Mise à jour sur la pétitionMinister Habeck, Minister Albrecht, beweisen Sie sich JETZT! Stoppen Sie die Seehundjäger!Einspruch gegen die Einstellung der Strafanzeige/ Kegelrobbentötung gestellt!

Bettina JungWenzendorf, Allemagne

24 mai 2017
Diesen Einspruch gegen die Verfahrenseinstellung haben wir heute eingelegt:
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu meiner Strafanzeige vom 27.04.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen die Einstellung der Staatsanwaltschaft Lübeck, zugegangen am 17.05.2017, Beschwerde ein und beantrage, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Ermittlungen gegen den Beschuldigten Herrn ******** aufzunehmen.
Begründung:
In Ihrer o.g. Einstellungsverfügung gem. § 170 Abs. 2 beziehen Sie sich auf einen nicht ausreichenden Tatverdacht im Sinne des TierSchG gegen den Beschuldigten.
Diese Einstellung steht jedoch konträr dem § 203 StPO, in welchen nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft gem. § 152 (2) StPo, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Diese liegen allerdings vor.
Meine Strafanzeige umfasste Vorwürfe gegen
- Das TierSchG, da eine nicht berechtigte Person ohne gesetzliche/rechtliche Befugnis das Tier tötete.
Die Kegelrobbe befindet sich nicht im Jagdrecht, weshalb der Seehundjäger das Tier nicht erschießen durfte.
Es ist zu bezweifeln, dass eine lebensgefährliche Verletzung - verursacht durch ein Fischernetz - durch eine bloße Inaugenscheinnahme des Beschuldigten eindeutig diagnostiziert werden konnte.
Die Kegelrobbe hatte zudem noch die Kraft, an Land zu schwimmen.
Wäre sie lebensbedrohlich geschwächt gewesen, wäre sie jämmerlich ertrunken.
Eine tierärztliche Untersuchung hatte vor der Tötung meines Wissens nicht stattgefunden.
In seiner Funktion kann er auch nicht im Auftrag der Polizei tätig gewesen sein, denn die Polizei hat lediglich die Aufgabe der Gefahrenabwehr.
Sie muss die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden, dieses war im Falle der Kegelrobbe nicht gegeben.
Ferner darf gemäß §4 Abs. 1 des TierSchG ein Wirbeltier nur unter Schmerzausschaltung getötet werden, außer im Rahmen der Jagd.
Eine vorausgegangene Betäubung hat definitiv nicht stattgefunden, wie vorgeschrieben, eben weil sich die Kegelrobbe nicht im Jagdrecht befindet.
- Das BNatSchG. Das BNatSchG regelt im § 44 Abs. 1 Nr. 1 das Tötungsverbot geschützter Arten.
Hinsichtlich der Tötung eines verletzten Tieres ist neben dem BNatSchG auch das o.g. TierSchG zu beachten.
Danach können bei erheblich verletzten Tieren streng geschützter Arten, bei denen die Möglichkeit des „Gesundpflegens“ ausgeschlossen ist, leidensverkürzende Maßnahmen gerechtfertigt sein.
Ob ein Tier dementsprechend schwer verletzt ist, muss von einem Amtsveterinär beurteilt werden.
Grundsätzlich darf nur ein Amtstierarzt die Tötung veranlassen.
Desweiteren müsste Ihnen inzwischen (übermittelt durch die Polizeidienststelle) die Erweiterung meiner Srafanzeige vom 9.05.2017 hinsichtlich des Waffenrechtes und des Verdachtes der Wilderei vorliegen.
In Ihrem Bescheid beziehen Sie sich nicht auf diese ergänzenden Punkte.
Ich bitte Sie, weiter zu ermitteln und mich entsprechend zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bettina Jung
Bundesvorsitzende
Menschen- und Tierrechtspartei ETHIA
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