Petition updateMinister Habeck, Minister Albrecht, beweisen Sie sich JETZT! Stoppen Sie die Seehundjäger!Strafanzeige erweitert hinsichtlich Wilderei und Verstoßes gegen das Waffenrecht!
Bettina JungWenzendorf, Germany
May 10, 2017
Im Falle der vom Seehundjäger erschossenen Kegelrobbe vor Lübeck-Travemünde stellten wir Strafanzeige. Diese erweiterten wir, nach eingehender Beratung mit unseren Unterstützern aus unterschiedlichen Fachbereichen, gestern um folgende Punkte. Straftatbestand der Wilderei Wilderei ist in Deutschland eine Straftat gem. § 292 Strafgesetzbuch (StGB). Wegen Wilderei wird derjenige bestraft, der den Jagdausübungsberechtigten aus seiner Position verdrängt und widerrechtlich Wild erlegt. Da in Deutschland nach der zivilrechtlichen Eigentumsordnung Wildtiere als herrenlos gelten, ist die Einordnung als eigenständiges Delikt notwendig. Aus diesem Grund war Wilderei zunächst nur eine Art Kavaliersdelikt, nämlich das Erlegen von Tieren auf fremdem Hoheitsgebiet. Aufgrund des Aussterbens und der Bedrohung bestimmter Tierarten wurden dann jedoch verschiedene Tiere mit dem Artenschutz belegt, sowie Reservate angelegt. Seither zählt es ebenfalls zur Wilderei, geschützte Rassen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten zu bejagen. Jagdwilderei Der § 292 StGB definiert den Tatbestand der Jagdwilderei. Jagdwilderei übt aus, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts Tieren nachstellt, sie fängt oder erlegt oder sie sich oder anderen aneignet oder eine dem Jagdrecht unterliegende Sache in Besitz nimmt oder beschädigt. Das Strafmaß beträgt bis zu zwei Jahre Haft oder die Festsetzung einer Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, z.B. wenn Wilderei gewohnheitsmäßig oder zur Schonzeit betrieben wird, kann die Strafe bis auf fünf Jahre ausgeweitet werden. Erläuterung: In meinen Augen wurde nicht nur ein Tier getötet, was nicht im Jagdrecht vorhanden ist, das Delikt ist also weit höher anzusiedeln als wäre es in der Schonzeit erschossen worden. Schon dieses wäre ein Straftatbestand. Jagdrecht Abschnitt IX, Punkt 16 Zum Einzug der Jagdberechtigung führt, wer "bei Betreten des Nachbarrevieres eine Schusswaffe geladen mitführt". Erläuterung: Hier wäre zu prüfen, ob der Schütze sich überhaupt in seinem Zuständigkeitsbereich befand. Bundesjagdgesetz X. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 38-42 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen bestimmte Regeln des BJagdG verstößt. Verstöße gegen andere §§ sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden können, wobei sowohl die Einziehung von Gegenständen, die sich auf die Straftat oder Ordnungswidrigkeit beziehen, als auch die Entziehung des Jagdscheines möglich sind. Ich bitte zu prüfen, ob neben der entsprechenden Geld- oder Freiheitsstrafe sich auch Auswirkungen auf die Jagdausübungsberechtigung ergeben könnten. Bettina Jung Bundesvorsitzende Menschen- und Tierrechtspartei ETHIA #ETHIA #Seehunde #Kegelrobben #Wilderei #SchleswigHolstein #Seehundmanagement #Tierschutz #Tierrechte #Jagd #RobertHabeck #UmweltministerSchleswigHolstein #Wattenmeer #Wildtierschutz #NaturschutzWattenmeer #Wattenrat
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