
Fragen und Antworten zum Arbeiten von zu Hause
Um die schnelle Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, sollen die Menschen soziale Kontakte auf ein Mindestmaß einschränken und möglichst zu Hause bleiben. Darauf haben viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber reagiert und ermöglichen ihren Beschäftigten, die Arbeit von Zuhause aus im Homeoffice zu erledigen. Wenn es im Betrieb schon Regelungen gibt - umso besser. Doch was ist, wenn es weder Betriebsvereinbarungen noch vertragliche Regeln zum Homeoffice gibt, oder der Chef mich einfach nach Hause schicken will? Was dann zu beachten ist, beantworten unsere Fragen und Antworten zum Homeoffice.
Eine einfache Antwort, wann zu Hause bleiben muss und wann man darf gibt es nicht. Es ist zwischen verschiedenen Situationen zu unterscheiden:
Die bloße Befürchtung, sich bei Verlassen der Wohnung möglicherweise mit dem Corona-Virus anzustecken, genügt nicht, damit Sie der Arbeit fern bleiben dürfen. Denn eine nur potenzielle Ansteckungsgefahr – auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz – gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Diese trägt jede und jeder Beschäftigte selbst.
Was tun, wenn ich glaube, dass ich mich mit Corona angesteckt habe?
Haben Sie den Verdacht, sich mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben – etwa weil Sie z. B. in Kontakt mit einer Person waren, bei der eine Infektion festgestellt wurde – sieht die Rechtslage schon anders aus. Denn beim Vorliegen eines so genannten vorübergehenden persönlichen Verhinderungsgrundes (§ 616 S.1 BGB) dürfen Sie der Arbeit fernbleiben und bekommen trotzdem ihr Entgelt ausgezahlt, soweit dies nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde...
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Krankheitssymptome haben und dadurch arbeitsunfähig sind, haben aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit das Recht, der Arbeit fernzubleiben. Das gilt übrigens nicht nur für Corona, sondern allgemein.
Darf mein Arbeitgeber mich nach Hause und ins Homeoffice schicken,...
a) ...weil er meint, dass ich krank bin?
Hat der Arbeitgeber begründete Anhaltspunkte, anzunehmen, dass der Beschäftigte an Corona erkrankt ist, darf er zum Schutz des Betroffenen und der restlichen Belegschaft diesen zur Genesung nach Hause schicken.
In diesem Fall kann er natürlich keine Arbeit von Zuhause aus verlangen.
Bei Arbeitsunfähigkeit besteht insoweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG).
b) ...weil er vage vermutet, dass ich krank sein könnte?
Bei Freistellung von der Arbeit aufgrund bloßer vager Vermutung des Arbeitgebers, der/die Beschäftigte könnte erkranken, befindet sich der Arbeitgeber aufgrund Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit der/des Beschäftigten im Annahmeverzug und schuldet weiterhin Gehalt gemäß § 615 BGB.
c) ...weil er will, dass ich vorsichtshalber von Zuhause aus arbeite?
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Recht, über den privaten Wohnraum seiner Beschäftigten zu verfügen. Er kann also nicht einseitig Arbeit von zu Hause aus anordnen, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der augenblicklichen Situation und um Ansteckungen zu vermeiden, kann es aber sinnvoll sein, sich über die Möglichkeiten der Homeoffice-Arbeit grundsätzlich und vermehrt zu verständigen.
Home Office - wann hat man einen Anspruch auf Arbeiten von zu Hause?
Das Bundesarbeitsministerium erklärt zur Frage "Habe ich einen Anspruch darauf, von zu Hause (im Home Office) zu arbeiten?" Folgendes:
"Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben."
Der Corona-Virus kann allerdings auch in Betrieben, in denen bislang kein Homeoffice möglich ist, Anlass sein, über entsprechende Regelungen nachzudenken und entsprechende Möglichkeiten zu prüfen, um die Auswirkungen von Ansteckung und Erkrankungen auf den Betrieb zu minimieren. In Betrieben mit Betriebsrat oder Personalvertretung können zwischen diesen und dem Betrieb entsprechende Absprachen oder Vereinbarungen erfolgen.
19.03.2020 Quelle. DGB
https://www.dgb.de/themen/++co++340dd524-69ce-11ea-90cc-52540088cada