
Auch wir haben eine Verfassungsbeschwerde dem Bundesverfassungsgericht eingereicht.
In der Vergangenheit war es so geregelt, dass Hartz 4 Empfänger bis zu 100 % sanktioniert werden durften.
Diese Menschen haben dann für drei Monate kein Geld, und dürfen von dem nicht vorhanden Geld Ihre Wohnung und Ihre Krankenkasse selber bezahlen.
Es entstand somit eine Verletzung des Artikel 1 GG und Artikel 20 GG.
BVerfG: Hartz-IV-Sanktionen teilweise verfassungswidrig
zu BVerfG , Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16
Die monatelangen Leistungskürzungen, mit denen Jobcenter unkooperative Hartz-IV-Bezieher sanktionieren, sind teilweise verfassungswidrig. Mehr als 30% des maßgebenden Regelbedarfs dürfen den Kürzungen nicht zum Opfer fallen. Auch in Bezug auf Härtefälle und die zwingende Dauer der Sanktionen von drei Monaten muss der Gesetzgeber nachjustieren. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 05.11.2019 verkündet (Az. 1 BvL 7/16).
SG Gotha: Weniger als Existenzminimum ist verfassungswidrig
Das vorlegende Gericht, das Sozialgericht im thüringischen Gotha, hält die Sanktionen für verfassungswidrig. Denn Betroffenen bleibe dann weniger als das Existenzminimum. Der Staat lasse Menschen in soziale Isolation, Krankheit, Schulden und Obdachlosigkeit abgleiten. Die Richter setzten daher das bei ihnen anhängige Verfahren aus, um die Vorschriften in Karlsruhe überprüfen zu lassen.
15. Kammer und hier das Az. des Urteils S 15 AS 5157 / 14
https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bverfg-hartz-iv-sanktionen-teilweise-verfassungswidrig