

Tierregister für alle iSd TierSchG geschützten und als Haustiere gehaltenen Warmblüter
Das Problem
I. Petitum iSd Art. 14 GG
I Die Adressaten
I.1 mögen verpflichtend - also nicht nur freiwillig - zu nutzende Tierregister für Haustiere (v.a. Hunde und Katzen allen Alters) anlegen, die unter Wahrung des Datenschutzes insbesondere
I.1a die Prüfung dessen durch die zuständigen Stellen erleichtern und fördern, daß v.a. §1 TierSchG von Tierhaltern, -betreuern, und -händlern (incl. -importeuren) eingehalten wird.
I.1b helfen, seitens der zuständigen Stellen sicherzustellen, daß Qualzuchten ISd §11a TierschG weder generiert noch importiert werden
I.1c zur Unterstützung anderer Maßnahmen zur Förderung des Tierwohls durch autorisierte Dritte beitragen.
I.2 mögen, soweit eine weitere oder andere Zuständigkeit (evtl. des Bundes) gegeben ist, die Petition zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung weiterleiten.
I.3 Eckwerte:
I.3aa Die Eintragung in das Register ist grundsätzlich von jenen vorzunehmen, die Tiere generieren oder importieren. Jeweilige Übernehmer oder Käufer müssen vom jew. Händler oder Züchter über die Registrierung ausdrücklich in Kenntnis gesetzt werden.
I.3ab Tiere ohne umgehende Registrierung zu generieren oder zu veräußern sowie Übernehmer/Käufer nicht ausdrücklich über die Registrierung zu informieren, ist als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 5000 bis 20.000 zu ahnden.
I.3ba Halter haben sich bei Übernahme/Kauf eines Tieres von der Registrierung zu überzeugen.
I.3bb die Übernahme bzw. der Kauf von nicht registrierten Tieren soll als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 2000 EUR bis 10.000 EUR geahndet werden.
I.4 Das Register soll im übrigen in analoger Anwendung bzw. Sinne der einschlägigen EU Verordnung (EU) 2021/963 v. 10.6.2021 installiert werden.
I.5a Soweit dem Petitum bereits teilweise durch bereits bestehende Regelwerke (z.B. Hunderegister Niedersachsen, § 16 Abs. 1 S. 2 NHundG) formal oder inhaltlich entsprochen wurde, ist diese Rechtslage mit dem Petitum zusammenzuführen.
I.5b Vorhandene nicht öffentlich-rechtliche Register sollen mit unter Voraussetzung der verpflichtenden Registrierung genutzt werden können.
II Gründe
II.1 (zu I.1a und I.1b) Berichte der öffentlich rechtlichen wie auch privaten Medien sowie einschlägig engagierter Organisationen wie z.B. PetA, Deutscher Tierschutzbund, oder Vier Pfoten zeigen, daß der Tierhandel, hier vor allem der Welpenhandel, soweit rechtlichen Schutzbestimmungen unterliegend, dennoch nennenswerte Fallzahlen illegaler Geschäfte aufweist.
II.2 Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, daß die für Nutztiere bis ins Detail geregelten Haltungs- und Schutzbestimmungen (vgl. auch Kennz. v. Equiden NDS) nicht im Wesentlichen auf Haustiere angewandt werden sollten, wobei das nicht heißt, daß eine analoge Regelungstiefe zur Erzielung des Schutzzwecks zugunsten von Haustieren erforderlich wäre.
II.3a (zu I.3aa - I.3bb) Im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts (vg. §17 OWiG) sollen Bußgelder so hoch angesetzt werden, daß sie den mit einer illegalen Handlung erzielten Profit übersteigen (§17 Abs.4 OWiG). Das heißt, daß ein Bußgeld den o.g. Wert v. 2000 EUR im jew. Einzelfall übersteigen dürfte.
II.3b Fahrlässigkeit kann zwar ein Bußgeld senken (§17 Abs.2 OWiG), aber grundsätzlich soll "nicht gewußt" kein Rechtfertigungsgrund sei. Daher ist ein Händler zu verpflichten, einen Abnahmer/Käufer einschlägig (und selbstredend schriftlich) zu informieren.
III Anmerkungen
III.1 Nutztiere sind über anderweitig anzulegende Register erfasst (vgl. z.B. Kennzeichnung v Equiden NDS) und sind durch diese Petition nicht betroffen (vgl. z.B. III.4b).
III.2 Das Petitum regt an, Verstöße gegen eine Registrierungsvorschrift als Ordnungswidrigkeiten (OWi) zu ahnden.
III.2a Das macht deshalb Sinn, weil Strafen Übeltätern, die auf eigene Rechnung handeln, oftmals wenig schmerzen (und sich selbst im eigenen Betrieb entlassen werden sie auch nicht), während Bußgelder sich ggf. am konkreten Profit einer Untat orientieren, also nicht an z.B. über´s Jahre gerechneten Tagessätzen, an denen eine Geldstrafe orientiert wird (also z.B. Urteil Geldstrafe iHv. 90 Tagessätzen ´a 30 EUR).
III.2b Verstöße gegen die petitionsanhängige Registrierungsvorschrift haben führen zu keinen Abstrichen hinsichtlich der Anwendung des tierschutzrelevanten Strafrechts.
Das Petitum bezieht sich nicht auf die Befindlichkeit betroffener Tiere. Auch der Halter eines Hundes, der (aus dessen ethologisch individueller Sicht) komfortabel lebt, muß sich also an die Registrierungsvorschrift halten.
Insoweit ist eine Registrierung auch umgekehrt Peronen nicht zu verweigern, mit denen in Sachen Tierschutz schlechte Erfahrungen vorliegen. Alles, was in das Segment "Befindlicheit eines Haustieres" fiele, fiele also uneingeschränkt in das einschlägige Strafrecht (vgl. 11. Abschn. TierSchG).
III.3 Hier angeführte rechtliche Bestimmungen gelten in der dato. geltenden Fassung.
III.4 Andere Regelungen
III.4a Regelung Österreich
III.4b Lkr Gießen, Hobbytiere
IV Änderungen des Petitums
IV.1 (zu I.5) Soweit ein Adressat oder Adressatin dem Petitum unter Einzeziehungen von Änderungen oder Ergänzungen beitritt, ist der Petent damit einverstanden, soweit damit dem Tenor der Petition in cumulo entsprochen wird.

Das Problem
I. Petitum iSd Art. 14 GG
I Die Adressaten
I.1 mögen verpflichtend - also nicht nur freiwillig - zu nutzende Tierregister für Haustiere (v.a. Hunde und Katzen allen Alters) anlegen, die unter Wahrung des Datenschutzes insbesondere
I.1a die Prüfung dessen durch die zuständigen Stellen erleichtern und fördern, daß v.a. §1 TierSchG von Tierhaltern, -betreuern, und -händlern (incl. -importeuren) eingehalten wird.
I.1b helfen, seitens der zuständigen Stellen sicherzustellen, daß Qualzuchten ISd §11a TierschG weder generiert noch importiert werden
I.1c zur Unterstützung anderer Maßnahmen zur Förderung des Tierwohls durch autorisierte Dritte beitragen.
I.2 mögen, soweit eine weitere oder andere Zuständigkeit (evtl. des Bundes) gegeben ist, die Petition zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung weiterleiten.
I.3 Eckwerte:
I.3aa Die Eintragung in das Register ist grundsätzlich von jenen vorzunehmen, die Tiere generieren oder importieren. Jeweilige Übernehmer oder Käufer müssen vom jew. Händler oder Züchter über die Registrierung ausdrücklich in Kenntnis gesetzt werden.
I.3ab Tiere ohne umgehende Registrierung zu generieren oder zu veräußern sowie Übernehmer/Käufer nicht ausdrücklich über die Registrierung zu informieren, ist als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 5000 bis 20.000 zu ahnden.
I.3ba Halter haben sich bei Übernahme/Kauf eines Tieres von der Registrierung zu überzeugen.
I.3bb die Übernahme bzw. der Kauf von nicht registrierten Tieren soll als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 2000 EUR bis 10.000 EUR geahndet werden.
I.4 Das Register soll im übrigen in analoger Anwendung bzw. Sinne der einschlägigen EU Verordnung (EU) 2021/963 v. 10.6.2021 installiert werden.
I.5a Soweit dem Petitum bereits teilweise durch bereits bestehende Regelwerke (z.B. Hunderegister Niedersachsen, § 16 Abs. 1 S. 2 NHundG) formal oder inhaltlich entsprochen wurde, ist diese Rechtslage mit dem Petitum zusammenzuführen.
I.5b Vorhandene nicht öffentlich-rechtliche Register sollen mit unter Voraussetzung der verpflichtenden Registrierung genutzt werden können.
II Gründe
II.1 (zu I.1a und I.1b) Berichte der öffentlich rechtlichen wie auch privaten Medien sowie einschlägig engagierter Organisationen wie z.B. PetA, Deutscher Tierschutzbund, oder Vier Pfoten zeigen, daß der Tierhandel, hier vor allem der Welpenhandel, soweit rechtlichen Schutzbestimmungen unterliegend, dennoch nennenswerte Fallzahlen illegaler Geschäfte aufweist.
II.2 Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, daß die für Nutztiere bis ins Detail geregelten Haltungs- und Schutzbestimmungen (vgl. auch Kennz. v. Equiden NDS) nicht im Wesentlichen auf Haustiere angewandt werden sollten, wobei das nicht heißt, daß eine analoge Regelungstiefe zur Erzielung des Schutzzwecks zugunsten von Haustieren erforderlich wäre.
II.3a (zu I.3aa - I.3bb) Im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts (vg. §17 OWiG) sollen Bußgelder so hoch angesetzt werden, daß sie den mit einer illegalen Handlung erzielten Profit übersteigen (§17 Abs.4 OWiG). Das heißt, daß ein Bußgeld den o.g. Wert v. 2000 EUR im jew. Einzelfall übersteigen dürfte.
II.3b Fahrlässigkeit kann zwar ein Bußgeld senken (§17 Abs.2 OWiG), aber grundsätzlich soll "nicht gewußt" kein Rechtfertigungsgrund sei. Daher ist ein Händler zu verpflichten, einen Abnahmer/Käufer einschlägig (und selbstredend schriftlich) zu informieren.
III Anmerkungen
III.1 Nutztiere sind über anderweitig anzulegende Register erfasst (vgl. z.B. Kennzeichnung v Equiden NDS) und sind durch diese Petition nicht betroffen (vgl. z.B. III.4b).
III.2 Das Petitum regt an, Verstöße gegen eine Registrierungsvorschrift als Ordnungswidrigkeiten (OWi) zu ahnden.
III.2a Das macht deshalb Sinn, weil Strafen Übeltätern, die auf eigene Rechnung handeln, oftmals wenig schmerzen (und sich selbst im eigenen Betrieb entlassen werden sie auch nicht), während Bußgelder sich ggf. am konkreten Profit einer Untat orientieren, also nicht an z.B. über´s Jahre gerechneten Tagessätzen, an denen eine Geldstrafe orientiert wird (also z.B. Urteil Geldstrafe iHv. 90 Tagessätzen ´a 30 EUR).
III.2b Verstöße gegen die petitionsanhängige Registrierungsvorschrift haben führen zu keinen Abstrichen hinsichtlich der Anwendung des tierschutzrelevanten Strafrechts.
Das Petitum bezieht sich nicht auf die Befindlichkeit betroffener Tiere. Auch der Halter eines Hundes, der (aus dessen ethologisch individueller Sicht) komfortabel lebt, muß sich also an die Registrierungsvorschrift halten.
Insoweit ist eine Registrierung auch umgekehrt Peronen nicht zu verweigern, mit denen in Sachen Tierschutz schlechte Erfahrungen vorliegen. Alles, was in das Segment "Befindlicheit eines Haustieres" fiele, fiele also uneingeschränkt in das einschlägige Strafrecht (vgl. 11. Abschn. TierSchG).
III.3 Hier angeführte rechtliche Bestimmungen gelten in der dato. geltenden Fassung.
III.4 Andere Regelungen
III.4a Regelung Österreich
III.4b Lkr Gießen, Hobbytiere
IV Änderungen des Petitums
IV.1 (zu I.5) Soweit ein Adressat oder Adressatin dem Petitum unter Einzeziehungen von Änderungen oder Ergänzungen beitritt, ist der Petent damit einverstanden, soweit damit dem Tenor der Petition in cumulo entsprochen wird.

Die Entscheidungsträger*innen
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Petition am 10. März 2022 erstellt