Aufnahme der Honigbiene in das Tierschutzgesetz!

Das Problem

BMEL Antwortet wie folgt: Nach § 1 des Tierschutzgesetzes liegt es in der Verantwortung des Menschen, für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Derjenige, der einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, handelt nach § 18 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 18 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes).

"Diese tierschutzrechtlichen Grundsätze gelten für alle Tiere, einschließlich Bienen oder andere Insekten."

Der Vollzug dieser Bestimmungen und die Ahndung von Verstößen liegen in der Verantwortung der nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes liegt bereits das notwendige Instrument vor, um den vom Petenten geforderten Schutz von Honigbienen zu gewährleisten und die beschriebenen Tierquälereien abzustellen sowie angemessen zu ahnden.

Ist ebenfalls wichtig ..

Die heimische Honigbiene unter Naturschutz stellen!
Nur in Nordrhein-Westfalen steht diese bereits auf der Roten Liste. http://change.org/Heimische_Honigbiene

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"Diese tierschutzrechtlichen Grundsätze gelten für alle Tiere, einschließlich Bienen oder andere Insekten."

Der Vollzug dieser Bestimmungen und die Ahndung von Verstößen liegen in der Verantwortung der nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes liegt bereits das notwendige Instrument vor, um den vom Petenten geforderten Schutz von Honigbienen zu gewährleisten und die beschriebenen Tierquälereien abzustellen sowie angemessen zu ahnden.

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Deutscher Bundestag
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Petition am 26. Januar 2020 erstellt