Petition updateDiskriminierung, Rassismus und Benachteiligung in der Bildung und Soziale TeilhabeSchluss mit der willkürlichen, diskriminierenden und täglichen Ausgrenzung,Verfolgung gegenüber Fam
Acil CicekBad Schwartau, Germany
12 Jan 2019

Schluss mit der willkürlichen, diskriminierenden und täglichen Ausgrenzung sowie Verfolgung durch die Behörden gegenüber der Familie Cicek in Schleswig-Holstein. Freiheitliches, demokratisches Leben für die kurdische/türkische Familie Cicek – ohne Diskriminierung und Ausgrenzung.

Aus rechtliche Hinweise:

Familiäre Situation
Eltern sehen durch die Entziehung der allgemeinen elterlichen Sorge ihr Recht auf elterliche Sorge aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Dieser besonders starke Eingriff in das Elterngrundrecht ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Elterliche Defizite machen alleine noch lange keinen Grund aus. In dem vorliegenden Fall besteht nicht die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung und es wären weniger eingreifende Maßnahmen denkbar gewesen. Die Entscheidungen stellen rechtswidrige Eingriffe in das Grundrecht der elterlichen Sorge dar; insbesondere sind sie unverhältnismäßig. Der Entzug der elterlichen Sorge stellt einen der schwersten Eingriffe dar, die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgen können.
Das Elterrecht umfasst die freie Entscheidung über die Pflege, das heißt die Sorge für das körperliche Wohl, und die Erziehung, das heißt die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder, insgesamt „die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes“ (Zacher HbStR VI 296). Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168/180; 107, 150/173). Das Elternrecht erstreckt sich auch auf die weltanschauliche Erziehung (BVerfGE 41, 29/47), wobei es mit der Religionsmündigkeit des Kindes nicht erlischt (BVerwGE 68, 16/18) und auf die Ausbildung in der Schule (BVerfGE 34, 165/183; Pieroth, DVBl 94, 955). § 1626 Absatz 1 Satz 1 BGB definiert die "elterliche Sorge" folgendermaßen: "Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge)".
Grenzen ergeben sich aus der Pflichtbindung. Die Pflicht der Eltern erstreckt sich auf den gleichen Bereich wie ihr Recht. Die Betroffenen sind Träger dieses Grundrechts und können somit eine Verletzung des Grundrechts als Eltern geltend machen.
Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Art. 6 Abs. 3 GG besagt dazu, dass gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Dieser Eingriff ist nur unter sehr strengenden Voraussetzungen und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich. Nicht jedes elterliche Versagen führt somit zugleich zu einem rechtmäßigen Entzug der elterlichen Sorge. Es muss ein sehr starkes Versagen oder eine sehr drastische Nachlässigkeit der Eltern vorliegen, damit der Staat sein gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG übertragenes Wächteramt übernehmen darf. Das Wächteramt berechtigt den Staat dazu die Eltern von der Pflege und der Erziehung ihres Kindes auszuschalten und selbst diese Aufgabe wahrzunehmen. Es muss jedoch im Rahmen der Überprüfung der elterlichen Sorge stets darauf geachtet werden, dass das Wohl der Kinder im Vordergrund steht. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient (vgl. BVerfGE 60, 79/94; 133, 59/73f.) Das Ausmaß des elterlichen Fehlverhaltens muss ein solches Ausmaß annehmen, dass das Kind in der Familie in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachteilig gefährdet wird, um den Entzug des Sorgerechts und die Fremdunterbringung zu rechtfertigen (vgl. BVerGE 60, 79/91; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14-, juris, Rn 23 m.w.N.). An den Entzug des Sorgerechts sind somit massive Voraussetzungen gestellt, die in den streitgegenständlichen Verfahren nicht gegeben sind. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts sind aufzuheben.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde verletzt.
Kollidierende Interessen, Freiheiten oder Rechtsprinzipien werden nur dann in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt, wenn und soweit das zu wahrende Interesse, Freiheitsrecht oder Rechtsprinzip schwerer wiegt als das ihm aufgeopferte.“ Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich (vgl. BVerfGE 19, 348 f.; 23, 133; 61, 134). Hier wurde der Grundsatz nicht gewahrt. Der Entzug des Sorgerechts ist als ultima ratio anzusehen. Es sind mildere Maßnahmen denkbar, die gleich geeignet sind, den legitimen Zweck, das Kindeswohl, zu fördern.
Das Familiengericht kann grundsätzlich öffentliche Hilfe zur Verfügung stellen, die in den streitgegenständlichen Fragen gemeinsam eine Entscheidung mit den Betroffnene trifft. In diesen Fällen können die Betroffenen zumindest ihre Meinung hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen mitteilen und Einfluss auf die Erziehung die Pflege ihres Kindes nehmen, was ihnen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch als Grundrecht zuschreibt. Die endgültige Entscheidung könnte dann aber unter Einbeziehung der Informationen und Wünsche der Betroffenen durch die öffentliche Stelle getroffen werden.
Eltrern sind in der Lage die Sorge für das Kind zu tragen. Es droht keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB, die eine Maßnahme nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB bzw. Art. 6 Abs. 3 GG rechtfertigt. Es sind mildere Mittel wie z.B. diese aus § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB möglich und zielführend. Die erteilte Maßnahme aus § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB stellt eine unangemessene Benachteiligung der Betroffenen und auch des Kindes dar. Es ist wichtig, dass Kinder im Kontakt zu seinen Eltern und auch Geschwistern aufwächst und diese die Sorge für ihn übernehmen. Er ist in einem Alter, in welchem er teilweise selbstständig entscheiden kann, was gut für ihn ist. Doch diese Chance wird im vollständig genommen.
der gesamten elterlichen Sorge hinsichtlich beider Elterteile stellt eine unangemessene Benachteiligung der Eltern. Es liegen rechtswidrige Eingriffe in das Elterngrundrecht vor. Die vollständige Entziehung des Sorgerechts ist rechtswidrig. Allenfalls wäre eine teilweise Entziehung für die schulischen Belange denkbar gewesen. Die vollständige Entziehung übersteigt jedoch in einem deutlichen Maße das Erforderliche und ist somit unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Schulische Situation
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, die auch deutschland verpflichtet Kinder mit Behinderungen und damit auch autistische Kinder mit nicht behinderten Kindern zu beschulen. In Art. 24 der Konvention ist das Recht auf integrative Bildung geregelt worden („ inclusive education“). Doch eben genau gegen dieses Konzept wird hier verstoßen. Von der Inklusion behinderter Kinder an allgemeinen Schulen, können sowohl behinderte, als auch nicht behinderte Kinder profitieren, dies zeigte sich insbesondere anhand der Entwicklungen der letzten Jahre.
Es ist zwingend notwendig, dass eine Lösung für die Beschulung gefunden wird, die den Interessen und den Bedürfnissen dieser Kinder zu Gute kommt. Gleichzeitig darf aber auch nicht der Wunsch bzw. der Wille der Eltern ignoriert werden, denn diesen steht aus Art. 6 Abs. 2 GG das verfassungsrechtlich geschützte Recht zu das schulische Sorgerecht hinsichtlich ihres Kindes auszuüben. In Art. G Abs. 2 GG heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“.
Es ist wichtig, dass Kinder mit Autismus-Spektrums-Störung nicht ausgeschlossen und separiert werden, sondern in die Gemeinschaft mit eingebunden werden, um Schäden zu verhindern und die bestmögliche Förderung zu gewährleisten.
Die inklusive Regelbeschulung wird diesen Kindern eine angemessene Schulbildung vermitteln, was Ziel der Schulpflicht ist. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die inklusive Beschulung von Kindern mit ASS und nicht behinderten Kindern eine Bereichung für beide Seiten dar. Die entsprechenden Änderungen/Voraussetzungen für die inklusive Beschulung können in einer Regelschule geschaffen werden. In Anlehnung an die UN-Behindertrechtskonvention ist es die Aufgabe des Schulamtes für die Möglichkeit inklusiver Beschulung von Kindern mit ASS zu sorgen.


Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung und Solidarität, und wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns darüber hinaus eine positive Rückmeldung geben könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Familie Cicek

Copy link
WhatsApp
Facebook
Nextdoor
Email
X