Gerechte Strafverfolgung von Zahlungsverweigerern


Gerechte Strafverfolgung von Zahlungsverweigerern
Das Problem
Stand heute:
Im Jahr 2024 wurden rund 3,2 Milliarden Euro an Unterhaltsvorschuss aus Steuermitteln gezahlt (FAZ, 2025). Nicht jeder Elternteil kann Unterhalt leisten, das ist nachvollziehbar. Doch die Gesellschaft muss auch dann einspringen, wenn sich unterhaltspflichtige Personen vorsätzlich entziehen, obwohl sie finanziell leistungsfähig wären.
Wieso werden diese Personen nicht zur Kasse gebeten?
→ Weil es zahlreiche Schlupflöcher im aktuellen System gibt.
→ Weil die Strafverfolgung oft ins Leere läuft.
→ Weil die gesetzlichen Hürden zu hoch sind.
Was muss sich ändern?
→ Eine Reform des Strafgesetzbuches (§ 170 StGB)
→ Eine konsequentere strafrechtliche Verfolgung durch Staatsanwaltschaften
→ Eine bessere Verzahnung mit Verwaltungsbehörden
Werden wir konkreter:
Viele unterhaltspflichtige Elternteile verweigern die Zahlung, trotz ausreichender finanzieller Mittel. Die Unterhaltsvorschusskassen sind oft machtlos, insbesondere wenn keine aktuelle Meldeadresse vorliegt. Die Folge: Der Staat zahlt, die Steuerzahler tragen die Last.
Wie ist das strafrechtlich geregelt?
(§ 170 StGB)- Verletzung der Unterhaltspflicht
"Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Warum können sich trotzdem so viele der Zahlung entziehen?
Wenn Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlen, kann gegen sie Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden (in der Regel durch den Unterhaltsberechtigten). Nach ersten Ermittlungen durch die Polizei muss die zuständige Staatsanwaltschaft entscheiden, ob der Tatbestand erfüllt ist, ob Vorsatz nachweisbar ist und ob es öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gibt.
Aber:
-
Viele Fälle werden gar nicht angezeigt.
-
Verfahren dauern zu lange.
-
Die Strafbarkeit hängt vom Lebensbedarf des Kindes ab und dieser ist schwer nachweisbar.
-
Anzeigen werden immer wieder eingestellt (z.B. mit Verweis auf fehlendes öffentliches Interesse).
Die Folgen: Straflosigkeit trotz Pflichtverletzung
Ohne klare Feststellung durch die Staatsanwaltschaft, dass der Straftatbestand erfüllt ist, bleiben Ermittlungen aus. Unterhaltspflichtige können sich verstecken, abmelden, ins Ausland reisen, ohne Konsequenzen.
Warum darf die Bedürftigkeit des Kindes bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft keine Rolle spielen?
- Weil der Unterhaltsvorschuss unabhängig von der finanziellen Situation des betreuenden Elternteils gezahlt wird.
- Weil der Sinn des Unterhalts nicht nur die Existenzsicherung ist, sondern die Teilhabe am Lebensstandard der Eltern (BGH, Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 161/04).
Unsere Forderungen:
1) Reform von § 170 StGB - Verletzung der Unterhaltspflicht durch Streichung der Formulierung zum Lebensbedarf der Kinder:
"Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht über mehr als drei Monate entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Die Zahlungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist zu prüfen. Wenn sich der Unterhaltspflichtige abmeldet und keine neue Adresse hinterlegt, wird vermutet, dass er sich vorsätzlich der Unterhaltspflicht entzieht. In diesem Fall wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf zentrale Melderegister und Sozialdaten, um die Zahlungsfähigkeit dennoch zu prüfen.
Begründung: Die Lebensbedarfsprüfung ist individuell, schwer überprüfbar und widerspricht dem Grundgedanken des Unterhaltsrechts. Eine objektive Schwellenregelung (Dauer, Meldeverhalten, Zahlungsfähigkeit) schafft Klarheit und ermöglicht eine konsequentere Strafverfolgung.
2) Streichung der Möglichkeit zur Einstellung nach § 376 StPO: Die Möglichkeit zur Einstellung wegen fehlenden öffentlichen Interesses (§ 376 StPO) ist bei Unterhaltsdelikten auszuschließen.
Begründung: Für die Zahlungen des Unterhaltsvorschusses werden öffentliche Mittel verwendet. Die Belastung des Bundeshaushalts begründet ein dauerhaftes öffentliches Interesse. Eine Einstellung aus Opportunitätsgründen ist daher nicht vertretbar.
3) Verknüpfung von Strafanzeige und Unterhaltsvorschuss: Wenn sich Unterhaltspflichtige der Zahlung entziehen oder nicht auffindbar sind, sollte die Strafanzeige durch die Berechtigten (oder ihre Vertreter beim Jugendamt) eine Voraussetzung für den Erhalt von Unterhaltsvorschuss sein.
Begründung: Dies erhöht die Rückverfolgbarkeit, reduziert Missbrauch und entlastet den öffentlichen Haushalt. Es schafft Anreize zur Mitwirkung und verhindert, dass sich Unterhaltspflichtige dauerhaft der Verantwortung entziehen.
2.209
Das Problem
Stand heute:
Im Jahr 2024 wurden rund 3,2 Milliarden Euro an Unterhaltsvorschuss aus Steuermitteln gezahlt (FAZ, 2025). Nicht jeder Elternteil kann Unterhalt leisten, das ist nachvollziehbar. Doch die Gesellschaft muss auch dann einspringen, wenn sich unterhaltspflichtige Personen vorsätzlich entziehen, obwohl sie finanziell leistungsfähig wären.
Wieso werden diese Personen nicht zur Kasse gebeten?
→ Weil es zahlreiche Schlupflöcher im aktuellen System gibt.
→ Weil die Strafverfolgung oft ins Leere läuft.
→ Weil die gesetzlichen Hürden zu hoch sind.
Was muss sich ändern?
→ Eine Reform des Strafgesetzbuches (§ 170 StGB)
→ Eine konsequentere strafrechtliche Verfolgung durch Staatsanwaltschaften
→ Eine bessere Verzahnung mit Verwaltungsbehörden
Werden wir konkreter:
Viele unterhaltspflichtige Elternteile verweigern die Zahlung, trotz ausreichender finanzieller Mittel. Die Unterhaltsvorschusskassen sind oft machtlos, insbesondere wenn keine aktuelle Meldeadresse vorliegt. Die Folge: Der Staat zahlt, die Steuerzahler tragen die Last.
Wie ist das strafrechtlich geregelt?
(§ 170 StGB)- Verletzung der Unterhaltspflicht
"Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Warum können sich trotzdem so viele der Zahlung entziehen?
Wenn Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlen, kann gegen sie Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden (in der Regel durch den Unterhaltsberechtigten). Nach ersten Ermittlungen durch die Polizei muss die zuständige Staatsanwaltschaft entscheiden, ob der Tatbestand erfüllt ist, ob Vorsatz nachweisbar ist und ob es öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gibt.
Aber:
-
Viele Fälle werden gar nicht angezeigt.
-
Verfahren dauern zu lange.
-
Die Strafbarkeit hängt vom Lebensbedarf des Kindes ab und dieser ist schwer nachweisbar.
-
Anzeigen werden immer wieder eingestellt (z.B. mit Verweis auf fehlendes öffentliches Interesse).
Die Folgen: Straflosigkeit trotz Pflichtverletzung
Ohne klare Feststellung durch die Staatsanwaltschaft, dass der Straftatbestand erfüllt ist, bleiben Ermittlungen aus. Unterhaltspflichtige können sich verstecken, abmelden, ins Ausland reisen, ohne Konsequenzen.
Warum darf die Bedürftigkeit des Kindes bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft keine Rolle spielen?
- Weil der Unterhaltsvorschuss unabhängig von der finanziellen Situation des betreuenden Elternteils gezahlt wird.
- Weil der Sinn des Unterhalts nicht nur die Existenzsicherung ist, sondern die Teilhabe am Lebensstandard der Eltern (BGH, Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 161/04).
Unsere Forderungen:
1) Reform von § 170 StGB - Verletzung der Unterhaltspflicht durch Streichung der Formulierung zum Lebensbedarf der Kinder:
"Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht über mehr als drei Monate entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Die Zahlungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist zu prüfen. Wenn sich der Unterhaltspflichtige abmeldet und keine neue Adresse hinterlegt, wird vermutet, dass er sich vorsätzlich der Unterhaltspflicht entzieht. In diesem Fall wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf zentrale Melderegister und Sozialdaten, um die Zahlungsfähigkeit dennoch zu prüfen.
Begründung: Die Lebensbedarfsprüfung ist individuell, schwer überprüfbar und widerspricht dem Grundgedanken des Unterhaltsrechts. Eine objektive Schwellenregelung (Dauer, Meldeverhalten, Zahlungsfähigkeit) schafft Klarheit und ermöglicht eine konsequentere Strafverfolgung.
2) Streichung der Möglichkeit zur Einstellung nach § 376 StPO: Die Möglichkeit zur Einstellung wegen fehlenden öffentlichen Interesses (§ 376 StPO) ist bei Unterhaltsdelikten auszuschließen.
Begründung: Für die Zahlungen des Unterhaltsvorschusses werden öffentliche Mittel verwendet. Die Belastung des Bundeshaushalts begründet ein dauerhaftes öffentliches Interesse. Eine Einstellung aus Opportunitätsgründen ist daher nicht vertretbar.
3) Verknüpfung von Strafanzeige und Unterhaltsvorschuss: Wenn sich Unterhaltspflichtige der Zahlung entziehen oder nicht auffindbar sind, sollte die Strafanzeige durch die Berechtigten (oder ihre Vertreter beim Jugendamt) eine Voraussetzung für den Erhalt von Unterhaltsvorschuss sein.
Begründung: Dies erhöht die Rückverfolgbarkeit, reduziert Missbrauch und entlastet den öffentlichen Haushalt. Es schafft Anreize zur Mitwirkung und verhindert, dass sich Unterhaltspflichtige dauerhaft der Verantwortung entziehen.
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Petition am 22. Oktober 2025 erstellt