Petition updateLöschung von Hass- und Hetzbeiträgen auf Facebook, Twitter & Co.
Antwort aus dem Bundesjustizministerium

AfDexit Initiative für ein konsequentes AfD-VerbotHamburg, Germany

Apr 20, 2018
Soeben habe ich eine Antwort aus dem Bundesjustizministerium erhalten.
Liebe Mitstreitende, mit der Petition sind wir kurz davon den nächsten Meilenstein, 2500 Unterschriften zu erreichen.
Zugegeben, es ist gemessen an dem Anliegen noch kein Highlight, aber ein deutliches Zeichen. Ich bin davon überzeugt, wir schaffen da auch noch eine Null anzuhängen. Dazu ist es wichtig die Petition zu teilen.
Bitte teilt und retweetet was das Zeug her gibt.
Hier nun die Antwort aus dem Ministerium. Es sind Links enthalten die sich jeder als Unterstützung zum Melden von Hass- und Hetze zu nutze machen kann.
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Sehr geehrter Herr Schulze,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 16. April 2018 an Frau Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley. Ihr gehen Bürgeranliegen in sehr großer Anzahl zu. Deshalb bitte ich um Ihr Verständnis, dass die Ministerin nicht selbst die Beantwortung übernehmen kann, sondern mir diese Aufgabe übertragen wurde.
Zur Erläuterung ein paar Hinweise:
Die Pflicht eines Netzwerkbetreibers, strafbare Inhalte zu löschen, besteht nicht erst seit Inkrafttreten des NetzDG. Sie bestand schon lange zuvor. Ein Diensteanbieter ist bereits nach § 10 des Telemediengesetzes seit vielen Jahren verpflichtet, einen rechtswidrigen Inhalt unverzüglich zu löschen, sobald er von diesem Kenntnis erlangt hat. Die Sperrung von ganzen Accounts ist NICHT Gegenstand des NetzDG. Die Meinungsfreiheit schützt auch abstoßende und hässliche Äußerungen – sogar Lügen können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Aber: Die Meinungsfreiheit endet eben da, wo das Strafrecht beginnt. Mordaufrufe, Bedrohungen und Beleidigungen, Volksverhetzung oder die Auschwitz-Lüge sind kein Ausdruck der Meinungsfreiheit, sondern sie sind Angriffe auf die Meinungsfreiheit von anderen.
Der wesentliche Zweck des NetzDG besteht darin, das bereits vorher geltende Recht wirksam durchzusetzen. Konkret: Vom NetzDG erfasste soziale Netzwerke sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement für den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten bereitzuhalten. Nutzerinnen und Nutzer sollen dem sozialen Netzwerk rechtswidrige Inhalte schnell und einfach melden können. Das Netzwerk muss die eingegangene Beschwerde unverzüglich zur Kenntnis nehmen. Offensichtlich rechtswidrige Beiträge müssen innerhalb von 24 Stunden entfernt werden. In allen anderen Fällen gilt grundsätzlich eine Frist von sieben Tagen. Wird ein derartiges Beschwerdeverfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorgehalten, prüft das Bundesamt für Justiz, ob ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist.
Effektiv kann auch eine Meldung des Inhaltes an etablierte Beschwerdestellen sein. Das ist z. B. die von Verbänden der Internetwirtschaft (eco, FSM) betriebene www.internet-beschwerdestelle.de oder – in Fällen von jugendschutzrelevanten Inhalten – das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendschutz im Internet: www.jugendschutz.net.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer „trusted Flagger“, die rechtswidrige Inhalte im Netz selbst aufspüren und melden oder Beschwerden von Nutzern weiterreichen. Z.T. bestehen hier Kooperationen mit den Netzwerken, oft werden Beschwerden solcher „trusted Flagger“ aufgrund deren Expertise priorisiert behandelt.
Das NetzDG lässt selbstverständlich die Verantwortung der Justiz und die strafrechtliche Aufarbeitung völlig unberührt. Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz wird durch das NetzDG nun u.a. ermöglicht, aufgrund gerichtlicher Anordnung die für eine Strafverfolgung notwendigen Bestandsdaten von den Diensteanbietern zu erhalten.
Eine Evaluierung des Gesetzes findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des NetzDG statt - so sieht es bereits das Gesetz ausdrücklich vor. Die Netzwerke selbst sind nach §2 Absatz 1 NetzDG verpflichtet, halbjährig über ihre Praxis mit dem Umgang von Beschwerden zu berichten.
Mehr Informationen finden Sie unter:
http://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/NetzDG/NetzDG_node.html
Informationen zum Beschwerdeverfahren im Falle nicht entfernter rechtswidriger Inhalte bietet das Bundesamt für Justiz (BfJ):
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/NetzDG/NetzDG_node.html
Bitte beachten Sie jedoch, dass weder das BfJ noch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz selbst aber nicht die Löschung eines konkreten Inhaltes anordnen können.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Conrads
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Viele Grüße
Uwe Schulze
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