Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung für die AfD nach Art. 21 Abs. 3 GG


Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung für die AfD nach Art. 21 Abs. 3 GG
Das Problem
An den Deutschen Bundestag
Betreff: Antrag an das Bundesverfassungsgericht auf Ausschluss der „Alternative für Deutschland“ (AfD) von der staatlichen Parteienfinanzierung
Begründung
Die AfD wird seit 2024 in mehreren Bundesländern und seit 2025 bundesweit in Teilen vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft. Nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden verfolgt sie Bestrebungen, die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Das Grundgesetz sieht für solche Fälle einen klaren Rechtsweg vor, der nicht erst ein vollständiges Parteiverbot erfordert:
Art. 21 Abs. 3 GG:
„Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Über den Ausschluss entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“
(Quelle: Grundgesetz, Art. 21)
Die einfachgesetzliche Grundlage für ein solches Verfahren ist das
Gesetz über den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung (Parteienfinanzierungsausschlussgesetz, BGBl. I 2017 S. 610; geändert BGBl. I 2023 S. 204).
(Quelle: BGBl. I 2017 Nr. 12, S. 610)
Dieses Gesetz wurde 2023 bereits erfolgreich auf die NPD (jetzt „Die Heimat“) angewandt (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2023 – 2 BvB 1/19: Ausschluss der NPD von sämtlicher staatlicher Parteienfinanzierung).
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2023)
Forderung
Der Deutsche Bundestag möge gemäß
Art. 21 Abs. 3 Grundgesetz
Parteienfinanzierungsausschlussgesetz
einen Antrag an das Bundesverfassungsgericht stellen, die „Alternative für Deutschland“ (AfD) von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen.
Begründung der Dringlichkeit
Schutz von Steuergeldern:
Es ist nicht hinnehmbar, dass Millionen Euro aus öffentlichen Mitteln an eine Partei fließen, die nachweislich verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
Wahrung der demokratischen Ordnung:
Der Ausschluss extremistischer Parteien von staatlicher Finanzierung ist ein vom Grundgesetz vorgesehenes Schutzinstrument, das den demokratischen Rechtsstaat vor seinen Feinden schützt, ohne die Meinungsfreiheit über Gebühr einzuschränken.
Präzedenzfall NPD
Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 gezeigt, dass ein solcher Schritt rechtlich möglich und verhältnismäßig ist, auch wenn ein Parteiverbot nicht (oder noch nicht) ausgesprochen wird.
Quellen und Referenzen
Grundgesetz, Art. 21 Abs. 3 GG: gesetze-im-internet.de
Parteienfinanzierungsausschlussgesetz (BGBl. I 2017, S. 610): bgbl.de
BVerfG-Urteil NPD-Finanzierungsausschluss, 23.01.2023: bundesverfassungsgericht.de
Verfassungsschutzberichte 2024/2025 zu AfD und AfD-Teilorganisationen: verfassungsschutz.de
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Das Problem
An den Deutschen Bundestag
Betreff: Antrag an das Bundesverfassungsgericht auf Ausschluss der „Alternative für Deutschland“ (AfD) von der staatlichen Parteienfinanzierung
Begründung
Die AfD wird seit 2024 in mehreren Bundesländern und seit 2025 bundesweit in Teilen vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft. Nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden verfolgt sie Bestrebungen, die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Das Grundgesetz sieht für solche Fälle einen klaren Rechtsweg vor, der nicht erst ein vollständiges Parteiverbot erfordert:
Art. 21 Abs. 3 GG:
„Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Über den Ausschluss entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“
(Quelle: Grundgesetz, Art. 21)
Die einfachgesetzliche Grundlage für ein solches Verfahren ist das
Gesetz über den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung (Parteienfinanzierungsausschlussgesetz, BGBl. I 2017 S. 610; geändert BGBl. I 2023 S. 204).
(Quelle: BGBl. I 2017 Nr. 12, S. 610)
Dieses Gesetz wurde 2023 bereits erfolgreich auf die NPD (jetzt „Die Heimat“) angewandt (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2023 – 2 BvB 1/19: Ausschluss der NPD von sämtlicher staatlicher Parteienfinanzierung).
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2023)
Forderung
Der Deutsche Bundestag möge gemäß
Art. 21 Abs. 3 Grundgesetz
Parteienfinanzierungsausschlussgesetz
einen Antrag an das Bundesverfassungsgericht stellen, die „Alternative für Deutschland“ (AfD) von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen.
Begründung der Dringlichkeit
Schutz von Steuergeldern:
Es ist nicht hinnehmbar, dass Millionen Euro aus öffentlichen Mitteln an eine Partei fließen, die nachweislich verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
Wahrung der demokratischen Ordnung:
Der Ausschluss extremistischer Parteien von staatlicher Finanzierung ist ein vom Grundgesetz vorgesehenes Schutzinstrument, das den demokratischen Rechtsstaat vor seinen Feinden schützt, ohne die Meinungsfreiheit über Gebühr einzuschränken.
Präzedenzfall NPD
Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 gezeigt, dass ein solcher Schritt rechtlich möglich und verhältnismäßig ist, auch wenn ein Parteiverbot nicht (oder noch nicht) ausgesprochen wird.
Quellen und Referenzen
Grundgesetz, Art. 21 Abs. 3 GG: gesetze-im-internet.de
Parteienfinanzierungsausschlussgesetz (BGBl. I 2017, S. 610): bgbl.de
BVerfG-Urteil NPD-Finanzierungsausschluss, 23.01.2023: bundesverfassungsgericht.de
Verfassungsschutzberichte 2024/2025 zu AfD und AfD-Teilorganisationen: verfassungsschutz.de
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Petition am 10. August 2025 erstellt