Einstellung von Pflegekräften erleichtern

Einstellung von Pflegekräften erleichtern
Warum ist diese Petition wichtig?

Sally Amadou (Name zum Schutz der Person geändert) versteht es einfach nicht. Sie hat eine einjährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin absolviert. Sie würde sofort einen Arbeitsvertrag bekommen. Arbeiten darf die Kamerunerin in ihrem Beruf aber vorerst nicht. Das Aufenthaltsgesetz erlaubt es nicht. Unverständnis darüber herrscht auch bei uns, der Graf Recke Stiftung und der Diakonie Düsseldorf. Schließlich wird qualifiziertes Personal in der Pflege dringend gebraucht: Wir können es uns also gar nicht leisten, dass motivierte Menschen wie Sally Amadou einfach keine Arbeitserlaubnis bekommen.
Wir fordern des Bundestag deshalb dazu auf, durch rechtliche Änderungen im AufenthG und / oder der BeschV zu beschließen, dass Pflegehilfskräfte unter den gleichen Voraussetzungen wie Pflegefachkräfte eingestellt werden können.
Ausführliche Begründung
1. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) soll die Einwanderung von Fachkräften erleichtert werden, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Es besteht im Bereich der Pflege allerdings nicht nur ein Engpass für Fachkräfte mit einer dreijährigen Ausbildung, offen bleiben auch zu viele Stellen für Pflegehilfskräfte mit einjähriger Ausbildung. So wurden Ende 2020 im Rahmen des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes 20.000 neue Stellen für Pflegehilfskräfte geschaffen. Hinzu kommt, dass in weniger als zwei Jahren eine Regelung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) in Kraft treten wird. Dann wird mehr Personal in den Einrichtungen refinanziert – allerdings mit einem anderen Qualifikationsmix als heute: Anteilig wird es weniger Fachkräfte und mehr qualifizierte Hilfskräfte geben. Deshalb müssen wir jetzt damit anfangen, mehr Pflegehilfskräfte auszubilden, um auf 2023 vorbereitet zu sein.
2. Nach der gesetzlichen Definition in § 18 Abs. 3 AufenthG ist Fachkraft, wer eine qualifizierte Berufsausbildung hat; die Legaldefinition der qualifizierten Berufsausbildung verlangt u. a. eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren (§ 2 Abs. 12a AufenthG). In der Pflege beträgt die Ausbildungszeit sogar 3 Jahre. Nach § 6 Landesaltenpflegegesetz NRW führt eine 12-monatige Ausbildung zur Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ und „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“, ab 2021Pflegefachassistent*in. Zu fordern ist, dass auch diese Ausbildung von Pflegehilfskräften als qualifizierte Berufsausbildung gilt und sie unter den gleichen Voraussetzungen wie Fachkräfte eingestellt werden können. Das würde für diese Gruppe insbesondere die Anwendungsbereiche von § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung) und § 19d AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung) eröffnen.
3. Darüber hinaus wird gefordert, dass die BeschV dahingehend geändert wird, dass wie zur Behebung des Engpasses im IT-Bereich in § 6 BeschV eine Möglichkeit eröffnet wird, den Mangel an Pflegehilfskräften zu beheben, indem eine Beschäftigung als qualifizierte Hilfskraft unabhängig von der Erfüllung der formalen Voraussetzungen möglich ist bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, beispielsweise als Pflegehilfskraft im Inland ohne den Abschluss nach 12-monatiger Ausbildung.
Nachtrag
Sally Amadou hat für sich eine Lösung gefunden. Sie macht jetzt noch eine Ausbildung zur Pflegefachkraft. Aber das ist keine Lösung für alle: Denn viele können nicht drei Jahre lang ihren Lebensunterhalt finanzieren, erst recht nicht, wenn sie eine Familie ernähren müssen, und schon gar nicht in einer teuren Großstadt wie zum Beispiel Düsseldorf.