Petition gegen die Einführung von Schulbezirken in der Gemeinde Wallenhorst

Das Problem

Problemkreis:

Am 27.06.2023 findet die Sitzung des Ausschusses für Kindergärten, Schulen und Bildung der Gemeinde Wallenhorst statt. Gegenstand der Ausschusssitzung wird u. a. ein Satzungserlass über die Einführung von Schulbezirken in der Gemeinde Wallenhorst sein. Die Schulbezirke sollen in die Ortsteile Hollage, Hollage-Ost, Lechtingen, Rulle und Wallenhorst aufgeteilt werden.

Nach dem bisher bekannten gewordenen Meinungsstand spricht sich ein wesentlicher Teil der Ausschussmitglieder für die Einführung von Schulbezirken aus. Zudem soll eine Geschwisterregelung Gegenstand der Abstimmung sein, die den jüngeren Geschwistern von Bestandsschülern den bezirksunabhängigen Nachzug ermöglichen soll. Ferner wird eine eingeschränkte Wahlmöglichkeit für diejenigen Schüler diskutiert, deren Zuordnung zu einem konkreten Schulbezirk auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht eindeutig möglich ist. Weitergehende Differenzierungen oder Lösungsansätze sind nicht bekannt.

Damit bleiben wesentliche Interessen der betroffenen Kinder und Eltern völlig unberücksichtigt. Viele Eltern haben ihre Kinder im Vertrauen auf den Bestand der freien Schulbezirkswahl bei den schulnahen Kindergärten angemeldet oder die Kinder befinden sich bereits in den jeweiligen Kindergärten. Bei der Entscheidung über die Auswahl der Kindergärten und der sich anschließenden Schulwahl haben die Eltern soziale, ökonomische und pädagogische Interessen berücksichtigt. Dabei ist ein besonderes Anliegen der Eltern, dass die Kinder zum Wechsel in die Schule nicht aus dem bereits im Kindergarten gefestigten Sozialkreis, Alltagsstrukturen und der örtlichen Umgebung herausgerissen werden. Zudem sind beidseitig berufstätige Eltern heute mehr als je zu vor auf eine zuverlässige Betreuungssituation ihrer Kinder angewiesen. Insoweit ist es in den meisten Fällen unerlässlich, dass Großeltern der Kinder und weitere Verwandte schulortsnah zur Verfügung stehen, um die ganztätige Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Hinzu tritt, dass die Eltern bei der bis dato möglichen freien Schulwahl die individuellen pädagogischen Konzepte der Schulen bei der Entscheidung über die Schulwahl berücksichtigt haben.    

Diese Umstände sind für die Eltern von tragender Bedeutung für die Auswahl des Kindergartens und der anschließenden Schule, um das Sozialgefüge des Kindes, die innerfamiliäre Organisation der Betreuung und den individuellen pädagogischen Anspruch wahren zu können.

Auf Grund der im Rahmen der Ausschusssitzung am 27.06.2023 avisierten ad-hoc-Entscheidung über die Einführung von Schulbezirken wird der betroffenen Elternschaft jede Reaktionsmöglichkeit genommen. Die betroffenen Kinder sind in den Kindergärten für den Jahrgang 2023/2024 angemeldet oder besuchen die Institutionen bereits. Allein auf Grund der unzureichenden Kindergartenplätze ist die Durchführung eines Kindergartenwechsel letztlich vom Zufall abhängig und somit nicht planbar. Die weitergehende Betreuungssituation ist nicht mehr sichergestellt, da sich durch die örtliche Veränderung andere und längere Fahrwege ergeben, die oft auch nicht sinnvoll durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen werden können. Zusätzliche „Großelterntaxis bzw. Verwandtentaxis“ sind grundsätzlich zu vermeiden. Das im Rahmen der Diskussion um die Einführung von Schulbezirken oft wiederholte Mantra „Kleine Füße, kurze Wege“ greift indes nicht durch.

Der avisierte Ratsbeschluss berücksichtigt die vorstehend skizzierten Interessen der betroffenen Elternschaft und Kinder nicht ausreichend. Der Problemkreis ist gegenwärtig und muss im Rahmen der Entscheidungsfindung unter Abwägung der Gemeininteressen diskutiert werden. Ein Verweis auf die Möglichkeit eines Härtefallantrags nach § 63 Abs. 3 NSchG ist nicht ausreichend.  

 

Rechtliche Aspekte

Die gesetzliche Grundlage des beabsichtigten Satzungserlasses bildet § 63 Abs. 1, S. 1, 1. Hs. NSchG:

„Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest;“

Weitergehend regelt der Runderlass der Ministerkonferenz vom 1.12.2016 (– 26 - 83100 (SVBl. 12/2016 S. 705) - VORIS 22410 - ):

„Nach § 63 Abs. 2 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, im Primarbereich für jede Schule einen Schulbezirk festzulegen.“

Das NschG und der Runderlass der Ministerkonferenz treffen demnach keine Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der ggfs. vorzunehmenden Einführung der Schulbezirke. Dem Schulträger wird somit jedenfalls ein Gestaltungsspielraum bei der Einführung/Umsetzung eingeräumt. Dieser Gestaltungs-/Ermessensspielraum wurde, soweit bekannt, auch bereits im Hinblick auf eine Geschwisterreglung von den Ausschussmitgliedern erkannt und zum Gegenstand der Diskussion gemacht.

Vor diesem Hintergrund steht dem Begehren der Einführung von Übergangsfristen keine rechtlichen Gründe entgegen. Der Gestaltungs-/Ermessenspielraum ist ebenso für die Einführung von Übergangsfristen eröffnet und im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

 

Lösungsvorschlag

Sollte sich eine Ausschussmehrheit grundsätzlich für die Einführung von Schulbezirken aussprechen, müssen für den weiteren Umsetzungsprozesses sämtliche Interessen beleuchtet und im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Soweit es die Interessen der Eltern betrifft, die bereits Dispositionen hinsichtlich der Verlaufsplanung (Kindergarten -> Schule) getätigt haben, muss im Rahmen der Abwägung insbesondere berücksichtigt werden, dass die Kurzfristigkeit der - jahrelang nicht umgesetzten - Einführung von Schulbezirken zur Handlungsohnmacht der Betroffenen führt.

Demgegenüber steht dem Ausschuss für Kindergärten, Schulen und Bildung der Gemeinde Wallenhorst ein Handlungs-/Ermessenspielraum bei der nach § 63 Abs. 2 NSchG umzusetzenden Maßnahme zu. Wie vorstehend dargestellt, mag die Einführung von Schulbezirken mittelfristig eine gesetzliche Notwendigkeit darstellen. Gleichwohl findet sich keine Grundlage, die den Entscheidungsträgern ein bei der Umsetzung alternativloses Handeln aufbürdet. Vielmehr steht dem Ausschuss bei der Ausgestaltung der erforderlichen Satzung auch der notwendige Ermessenspielraum zu, um bei der Umsetzung die Interessen der Betroffenen wahren zu können. Dem steht die Gesetzesvorgabe aus § 63 Abs. 2 NSchG nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund schlagen die betroffenen Eltern, soweit sich eine Mehrheit der Ausschussmitglieder für die Einführung von Schulbezirken ausspricht, folgende Übergangsregelung für die Einführung von Schulbezirken vor:

Die Einführung der Schulbezirke erfolgt mit Wirkung zum _____. Ausgenommen von dem Geltungsbereich der Schulbezirke sind Kinder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits einen Kindergarten innerhalb der Gemeinde Wallenhorst besuchen oder denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Kindergartenplatz innerhalb der Gemeinde Wallenhorst zugewiesen ist. 

Die hier vertretene Elternschaft spricht sich zudem ausdrücklich für ein Schulauswahlrecht aus, soweit eine eindeutige örtliche Zuordnung nicht möglich ist (z.B. zwischen der Grundschule Lechtingen und der Katharinaschule (im nördlichen Lechtingen), der Erich-Kästner-Schule und der Johannisschule (zwischen Hollage-Ost und Brockhausen) und der Grundschule Lechtingen und der St.-Bernhard-Schule Rulle (zwischen Lechtingen und Rulle).    

 

Kostengesichtspunkte/Verwaltungsaufwand

Die finanziellen Auswirkungen der Berücksichtigung von Übergangsfristen bei der Einführung von Schulbezirken sind überschaubar und im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Interessen der Kinder und Eltern hinzunehmen. Ausgehend von einer Übergangsfrist - mindestens - ab dem Kindergartenjahrgang 2023/2024 sind lediglich die folgenden 3 Schuljahrgänge betroffen.

Die Einführung ermöglicht für den Schulträger auch hinreichende Planungssicherheit, da die Übergangsfrist zeitlich bestimmt und abschließend ausgestaltet werden können.

Zu berücksichtigen ist insbesondere auch der positive Effekt, dass im Falle der Berücksichtigung von Übergangfristen diverse Härtefallanträge entfallen und der schulrechtliche Verwaltungsaufwand mit ggfs. notwendiger gerichtlicher Klärung entfallen.

 

Diese Petition hat 386 Unterschriften erreicht

Das Problem

Problemkreis:

Am 27.06.2023 findet die Sitzung des Ausschusses für Kindergärten, Schulen und Bildung der Gemeinde Wallenhorst statt. Gegenstand der Ausschusssitzung wird u. a. ein Satzungserlass über die Einführung von Schulbezirken in der Gemeinde Wallenhorst sein. Die Schulbezirke sollen in die Ortsteile Hollage, Hollage-Ost, Lechtingen, Rulle und Wallenhorst aufgeteilt werden.

Nach dem bisher bekannten gewordenen Meinungsstand spricht sich ein wesentlicher Teil der Ausschussmitglieder für die Einführung von Schulbezirken aus. Zudem soll eine Geschwisterregelung Gegenstand der Abstimmung sein, die den jüngeren Geschwistern von Bestandsschülern den bezirksunabhängigen Nachzug ermöglichen soll. Ferner wird eine eingeschränkte Wahlmöglichkeit für diejenigen Schüler diskutiert, deren Zuordnung zu einem konkreten Schulbezirk auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht eindeutig möglich ist. Weitergehende Differenzierungen oder Lösungsansätze sind nicht bekannt.

Damit bleiben wesentliche Interessen der betroffenen Kinder und Eltern völlig unberücksichtigt. Viele Eltern haben ihre Kinder im Vertrauen auf den Bestand der freien Schulbezirkswahl bei den schulnahen Kindergärten angemeldet oder die Kinder befinden sich bereits in den jeweiligen Kindergärten. Bei der Entscheidung über die Auswahl der Kindergärten und der sich anschließenden Schulwahl haben die Eltern soziale, ökonomische und pädagogische Interessen berücksichtigt. Dabei ist ein besonderes Anliegen der Eltern, dass die Kinder zum Wechsel in die Schule nicht aus dem bereits im Kindergarten gefestigten Sozialkreis, Alltagsstrukturen und der örtlichen Umgebung herausgerissen werden. Zudem sind beidseitig berufstätige Eltern heute mehr als je zu vor auf eine zuverlässige Betreuungssituation ihrer Kinder angewiesen. Insoweit ist es in den meisten Fällen unerlässlich, dass Großeltern der Kinder und weitere Verwandte schulortsnah zur Verfügung stehen, um die ganztätige Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Hinzu tritt, dass die Eltern bei der bis dato möglichen freien Schulwahl die individuellen pädagogischen Konzepte der Schulen bei der Entscheidung über die Schulwahl berücksichtigt haben.    

Diese Umstände sind für die Eltern von tragender Bedeutung für die Auswahl des Kindergartens und der anschließenden Schule, um das Sozialgefüge des Kindes, die innerfamiliäre Organisation der Betreuung und den individuellen pädagogischen Anspruch wahren zu können.

Auf Grund der im Rahmen der Ausschusssitzung am 27.06.2023 avisierten ad-hoc-Entscheidung über die Einführung von Schulbezirken wird der betroffenen Elternschaft jede Reaktionsmöglichkeit genommen. Die betroffenen Kinder sind in den Kindergärten für den Jahrgang 2023/2024 angemeldet oder besuchen die Institutionen bereits. Allein auf Grund der unzureichenden Kindergartenplätze ist die Durchführung eines Kindergartenwechsel letztlich vom Zufall abhängig und somit nicht planbar. Die weitergehende Betreuungssituation ist nicht mehr sichergestellt, da sich durch die örtliche Veränderung andere und längere Fahrwege ergeben, die oft auch nicht sinnvoll durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen werden können. Zusätzliche „Großelterntaxis bzw. Verwandtentaxis“ sind grundsätzlich zu vermeiden. Das im Rahmen der Diskussion um die Einführung von Schulbezirken oft wiederholte Mantra „Kleine Füße, kurze Wege“ greift indes nicht durch.

Der avisierte Ratsbeschluss berücksichtigt die vorstehend skizzierten Interessen der betroffenen Elternschaft und Kinder nicht ausreichend. Der Problemkreis ist gegenwärtig und muss im Rahmen der Entscheidungsfindung unter Abwägung der Gemeininteressen diskutiert werden. Ein Verweis auf die Möglichkeit eines Härtefallantrags nach § 63 Abs. 3 NSchG ist nicht ausreichend.  

 

Rechtliche Aspekte

Die gesetzliche Grundlage des beabsichtigten Satzungserlasses bildet § 63 Abs. 1, S. 1, 1. Hs. NSchG:

„Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest;“

Weitergehend regelt der Runderlass der Ministerkonferenz vom 1.12.2016 (– 26 - 83100 (SVBl. 12/2016 S. 705) - VORIS 22410 - ):

„Nach § 63 Abs. 2 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, im Primarbereich für jede Schule einen Schulbezirk festzulegen.“

Das NschG und der Runderlass der Ministerkonferenz treffen demnach keine Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der ggfs. vorzunehmenden Einführung der Schulbezirke. Dem Schulträger wird somit jedenfalls ein Gestaltungsspielraum bei der Einführung/Umsetzung eingeräumt. Dieser Gestaltungs-/Ermessensspielraum wurde, soweit bekannt, auch bereits im Hinblick auf eine Geschwisterreglung von den Ausschussmitgliedern erkannt und zum Gegenstand der Diskussion gemacht.

Vor diesem Hintergrund steht dem Begehren der Einführung von Übergangsfristen keine rechtlichen Gründe entgegen. Der Gestaltungs-/Ermessenspielraum ist ebenso für die Einführung von Übergangsfristen eröffnet und im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

 

Lösungsvorschlag

Sollte sich eine Ausschussmehrheit grundsätzlich für die Einführung von Schulbezirken aussprechen, müssen für den weiteren Umsetzungsprozesses sämtliche Interessen beleuchtet und im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Soweit es die Interessen der Eltern betrifft, die bereits Dispositionen hinsichtlich der Verlaufsplanung (Kindergarten -> Schule) getätigt haben, muss im Rahmen der Abwägung insbesondere berücksichtigt werden, dass die Kurzfristigkeit der - jahrelang nicht umgesetzten - Einführung von Schulbezirken zur Handlungsohnmacht der Betroffenen führt.

Demgegenüber steht dem Ausschuss für Kindergärten, Schulen und Bildung der Gemeinde Wallenhorst ein Handlungs-/Ermessenspielraum bei der nach § 63 Abs. 2 NSchG umzusetzenden Maßnahme zu. Wie vorstehend dargestellt, mag die Einführung von Schulbezirken mittelfristig eine gesetzliche Notwendigkeit darstellen. Gleichwohl findet sich keine Grundlage, die den Entscheidungsträgern ein bei der Umsetzung alternativloses Handeln aufbürdet. Vielmehr steht dem Ausschuss bei der Ausgestaltung der erforderlichen Satzung auch der notwendige Ermessenspielraum zu, um bei der Umsetzung die Interessen der Betroffenen wahren zu können. Dem steht die Gesetzesvorgabe aus § 63 Abs. 2 NSchG nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund schlagen die betroffenen Eltern, soweit sich eine Mehrheit der Ausschussmitglieder für die Einführung von Schulbezirken ausspricht, folgende Übergangsregelung für die Einführung von Schulbezirken vor:

Die Einführung der Schulbezirke erfolgt mit Wirkung zum _____. Ausgenommen von dem Geltungsbereich der Schulbezirke sind Kinder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits einen Kindergarten innerhalb der Gemeinde Wallenhorst besuchen oder denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Kindergartenplatz innerhalb der Gemeinde Wallenhorst zugewiesen ist. 

Die hier vertretene Elternschaft spricht sich zudem ausdrücklich für ein Schulauswahlrecht aus, soweit eine eindeutige örtliche Zuordnung nicht möglich ist (z.B. zwischen der Grundschule Lechtingen und der Katharinaschule (im nördlichen Lechtingen), der Erich-Kästner-Schule und der Johannisschule (zwischen Hollage-Ost und Brockhausen) und der Grundschule Lechtingen und der St.-Bernhard-Schule Rulle (zwischen Lechtingen und Rulle).    

 

Kostengesichtspunkte/Verwaltungsaufwand

Die finanziellen Auswirkungen der Berücksichtigung von Übergangsfristen bei der Einführung von Schulbezirken sind überschaubar und im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Interessen der Kinder und Eltern hinzunehmen. Ausgehend von einer Übergangsfrist - mindestens - ab dem Kindergartenjahrgang 2023/2024 sind lediglich die folgenden 3 Schuljahrgänge betroffen.

Die Einführung ermöglicht für den Schulträger auch hinreichende Planungssicherheit, da die Übergangsfrist zeitlich bestimmt und abschließend ausgestaltet werden können.

Zu berücksichtigen ist insbesondere auch der positive Effekt, dass im Falle der Berücksichtigung von Übergangfristen diverse Härtefallanträge entfallen und der schulrechtliche Verwaltungsaufwand mit ggfs. notwendiger gerichtlicher Klärung entfallen.

 

Die Entscheidungsträger*innen

Gemeinde Wallenhorst
Gemeinde Wallenhorst
Ausschuss für Kindergärten, Schulen und Bildung

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