

Die Petition hat beim BAV leider nichts bewirken können. In Bern sieht man das Ganze völlig emotionslos und man schert sich keinen Deut um Tradition. Pro Memoria: Die nächsten Nationalratswahlen finden 2019 statt.
Ich danke allen mutigen Unterstützerinnen und Unterstützer herzlichst.
Andreas Waber
Von: registratur@gs-uvek.admin.ch
Gesendet: Donnerstag, 2. August 2018 16:40
An: Andreas Waber
Betreff: Hornsignale der Kursschiffe auf dem Zürichsee
Sehr geehrter Herr Waber
Danke für Ihr E-Mail vom 22. Juli 2018, mit dem Sie mich auf die Problematik der Hornsignale der Kursschiffe am Zürichsee aufmerksam machen.
Leider waren die Informationen, die damals in verschiedenen Medien kommuniziert wurden, nicht ganz korrekt. Das Bundesamt für Verkehr hat die Abgabe von Schallsignalen nicht verboten. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass Schallzeichen den Vorgaben der Binnenschifffahrtsverordnung entsprechen müssen und dass die Abgabe anderer Schallzeichen nicht zulässig ist. Schallzeichen dürfen - wie im Strassenverkehr - nur dann gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt und der übrigen Benutzer erfordert. Die Beurteilung ist Aufgabe des Schiffsführers.
Diese Bestimmungen sind in der Schifffahrt international harmonisiert und gelten auch in der Schweiz mindestens seit Einführung der Binnenschifffahrtsverordnung im Jahre 1978. Es wäre nicht zweckmässig, wenn die Schweiz eigene Regeln für Schallzeichen in der Schifffahrt erlassen würde, da einerseits Schweizer Bootsführer im Ausland mit anderen Regeln konfrontiert wären und umgekehrt auch Reisende aus dem Ausland auf den Schweizer Seen andere Bestimmungen zu beachten hätten. Gerade in der Schifffahrt, wo diese Schallzeichen noch sehr häufig das einzige Kommunikationsmittel zwischen Schiffen darstellen, wäre diese Situation unhaltbar.
Was die von Ihnen angesprochene Möglichkeit zur Bewilligung anderer Schallzeichen anbelangt, so wurde diese Möglichkeit in der Binnenschifffahrtsverordnung nach meiner Kenntnis bisher nie angewendet. Sie war seinerzeit für zeitlich befristete, besondere Anlässe auf dem Wasser gedacht und nicht für eine dauerhafte Bewilligung anderer Schallzeichen. Das "Aufmerksamkeits-Signal", wie Sie es bezeichnen, mit einer Dauer von ca. einer Viertelsekunde steht in Konkurrenz zum "kurzen Ton" ("Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord", Dauer ca. 1 Sekunde) gemäss Artikel 34 der Binnenschifffahrtsverordnung und kann daher zu Missverständnissen führen.
Ich sehe daher keine Möglichkeit, andere als die bereits zugelassenen Schallzeichen in der Schifffahrt einzuführen oder zu bewilligen.
Freundliche Grüsse
Doris Leuthard
Bundesrätin