Verzicht auf die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht

Das Problem

Verzicht auf die Einführung einer allgemeinen Impflicht – Freie Wahl und Entscheidung

An

Deutscher Bundestag

Olaf Scholz

Bundeskanzler

Bundeskanzlerin

Bundesregierung

Bundesgesundheitsminister:in

Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen, 26. November 2021

Petition


Verzicht auf Einführung einer allgemeinen Impfpflicht – Freie Wahl und Entscheidung im Zusammenhang mit Impfungen, SARS-COV2, Corona und andere

Mit der Petition wird gefordert, dass der Deutsche Bundestag auf die Einführung einer allgemeinen

Impfpflicht in Bezug zur Corona-Krise verzichten möge und die freie Entscheidung und Wahl zulässt für Menschen, die sich impfen lassen wollen, nicht impfen lassen wollen oder NICHT impfen lassen können aus gesundheitlichen, religiösen, weltanschaulichen Gründen, aus Gewissensgründen oder aus sonstigen Gründen.

Begründung

Die Corona Krise betrifft ohne Zweifel alle Menschen und das Leben der Menschen in Deutschland und führt zu großen Spannungen, Spaltungen, Unruhen, Problemen und Benachteiligungen vor allem auch für chronisch, kranke, behinderte, junge, arme und alte Menschen und noch schlimmer auch für Kinder, Schüler:innen und Student:innen.

Während die Maßnahmen wie Kontakt-Beschränkungen, das Tragen von Masken, Desinfektion der Hände, sicher von vielen Menschen ohne Probleme eingehalten werden, ist dies im Falle einer allgemeinen Impfpflicht nicht immer möglich.

Eine ähnlich lautende Petition wurde am 22. November 2021 bereits beim Petitions-System des Deutschen Bundestages mit der Petitions-Nummer 128092 eingereicht. Das Einreichen der Petition wurde vom Deutschen Bundestag schriftlich bestätigt. Die Petition wurde bislang noch nicht veröffentlicht mit Stand vom 26. November 2021.

Artikel 2, Grundgesetz: Recht auf Leben und Recht auf körperliche Unversehrtheit

Es gibt Menschen, die sich aufgrund schwerer Vorerkrankungen, Allergien und bereits entstandener Impfschädigungen in der eigenen Vorgeschichte oder der Vorgeschichte der Familie NICHT impfen lassen können. Artikel 2 des Grundgesetzes, in dem das Recht auf körperliche Unversehrtheit garantiert wird, sollte immer Vorrang haben.

 

Es soll wie bisher, in den rund der vergangenen zwei Jahren der Corona Krise, jeder Mensch frei die Wahl und die Entscheidung haben, sich für eine Impfung oder auch gegen eine Impfung zu entscheiden und vor allem im besonderen Härtefall, bei schwerwiegenden Vorerkrankungen und bekannten Impfschädigungen in der Vorgeschichte oder bei Allergien auf Impfungen verzichten können.

 

Artikel 2, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 


Verzicht auf Maßnahmen, Handlungen und Gesetze die zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord führen können

 


Auf Handlungen, Gesetze, Maßnahmen, Zwangsmaßnahmen und Pflichten, die geeigneten sind oder geeignet sein können, Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7 des Römischen Statuts der Vereinten Nationen und nach Artikel 6, Völkermord, herbeizuführen, anzuwenden oder zu verursachen ist auch im Sinne des international gültigen Völkerrechts und zahlreicher weiterer Abkommen bitte zu verzichten.

 


Laut internationaler Studien gehen von Impfungen im Zusammenhang von SARS-COV2 und Corona nicht nur „Vorteile“ aus sondern leider auch Nebenwirkungen, Impfschäden und schwere Erkrankungen aus.

 

 

Classen B. US COVID-19 Vaccines Proven to Cause More Harm than Good Based on Pivotal Clinical Trial Data Analyzed Using the Proper Scientific Endpoint, “All Cause Severe Morbidity”. Trends Int Med. 2021; 1(1): 1-6.

 


Link: https://www.scivisionpub.com/pdfs/us-covid19-vaccines-proven-to-cause-more-harm-than-good-based-on-pivotal-clinical-trial-data-analyzed-using-the-proper-scientific--1811.pdf

 


Thrombosen, Herzinfarkte und Hirnblutungen sind nach Corona-Impfungen möglich.

 


Gundry, Steven R.: Mrna COVID Vaccines Dramatically Increase Endothelial Inflammatory Markers and ACS Risk as Measured by the PULS Cardiac Test: a Warning

 

Link: https://www.ahajournals.org/doi/10.1161/circ.144.suppl_1.10712

 

Artikel 2 der EMRK Europäischen Menschenrechtskonvention

 


Recht auf Leben

(1) 1 Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. 2 Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

 


(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

 


a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

 

Römisches Statut, Vereinte Nationen

Artikel 7, Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

a) vorsätzliche Tötung;

 

b) Ausrottung;

c) Versklavung;

d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;

e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;

f) Folter;

g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;

h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;

i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;

j) das Verbrechen der Apartheid;

 

k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;

b) umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen [6] - unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - , die geeignet sind [7] , die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen;

c) bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;

d) bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;

e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

f) bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;

 

g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;

h) bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;

 

i) bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen von Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck "Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.

Artikel 6, Völkermord, Römisches Statut

Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Völkermord" jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören [2] :

a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

b) Verursachung [3] von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung [4] ganz oder teilweise herbeizuführen; [5]

d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Link: https://www.un.org/depts/german/internatrecht/roemstat1.html

 


Autor der Petition: Andreas Klamm, Journalist, Krankenpfleger (Gesundheits- und Krankenpfleger), Autor (Buch-Autor) Rettungssanitäter, Gründer und Leitung von Regionalhilfe.de, ISMOT International And Social Medical Outreach Team, IFN International Family Network d734 und Liberty and Peace NOW! Human Rights Reporters, www.regionalhilfe.de und www.libertyandpeacenow.org

Neuhofen, Ludwigshafen am Rhein, 26. November 2021

und die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der öffentlichen Petition

avatar of the starter
Andreas KlammPetitionsstarter*inJournalist, Autor, Schriftsteller, Medien-Produzent seit 1984, Buch-Autor von 12 veröffentlichten Büchern, Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter. Gründer von Regionalhilfe.de. Neuhofen. Ludwigshafen. Rheinland-Pfalz. Tel. 0621 5867 8054.
Diese Petition hat 1.447 Unterschriften erreicht

Das Problem

Verzicht auf die Einführung einer allgemeinen Impflicht – Freie Wahl und Entscheidung

An

Deutscher Bundestag

Olaf Scholz

Bundeskanzler

Bundeskanzlerin

Bundesregierung

Bundesgesundheitsminister:in

Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen, 26. November 2021

Petition


Verzicht auf Einführung einer allgemeinen Impfpflicht – Freie Wahl und Entscheidung im Zusammenhang mit Impfungen, SARS-COV2, Corona und andere

Mit der Petition wird gefordert, dass der Deutsche Bundestag auf die Einführung einer allgemeinen

Impfpflicht in Bezug zur Corona-Krise verzichten möge und die freie Entscheidung und Wahl zulässt für Menschen, die sich impfen lassen wollen, nicht impfen lassen wollen oder NICHT impfen lassen können aus gesundheitlichen, religiösen, weltanschaulichen Gründen, aus Gewissensgründen oder aus sonstigen Gründen.

Begründung

Die Corona Krise betrifft ohne Zweifel alle Menschen und das Leben der Menschen in Deutschland und führt zu großen Spannungen, Spaltungen, Unruhen, Problemen und Benachteiligungen vor allem auch für chronisch, kranke, behinderte, junge, arme und alte Menschen und noch schlimmer auch für Kinder, Schüler:innen und Student:innen.

Während die Maßnahmen wie Kontakt-Beschränkungen, das Tragen von Masken, Desinfektion der Hände, sicher von vielen Menschen ohne Probleme eingehalten werden, ist dies im Falle einer allgemeinen Impfpflicht nicht immer möglich.

Eine ähnlich lautende Petition wurde am 22. November 2021 bereits beim Petitions-System des Deutschen Bundestages mit der Petitions-Nummer 128092 eingereicht. Das Einreichen der Petition wurde vom Deutschen Bundestag schriftlich bestätigt. Die Petition wurde bislang noch nicht veröffentlicht mit Stand vom 26. November 2021.

Artikel 2, Grundgesetz: Recht auf Leben und Recht auf körperliche Unversehrtheit

Es gibt Menschen, die sich aufgrund schwerer Vorerkrankungen, Allergien und bereits entstandener Impfschädigungen in der eigenen Vorgeschichte oder der Vorgeschichte der Familie NICHT impfen lassen können. Artikel 2 des Grundgesetzes, in dem das Recht auf körperliche Unversehrtheit garantiert wird, sollte immer Vorrang haben.

 

Es soll wie bisher, in den rund der vergangenen zwei Jahren der Corona Krise, jeder Mensch frei die Wahl und die Entscheidung haben, sich für eine Impfung oder auch gegen eine Impfung zu entscheiden und vor allem im besonderen Härtefall, bei schwerwiegenden Vorerkrankungen und bekannten Impfschädigungen in der Vorgeschichte oder bei Allergien auf Impfungen verzichten können.

 

Artikel 2, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 


Verzicht auf Maßnahmen, Handlungen und Gesetze die zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord führen können

 


Auf Handlungen, Gesetze, Maßnahmen, Zwangsmaßnahmen und Pflichten, die geeigneten sind oder geeignet sein können, Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7 des Römischen Statuts der Vereinten Nationen und nach Artikel 6, Völkermord, herbeizuführen, anzuwenden oder zu verursachen ist auch im Sinne des international gültigen Völkerrechts und zahlreicher weiterer Abkommen bitte zu verzichten.

 


Laut internationaler Studien gehen von Impfungen im Zusammenhang von SARS-COV2 und Corona nicht nur „Vorteile“ aus sondern leider auch Nebenwirkungen, Impfschäden und schwere Erkrankungen aus.

 

 

Classen B. US COVID-19 Vaccines Proven to Cause More Harm than Good Based on Pivotal Clinical Trial Data Analyzed Using the Proper Scientific Endpoint, “All Cause Severe Morbidity”. Trends Int Med. 2021; 1(1): 1-6.

 


Link: https://www.scivisionpub.com/pdfs/us-covid19-vaccines-proven-to-cause-more-harm-than-good-based-on-pivotal-clinical-trial-data-analyzed-using-the-proper-scientific--1811.pdf

 


Thrombosen, Herzinfarkte und Hirnblutungen sind nach Corona-Impfungen möglich.

 


Gundry, Steven R.: Mrna COVID Vaccines Dramatically Increase Endothelial Inflammatory Markers and ACS Risk as Measured by the PULS Cardiac Test: a Warning

 

Link: https://www.ahajournals.org/doi/10.1161/circ.144.suppl_1.10712

 

Artikel 2 der EMRK Europäischen Menschenrechtskonvention

 


Recht auf Leben

(1) 1 Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. 2 Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

 


(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

 


a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

 

Römisches Statut, Vereinte Nationen

Artikel 7, Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

a) vorsätzliche Tötung;

 

b) Ausrottung;

c) Versklavung;

d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;

e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;

f) Folter;

g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;

h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;

i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;

j) das Verbrechen der Apartheid;

 

k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;

b) umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen [6] - unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - , die geeignet sind [7] , die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen;

c) bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;

d) bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;

e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

f) bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;

 

g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;

h) bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;

 

i) bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen von Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck "Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.

Artikel 6, Völkermord, Römisches Statut

Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Völkermord" jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören [2] :

a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

b) Verursachung [3] von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung [4] ganz oder teilweise herbeizuführen; [5]

d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Link: https://www.un.org/depts/german/internatrecht/roemstat1.html

 


Autor der Petition: Andreas Klamm, Journalist, Krankenpfleger (Gesundheits- und Krankenpfleger), Autor (Buch-Autor) Rettungssanitäter, Gründer und Leitung von Regionalhilfe.de, ISMOT International And Social Medical Outreach Team, IFN International Family Network d734 und Liberty and Peace NOW! Human Rights Reporters, www.regionalhilfe.de und www.libertyandpeacenow.org

Neuhofen, Ludwigshafen am Rhein, 26. November 2021

und die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der öffentlichen Petition

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Andreas KlammPetitionsstarter*inJournalist, Autor, Schriftsteller, Medien-Produzent seit 1984, Buch-Autor von 12 veröffentlichten Büchern, Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter. Gründer von Regionalhilfe.de. Neuhofen. Ludwigshafen. Rheinland-Pfalz. Tel. 0621 5867 8054.

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Petition am 26. November 2021 erstellt