Kindergeld darf nicht angerechnet werden!!!

Kindergeld darf nicht angerechnet werden!!!

Das Problem

Mein Name ist Charlotte, ich bin 27 Jahre alt und von Geburt an blind. Als ich zwei Jahre alt war, wurde festgestellt, dass ein Gehirntumor meinen Sehnerv quetscht. Doch meine körperlichen Einschränkungen sind nicht das Einzige, was mir mein Leben und die Teilhabe an der Gesellschaft erschwert. Aufgrund von menschenunwürdigen Regelungen im Sozialgesetzbuch bange ich jeden Monat darum, mich finanziell über Wasser halten zu können.

Durch meine Schwerbehinderung habe ich Anspruch auf den Erhalt von lebenslangem Kindergeld. Diese Hilfe bekomme ich, weil ich nicht die Möglichkeit habe, mich finanziell selbst zu versorgen. Aus demselben Grund beziehe ich außerdem Grundsicherung. Beides zusammen reicht gerade so aus, um mein Leben zu finanzieren. Nun wird jedoch das Kindergeld als mein Einkommen angesehen und deshalb von der Grundsicherung abgezogen. Durch diese Verrechnung komme ich zum ursprünglichen Problem zurück: ich habe nicht genug Geld zum Leben. 

Arbeiten kann ich nicht, weil ich durch meine Behinderung für keinen Beruf einsetzbar bin. Ich habe also keine Möglichkeit mich anderweitig zu finanzieren und bin vollkommen von staatlichen Hilfen abhängig. 

Jedes Mal, wenn sich das Kindergeld erhöht und sich damit meine Situation eigentlich verbessern sollte, wird es bei anderen Leistungen abgezogen. Das ist meiner Meinung nach menschenunwürdig! Die staatlichen Hilfen für erwerbsunfähige Menschen sollten ausreichen, um jeden Menschen die Möglichkeit zu geben, ein normales Leben zu führen und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. In der Realität reichen diese aber nicht mal für ersteres.

Deshalb fordere ich die Politik mit aller Dringlichkeit auf, das Sozialgesetzbuch so zu ändern, dass das Kindergeld nicht mehr auf Sozialleistungen angerechnet werden darf! Diese Änderungen müssen für alle Sozialleistungen in Kraft treten und sollten auch rückwirkend gelten, da der Lebensunterhalt immer teurer wird und die Sozialleistungen insgesamt viel zu niedrig sind.

Bitte unterschreibt und teilt meine Petition. Vielen Dank!

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Das Problem

Mein Name ist Charlotte, ich bin 27 Jahre alt und von Geburt an blind. Als ich zwei Jahre alt war, wurde festgestellt, dass ein Gehirntumor meinen Sehnerv quetscht. Doch meine körperlichen Einschränkungen sind nicht das Einzige, was mir mein Leben und die Teilhabe an der Gesellschaft erschwert. Aufgrund von menschenunwürdigen Regelungen im Sozialgesetzbuch bange ich jeden Monat darum, mich finanziell über Wasser halten zu können.

Durch meine Schwerbehinderung habe ich Anspruch auf den Erhalt von lebenslangem Kindergeld. Diese Hilfe bekomme ich, weil ich nicht die Möglichkeit habe, mich finanziell selbst zu versorgen. Aus demselben Grund beziehe ich außerdem Grundsicherung. Beides zusammen reicht gerade so aus, um mein Leben zu finanzieren. Nun wird jedoch das Kindergeld als mein Einkommen angesehen und deshalb von der Grundsicherung abgezogen. Durch diese Verrechnung komme ich zum ursprünglichen Problem zurück: ich habe nicht genug Geld zum Leben. 

Arbeiten kann ich nicht, weil ich durch meine Behinderung für keinen Beruf einsetzbar bin. Ich habe also keine Möglichkeit mich anderweitig zu finanzieren und bin vollkommen von staatlichen Hilfen abhängig. 

Jedes Mal, wenn sich das Kindergeld erhöht und sich damit meine Situation eigentlich verbessern sollte, wird es bei anderen Leistungen abgezogen. Das ist meiner Meinung nach menschenunwürdig! Die staatlichen Hilfen für erwerbsunfähige Menschen sollten ausreichen, um jeden Menschen die Möglichkeit zu geben, ein normales Leben zu führen und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. In der Realität reichen diese aber nicht mal für ersteres.

Deshalb fordere ich die Politik mit aller Dringlichkeit auf, das Sozialgesetzbuch so zu ändern, dass das Kindergeld nicht mehr auf Sozialleistungen angerechnet werden darf! Diese Änderungen müssen für alle Sozialleistungen in Kraft treten und sollten auch rückwirkend gelten, da der Lebensunterhalt immer teurer wird und die Sozialleistungen insgesamt viel zu niedrig sind.

Bitte unterschreibt und teilt meine Petition. Vielen Dank!

Die Entscheidungsträger*innen

Hubertus Heil
Bundesminister für Arbeit und Soziales
Beantwortet
Zu der Forderung von Frau Senkbeil nehme ich gern Stellung. Hierfür möchte ich für ein besseres Verständnis der geltenden Rechtslage zunächst kurz auf die Grundsätze des Sozialhilferechts und sodann auf die einschlägigen Regelungen zur Anrechnung von Kindergeld als Einkommen bei einem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII eingehen. Grundsätze des Sozialhilferechts: Aufgabe der Sozialhilfe, zu der auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gehört, ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Deshalb sieht das Sozialhilferecht ein breites Spektrum an Hilfen vor, die gemeinsam den notwendigen Lebensunterhalt in der Höhe sichern, die im konkreten Einzelfall für den notwendigen Lebensunterhalt und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben („soziokulturelles Existenzminimum“) unerlässlich ist. Die Sozialhilfe ist keine rentenähnliche, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung des Staates und soll demgemäß nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle anderen Hilfemöglichkeiten versagen (Nachranggrundsatz § 2 Abs. 1 SGB XII). Sie stellt in unserem sozialen Rechtsstaat das unterste Netz der sozialen Sicherung dar. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht demgemäß nur, wenn und soweit das eigene Einkommen und Vermögen einer Person nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreicht und ihr bzw. ihm auch kein anderer hilft. Einzusetzen ist grundsätzlich das gesamte verwertbare, bereinigte Einkommen und Vermögen. Dies muss umso mehr gelten, wenn Einkommen und Sozialhilfe dem gleichen Zweck dienen, wie z.B. der Sicherung des Lebensunterhalts. In welcher Höhe der leistungsberechtigten Person im Ergebnis Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem sozialhilferechtlich sicherzustellenden Gesamtbedarf und dem vorrangig einzusetzenden Vermögen und Einkommen. Einkommensberücksichtigung von Kindergeld: Kindergeld ist nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Im Regelfall bezieht ein Elternteil als Kindergeldberechtigter das Kindergeld, welches dem Elternteil dann als Einkommen zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts im Sinne von § 27a SGB XII zugerechnet und gegebenenfalls bei ihm als Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII angerechnet wird. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 2008, B 8/9b SO 16/07 R). Danach ist das Kindergeld sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme der Person, an die es ausgezahlt wird. Für minderjährige Kinder ist die Zurechnungsregelung in § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XII von Bedeutung. Danach ist bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII das Kindergeld als Einkommen bei dem jeweiligen Kind anzurechnen, soweit es bei dem Kind zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe) benötigt wird, d.h. in diesem Umfang ist das Kindergeld nicht zur Deckung des Bedarfs des Elternteils berücksichtigungsfähig. Das anzurechnende Kindergeld reduziert dabei aber nicht den Bedarf des Kindes, sondern lediglich den Leistungsanspruch. Voraussetzung dafür ist, dass eine Einsatzgemeinschaft des Dritten oder Vierten Kapitels des SGB XII zwischen dem minderjährigen Kind und den Kindergeldberechtigten vorliegt. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld Einkommen der kindergeldberechtigten Person, an die es ausbezahlt wird, wobei es sich - wie bereits vorstehend ausgeführt - in der Regel um einen Elternteil handelt. Das Kindergeld kann allerdings Einkommen des volljährigen Kindes sein und wird dann gegebenenfalls bei dessen Leistungen nach dem SGB XII berücksichtigt, wenn es gemäß § 74 EStG direkt an dieses ausgezahlt wird, z. B. weil das volljährige Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt. Auch kann das Kindergeld als Einkommen des volljährigen Kindes zu berücksichtigen sein, wenn es von dem kindergeldberechtigten Elternteil durch einen konkreten Zuwendungsakt (Aushändigung oder Überweisung auf das Konto) zeitnah, also innerhalb eines Monats nach Auszahlung bzw. Überweisung, an das Kind weitergeleitet wird und dieses bei einer unterlassenen Weiterleitung einen Anspruch auf Abzweigung an sich selbst (§ 74 EStG) gehabt hätte. Dabei stellt ein “Wirtschaften aus einem Topf” keinen Zuwendungsakt dar und es ist unerheblich, ob das volljährige Kind im Haushalt der Eltern lebt oder nicht. Eine generelle Nichtberücksichtigung des Kindergeldes bei dem Bezug von Grundsicherungsleistungen würde zu einem verfügbaren Einkommen oberhalb des für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Bedarfs führen. Eine solche Verfahrensweise wäre im Rahmen der bedarfsdeckenden Sozialhilfeleistungen systemfremd. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Leistungen der Sozialhilfe sind daher sachlich gerechtfertigt und eine Rechtsänderung ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Das geltende Sozialrecht ist insoweit das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen an bedarfsdeckenden Leistungen und dem Schutz der Allgemeinheit durch die Nachrangigkeit dieser steuerfinanzierten Leistungen, die dazu dient, die Finanzierbarkeit der Sozialsysteme als Ganzes zu gewährleisten. Foto: photothek.net

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Petition am 17. Dezember 2020 erstellt