Der Wahltarif für komplementäre Arzneimittel muss erhalten bleiben

Der Wahltarif für komplementäre Arzneimittel muss erhalten bleiben
Warum ist diese Petition wichtig?

Die Hahnemann-Gesellschaft fordert den Erhalt der Wahltarife zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen entgegen des Entwurfs des Bundesgesundheitsministeriums[1]!
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen | BTR sind: Phytopharmaka, Homöopathikaund Anthroposophika. Diese bilden eine bedeutende Säule der Arzneimittelversorgung, besonders im Bereich der rezeptfreien Arzneimittel aus der Apotheke.
Bitte unterzeichnen Sie dazu auch unsere Petition beim Deutschen Bundestag, zusätzlich zur vorliegenden Petition
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2019/_01/_11/Petition_90088.nc.html
Begründung zur Petition:
Mit dieser Petition schließen wir uns dem Deutschen Bundesratan, der in seiner 972. Sitzung am 23. November 2018 zum Gesetzentwurf des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung | TSVG fordert:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0501-0600/504-1-18.pdf?__blob=publicationFile&v=1:
„8. Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V) Artikel 1 Nummer 27 ist zu streichen.“
Begründung des Bundesrats:
„Durch die in Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzentwurfs vorgesehene Aufhebung des § 53 Absatz 5
SGB V würde für die Krankenkassen die Möglichkeit entfallen, in ihrer Satzung gegen spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen zu regeln, die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind.
Mit der Regelung in § 53 Absatz 5 SGB V wurde im Jahr 2007 mit dem GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz der für eine gesetzliche Krankenversicherung optionale Wahltarif (Kann-Leistung) zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen eingeführt. Die in der Gesetzesbegründung für die Streichung angeführte geringe Nachfrage nach entsprechenden Tarifen liegt darin begründet, dass für viele Versicherte, die einen geringeren Bedarf an Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen haben, die Möglichkeit der Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V für die Versorgung mit nicht ver- schreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen ausreicht. Bei diesen Satzungsleistungen erstatten Krankenkassen bis zu einem gewissen Betrag pro Jahr Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen.
Für Menschen mit einem höheren Bedarf – wie zum Beispiel chronisch kranke Menschen oder Menschen mit Tumorerkrankungen – reicht diese Versorgung jedoch nicht aus.Die Möglichkeit des Wahltarifs sollte daher im Interesse der Gruppen, die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen stärker nutzen, erhalten bleiben. Zudem sollte es den Krankenkassen weiterhin möglich bleiben, sich durch das Angebot eines Wahltarifs im Krankenversicherungswettbewerb zu positionieren.“
[1]Gesetzesvorlage des Bundesgesundheitsministerium,Verabschiedet vom Kabinett am 26. September 2018 TSVG https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/T/Kabinettvorlage_Gesetzesentwurf_TSVG.pdfS 109 | Nummer 27 (§ 53) | Buchstabe a
Der Wahltarif zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtun- gen wird aufgehoben.Im Jahresdurchschnitt 2017 waren laut der Mitgliederstatistik KM 1 in Wahltarife nach dieser Vorschrift 562 Versicherte eingeschrieben. Die geringe Nachfrage verdeutlicht, dass kein ausreichender Bedarf für das Angebot derartiger Wahltarife besteht. Der mit dem Angebot von Wahltarifen einhergehende Bürokratieaufwand, insbesondere für die Erstellung der notwendigen versicherungsmathematischen Gutachten, lässt sich mit der geringen Nachfrage nicht rechtfertigen. Krankenkassen können die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln weiterhin als Satzungsleis- tungen nach § 11 Absatz 6 anbieten. Versicherte, die auch an einer Versorgung mit Arznei- mitteln der besonderen Therapierichtungen interessiert sind, können eine Krankenkasse wählen, deren Satzung entsprechende Regelungen enthält.
Ulrike Fröhlich | Ärztin Hans Baitinger | Arzt
für den Vorstand der Hahnemann-Gesellschaft
Entscheidungsträger*innen
- Hans BaitingerVorstand Hahnemann-Gesellschaft