Ca. 175 Deutsche Beamte, sitzen aktuell im Deutschen Bundestag..., wie geht der Trick?


Ca. 175 Deutsche Beamte, sitzen aktuell im Deutschen Bundestag..., wie geht der Trick?
Das Problem
Die Petition ist deshalb sehr wichtig, weil es bevölkerungsanteilig gerade einmal ca. 25 Beamte im Berufspolitiker-Bundestagsmandat sein dürften… und bei einem so großen, massiv gegen die Gewaltenteilung verstoßenden Überschuss an Beamten im Bundestagsmandat, liegt der Verdacht nahe, das hier GESETZLICH nachgeholfen wird!
Zahlenmäßig sind das bereits ca. 150 Mandate mehr im Deutschen Bundestag, als der sehr einflussreichen Berufsgruppe der Beamten, bevölkerungsanteilig überhaupt „zustehen“ würden… und im Gegenzug haben bereits ca. 150 NICHT-Beamte, den Deutschen Bundestag verlassen müssen…, damit die vielen überzähligen Beamten auch Platz haben!
Der Grund dafür ist ausdrücklich NICHT das die Beamten so zahlreich demokratisch gewählt werden…, sondern liegt daran, dass die Deutschen Beamten, selbst nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), GESETZLICH erzwungen und lukrativ befördert (so als wären Sie nie weg gewesen), zurück an ihren alten, unkündbaren Arbeitsplatz (Beamtenjob) dürfen.
Durch diese PERFEKTE, GESETZLICH erzeugte Verknüpfung, ist das politische (gewählte) Bundestagsmandat, zum Teil der Beamtenlaufbahn geworden... und ALLE Beamte können daher, seit 1975-heute (wird GLEICH noch erklärt), das politische BERUFSPOLITIKER-Bundestagsmandat, anstreben, übernehmen, ewig ausüben und dominieren... und das ohne jeglichen beruflichen Verlust..., denn selbst nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), können sie lukrativ befördert (so als wären sie NIE weg gewesen), zurück an ihren alten Beamtenjob!
Das hebelt offensichtlich die Gewaltenteilung aus und die einfache..., aber demokratisch und rechtstaatlich zwingende Frage dazu lautet: "Können ALLE Deutschen Bürgerinnen und Bürger, nach dem Bundestagsmandat, so perfekt zurück an ihren alten Arbeitsplatz, wie die unkündbaren Deutschen Beamten?"
NEIN…, eben gerade NICHT ALLE… und deshalb haben insbesondere die Deutschen Beamten… und ALLE Bürgerinnen und Bürger die das so ähnlich gut nutzen können, einen GESETZLICH erzeugten Vorteil, beim Zugang zur politischen Macht!
Das ist dann die GESETZLICH erzeugte, Deutsche politische „ELITE“ (Gruppe 1).
Dem gegenüber stehen die Deutschen Bürgerinnen und Bürger von Gruppe 2 (das sind die „VERLIERER“ bei diesem gesetzlichen Trick) …, denn die haben nämlich genau das GLEICHE, GESETZLICH erzwungene Rückkehrrecht an den alten Arbeitsplatz, nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat, wie die „ELITE“ von Gruppe 1…, aber aufgrund ihrer beruflichen Herkunft, können sie es in der praktischen Anwendung überhaupt NICHT nutzen und landen, nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute)…, statt lukrativ befördert im vorzugsweise unkündbaren Beamtenjob (Gruppe 1), entschädigungslos beim Arbeitsamt und brauchen einen beruflichen Neuanfang!
Zu welcher Gruppe (1 oder 2) würden Sie beim Zugang zum Deutschen Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), lieber gehören?
Nun... ich würde gerne zu Gruppe 1 gehören..., denn nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat, lukrativ befördert am alten Arbeitsplatz zu landen (die "ELITE" Gruppe 1)…, ist immer besser als entschädigungslos beim Arbeitsamt, so wie Gruppe 2!
Dieser VORTEIL für Gruppe 1, ist ausdrücklich kein Zufall, sondern GESETZLICH erzwungen... und das Gesetz das diese Aufteilung, der doch VOR dem GESETZ, zwingend gleichgestellten Deutschen Bürgerinnen und Bürger, beim Zugang zur politischen Macht im Bundestagsmandat, in Gruppe 1 und Gruppe 2 erzeugt, ist der Artikel 48, Abs. 2, Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und der lautet: "Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig".
Damit ist heute, nach den Aussagen unserer Fachleute und Politiker, die Übernahme eines Berufspolitiker-Bundestagsmandates (1975-heute) gemeint... und es darf somit, nach offizieller Auslegung, NIEMAND von seinem Arbeitgeber entlassen werden, wenn er heute, ein Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute) übernimmt..., sein alter Arbeitgeber muss Ihn oder Sie, deshalb, selbst nach 20 Jahren Abwesenheit im Berufspolitiker-Bundestagsmandat, lukrativ befördert, zurücknehmen!
Das klingt zwar für ALLE Bürgerinnen und Bürger Deutschlands sehr gut…, hat aber in der Praxis einen ganz großen Hacken, denn der gruppenbildende Trick dabei ist, dass ausschließlich die Arbeitgeber dieses, für den Arbeitgeber sehr teure und aufwendige, grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art. 48, Abs. 2, Satz 2 GG): „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“…, also das Rückkehrrecht des EX-Mitarbeiters an den alten Arbeitsplatz, plus Beförderung, selbst nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat, leisten und finanzieren müssen…, und da die Arbeitgeber ABSOLUT unterschiedlich sind, entsteht die bereits aufgezeigte Gruppenbildung!
1. Wer einen finanzstarken Arbeitgeber hat (das ist die Deutsche politische „ELITE“ von Gruppe 1), allen voran die 175 Beamten (die haben den finanzstärksten Arbeitgeber überhaupt, den Staat), darf selbst nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat, gesetzlich erzwungen und lukrativ befördert, zurück an seinen alten Arbeitsplatz (unkündbarer Beamtenjob) ..., denn der finanzstarke EX-Arbeitgeber, zahlt die GESETZLICH erzwungene und für den Arbeitgeber sehr teure Rückführung an den alten Arbeitsplatz, selbst nach 20 Jahren Abwesenheit, aus der Portokasse!
2. Wer jedoch, auf Grund seiner beruflichen Herkunft keinen finanzstarken Arbeitgeber hat (das ist dann Gruppe 2, (die Verlierer bei diesem GESETZLICHEN Trick), kann das erheblich geldwerte Kündigungsverbot (Art. 48, Abs. 2, Satz 2 GG), in der Praxis, überhaupt NICHT nutzen, denn er hat ja NIEMANDEN, der ihm dieses GRUNDGESETZLICHE GARANTIERTE, geldwerte Rückkehrrecht an den alten Arbeitsplatz, nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat, leisten und finanzieren kann.
Diesen Trick (Regelungen für ALLE GLEICH... und nutzen können es nur die Freunde des Gesetzgebers (Gruppe 1)), nennt man indirekte (mittelbare) Dskriminierung, hier zum Nachteil Gruppe 2.
Was sagen unsere verbeamteten Fachleute an den Universitäten dazu!
Nun..., die sagen: „Das ist ALLES Zufall, Schicksal und den unterschiedlichen Hauptberufen und beruflichen Lebensumständen geschuldet... und damit hat der Deutsche Gesetzgeber absolut NICHTS zu tun..., das ist persönliches Pech der Bürgerinnen und Bürger von Gruppe 2, wenn die das NICHT nutzen können…, und außerdem haben die „Väter und Mütter des Grundgesetzes", das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art. 48, Abs. 2, Satz 2 GG), das diese „angebliche“ Gruppenbildung erzeugen soll, bereits 1949 bei Grundgesetzlegung, in das Grundgesetz geschrieben und die würden natürlich NIEMALS etwas unzulässiges in Ihr eigenes Grundgesetz schreiben... und deshalb ist das alles über jeden Zweifel erhaben und braucht auch NICHT belastbar hinterfragt zu werden…!“
Was uns die Verantwortlichen Fachleute und Politiker dabei sehr, sehr sorgfältig verschweigen..., ist, dass es im Jahre 1949 (bei Grundgesetzlegung), gar keine Berufs-Bundestagsabgeordnete (1975-heute), so wie heute, im Deutschen Bundestagsmandat gab..., sondern die ersten Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975), waren ausschließlich, NEBENBERUFLICH, EHRENAMTLICH, tätig und hatten daher ganz andere berufliche Gegebenheiten und Schutzbedürfnisse, als die VOLLZEIT-Berufs-Bundestagsabgeordneten von 1975-heute!
Dieses erste EHRENAMTLICHE Deutsche Bundestagsmandat (eingeführt 1949 bei Grundgesetzlegung), bestand aus ZWEI Teilen.
Der erste Teil war der ganz normale Hauptberuf, den die Bürgerinnen und Bürger, bereits VOR der Übernahme eines ehrenamtlichen Bundestagsmandates ausgeübt haben! Das waren völlig unterschiedliche Hauptberufe, die auch den wichtigen Lebensunterhalt der Bürgerinnen und Bürger und ihrer Familien, sicherten!
Der zweite Teil ist das für alle GLEICHE, nebenberuflich, EHRENAMTLICH ausgeübte Deutsche Bundestagsmandat… und das kam 1949, einfach nur zu jedem einzelnen dieser aktuell ausgeübten, unterschiedlichen Hauptberufe dazu... und beides, der Hauptberuf und das ehrenamtliche Deutsche Bundestagsmandat, wurden 1949 gleichzeitig und nebeneinander ausgeübt... und das war dann das nebenberufliche, EHRENAMTLICHE Deutsche Bundestagsmandat (1949-1975).
Für die Ausübung des EHRENAMTLICHEN Deutschen Bundestagsmandates (1949-1975) gab es auch kein festes Gehalt, sondern NUR eine steuerfreie und leistungsbezogene Aufwandsentschädigung... und daher war das erste Deutsche Bundestagsmandat (1949-1975) …, ein ECHTES Ehrenamt.
Für die große Berufsgruppe der Hauptberuflich abhängig Beschäftigten (das sind die mit Arbeitgeber und dazu gehören auch die Beamten) unter den EHRENAMTLICHEN Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975), bestand aber immer die Gefahr, dass ihr Arbeitgeber, ihnen wegen der zusätzlichen Ausübung des ehrenamtlichen Bundestagsmandates, die zeitlich natürlich voll zu Lasten der Arbeitszeit im Hauptberuf geht, einfach den Hauptberuf kündigt und sie dadurch ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt verlieren…!
So eine Kündigung des Hauptberufes wäre natürlich schlimm und um das prinzipiell zu verhindern, haben die "Väter und Mütter des Grundgesetzes", 1949 bei Grundgesetzlegung, den Arbeitgebern, die Kündigung ihrer Mitarbeiter, während der Ausübung des EHRENAMTLICHEN Deutschen Bundestagsmandates, durch das Eingangs vorgestellte, grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG): „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“ verboten... und das ist für Hauptberuflich abhängig Beschäftigte, die zeitgleich ein EHRENAMTLICHES Deutsches Bundestagsmandat (1949-1975) ausüben, ausdrücklich NICHT zu beanstanden!
Soweit so gut bis 1975…, denn da hat das Bundesverfassungsgericht (BVG), im Zuge eines Prozesses über die Politiker-Diäten (Diätenurteil BVerfGE 40, 296), rechtsverbindlich festgestellt, dass die Arbeitsbelastung und auch die dafür bezahlten, steuerfreien Aufwandsentschädigungen, der EHRENAMTLICHEN Deutschen Bundestagsabgeordneten, im Laufe der Jahre 1949-1975, immer höher und umfangreicher wurden, so dass der zulässige rechtsstaatliche Rahmen, für das EHRENAMTLICHE Deutsche Bundestagsmandat (1949-1975), bereits 1975, weit überschritten war!
Das ehrenamtliche Deutsche Bundestagsmandat (1949-1975), hatte sich daher, in der rechtsstaatlichen Praxis, bereits zu einem ECHTEN Vollzeit-Hauptberuf weiterentwickelt und durfte somit, nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes (BVG), NICHT mehr ehrenamtlich und steuerfrei, so wie zwischen 1949-1975, weiter ausgeübt werden.
Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete daher, mit diesem so genannten Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) von 1975, den Deutschen Gesetzgeber (den Bundestag)…, in eigener Sache, seinen „liebgewordenen“ und mittlerweile mit steuerfreien Zulagen überversorgten, EHRENAMTLICH tätigen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975), komplett abzuschaffen und durch den grundlegend anders funktionierenden, heutigen, Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), mit festem Gehalt aus der Staatskasse, Steuerpflicht und VOR ALLEM…, HAUPTBERUFLICH, absoluter formalrechtlicher GLEICHSTELLUNG, zu ersetzen!
Und natürlich diesen fundamental anders funktionierenden NEUEN Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), formalrechtlich und rechtsstaatlich korrekt, in das Grundgesetz und die nachfolgenden Gesetze zu übertragen, denn das Ganze Grundgesetz und alle nachfolgenden Gesetze, wurden, zwischen 1949-1975, als zusammengehörige Einheit, EXKLUSIV NUR für die EHRENAMTLICHEN Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) geschaffen!!
Einen ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) durch einen NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), im Grundgesetz und den nachfolgenden Gesetzen komplett zu ersetzen, ist daher ausdrücklich keine Formalie, sondern eine erhebliche und sensible Grundgesetzänderung, da der SINN des Grundgesetzes (die größtmögliche GESETZLICHE Gleichbehandlung ALLER Bürgerinnen und Bürger, insbesondere beim Zugang zur politischen Macht), dabei natürlich erhalten bleiben muss!
Der Sinn des Grundgesetzes darf sich durch die Einführung eines Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), und die damit verbundene komplette Abschaffung des ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten (1949-1975), absolut NICHT verändern!
Der große Unterschied zwischen den ALTEN ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) und den NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) sind die Hauptberufe der Bundestagsabgeordneten!
Bei den ALTEN ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) werden ALLE VOR dem EHRENAMTLICHEN Deutschen Bundestagsmandat (1949-1975) ausgeübten Hauptberufe, während des Mandates, weiter ausgeübt und das EHRENAMTLICHE Deutsche Bundestagsmandat kommt einfach NUR zu jedem einzelnen dieser unterschiedlichen Hauptberufe dazu und beides wird dann gleichzeitig und nebeneinander ausgeübt!
Beim Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute) dagegen, werden bei Übernahme des Mandates, ALLE vorher ausgeübten Hauptberufe der Bürgerinnen und Bürger, einfach und komplett abgeschafft und durch den NEUEN, EINZIGEN und zeitlich auf das Mandat begrenzten Hauptberuf, das Berufspolitiker-Bundestagsmandat, ersetzt.
Absolut NIEMAND nimmt, seit 1975-heute, seinen alten HAUPTBERUF mit ins NEUE Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute) ..., völlig egal was das für ein vor dem Mandat ausgeübter Hauptberuf war... und auch völlig egal wer ihn ausgeübt hat!
ALLE weiteren Tätigkeiten die diese NEUEN…, Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), NEBEN ihrem zeitlich begrenzten und für VOLLZEIT-ARBEIT aus der Staatskasse bezahlten Hauptberuf (dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute)), sonst noch ausüben…, sind alles NUR PRIVATE NEBENJOBS, die absolut NICHTS mit dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute) zu tun haben und somit auch NICHT irgendwie GESETZLICH berücksichtigt werden dürfen.
Das sind die rechtsstaatlichen Parameter für das NEUE Deutsche Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute) und damit der Deutsche Gesetzgeber und die Fachleute diesen hoch sensiblen Paradigmenwechsel im Status der Bundestagsabgeordneten, auch rechtsstaatlich korrekt durchführen, hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) in seinem Diätenurteil BVerfGE 40, 296 deutlich aufgezeigt, wie diese NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), im Grundgesetz und den nachfolgenden Gesetzen funktionieren müssen, damit die GESETZLICHE Rechtsstaatlichkeit, bei Deutsche Bundestagswahlen, trotz des erheblichen Statuswechsel der Bundestagsabgeordneten, erhalten bleibt!
Zitat: Bundesverfassungsgericht (BVG), Diätenurteil BVerfGE 40, 296 von 1975, Seite 10 Entschädigung und Gleichheitssatz:
Das Grundgesetz kennt im Wahlrecht und im Parlamentsrecht keine für den Status des Abgeordneten erheblichen besonderen, in seiner Person liegenden Umstände, die eine Differenzierung innerhalb des Status rechtfertigen können. Alle Mitglieder des Parlaments sind einander formal gleichgestellt. Das Prinzip dieser formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz ausgeprägt. Aus ihm folgt: Jedermann muß ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere auf seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden. Zitat Ende.
Alle diese NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) sind, VOR dem GESETZ, absolut, zwingend und vollumfänglich GLEICHGESTELT… und der GESETZLICHE Zugang zu diesem NEUEN und für ALLE völlig GLEICHEN Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), muss daher GESETZLICH absolut NEUTRAL gestaltet werden, denn ALLE müssen „… die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden.“ (Zitat BVG siehe obendrüber) und dieses GLEICHE CHANCE für ALLE, verbietet dem Deutschen Gesetzgeber zwingend…, irgendwelche gesetzlichen Regelungen zu erlassen, oder von den ALTEN ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) zu übernehmen, die NUR einen Teil der zwingend gleichgestellten Bürgerinnen und Bürger, GESETZLICHE Vorteile, bei Zugang zur politischen Macht verschaffen, da dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und die aufgezeigte Gruppenbildung (Gruppe 1 und Gruppe 2) erzeugt!
Unser Grundgesetz wurde 1949 als sorgfältig aufeinander abgestimmte Einheit eingeführt und jeder Teil hatte seinen Kontext in der Gesamtheit!
Das kann man gut mit der Betriebserlaubnis für ein Auto vergleichen…, die auch das GANZE Auto betrifft.
Wenn Sie an ihrem Auto, „aus Versehen“ die falschen Reifen aufziehen, erlischt sofort die Betriebserlaubnis…! Das wissen die meisten Bürgerinnen und Bürger und wenn sie einen ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975), durch den ganz anders funktionierenden Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) ersetzen, ist prinzipiell auch die Betriebserlaubnis, für unser Grundgesetz und demokratisch legitimierte Wahlen, erloschen!
Erst wenn das Deutsche Grundgesetz und die NEUEN Deutsche Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), formalrechtlich wieder stimmig miteinander sind… und zwar so wie das Bundesverfassungsgericht dies im obigen Zitat aufzeigt…, erst dann kann in Deutschland wieder demokratisch legitimiert und rechtsstaatlich korrekt, gewählt werden!
Aber davon sind wir weit entfernt, denn so lange Gruppe 1 (vor allem die Beamten) nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat, gegen die Gewaltenteilung, lukrativ befördert zurück an ihren unkündbaren Beamten Job darf und die braven Bürgerinnen und Bürger von Gruppe 2, das NICHT genauso gut nutzen können, ist diese Betriebserlaubnis für demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Wahlen, in Deutschland, seit 1975-heute, erloschen!
Es wäre daher im Jahre 1975, bei Einführung des NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), die oberste Pflicht des Deutschen Gesetzgebers gewesen, absolut ALLE bereits bestehenden GESETZLICHEN Regelungen für die ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, SORGFÄLTIG und BELASTBAR daraufhin zu überprüfen, ob diese ALTEN und teilweise SELEKTIVEN, also NUR für einzelne Berufsgruppen geschaffenen, GESETZLICHEN Regelungen der ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, überhaupt mit dem EGALITÄREN (auf absolute Gleichbehandlung) ausgelegten Status der Neuen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), kompatibel sind… und wenn NICHT kompatibel…, dann müssen diese ALTEN GESETZLICHEN Regelungen (1949-1975), zwingend abgeschafft oder geändert werden!
Aber genau diese belastbare Überprüfung haben der Deutsche Gesetzgeber und unsere zuständigen Fachleute, seit 1975-heute, gerade NICHT durchgeführt…, denn sonst hätten Sie auch problemlos bemerkt, dass der TEXT des ALTEN Kündigungsverbotes (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG) von 1949, „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“, NUR im Kontext zum ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) Sinn ergibt und im Kontext zu den NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), die Eingangs aufgezeigte Gruppenbildung (Gruppe 1 und Gruppe 2) erzeugt und daher ZWINGEND, mit den ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten zusammen, hätte abgeschafft werden müssen!
Aber anstatt dieses ALTE grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG): „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“, 1975 korrekt abzuschaffen…, hat der kreative Deutsche Gesetzgeber…, dieses ALTE Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG) von 1949, durch Unterlassung der Abschaffung, INDIREKT, und „UNBEMERKT“, den NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), ANGEDICHTET und ZUGESCHOBEN und somit den SINN des Grundgesetzes, im Kontext FAIRER und GLEICHER Bundestagswahlen, zum NEUEN Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), GESETZLICH manipuliert…!
NIEMALS würden die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“ ein Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG) für Berufs-Bundestagsabgeordnete (1975-heute) in das Grundgesetz schreiben…, das ausgerechnet die Beamten (gehören alle zu Gruppe 1), nach Ausübung des Berufspolitiker-Bundestagsmandates, GESETZLICH perfekt beruflich fördert und geldwert verwöhnt…, wenn es NICHT mindestens von ALLEN anderen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern (Gruppe 2) Deutschlands, genauso gut genutzt werden kann.
Diese Aussage beweist sich allein dadurch, dass die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“, bereits bei Grundgesetzlegung Sorge gehabt haben, dass die große berufliche Nähe der Beamten, zu den politischen Ämtern und Entscheidungen der gewählten Politiker, dazu führen kann, das die Beamten auch NOCH die gewählten politischen Ämter der Legislative (die Gesetzgebung, den Bundestag) dominieren könnten und somit die Demokratie des Volkes, durch eine Beamtenoligarchie, so wie das heute der Fall ist, unterwandert werden könnte.
Um das zu verhindern, haben die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“, bereits 1949 bei Grundgesetzlegung, die Gewaltenteilung eingeführt und zur Sicherheit sogar noch die Beamtennotbremse Art. 137 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dazugeschrieben, die es direkt erlaubt, den Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes, allen voran den Beamten, die Wählbarkeit direkt zu verbieten um eben die Gewaltenteilung und die Herrschaft des Volkes, zu schützen.
Zitat, Artikel 137 Abs. 1 Grundgesetz (GG): „(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.“ Zitat Ende.
Alle diese Sicherungen sind aber 1975 durchgebrannt…, als der kreative Deutsche Gesetzgeber, gegen die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit gehandelt hat, in dem er das EXKLUSIV und UNTRENNBAR für ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete eingeführte, grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG): „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“ statt es mit den ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) zusammen abzuschaffen…, den NEUEN Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), ANGEDICHTET und ZUGESCHOBEN hat.
Seit dem können sich die Bürgerinnen und Bürger von Gruppe 1, allen voran die Beamten, in ihrer NEUEN Eigenschaft als BERUFS-Bundestagsabgeordnete (1975-heute), auf das ALTE Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG) (1949-heute) für EHRENAMTLICHE Bundestagsabgeordnete (1949-1975) berufen und dürfen zur Belohnung, selbst nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), lukrativ befördert, zurück an ihren alten Arbeitsplatz (Beamtenjob)… und die lästige Konkurrenz von Gruppe 2, hat VOR dem GESETZ, die absolut GLEICHEN Rechte, kann es aber auf Grund ihrer beruflichen Herkunft (die haben keinen finanzstarken Arbeitgeber der das leisten und bezahlen kann)… gar NICHT nutzen und hat halt „GESETZLICHES PECH“ gehabt…!
Allerdings nur deshalb Pech…, weil Gruppe 2, NICHT so gut mit dem kreativen Deutschen Gesetzgeber befreundet ist, wie Gruppe 1.
Ansonsten hätte ein NEUTRALER Deutscher Gesetzgeber, diesen Komplex, 1975 so GESETZLICH geregelt, dass ALLE Bürgerinnen und Bürger (Gruppe 1 und Gruppe 2), nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), GLEICH behandelt und gefördert werden!
Er hätte dafür gesorgt, dass ALLE GESETZICHEN Förderungen für Berufs-Bundestagsabgeordnete, für ALLE, GLEICH-nutzbar, GLEICH-zugänglich und GLEICH-vorteilhaft sind…, und NICHT so wie heute, die politische „ELITE“ von Gruppe 1, perfekt beruflich und erheblich geldwert, GESETZLICH gefördert wird und Gruppe 2, kann diese Förderung überhaupt NICHT nutzen.
Solche Tricks…, gesetzliche, vordergründig NEUTRALE Regelungen für ALLE (das Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG)), die aber in der Praxis NUR der politischen „ELITE“ (Gruppe 1) den Zugang zur politischen Macht erleichtern, nennt man indirekte (mittelbare) Diskriminierung…, hier zum Nachteil Gruppe 2… und das beim Zugang zur politischen MACHT! (siehe Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)).
Wir haben daher heute in der Deutschen Vorzeigedemokratie ein 2 Klassen Wahlrecht. Die GESETZLICH hochwertigen Bürgerinnen und Bürger (Gruppe 1), haben ALLE einen finanzstarken Arbeitgeber, der ihnen die Rückführung an den alten Arbeitsplatz, selbst nach 20 Jahren leisten und finanzieren kann und die GESETZLICH NICHT ganz so hochwertigen Bürgerinnen und Bürger von Gruppe 2…, haben eben gerade keinen finanzstarken Arbeitgeber der das könnte und deshalb landen diese Bürgerinnen und Bürger, nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat auch entschädigungslos beim Arbeitsamt… statt lukrativ befördert in ihrem alten Job (Beamtenjob)!
Seit 50 Jahren (1975-2025) erzählen uns die zahllosen Verantwortlichen das wäre Zufall, Schicksal, den unterschiedlichen beruflichen Lebensumständen geschuldet, wenn Gruppe 1 hier besser wegkommt als Gruppe 2! Aber in Wirklichkeit ist das Vorsatz des kreativen Deutschen Gesetzgebers, der durch diesen Trick bei den Bundestagswahlen, die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages, mandatserheblich, zu Gunsten Gruppe 1, manipuliert!
Kann das wahr sein…? Werden wir hier wirklich, seit 1975-2025, also seit 50 Jahren (jetzt ist gerade Jubiläum für Wahlbetrug)…, so simpel, gegen die GLEICHHEIT bei Wahlen, die GLEICHHEIT vor dem Gesetz und beim für ALLE GLEICHEN Zugang zur politischen Macht, GESETZLICH reingelegt…?
Wird uns hier, seit 1975-heute, einfach NUR suggeriert, dass hier alles demokratisch legitimiert abläuft und in Wirklichkeit ist das hier NUR, ein dicker, fetter FAKE, der GESETZLICH dafür sorgt…, dass insbesondere die Deutschen Beamten (gehören alle zu Gruppe 1), gegen die Gewaltenteilung, auch als Berufs-Bundestagsabgeordnete im Berufspolitiker-Bundestagsmandat sitzen können und trotzdem noch Beamte bleiben dürfen??
Was tut man also…, wenn man „glaubt“ so einen GESETZLICHEN Kardinal-FAKE, bei Deutschen Bundestagswahlen, entdeckt zu haben?
NUN…, man bittet den zuständigen Deutschen Bundestagswahlprüfungsausschuss, im Wege der zulässigen Wahlbeschwerde, den Sachverhalt aufzuklären und das habe ich seit 2009-heute, bereits 6-Mal mit den abgearbeiteten Wahlbeschwerden WP 98/09, WP 11/13, WP 83/17, EUWP 31/19, WP 1772/21, und jetzt aktuell EU-WP…, getan!
Und genau hier fangen die rechtsstaatlichen Deutschen Probleme an…, denn es gibt keine BELASTBARE ANTWORT vom Bundestagswahlprüfungsausschuss…, auf diese simple Frage…, sondern immer NUR…, „Es ist doch alles in Ordnung (in allen Variationen)“ und der eigentliche Sachverhalt, nämlich die simple Frage:
„Dürfen die NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten von 1975-heute…, noch das ALTE, grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG): „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“ für EHRENAMTLICHE Bundestagsabgeordnete (1949-1975) nutzen, oder ist das ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsstaatlichkeit bei Deutschen Bundestagswahlen zum Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute)?“
…, wird dabei ausdrücklich NICHT BELASTBAR beantwortet!“
Dabei müsste sich der Deutsche Bundestagswahlprüfungsausschuss NICHT einmal anstrengen…, denn er kann ja ALLE Fachleute Deutschlands um Expertise bitten…, aber das tut er NICHT und wimmelt einfach ALLES vorgebrachte ab ohne den eigentlichen Sachverhalt zu beantworten.
Das zeigt die nahfolgend gezeigte Beschlussempfehlung des Bundestagswahlprüfungsausschuss, die dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird und ungeprüft vom Bundestag, einfach abgenickt wird.
Danach ist das der Beschluss des Bundestages!
Anmerkung: "Diese Wahlbeschwerde richtete sich gegen die EU-Wahl..., aber dort besteht genau der GLEICHE Sachverhalt wie bei der Bundestagswahl, daher ist der Bundestagswahlprüfungsausscuss zuständig!"
Zunächst wird der Tatbestand, in der Beschlussempfehlung des Bundestagswahlprüfungsausschuss (jetzt Beschluss des Bundestages) zu EuWP /24 durchaus korrekt aufgezeigt und sogar mein Flüchtigkeitsfehler wird korrekt korrigiert.
Allerding wenn es an die Kardinalfrage, nach der rechtsstaatlichen Zulässigkeit des Kündigungsverbotes (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG) von 1949, für die NEUEN Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) geht…, steht dann NUR: Zitat Tatbestand letzte 2 Zeilen: „Seine Auffassung begründet der Einspruchsführer mit umfänglichen Ausführungen zur Historie des Artikels 48 Absatz 2 Satz2 GG. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.“
Der eigentliche Tatbestand wird dem Deutschen Bundestag einfach vorenthalten, und überhaupt NICHT erwähnt…, nämlich dass dieses Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG), EXKLUSIV für ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete 1949 eingeführt wurde und seit 1975-heute, einfach und illegaler Weise für die grundlegend anders funktionierenden Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) benutzt wird und dabei offensichtlich die aufgezeigte Gruppenbildung (Gruppe 1 und Gruppe 2), erzeugt.
Zu diesem Kardinalvorwurf jedoch kein Wort im Tatbestand der Beschlussempfehlung für den Bundestag. Dadurch wird suggeriert, dass diese Wahlbeschwerde einfach darauf zurückzuführen ist, dass ich ein Gesetz beklage, das ich persönlich, einfach so, für verfassungswidrig halte und das wird halt einfach zurückgewiesen…!
Bei den Entscheidungsgründen (2. Absatz) wird es sogar grotesk…, denn dort steht rechtsverbindlich,
Zitat erster Satz: „Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortag des Einspruchsführers kann kein Fehler bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, mithin kein Wahlfehler entnommen werden.“
Auch hier wird zunächst suggeriert…, es ist doch ALLES in Ordnung…, die private Meinung des Beschwerdeführers ist halt so…, aber bei der „NEUTRALEN“ Bewertung bleibt davon NICHTS übrig.
In Wirklichkeit, wird hier überhaupt NICHTS bewertet, sondern die eigentliche Kardinalfrage, nach der rechtsstaatlichen Legalität, des ALTEN Kündigungsverbotes (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG von 1949), für die NEUEN Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) wird einfach NICHT beantwortet, sondern VORSÄTZLICH IGNORIERT und somit vertuscht!
Und genau das geht jetzt seit 2009 bis heute so... und die Verantwortlichen wissen genau was sie tun...!
Und als wäre das NICHT schlimm genug…, gibt es auch noch bei der 2. Instanz der Wahlbeschwerde (das ist die Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVG)), sehr große Probleme mit dem simplen Sachverhalt!
2013 als der Bundestagswahlprüfungsausschuss, zum 2.-Mal den Sachverhalt NICHT geprüft hat, habe ich meine erste Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 14/14) beim Bundessverfassungsgericht eingereicht.
Aber leider war der offizielle Berichterstatter im Jahre 2013, der eine Art Vorprüfung durchführen soll, der EX-Ministerpräsident des Saarlandes Peter Müller! Ein politischer gestählter Verfassungsrichter der mit aktuellem CDU-Parteibuch, als „NEUTRALER“ Verfassungsrichter Wahlkampfreden schwingt und der der CDU und den Politikern seine Solidarität versichert, aber das wusste ich 2013 noch NICHT!
Zitat: Magazin Cicero über Peter Müller:
„Es wurde seine mangelnde Qualifikation für das höchste Richteramt im Land kritisiert. Seine einschlägigen Erfahrungen beschränken sich tatsächlich auf zwei Jahre als Amtsrichter in Ottweiler und zwei Jahre beim Landgericht Saarbrücken. Wissenschaftliche Veröffentlichungen von bleibender Bedeutung sind von ihm nicht bekannt. Kritiker fürchteten, hier würde ein amtsmüder Ministerpräsident auf einem Richtersessel entsorgt. Es war von politischem Kuhhandel die Rede.“ Anmerkung: „Da gibt es noch viel mehr im Internet“
Link zu Cicero: https://www.cicero.de/innenpolitik/die-verwandlung-des-peter-mueller/51770
Insgesamt 3-Mal wischte der EX-Ministerpräsident vom Saarland meine Wahlprüfungsbeschwerden (2 BvC 14/14, 2 BvC 8/18 und 2 BvC 55/19), als NICHT prüfungswert vom Tisch und in diesem Kontext habe ich 3 Befangenheitsanträge gestellt, von denen der Dritte so gut begründet war…, dass er angenommen werden muss…, denn der EX-Ministerpräsident vom Saarland als Verfassungsrichter, hat auf dem Neujahrsempfang der CDU in Tholey, am 13.01.2019, eine knackige Wahlkampfrede gehalten...(Link zu den St.Wendler Landnachrichten), ...
die den VERHATENSCODEX der VERFASSUNGSRICHTER ad Absurdum führte und deutlich aufzeigt wem die Loyalität des „NEUTRALEN“ Verfassungsrichters wirklich gehört! (Achtung ich konnte diese Seite(n) aktuell erst aufrufen nachdem ich meinen IP-Schutz pausierte!)
Hier ein paar Zitate aus der Wahlkampfrede eines aktiven Verfassungsrichters aus dem Zeitungsbericht: „Viele – auch meine Kollegen – sagen: Ein Richter hat durch seine Urteile zu sprechen und ansonsten den Mund zu halten. Das halte ich für falsch.“… „Er habe sein Parteibuch – anders als von einigen Leuten gefordert – nach seiner Wahl zum Richter am Bundesverfassungsgericht nicht abgegeben. Die CDU habe die Bundesrepublik Deutschland mehr geprägt als alle anderen Parteien. „Ich habe meinen Teil dazu beigetragen und darauf bin ich stolz“, so Müller…. Dann noch AKK gepriesen und Orban kritisiert usw., usw.…“ Zitat Ende
Das ist ein Auszug aus der Wahlkampfrede eines AKTIVEN und „NEUTRALEN“ Verfassungsrichters und das ist die Definition des Bundesverfassungsgerichtes über Befangenheit…, Zitat BVG:
„Es kommt hier nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln“ Zitat Ende,
Wie soll der Verfassungsrichter und CDU-Wahlkämpfer Peter Müller, meine Wahlprüfungsbeschwerde(n) unvoreingenommen bewerten, wenn meine Wahlprüfungsbeschwerde(n), genau diese stolze „Prägung“ Deutschlands (auf die er doch so stolz ist), als seit 50 Jahren, gesetzlich UNGLEICH gewählt, anprangert und Abhilfe fordert? Das ist offensichtlich UNMÖGLICH und trotzdem wurde auch dieser 3., sehr gut begründete Befangenheitsantrag, mit Persilschein, abgelehnt...!
Stellen Sie sich einfach einmal vor, ein ungarischer Verfassungsrichter, der vorher langjährig für Fidesz (Orban Partei) Politiker war, hätte auf einem Fidesz Neujahrsempfang, die regierende Orban Partei und ihre Mitglieder gepriesen…, da würde hier die Deutsche Presse lautstark den Rücktritt fordern…, aber wenn ein aktiver Deutscher Verfassungsrichter, der ewig in den höchsten politischen Ämtern wirkte, als aktiver „Verfassungsrichter“ , mit aktivem CDU-Parteibuch und laut Cicero fehlender Qualifikation …, die CDU und ihre Politiker, auf Wahlkampfniveau hochleben lässt…, wird das einfach ignoriert! Das reicht NICHT einmal für einen einfachen Befangenheitsantrag...!?
Wird hier mit zweierlei Maß gemessen…?
Wo ist der Unterschied zwischen einem Ungarischen Verfassungsrichter und einem Deutschen Verfassungsrichter, der sich so politisch auf Wahlkampfniveau äußert???
Nun…, der ungarische müsste wahrscheinlich zurücktreten… und für den Deutschen reicht dieses Verhalten NICHT einmal für einen einfachen Befangenheitsantrag, nach obiger BVG Definition, aus…, stattdessen kriegt er einen wattewichen Persilschein!
Beschluss des BVG zu meinem Befangenheitsantrag von 2019 https://ddr30.de/beschluss%20bvg.htm
Aber…, wenigstens wissen wir jetzt, höchstrichterlich entschieden (Beschluss des BVG zum Befangenheitsantrag von 2019)…, dass auch „NEUTRALE“ Verfassungsrichter, gegen den Verhaltenscodex der Verfassungsrichter (Verhaltenscodex BVG) , mit aktiven Parteibuch, Wahlkampfreden halten dürfen und Solidaritätsadressen an die Politiker senden können, ohne dass dies die „NEUTRALITÄT“, auch nur im geringsten, beschädigen würde….!
ALLES BANANE oder was?
Jetzt ist Peter Müller NICHT mehr beim BVG und die 4. Wahlprüfungsbeschwerde in dieser Sache landete bei seiner Nachfolgerin und deren zunächst vorsichtig ablehnende Haltung kann ggf. noch verändert werden!
Genau das mache ich gerade mit meiner 5. Wahlprüfungsbeschwerde in dieser Sache..., man darf gespannt sein!
Allerdings..., nach 15 Jahren habe sogar ich begriffen, dass die rechtstaatlich einfache Frage scheinbar NIEMALS offiziell, weder vom Bundestagswahlprüfungsausschuss noch vom Bundesverfassungsgericht (2. Instanz) beantwortet wird, denn dafür ist das einfach 2 Nummern zu groß…!
Der Bundestagswahlprüfungsausschuss und das Bundesverfassungsgericht müssten dann ja offiziell zugeben, dass die Deutschen Bundestagswahlen, seit 50 Jahren (1975-2025) GESETZLICH manipuliert werden und dass können die NICHT leisten…, ohne den entsprechenden, massiven Druck der Bürgerinnen und Bürger und der Deutschen Presse!
Wenn mein Vorbringen falsch wäre…, hätten die Verantwortlichen das nämlich schon längst BELASTBAR zurückgewiesen…, aber wenn ich seit 15 Jahren (2009-2025) immer NUR ausweichende Antworten, ohne Bezug zum eigentlichen Thema erhalte, kann man davon ausgehen das ich Recht habe und die Deutschen Bundestagswahlen, seit 1975-heute, GESETZLICH manipuliert werden.
Treten Sie ein für Demokratie und Grundrechte und das können Sie auch gerne mit Künstlernamen tun…, denn diese Petition soll NUR die Deutsche Presse, auf die Wahlfälschung aufmerksam machen und wenn dann die Presse, OFFIZIELL, die einfache Frage stellt:
Erklären Sie bitte BELASTBAR, warum die Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) noch das ALTE, EXKLUSIV und UNTRENNBAR mit den ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten verbundene, grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG): „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“ nutzen dürfen…, wenn es doch die aufgezeigte Gruppenbildung (Gruppe 1 und Gruppe 2) erzeugt und somit den Zugang zum Berufspolitiker-Bundestagsmandat, mandatserheblich beeinflusst..., also manipuliert!“
Dann werden wir auch eine BELASTBARE Antwort erhalten…, aber NUR dann, wenn der Druck des Volkes und der Presse höher ist…, als die Angst der Verantwortlichen vor dem Skandal…!
Außerdem bitte ich ALLE FAKE-NEWS-Aufklärer das zu überprüfen…, denn etwas schlimmeres kann man ja kaum über Deutsche Bundestagswahlen sagen…, als das sie GESETZLICH manipuliert werden und das VORSÄTZLICH NICHT belastbar aufgeklärt wird!
Das gilt auch für die Politiker, die dauernd fordern: „Wir müssen für Demokratie und Grundrechte eintreten“!
Bitte tun Sie das…, äußern sie sich zum Sachverhalt… und wenn sie das hier nicht BELASTBAR widerlegen können…, dann müssen Sie an der Aufklärung mitarbeiten.
Und die Bundestagsabgeordneten können das hier einfach dem wissenschaftlichen Dienst vorlegen und diese ungeheuerlichen Behauptungen widerlegen lassen…, BITTE…, tun sie das!
Vor Jahren habe ich schon einmal ALLE Bundestagsabgeordnete einzeln, per E_MAIL gebeten, das hier dem wissenschaftlichen Dienst vorzulegen…, aber habe NIE eine einzige Antwort darauf erhalten…, NUN…, vielleicht liegt die Antwort darauf bereits, gut verschlossen, im Giftschrank des wissenschaftlichen Dienstes.
Schauen Sie mal nach liebe Berufs-Bundestagsabgeordnete!
Danke für die Unterstützung!
Herzlichst!
Roland Kruk

101
Das Problem
Die Petition ist deshalb sehr wichtig, weil es bevölkerungsanteilig gerade einmal ca. 25 Beamte im Berufspolitiker-Bundestagsmandat sein dürften… und bei einem so großen, massiv gegen die Gewaltenteilung verstoßenden Überschuss an Beamten im Bundestagsmandat, liegt der Verdacht nahe, das hier GESETZLICH nachgeholfen wird!
Zahlenmäßig sind das bereits ca. 150 Mandate mehr im Deutschen Bundestag, als der sehr einflussreichen Berufsgruppe der Beamten, bevölkerungsanteilig überhaupt „zustehen“ würden… und im Gegenzug haben bereits ca. 150 NICHT-Beamte, den Deutschen Bundestag verlassen müssen…, damit die vielen überzähligen Beamten auch Platz haben!
Der Grund dafür ist ausdrücklich NICHT das die Beamten so zahlreich demokratisch gewählt werden…, sondern liegt daran, dass die Deutschen Beamten, selbst nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), GESETZLICH erzwungen und lukrativ befördert (so als wären Sie nie weg gewesen), zurück an ihren alten, unkündbaren Arbeitsplatz (Beamtenjob) dürfen.
Durch diese PERFEKTE, GESETZLICH erzeugte Verknüpfung, ist das politische (gewählte) Bundestagsmandat, zum Teil der Beamtenlaufbahn geworden... und ALLE Beamte können daher, seit 1975-heute (wird GLEICH noch erklärt), das politische BERUFSPOLITIKER-Bundestagsmandat, anstreben, übernehmen, ewig ausüben und dominieren... und das ohne jeglichen beruflichen Verlust..., denn selbst nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), können sie lukrativ befördert (so als wären sie NIE weg gewesen), zurück an ihren alten Beamtenjob!
Das hebelt offensichtlich die Gewaltenteilung aus und die einfache..., aber demokratisch und rechtstaatlich zwingende Frage dazu lautet: "Können ALLE Deutschen Bürgerinnen und Bürger, nach dem Bundestagsmandat, so perfekt zurück an ihren alten Arbeitsplatz, wie die unkündbaren Deutschen Beamten?"
NEIN…, eben gerade NICHT ALLE… und deshalb haben insbesondere die Deutschen Beamten… und ALLE Bürgerinnen und Bürger die das so ähnlich gut nutzen können, einen GESETZLICH erzeugten Vorteil, beim Zugang zur politischen Macht!
Das ist dann die GESETZLICH erzeugte, Deutsche politische „ELITE“ (Gruppe 1).
Dem gegenüber stehen die Deutschen Bürgerinnen und Bürger von Gruppe 2 (das sind die „VERLIERER“ bei diesem gesetzlichen Trick) …, denn die haben nämlich genau das GLEICHE, GESETZLICH erzwungene Rückkehrrecht an den alten Arbeitsplatz, nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat, wie die „ELITE“ von Gruppe 1…, aber aufgrund ihrer beruflichen Herkunft, können sie es in der praktischen Anwendung überhaupt NICHT nutzen und landen, nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute)…, statt lukrativ befördert im vorzugsweise unkündbaren Beamtenjob (Gruppe 1), entschädigungslos beim Arbeitsamt und brauchen einen beruflichen Neuanfang!
Zu welcher Gruppe (1 oder 2) würden Sie beim Zugang zum Deutschen Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), lieber gehören?
Nun... ich würde gerne zu Gruppe 1 gehören..., denn nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat, lukrativ befördert am alten Arbeitsplatz zu landen (die "ELITE" Gruppe 1)…, ist immer besser als entschädigungslos beim Arbeitsamt, so wie Gruppe 2!
Dieser VORTEIL für Gruppe 1, ist ausdrücklich kein Zufall, sondern GESETZLICH erzwungen... und das Gesetz das diese Aufteilung, der doch VOR dem GESETZ, zwingend gleichgestellten Deutschen Bürgerinnen und Bürger, beim Zugang zur politischen Macht im Bundestagsmandat, in Gruppe 1 und Gruppe 2 erzeugt, ist der Artikel 48, Abs. 2, Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und der lautet: "Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig".
Damit ist heute, nach den Aussagen unserer Fachleute und Politiker, die Übernahme eines Berufspolitiker-Bundestagsmandates (1975-heute) gemeint... und es darf somit, nach offizieller Auslegung, NIEMAND von seinem Arbeitgeber entlassen werden, wenn er heute, ein Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute) übernimmt..., sein alter Arbeitgeber muss Ihn oder Sie, deshalb, selbst nach 20 Jahren Abwesenheit im Berufspolitiker-Bundestagsmandat, lukrativ befördert, zurücknehmen!
Das klingt zwar für ALLE Bürgerinnen und Bürger Deutschlands sehr gut…, hat aber in der Praxis einen ganz großen Hacken, denn der gruppenbildende Trick dabei ist, dass ausschließlich die Arbeitgeber dieses, für den Arbeitgeber sehr teure und aufwendige, grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art. 48, Abs. 2, Satz 2 GG): „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“…, also das Rückkehrrecht des EX-Mitarbeiters an den alten Arbeitsplatz, plus Beförderung, selbst nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat, leisten und finanzieren müssen…, und da die Arbeitgeber ABSOLUT unterschiedlich sind, entsteht die bereits aufgezeigte Gruppenbildung!
1. Wer einen finanzstarken Arbeitgeber hat (das ist die Deutsche politische „ELITE“ von Gruppe 1), allen voran die 175 Beamten (die haben den finanzstärksten Arbeitgeber überhaupt, den Staat), darf selbst nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat, gesetzlich erzwungen und lukrativ befördert, zurück an seinen alten Arbeitsplatz (unkündbarer Beamtenjob) ..., denn der finanzstarke EX-Arbeitgeber, zahlt die GESETZLICH erzwungene und für den Arbeitgeber sehr teure Rückführung an den alten Arbeitsplatz, selbst nach 20 Jahren Abwesenheit, aus der Portokasse!
2. Wer jedoch, auf Grund seiner beruflichen Herkunft keinen finanzstarken Arbeitgeber hat (das ist dann Gruppe 2, (die Verlierer bei diesem GESETZLICHEN Trick), kann das erheblich geldwerte Kündigungsverbot (Art. 48, Abs. 2, Satz 2 GG), in der Praxis, überhaupt NICHT nutzen, denn er hat ja NIEMANDEN, der ihm dieses GRUNDGESETZLICHE GARANTIERTE, geldwerte Rückkehrrecht an den alten Arbeitsplatz, nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat, leisten und finanzieren kann.
Diesen Trick (Regelungen für ALLE GLEICH... und nutzen können es nur die Freunde des Gesetzgebers (Gruppe 1)), nennt man indirekte (mittelbare) Dskriminierung, hier zum Nachteil Gruppe 2.
Was sagen unsere verbeamteten Fachleute an den Universitäten dazu!
Nun..., die sagen: „Das ist ALLES Zufall, Schicksal und den unterschiedlichen Hauptberufen und beruflichen Lebensumständen geschuldet... und damit hat der Deutsche Gesetzgeber absolut NICHTS zu tun..., das ist persönliches Pech der Bürgerinnen und Bürger von Gruppe 2, wenn die das NICHT nutzen können…, und außerdem haben die „Väter und Mütter des Grundgesetzes", das grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art. 48, Abs. 2, Satz 2 GG), das diese „angebliche“ Gruppenbildung erzeugen soll, bereits 1949 bei Grundgesetzlegung, in das Grundgesetz geschrieben und die würden natürlich NIEMALS etwas unzulässiges in Ihr eigenes Grundgesetz schreiben... und deshalb ist das alles über jeden Zweifel erhaben und braucht auch NICHT belastbar hinterfragt zu werden…!“
Was uns die Verantwortlichen Fachleute und Politiker dabei sehr, sehr sorgfältig verschweigen..., ist, dass es im Jahre 1949 (bei Grundgesetzlegung), gar keine Berufs-Bundestagsabgeordnete (1975-heute), so wie heute, im Deutschen Bundestagsmandat gab..., sondern die ersten Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975), waren ausschließlich, NEBENBERUFLICH, EHRENAMTLICH, tätig und hatten daher ganz andere berufliche Gegebenheiten und Schutzbedürfnisse, als die VOLLZEIT-Berufs-Bundestagsabgeordneten von 1975-heute!
Dieses erste EHRENAMTLICHE Deutsche Bundestagsmandat (eingeführt 1949 bei Grundgesetzlegung), bestand aus ZWEI Teilen.
Der erste Teil war der ganz normale Hauptberuf, den die Bürgerinnen und Bürger, bereits VOR der Übernahme eines ehrenamtlichen Bundestagsmandates ausgeübt haben! Das waren völlig unterschiedliche Hauptberufe, die auch den wichtigen Lebensunterhalt der Bürgerinnen und Bürger und ihrer Familien, sicherten!
Der zweite Teil ist das für alle GLEICHE, nebenberuflich, EHRENAMTLICH ausgeübte Deutsche Bundestagsmandat… und das kam 1949, einfach nur zu jedem einzelnen dieser aktuell ausgeübten, unterschiedlichen Hauptberufe dazu... und beides, der Hauptberuf und das ehrenamtliche Deutsche Bundestagsmandat, wurden 1949 gleichzeitig und nebeneinander ausgeübt... und das war dann das nebenberufliche, EHRENAMTLICHE Deutsche Bundestagsmandat (1949-1975).
Für die Ausübung des EHRENAMTLICHEN Deutschen Bundestagsmandates (1949-1975) gab es auch kein festes Gehalt, sondern NUR eine steuerfreie und leistungsbezogene Aufwandsentschädigung... und daher war das erste Deutsche Bundestagsmandat (1949-1975) …, ein ECHTES Ehrenamt.
Für die große Berufsgruppe der Hauptberuflich abhängig Beschäftigten (das sind die mit Arbeitgeber und dazu gehören auch die Beamten) unter den EHRENAMTLICHEN Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975), bestand aber immer die Gefahr, dass ihr Arbeitgeber, ihnen wegen der zusätzlichen Ausübung des ehrenamtlichen Bundestagsmandates, die zeitlich natürlich voll zu Lasten der Arbeitszeit im Hauptberuf geht, einfach den Hauptberuf kündigt und sie dadurch ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt verlieren…!
So eine Kündigung des Hauptberufes wäre natürlich schlimm und um das prinzipiell zu verhindern, haben die "Väter und Mütter des Grundgesetzes", 1949 bei Grundgesetzlegung, den Arbeitgebern, die Kündigung ihrer Mitarbeiter, während der Ausübung des EHRENAMTLICHEN Deutschen Bundestagsmandates, durch das Eingangs vorgestellte, grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG): „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“ verboten... und das ist für Hauptberuflich abhängig Beschäftigte, die zeitgleich ein EHRENAMTLICHES Deutsches Bundestagsmandat (1949-1975) ausüben, ausdrücklich NICHT zu beanstanden!
Soweit so gut bis 1975…, denn da hat das Bundesverfassungsgericht (BVG), im Zuge eines Prozesses über die Politiker-Diäten (Diätenurteil BVerfGE 40, 296), rechtsverbindlich festgestellt, dass die Arbeitsbelastung und auch die dafür bezahlten, steuerfreien Aufwandsentschädigungen, der EHRENAMTLICHEN Deutschen Bundestagsabgeordneten, im Laufe der Jahre 1949-1975, immer höher und umfangreicher wurden, so dass der zulässige rechtsstaatliche Rahmen, für das EHRENAMTLICHE Deutsche Bundestagsmandat (1949-1975), bereits 1975, weit überschritten war!
Das ehrenamtliche Deutsche Bundestagsmandat (1949-1975), hatte sich daher, in der rechtsstaatlichen Praxis, bereits zu einem ECHTEN Vollzeit-Hauptberuf weiterentwickelt und durfte somit, nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes (BVG), NICHT mehr ehrenamtlich und steuerfrei, so wie zwischen 1949-1975, weiter ausgeübt werden.
Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete daher, mit diesem so genannten Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) von 1975, den Deutschen Gesetzgeber (den Bundestag)…, in eigener Sache, seinen „liebgewordenen“ und mittlerweile mit steuerfreien Zulagen überversorgten, EHRENAMTLICH tätigen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975), komplett abzuschaffen und durch den grundlegend anders funktionierenden, heutigen, Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), mit festem Gehalt aus der Staatskasse, Steuerpflicht und VOR ALLEM…, HAUPTBERUFLICH, absoluter formalrechtlicher GLEICHSTELLUNG, zu ersetzen!
Und natürlich diesen fundamental anders funktionierenden NEUEN Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), formalrechtlich und rechtsstaatlich korrekt, in das Grundgesetz und die nachfolgenden Gesetze zu übertragen, denn das Ganze Grundgesetz und alle nachfolgenden Gesetze, wurden, zwischen 1949-1975, als zusammengehörige Einheit, EXKLUSIV NUR für die EHRENAMTLICHEN Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) geschaffen!!
Einen ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) durch einen NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), im Grundgesetz und den nachfolgenden Gesetzen komplett zu ersetzen, ist daher ausdrücklich keine Formalie, sondern eine erhebliche und sensible Grundgesetzänderung, da der SINN des Grundgesetzes (die größtmögliche GESETZLICHE Gleichbehandlung ALLER Bürgerinnen und Bürger, insbesondere beim Zugang zur politischen Macht), dabei natürlich erhalten bleiben muss!
Der Sinn des Grundgesetzes darf sich durch die Einführung eines Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), und die damit verbundene komplette Abschaffung des ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten (1949-1975), absolut NICHT verändern!
Der große Unterschied zwischen den ALTEN ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) und den NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) sind die Hauptberufe der Bundestagsabgeordneten!
Bei den ALTEN ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) werden ALLE VOR dem EHRENAMTLICHEN Deutschen Bundestagsmandat (1949-1975) ausgeübten Hauptberufe, während des Mandates, weiter ausgeübt und das EHRENAMTLICHE Deutsche Bundestagsmandat kommt einfach NUR zu jedem einzelnen dieser unterschiedlichen Hauptberufe dazu und beides wird dann gleichzeitig und nebeneinander ausgeübt!
Beim Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute) dagegen, werden bei Übernahme des Mandates, ALLE vorher ausgeübten Hauptberufe der Bürgerinnen und Bürger, einfach und komplett abgeschafft und durch den NEUEN, EINZIGEN und zeitlich auf das Mandat begrenzten Hauptberuf, das Berufspolitiker-Bundestagsmandat, ersetzt.
Absolut NIEMAND nimmt, seit 1975-heute, seinen alten HAUPTBERUF mit ins NEUE Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute) ..., völlig egal was das für ein vor dem Mandat ausgeübter Hauptberuf war... und auch völlig egal wer ihn ausgeübt hat!
ALLE weiteren Tätigkeiten die diese NEUEN…, Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), NEBEN ihrem zeitlich begrenzten und für VOLLZEIT-ARBEIT aus der Staatskasse bezahlten Hauptberuf (dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute)), sonst noch ausüben…, sind alles NUR PRIVATE NEBENJOBS, die absolut NICHTS mit dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute) zu tun haben und somit auch NICHT irgendwie GESETZLICH berücksichtigt werden dürfen.
Das sind die rechtsstaatlichen Parameter für das NEUE Deutsche Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute) und damit der Deutsche Gesetzgeber und die Fachleute diesen hoch sensiblen Paradigmenwechsel im Status der Bundestagsabgeordneten, auch rechtsstaatlich korrekt durchführen, hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) in seinem Diätenurteil BVerfGE 40, 296 deutlich aufgezeigt, wie diese NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), im Grundgesetz und den nachfolgenden Gesetzen funktionieren müssen, damit die GESETZLICHE Rechtsstaatlichkeit, bei Deutsche Bundestagswahlen, trotz des erheblichen Statuswechsel der Bundestagsabgeordneten, erhalten bleibt!
Zitat: Bundesverfassungsgericht (BVG), Diätenurteil BVerfGE 40, 296 von 1975, Seite 10 Entschädigung und Gleichheitssatz:
Das Grundgesetz kennt im Wahlrecht und im Parlamentsrecht keine für den Status des Abgeordneten erheblichen besonderen, in seiner Person liegenden Umstände, die eine Differenzierung innerhalb des Status rechtfertigen können. Alle Mitglieder des Parlaments sind einander formal gleichgestellt. Das Prinzip dieser formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz ausgeprägt. Aus ihm folgt: Jedermann muß ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere auf seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden. Zitat Ende.
Alle diese NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) sind, VOR dem GESETZ, absolut, zwingend und vollumfänglich GLEICHGESTELT… und der GESETZLICHE Zugang zu diesem NEUEN und für ALLE völlig GLEICHEN Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), muss daher GESETZLICH absolut NEUTRAL gestaltet werden, denn ALLE müssen „… die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden.“ (Zitat BVG siehe obendrüber) und dieses GLEICHE CHANCE für ALLE, verbietet dem Deutschen Gesetzgeber zwingend…, irgendwelche gesetzlichen Regelungen zu erlassen, oder von den ALTEN ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) zu übernehmen, die NUR einen Teil der zwingend gleichgestellten Bürgerinnen und Bürger, GESETZLICHE Vorteile, bei Zugang zur politischen Macht verschaffen, da dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und die aufgezeigte Gruppenbildung (Gruppe 1 und Gruppe 2) erzeugt!
Unser Grundgesetz wurde 1949 als sorgfältig aufeinander abgestimmte Einheit eingeführt und jeder Teil hatte seinen Kontext in der Gesamtheit!
Das kann man gut mit der Betriebserlaubnis für ein Auto vergleichen…, die auch das GANZE Auto betrifft.
Wenn Sie an ihrem Auto, „aus Versehen“ die falschen Reifen aufziehen, erlischt sofort die Betriebserlaubnis…! Das wissen die meisten Bürgerinnen und Bürger und wenn sie einen ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975), durch den ganz anders funktionierenden Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) ersetzen, ist prinzipiell auch die Betriebserlaubnis, für unser Grundgesetz und demokratisch legitimierte Wahlen, erloschen!
Erst wenn das Deutsche Grundgesetz und die NEUEN Deutsche Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), formalrechtlich wieder stimmig miteinander sind… und zwar so wie das Bundesverfassungsgericht dies im obigen Zitat aufzeigt…, erst dann kann in Deutschland wieder demokratisch legitimiert und rechtsstaatlich korrekt, gewählt werden!
Aber davon sind wir weit entfernt, denn so lange Gruppe 1 (vor allem die Beamten) nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat, gegen die Gewaltenteilung, lukrativ befördert zurück an ihren unkündbaren Beamten Job darf und die braven Bürgerinnen und Bürger von Gruppe 2, das NICHT genauso gut nutzen können, ist diese Betriebserlaubnis für demokratisch und rechtsstaatlich legitimierte Wahlen, in Deutschland, seit 1975-heute, erloschen!
Es wäre daher im Jahre 1975, bei Einführung des NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), die oberste Pflicht des Deutschen Gesetzgebers gewesen, absolut ALLE bereits bestehenden GESETZLICHEN Regelungen für die ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, SORGFÄLTIG und BELASTBAR daraufhin zu überprüfen, ob diese ALTEN und teilweise SELEKTIVEN, also NUR für einzelne Berufsgruppen geschaffenen, GESETZLICHEN Regelungen der ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten, überhaupt mit dem EGALITÄREN (auf absolute Gleichbehandlung) ausgelegten Status der Neuen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), kompatibel sind… und wenn NICHT kompatibel…, dann müssen diese ALTEN GESETZLICHEN Regelungen (1949-1975), zwingend abgeschafft oder geändert werden!
Aber genau diese belastbare Überprüfung haben der Deutsche Gesetzgeber und unsere zuständigen Fachleute, seit 1975-heute, gerade NICHT durchgeführt…, denn sonst hätten Sie auch problemlos bemerkt, dass der TEXT des ALTEN Kündigungsverbotes (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG) von 1949, „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“, NUR im Kontext zum ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) Sinn ergibt und im Kontext zu den NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), die Eingangs aufgezeigte Gruppenbildung (Gruppe 1 und Gruppe 2) erzeugt und daher ZWINGEND, mit den ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten zusammen, hätte abgeschafft werden müssen!
Aber anstatt dieses ALTE grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG): „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“, 1975 korrekt abzuschaffen…, hat der kreative Deutsche Gesetzgeber…, dieses ALTE Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG) von 1949, durch Unterlassung der Abschaffung, INDIREKT, und „UNBEMERKT“, den NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), ANGEDICHTET und ZUGESCHOBEN und somit den SINN des Grundgesetzes, im Kontext FAIRER und GLEICHER Bundestagswahlen, zum NEUEN Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), GESETZLICH manipuliert…!
NIEMALS würden die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“ ein Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG) für Berufs-Bundestagsabgeordnete (1975-heute) in das Grundgesetz schreiben…, das ausgerechnet die Beamten (gehören alle zu Gruppe 1), nach Ausübung des Berufspolitiker-Bundestagsmandates, GESETZLICH perfekt beruflich fördert und geldwert verwöhnt…, wenn es NICHT mindestens von ALLEN anderen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern (Gruppe 2) Deutschlands, genauso gut genutzt werden kann.
Diese Aussage beweist sich allein dadurch, dass die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“, bereits bei Grundgesetzlegung Sorge gehabt haben, dass die große berufliche Nähe der Beamten, zu den politischen Ämtern und Entscheidungen der gewählten Politiker, dazu führen kann, das die Beamten auch NOCH die gewählten politischen Ämter der Legislative (die Gesetzgebung, den Bundestag) dominieren könnten und somit die Demokratie des Volkes, durch eine Beamtenoligarchie, so wie das heute der Fall ist, unterwandert werden könnte.
Um das zu verhindern, haben die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“, bereits 1949 bei Grundgesetzlegung, die Gewaltenteilung eingeführt und zur Sicherheit sogar noch die Beamtennotbremse Art. 137 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dazugeschrieben, die es direkt erlaubt, den Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes, allen voran den Beamten, die Wählbarkeit direkt zu verbieten um eben die Gewaltenteilung und die Herrschaft des Volkes, zu schützen.
Zitat, Artikel 137 Abs. 1 Grundgesetz (GG): „(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.“ Zitat Ende.
Alle diese Sicherungen sind aber 1975 durchgebrannt…, als der kreative Deutsche Gesetzgeber, gegen die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit gehandelt hat, in dem er das EXKLUSIV und UNTRENNBAR für ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete eingeführte, grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG): „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“ statt es mit den ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten (1949-1975) zusammen abzuschaffen…, den NEUEN Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute), ANGEDICHTET und ZUGESCHOBEN hat.
Seit dem können sich die Bürgerinnen und Bürger von Gruppe 1, allen voran die Beamten, in ihrer NEUEN Eigenschaft als BERUFS-Bundestagsabgeordnete (1975-heute), auf das ALTE Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG) (1949-heute) für EHRENAMTLICHE Bundestagsabgeordnete (1949-1975) berufen und dürfen zur Belohnung, selbst nach 20 Jahren im Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), lukrativ befördert, zurück an ihren alten Arbeitsplatz (Beamtenjob)… und die lästige Konkurrenz von Gruppe 2, hat VOR dem GESETZ, die absolut GLEICHEN Rechte, kann es aber auf Grund ihrer beruflichen Herkunft (die haben keinen finanzstarken Arbeitgeber der das leisten und bezahlen kann)… gar NICHT nutzen und hat halt „GESETZLICHES PECH“ gehabt…!
Allerdings nur deshalb Pech…, weil Gruppe 2, NICHT so gut mit dem kreativen Deutschen Gesetzgeber befreundet ist, wie Gruppe 1.
Ansonsten hätte ein NEUTRALER Deutscher Gesetzgeber, diesen Komplex, 1975 so GESETZLICH geregelt, dass ALLE Bürgerinnen und Bürger (Gruppe 1 und Gruppe 2), nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute), GLEICH behandelt und gefördert werden!
Er hätte dafür gesorgt, dass ALLE GESETZICHEN Förderungen für Berufs-Bundestagsabgeordnete, für ALLE, GLEICH-nutzbar, GLEICH-zugänglich und GLEICH-vorteilhaft sind…, und NICHT so wie heute, die politische „ELITE“ von Gruppe 1, perfekt beruflich und erheblich geldwert, GESETZLICH gefördert wird und Gruppe 2, kann diese Förderung überhaupt NICHT nutzen.
Solche Tricks…, gesetzliche, vordergründig NEUTRALE Regelungen für ALLE (das Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG)), die aber in der Praxis NUR der politischen „ELITE“ (Gruppe 1) den Zugang zur politischen Macht erleichtern, nennt man indirekte (mittelbare) Diskriminierung…, hier zum Nachteil Gruppe 2… und das beim Zugang zur politischen MACHT! (siehe Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)).
Wir haben daher heute in der Deutschen Vorzeigedemokratie ein 2 Klassen Wahlrecht. Die GESETZLICH hochwertigen Bürgerinnen und Bürger (Gruppe 1), haben ALLE einen finanzstarken Arbeitgeber, der ihnen die Rückführung an den alten Arbeitsplatz, selbst nach 20 Jahren leisten und finanzieren kann und die GESETZLICH NICHT ganz so hochwertigen Bürgerinnen und Bürger von Gruppe 2…, haben eben gerade keinen finanzstarken Arbeitgeber der das könnte und deshalb landen diese Bürgerinnen und Bürger, nach dem Berufspolitiker-Bundestagsmandat auch entschädigungslos beim Arbeitsamt… statt lukrativ befördert in ihrem alten Job (Beamtenjob)!
Seit 50 Jahren (1975-2025) erzählen uns die zahllosen Verantwortlichen das wäre Zufall, Schicksal, den unterschiedlichen beruflichen Lebensumständen geschuldet, wenn Gruppe 1 hier besser wegkommt als Gruppe 2! Aber in Wirklichkeit ist das Vorsatz des kreativen Deutschen Gesetzgebers, der durch diesen Trick bei den Bundestagswahlen, die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages, mandatserheblich, zu Gunsten Gruppe 1, manipuliert!
Kann das wahr sein…? Werden wir hier wirklich, seit 1975-2025, also seit 50 Jahren (jetzt ist gerade Jubiläum für Wahlbetrug)…, so simpel, gegen die GLEICHHEIT bei Wahlen, die GLEICHHEIT vor dem Gesetz und beim für ALLE GLEICHEN Zugang zur politischen Macht, GESETZLICH reingelegt…?
Wird uns hier, seit 1975-heute, einfach NUR suggeriert, dass hier alles demokratisch legitimiert abläuft und in Wirklichkeit ist das hier NUR, ein dicker, fetter FAKE, der GESETZLICH dafür sorgt…, dass insbesondere die Deutschen Beamten (gehören alle zu Gruppe 1), gegen die Gewaltenteilung, auch als Berufs-Bundestagsabgeordnete im Berufspolitiker-Bundestagsmandat sitzen können und trotzdem noch Beamte bleiben dürfen??
Was tut man also…, wenn man „glaubt“ so einen GESETZLICHEN Kardinal-FAKE, bei Deutschen Bundestagswahlen, entdeckt zu haben?
NUN…, man bittet den zuständigen Deutschen Bundestagswahlprüfungsausschuss, im Wege der zulässigen Wahlbeschwerde, den Sachverhalt aufzuklären und das habe ich seit 2009-heute, bereits 6-Mal mit den abgearbeiteten Wahlbeschwerden WP 98/09, WP 11/13, WP 83/17, EUWP 31/19, WP 1772/21, und jetzt aktuell EU-WP…, getan!
Und genau hier fangen die rechtsstaatlichen Deutschen Probleme an…, denn es gibt keine BELASTBARE ANTWORT vom Bundestagswahlprüfungsausschuss…, auf diese simple Frage…, sondern immer NUR…, „Es ist doch alles in Ordnung (in allen Variationen)“ und der eigentliche Sachverhalt, nämlich die simple Frage:
„Dürfen die NEUEN Deutschen Berufs-Bundestagsabgeordneten von 1975-heute…, noch das ALTE, grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG): „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“ für EHRENAMTLICHE Bundestagsabgeordnete (1949-1975) nutzen, oder ist das ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsstaatlichkeit bei Deutschen Bundestagswahlen zum Berufspolitiker-Bundestagsmandat (1975-heute)?“
…, wird dabei ausdrücklich NICHT BELASTBAR beantwortet!“
Dabei müsste sich der Deutsche Bundestagswahlprüfungsausschuss NICHT einmal anstrengen…, denn er kann ja ALLE Fachleute Deutschlands um Expertise bitten…, aber das tut er NICHT und wimmelt einfach ALLES vorgebrachte ab ohne den eigentlichen Sachverhalt zu beantworten.
Das zeigt die nahfolgend gezeigte Beschlussempfehlung des Bundestagswahlprüfungsausschuss, die dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird und ungeprüft vom Bundestag, einfach abgenickt wird.
Danach ist das der Beschluss des Bundestages!
Anmerkung: "Diese Wahlbeschwerde richtete sich gegen die EU-Wahl..., aber dort besteht genau der GLEICHE Sachverhalt wie bei der Bundestagswahl, daher ist der Bundestagswahlprüfungsausscuss zuständig!"
Zunächst wird der Tatbestand, in der Beschlussempfehlung des Bundestagswahlprüfungsausschuss (jetzt Beschluss des Bundestages) zu EuWP /24 durchaus korrekt aufgezeigt und sogar mein Flüchtigkeitsfehler wird korrekt korrigiert.
Allerding wenn es an die Kardinalfrage, nach der rechtsstaatlichen Zulässigkeit des Kündigungsverbotes (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG) von 1949, für die NEUEN Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) geht…, steht dann NUR: Zitat Tatbestand letzte 2 Zeilen: „Seine Auffassung begründet der Einspruchsführer mit umfänglichen Ausführungen zur Historie des Artikels 48 Absatz 2 Satz2 GG. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.“
Der eigentliche Tatbestand wird dem Deutschen Bundestag einfach vorenthalten, und überhaupt NICHT erwähnt…, nämlich dass dieses Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG), EXKLUSIV für ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete 1949 eingeführt wurde und seit 1975-heute, einfach und illegaler Weise für die grundlegend anders funktionierenden Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) benutzt wird und dabei offensichtlich die aufgezeigte Gruppenbildung (Gruppe 1 und Gruppe 2), erzeugt.
Zu diesem Kardinalvorwurf jedoch kein Wort im Tatbestand der Beschlussempfehlung für den Bundestag. Dadurch wird suggeriert, dass diese Wahlbeschwerde einfach darauf zurückzuführen ist, dass ich ein Gesetz beklage, das ich persönlich, einfach so, für verfassungswidrig halte und das wird halt einfach zurückgewiesen…!
Bei den Entscheidungsgründen (2. Absatz) wird es sogar grotesk…, denn dort steht rechtsverbindlich,
Zitat erster Satz: „Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortag des Einspruchsführers kann kein Fehler bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, mithin kein Wahlfehler entnommen werden.“
Auch hier wird zunächst suggeriert…, es ist doch ALLES in Ordnung…, die private Meinung des Beschwerdeführers ist halt so…, aber bei der „NEUTRALEN“ Bewertung bleibt davon NICHTS übrig.
In Wirklichkeit, wird hier überhaupt NICHTS bewertet, sondern die eigentliche Kardinalfrage, nach der rechtsstaatlichen Legalität, des ALTEN Kündigungsverbotes (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG von 1949), für die NEUEN Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) wird einfach NICHT beantwortet, sondern VORSÄTZLICH IGNORIERT und somit vertuscht!
Und genau das geht jetzt seit 2009 bis heute so... und die Verantwortlichen wissen genau was sie tun...!
Und als wäre das NICHT schlimm genug…, gibt es auch noch bei der 2. Instanz der Wahlbeschwerde (das ist die Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVG)), sehr große Probleme mit dem simplen Sachverhalt!
2013 als der Bundestagswahlprüfungsausschuss, zum 2.-Mal den Sachverhalt NICHT geprüft hat, habe ich meine erste Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 14/14) beim Bundessverfassungsgericht eingereicht.
Aber leider war der offizielle Berichterstatter im Jahre 2013, der eine Art Vorprüfung durchführen soll, der EX-Ministerpräsident des Saarlandes Peter Müller! Ein politischer gestählter Verfassungsrichter der mit aktuellem CDU-Parteibuch, als „NEUTRALER“ Verfassungsrichter Wahlkampfreden schwingt und der der CDU und den Politikern seine Solidarität versichert, aber das wusste ich 2013 noch NICHT!
Zitat: Magazin Cicero über Peter Müller:
„Es wurde seine mangelnde Qualifikation für das höchste Richteramt im Land kritisiert. Seine einschlägigen Erfahrungen beschränken sich tatsächlich auf zwei Jahre als Amtsrichter in Ottweiler und zwei Jahre beim Landgericht Saarbrücken. Wissenschaftliche Veröffentlichungen von bleibender Bedeutung sind von ihm nicht bekannt. Kritiker fürchteten, hier würde ein amtsmüder Ministerpräsident auf einem Richtersessel entsorgt. Es war von politischem Kuhhandel die Rede.“ Anmerkung: „Da gibt es noch viel mehr im Internet“
Link zu Cicero: https://www.cicero.de/innenpolitik/die-verwandlung-des-peter-mueller/51770
Insgesamt 3-Mal wischte der EX-Ministerpräsident vom Saarland meine Wahlprüfungsbeschwerden (2 BvC 14/14, 2 BvC 8/18 und 2 BvC 55/19), als NICHT prüfungswert vom Tisch und in diesem Kontext habe ich 3 Befangenheitsanträge gestellt, von denen der Dritte so gut begründet war…, dass er angenommen werden muss…, denn der EX-Ministerpräsident vom Saarland als Verfassungsrichter, hat auf dem Neujahrsempfang der CDU in Tholey, am 13.01.2019, eine knackige Wahlkampfrede gehalten...(Link zu den St.Wendler Landnachrichten), ...
die den VERHATENSCODEX der VERFASSUNGSRICHTER ad Absurdum führte und deutlich aufzeigt wem die Loyalität des „NEUTRALEN“ Verfassungsrichters wirklich gehört! (Achtung ich konnte diese Seite(n) aktuell erst aufrufen nachdem ich meinen IP-Schutz pausierte!)
Hier ein paar Zitate aus der Wahlkampfrede eines aktiven Verfassungsrichters aus dem Zeitungsbericht: „Viele – auch meine Kollegen – sagen: Ein Richter hat durch seine Urteile zu sprechen und ansonsten den Mund zu halten. Das halte ich für falsch.“… „Er habe sein Parteibuch – anders als von einigen Leuten gefordert – nach seiner Wahl zum Richter am Bundesverfassungsgericht nicht abgegeben. Die CDU habe die Bundesrepublik Deutschland mehr geprägt als alle anderen Parteien. „Ich habe meinen Teil dazu beigetragen und darauf bin ich stolz“, so Müller…. Dann noch AKK gepriesen und Orban kritisiert usw., usw.…“ Zitat Ende
Das ist ein Auszug aus der Wahlkampfrede eines AKTIVEN und „NEUTRALEN“ Verfassungsrichters und das ist die Definition des Bundesverfassungsgerichtes über Befangenheit…, Zitat BVG:
„Es kommt hier nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln“ Zitat Ende,
Wie soll der Verfassungsrichter und CDU-Wahlkämpfer Peter Müller, meine Wahlprüfungsbeschwerde(n) unvoreingenommen bewerten, wenn meine Wahlprüfungsbeschwerde(n), genau diese stolze „Prägung“ Deutschlands (auf die er doch so stolz ist), als seit 50 Jahren, gesetzlich UNGLEICH gewählt, anprangert und Abhilfe fordert? Das ist offensichtlich UNMÖGLICH und trotzdem wurde auch dieser 3., sehr gut begründete Befangenheitsantrag, mit Persilschein, abgelehnt...!
Stellen Sie sich einfach einmal vor, ein ungarischer Verfassungsrichter, der vorher langjährig für Fidesz (Orban Partei) Politiker war, hätte auf einem Fidesz Neujahrsempfang, die regierende Orban Partei und ihre Mitglieder gepriesen…, da würde hier die Deutsche Presse lautstark den Rücktritt fordern…, aber wenn ein aktiver Deutscher Verfassungsrichter, der ewig in den höchsten politischen Ämtern wirkte, als aktiver „Verfassungsrichter“ , mit aktivem CDU-Parteibuch und laut Cicero fehlender Qualifikation …, die CDU und ihre Politiker, auf Wahlkampfniveau hochleben lässt…, wird das einfach ignoriert! Das reicht NICHT einmal für einen einfachen Befangenheitsantrag...!?
Wird hier mit zweierlei Maß gemessen…?
Wo ist der Unterschied zwischen einem Ungarischen Verfassungsrichter und einem Deutschen Verfassungsrichter, der sich so politisch auf Wahlkampfniveau äußert???
Nun…, der ungarische müsste wahrscheinlich zurücktreten… und für den Deutschen reicht dieses Verhalten NICHT einmal für einen einfachen Befangenheitsantrag, nach obiger BVG Definition, aus…, stattdessen kriegt er einen wattewichen Persilschein!
Beschluss des BVG zu meinem Befangenheitsantrag von 2019 https://ddr30.de/beschluss%20bvg.htm
Aber…, wenigstens wissen wir jetzt, höchstrichterlich entschieden (Beschluss des BVG zum Befangenheitsantrag von 2019)…, dass auch „NEUTRALE“ Verfassungsrichter, gegen den Verhaltenscodex der Verfassungsrichter (Verhaltenscodex BVG) , mit aktiven Parteibuch, Wahlkampfreden halten dürfen und Solidaritätsadressen an die Politiker senden können, ohne dass dies die „NEUTRALITÄT“, auch nur im geringsten, beschädigen würde….!
ALLES BANANE oder was?
Jetzt ist Peter Müller NICHT mehr beim BVG und die 4. Wahlprüfungsbeschwerde in dieser Sache landete bei seiner Nachfolgerin und deren zunächst vorsichtig ablehnende Haltung kann ggf. noch verändert werden!
Genau das mache ich gerade mit meiner 5. Wahlprüfungsbeschwerde in dieser Sache..., man darf gespannt sein!
Allerdings..., nach 15 Jahren habe sogar ich begriffen, dass die rechtstaatlich einfache Frage scheinbar NIEMALS offiziell, weder vom Bundestagswahlprüfungsausschuss noch vom Bundesverfassungsgericht (2. Instanz) beantwortet wird, denn dafür ist das einfach 2 Nummern zu groß…!
Der Bundestagswahlprüfungsausschuss und das Bundesverfassungsgericht müssten dann ja offiziell zugeben, dass die Deutschen Bundestagswahlen, seit 50 Jahren (1975-2025) GESETZLICH manipuliert werden und dass können die NICHT leisten…, ohne den entsprechenden, massiven Druck der Bürgerinnen und Bürger und der Deutschen Presse!
Wenn mein Vorbringen falsch wäre…, hätten die Verantwortlichen das nämlich schon längst BELASTBAR zurückgewiesen…, aber wenn ich seit 15 Jahren (2009-2025) immer NUR ausweichende Antworten, ohne Bezug zum eigentlichen Thema erhalte, kann man davon ausgehen das ich Recht habe und die Deutschen Bundestagswahlen, seit 1975-heute, GESETZLICH manipuliert werden.
Treten Sie ein für Demokratie und Grundrechte und das können Sie auch gerne mit Künstlernamen tun…, denn diese Petition soll NUR die Deutsche Presse, auf die Wahlfälschung aufmerksam machen und wenn dann die Presse, OFFIZIELL, die einfache Frage stellt:
Erklären Sie bitte BELASTBAR, warum die Berufs-Bundestagsabgeordneten (1975-heute) noch das ALTE, EXKLUSIV und UNTRENNBAR mit den ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten verbundene, grundgesetzlich garantierte Kündigungsverbot (Art.48, Abs. 2, Satz 2 GG): „Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig“ nutzen dürfen…, wenn es doch die aufgezeigte Gruppenbildung (Gruppe 1 und Gruppe 2) erzeugt und somit den Zugang zum Berufspolitiker-Bundestagsmandat, mandatserheblich beeinflusst..., also manipuliert!“
Dann werden wir auch eine BELASTBARE Antwort erhalten…, aber NUR dann, wenn der Druck des Volkes und der Presse höher ist…, als die Angst der Verantwortlichen vor dem Skandal…!
Außerdem bitte ich ALLE FAKE-NEWS-Aufklärer das zu überprüfen…, denn etwas schlimmeres kann man ja kaum über Deutsche Bundestagswahlen sagen…, als das sie GESETZLICH manipuliert werden und das VORSÄTZLICH NICHT belastbar aufgeklärt wird!
Das gilt auch für die Politiker, die dauernd fordern: „Wir müssen für Demokratie und Grundrechte eintreten“!
Bitte tun Sie das…, äußern sie sich zum Sachverhalt… und wenn sie das hier nicht BELASTBAR widerlegen können…, dann müssen Sie an der Aufklärung mitarbeiten.
Und die Bundestagsabgeordneten können das hier einfach dem wissenschaftlichen Dienst vorlegen und diese ungeheuerlichen Behauptungen widerlegen lassen…, BITTE…, tun sie das!
Vor Jahren habe ich schon einmal ALLE Bundestagsabgeordnete einzeln, per E_MAIL gebeten, das hier dem wissenschaftlichen Dienst vorzulegen…, aber habe NIE eine einzige Antwort darauf erhalten…, NUN…, vielleicht liegt die Antwort darauf bereits, gut verschlossen, im Giftschrank des wissenschaftlichen Dienstes.
Schauen Sie mal nach liebe Berufs-Bundestagsabgeordnete!
Danke für die Unterstützung!
Herzlichst!
Roland Kruk

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Petition am 6. Januar 2025 erstellt