Strukturreform verschlechtert Psychotherapeutische Versorgung
Strukturreform verschlechtert Psychotherapeutische Versorgung
Das Problem
Bezugnehmend auf das Schreiben von M.A., M.S. (USA) Andrea Mrazek, Präsidentin der OPK, vom 29.07.2016 dem wir, Lars Winkler PPT, Anita Emkes PPT ,Reiner Emkes Dipl. Psychologe, Sabrina Schilling-Jakobi KJP, Barbara Jakubowski PPT, Heike Iggena PPT, Tanja Karthaus PPT uns anschließen möchten.
Strukturreform der ambulanten Psychotherapie: Änderung der Psychotherapie- Richtlinie vom 16.06.2016 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
Sehr geehrter Herr Bundesminister Gröhe,
die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK) begrüßt, dass im „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-VSG) eine Flexibilisierung der Psychotherapie-Richtlinie als Auftrag an den G-BA festgeschrieben wurde. Mit dem Reformvorhaben sollte explizit eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten erreicht, sowie bedarfsgerecht und unbürokratisch ausgestaltet werden. Zentrales Ziel war insbesondere, einen schnellen Zugang zu Psychotherapeuten zu ermöglichen Der OPK-Vorstand hat sich im engen Austausch mit den praktisch tätigen Kolleginnen und Kollegen und mit der Kammerversammlung der OPK bereits im Vorfeld der Änderungen eingehend mit einer fachlich sinnvollen Ausgestaltung der Strukturreform beschäftigt.
Aus unserer Sicht erfüllen die nun vom G-BA am 16.06.2016 beschlossenen Änderungen das eigentliche Ziel der Reform einer Flexibilisierung des therapeutischen Angebotes nicht in ausreichendem Maße und bewirken an anderer Stelle sogar einen gegenteiligen Effekt. Wir möchten Sie aus diesem Grunde bitten zu prüfen, ob der Beschluss mit der Bitte um Überarbeitung rücküberwiesen oder nur unter Auflagen erteilt werden kann.
Ausdrücklich befürworten wir die Schaffung neuer Versorgungsleistungen, wie der psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung. Sie sind ein wichtiger Schritt hin zu einer bedarfsgerechten und zukunftsweisenden psychotherapeutischen Versorgung.
Bei aller Detailgenauigkeit und Regelungstiefe lässt der vorgelegte Beschluss jedoch einen übergreifenden Ansatz vermissen, mit dem die verschiedenen Angebote hätten ausgestaltet und aufeinander abgestimmt werden können. Er trägt unserer Einschätzung nach deshalb nicht zu einer echten Flexibilisierung des psychotherapeutischen Angebotes dergestalt bei, dass Psychotherapeuten in Absprache mit ihren Patienten je nach individuellem Bedarf und Indikation Angebote passgenau auswählen können. Vielmehr zeigen sich an etlichen Stellen des Beschlusses zum einen ein unnötiger Bürokratieaufwand und zum anderen eine nicht vertretbare Einengung genuin psychotherapeutischer Entscheidungsspielräume. Im Folgenden benennen wir die aus unserer Sicht drei wichtigsten kritischen Punkte:
1. Der erste Punkt betrifft die Aufteilung der Kurzzeittherapie in zwei Behandlungskontingente, die durch ein zusätzliches Antragsverfahren nach der 12. Therapiesitzung einen vermehrten Bürokratieaufwand bewirken, für den es keinerlei fachliche Argumente gibt. Insbesondere auch in Verbindung mit dem Konstrukt der Genehmigungsfiktion erwarten wir unnötige Brüche im Behandlungsverlauf, die durch eine möglicherweise regelhaft verstreichende Frist bis zur Genehmigung durch die Krankenkassen zu Behandlungsunterbrechungen von mindestens 3 Wochen führt. Es steht zu befürchten, dass die neu geschaffenen bürokratischen Anforderungen eher mehr Zeit in Anspruch nehmen werden, als dass die Regelungen eine schnellere Versorgung ermöglichen.
2. Aus gleichen Erwägungen heraus befürchten wir eine weitere Verknappung der ohnehin schon stark begrenzten Ressource Behandlungszeit: Die vorgeschriebene wöchentliche, telefonische Erreichbarkeit von fünf Stunden steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu der insgesamt zu vergebenden wöchentlichen Sprechstundenzeit von zwei Stunden. Dies würde grob gerechnet bedeuten, dass bei vollen Versorgungsaufträgen etwa vier Millionen, bei halben Versorgungsaufträgen etwa 500.000 Behandlungsstunden pro Jahr für die Terminierung von weniger als 50% dieser Summe an Sprechstunden entfallen würden, falls alle Psychotherapeuten an der Sprechstunde teilnähmen. Es ist unserer Auffassung nach dringend erforderlich, die Ressourcen der Psychotherapeuten nicht unnötig für nicht-therapeutische Tätigkeiten zu verbrauchen.
3. Mit äußerster Schärfe wenden wir uns darüber hinaus gegen die festgesetzte Standarddokumentation in ihrer derzeitigen Form. Sie bedarf dringend einer fachlichen Überarbeitung. Es ist nicht zu erkennen, welchem genauen Zweck sie dient und auf welcher Evidenzgrundlage die Instrumente ausgewählt wurden. Sie kann sich darüber hinaus sogar schädlich auf den Therapieverlauf auswirken, wenn Patienten und Psychotherapeuten gezwungen sind, unabhängig vom akuten Zustand der Patienten und unabhängig von jeglicher therapeutischen Indikation, standardisierte Informationen zu erheben. Diese Vorgehensweise wird für bestimmte Patientengruppen, die längere Zeit brauchen, um ein Vertrauensverhältnis zur Psychotherapeutin zu entwickeln, die Behandlung eher verhindern. Insbesondere die Vorgabe einer routinemäßigen Intelligenzdiagnostik vor der Behandlung von Kindern und Jugendlichen, erscheint äußerst fragwürdig. Wir haben bei diesen verpflichtenden Vorgaben große Bedenken, was deren Vereinbarkeit mit dem Berufsrecht und den Patientenrechten betrifft. Unserer Auffassung nach ist bei derart sensiblen Bereichen eine eingehende Beratung und Diskussion im Vorfeld unabdingbar. Aus den veröffentlichten Unterlagen geht nicht hervor, dass die datenschutzrechtliche Seite geprüft worden ist. Als Minimum muss den Psychotherapeuten die Möglichkeit gegeben werden, die Pflichtdokumentation aus Gründen des Patientenschutzes auszusetzen.
Um zu einer wirklichen Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung unserer Patientinnen und Patienten beizutragen, erscheint es uns dringend erforderlich, den vorgelegten Beschluss des G-BA unter Berücksichtigung der intendierten Ziele zu überarbeiten. Wir möchten Sie deshalb darum ersuchen, den Beschluss einer Prüfung zu unterziehen, und mit der Bitte um Überarbeitung rück zu überweisen oder nur unter Auflagen zu erteilen.
Das Problem
Bezugnehmend auf das Schreiben von M.A., M.S. (USA) Andrea Mrazek, Präsidentin der OPK, vom 29.07.2016 dem wir, Lars Winkler PPT, Anita Emkes PPT ,Reiner Emkes Dipl. Psychologe, Sabrina Schilling-Jakobi KJP, Barbara Jakubowski PPT, Heike Iggena PPT, Tanja Karthaus PPT uns anschließen möchten.
Strukturreform der ambulanten Psychotherapie: Änderung der Psychotherapie- Richtlinie vom 16.06.2016 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
Sehr geehrter Herr Bundesminister Gröhe,
die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK) begrüßt, dass im „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-VSG) eine Flexibilisierung der Psychotherapie-Richtlinie als Auftrag an den G-BA festgeschrieben wurde. Mit dem Reformvorhaben sollte explizit eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten erreicht, sowie bedarfsgerecht und unbürokratisch ausgestaltet werden. Zentrales Ziel war insbesondere, einen schnellen Zugang zu Psychotherapeuten zu ermöglichen Der OPK-Vorstand hat sich im engen Austausch mit den praktisch tätigen Kolleginnen und Kollegen und mit der Kammerversammlung der OPK bereits im Vorfeld der Änderungen eingehend mit einer fachlich sinnvollen Ausgestaltung der Strukturreform beschäftigt.
Aus unserer Sicht erfüllen die nun vom G-BA am 16.06.2016 beschlossenen Änderungen das eigentliche Ziel der Reform einer Flexibilisierung des therapeutischen Angebotes nicht in ausreichendem Maße und bewirken an anderer Stelle sogar einen gegenteiligen Effekt. Wir möchten Sie aus diesem Grunde bitten zu prüfen, ob der Beschluss mit der Bitte um Überarbeitung rücküberwiesen oder nur unter Auflagen erteilt werden kann.
Ausdrücklich befürworten wir die Schaffung neuer Versorgungsleistungen, wie der psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung. Sie sind ein wichtiger Schritt hin zu einer bedarfsgerechten und zukunftsweisenden psychotherapeutischen Versorgung.
Bei aller Detailgenauigkeit und Regelungstiefe lässt der vorgelegte Beschluss jedoch einen übergreifenden Ansatz vermissen, mit dem die verschiedenen Angebote hätten ausgestaltet und aufeinander abgestimmt werden können. Er trägt unserer Einschätzung nach deshalb nicht zu einer echten Flexibilisierung des psychotherapeutischen Angebotes dergestalt bei, dass Psychotherapeuten in Absprache mit ihren Patienten je nach individuellem Bedarf und Indikation Angebote passgenau auswählen können. Vielmehr zeigen sich an etlichen Stellen des Beschlusses zum einen ein unnötiger Bürokratieaufwand und zum anderen eine nicht vertretbare Einengung genuin psychotherapeutischer Entscheidungsspielräume. Im Folgenden benennen wir die aus unserer Sicht drei wichtigsten kritischen Punkte:
1. Der erste Punkt betrifft die Aufteilung der Kurzzeittherapie in zwei Behandlungskontingente, die durch ein zusätzliches Antragsverfahren nach der 12. Therapiesitzung einen vermehrten Bürokratieaufwand bewirken, für den es keinerlei fachliche Argumente gibt. Insbesondere auch in Verbindung mit dem Konstrukt der Genehmigungsfiktion erwarten wir unnötige Brüche im Behandlungsverlauf, die durch eine möglicherweise regelhaft verstreichende Frist bis zur Genehmigung durch die Krankenkassen zu Behandlungsunterbrechungen von mindestens 3 Wochen führt. Es steht zu befürchten, dass die neu geschaffenen bürokratischen Anforderungen eher mehr Zeit in Anspruch nehmen werden, als dass die Regelungen eine schnellere Versorgung ermöglichen.
2. Aus gleichen Erwägungen heraus befürchten wir eine weitere Verknappung der ohnehin schon stark begrenzten Ressource Behandlungszeit: Die vorgeschriebene wöchentliche, telefonische Erreichbarkeit von fünf Stunden steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu der insgesamt zu vergebenden wöchentlichen Sprechstundenzeit von zwei Stunden. Dies würde grob gerechnet bedeuten, dass bei vollen Versorgungsaufträgen etwa vier Millionen, bei halben Versorgungsaufträgen etwa 500.000 Behandlungsstunden pro Jahr für die Terminierung von weniger als 50% dieser Summe an Sprechstunden entfallen würden, falls alle Psychotherapeuten an der Sprechstunde teilnähmen. Es ist unserer Auffassung nach dringend erforderlich, die Ressourcen der Psychotherapeuten nicht unnötig für nicht-therapeutische Tätigkeiten zu verbrauchen.
3. Mit äußerster Schärfe wenden wir uns darüber hinaus gegen die festgesetzte Standarddokumentation in ihrer derzeitigen Form. Sie bedarf dringend einer fachlichen Überarbeitung. Es ist nicht zu erkennen, welchem genauen Zweck sie dient und auf welcher Evidenzgrundlage die Instrumente ausgewählt wurden. Sie kann sich darüber hinaus sogar schädlich auf den Therapieverlauf auswirken, wenn Patienten und Psychotherapeuten gezwungen sind, unabhängig vom akuten Zustand der Patienten und unabhängig von jeglicher therapeutischen Indikation, standardisierte Informationen zu erheben. Diese Vorgehensweise wird für bestimmte Patientengruppen, die längere Zeit brauchen, um ein Vertrauensverhältnis zur Psychotherapeutin zu entwickeln, die Behandlung eher verhindern. Insbesondere die Vorgabe einer routinemäßigen Intelligenzdiagnostik vor der Behandlung von Kindern und Jugendlichen, erscheint äußerst fragwürdig. Wir haben bei diesen verpflichtenden Vorgaben große Bedenken, was deren Vereinbarkeit mit dem Berufsrecht und den Patientenrechten betrifft. Unserer Auffassung nach ist bei derart sensiblen Bereichen eine eingehende Beratung und Diskussion im Vorfeld unabdingbar. Aus den veröffentlichten Unterlagen geht nicht hervor, dass die datenschutzrechtliche Seite geprüft worden ist. Als Minimum muss den Psychotherapeuten die Möglichkeit gegeben werden, die Pflichtdokumentation aus Gründen des Patientenschutzes auszusetzen.
Um zu einer wirklichen Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung unserer Patientinnen und Patienten beizutragen, erscheint es uns dringend erforderlich, den vorgelegten Beschluss des G-BA unter Berücksichtigung der intendierten Ziele zu überarbeiten. Wir möchten Sie deshalb darum ersuchen, den Beschluss einer Prüfung zu unterziehen, und mit der Bitte um Überarbeitung rück zu überweisen oder nur unter Auflagen zu erteilen.
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Petition am 27. August 2016 erstellt