Keine Bewährungsstrafe bei Vergewaltigung!

Das Problem

Neben möglichen inneren Verletzungen, fügen Vergewaltigungen, insbesondere unter Anwendung brutaler Gewalt, den Opfern lebenslange seelische Schäden zu. Diese zumeist therapiebedürftigen seelischen Verletzungen führen zum (eingeschränkten) Verlust des Urvertrauens und können fallweise Ursache für Angstzustände, Depressionen und sogar Selbsttötungen sein.

Eine Vergewaltigung kommt somit nicht nur einer schweren Körperverletzung mit einer dauerhaften körperlichen und/oder geistigen Schädigung gleich (§226 StGB), sondern ist als verfassungsfeindlicher Angriff, vornehmlich gegen die Menschenwürde (§1 Art. 1 GG) als unveräußerliches Menschenrecht, zu bewerten.

Die gängige Praxis mit Fokus auf die Resozialisierung, dass unter der Berücksichtigung des jugendlichen Alters, der geistigen Zurechnungsfähigkeit, des sozialen oder kulturellen Hintergrunds, oftmals Bewährungsstrafen verhängt werden, muss ein Ende haben.
Der Schutzbedürftigkeit der Gemeinschaft ist stets die höchste Priorität einzuräumen.

Die gesetzgebende Gewalt, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz, den Bundestag und den Bundesrat, möge nachstehende Forderungen beschließen:

• Grundsätzlich - und somit auch ausdrücklich bei einem Schuldanerkenntnis und/oder Reuebekundungen - entfällt bei einem Schuldspruch die Möglichkeit der Bewährungsstrafe.

Eine vorzeitige Haftentlassung wegen guter Führung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

• Wegfall sämtlicher Verjährungsfristen

Einheitliches und verschärftes Strafmaß:
• 3 Jahre Haft bei oraler Vergewaltigung
• 6 Jahre Haft bei Mehrfachtätern (orale Vergewaltigung)
• 8 Jahre Haft bei vaginaler und/oder analer Vergewaltigung
• 12 Jahre Haft bei Mehrfachtätern (vaginal/anal)

Bei besonderer Schwere der Schuld, wie besonders erniedrigenden Handlungen oder Bedrohung durch eine Waffe erhöht sich das Strafmaß auf zusätzlich mindestens 18 Monate bis 4 Jahre Freiheitsentzug.

• Nach Verbüßen der Gefängnisstrafe sind ausländische Straftäter umgehend abzuschieben und dürfen mindestens 5 Jahre bis 20 Jahre lang nicht mehr in die Bundesrepublik einreisen.

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Chris FaciusPetitionsstarter*in
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Das Problem

Neben möglichen inneren Verletzungen, fügen Vergewaltigungen, insbesondere unter Anwendung brutaler Gewalt, den Opfern lebenslange seelische Schäden zu. Diese zumeist therapiebedürftigen seelischen Verletzungen führen zum (eingeschränkten) Verlust des Urvertrauens und können fallweise Ursache für Angstzustände, Depressionen und sogar Selbsttötungen sein.

Eine Vergewaltigung kommt somit nicht nur einer schweren Körperverletzung mit einer dauerhaften körperlichen und/oder geistigen Schädigung gleich (§226 StGB), sondern ist als verfassungsfeindlicher Angriff, vornehmlich gegen die Menschenwürde (§1 Art. 1 GG) als unveräußerliches Menschenrecht, zu bewerten.

Die gängige Praxis mit Fokus auf die Resozialisierung, dass unter der Berücksichtigung des jugendlichen Alters, der geistigen Zurechnungsfähigkeit, des sozialen oder kulturellen Hintergrunds, oftmals Bewährungsstrafen verhängt werden, muss ein Ende haben.
Der Schutzbedürftigkeit der Gemeinschaft ist stets die höchste Priorität einzuräumen.

Die gesetzgebende Gewalt, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz, den Bundestag und den Bundesrat, möge nachstehende Forderungen beschließen:

• Grundsätzlich - und somit auch ausdrücklich bei einem Schuldanerkenntnis und/oder Reuebekundungen - entfällt bei einem Schuldspruch die Möglichkeit der Bewährungsstrafe.

Eine vorzeitige Haftentlassung wegen guter Führung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

• Wegfall sämtlicher Verjährungsfristen

Einheitliches und verschärftes Strafmaß:
• 3 Jahre Haft bei oraler Vergewaltigung
• 6 Jahre Haft bei Mehrfachtätern (orale Vergewaltigung)
• 8 Jahre Haft bei vaginaler und/oder analer Vergewaltigung
• 12 Jahre Haft bei Mehrfachtätern (vaginal/anal)

Bei besonderer Schwere der Schuld, wie besonders erniedrigenden Handlungen oder Bedrohung durch eine Waffe erhöht sich das Strafmaß auf zusätzlich mindestens 18 Monate bis 4 Jahre Freiheitsentzug.

• Nach Verbüßen der Gefängnisstrafe sind ausländische Straftäter umgehend abzuschieben und dürfen mindestens 5 Jahre bis 20 Jahre lang nicht mehr in die Bundesrepublik einreisen.

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Petition am 26. August 2016 erstellt