Adelheid GruberKorb, Germany
Sep 12, 2018

Liebe Freundinnen und Freunde,
in einem update des Aufrufs haben wir den Passus „Eine Rückkehrzustimmung der italienischen Regierung – Voraussetzung für Abschiebung nach Dublin III – liegt nicht vor. Nach bisheriger Rechtslage ist das nicht zulässig.“ gestrichen. Warum?
Verschiedene solidarische Unterstützer des Appells wiesen uns darauf hin, dass diese Formulierung falsch bzw. zumindest mißverständlich sei und zu Illusionen in die Rechtslage führen könnte. Der Rechtsanwalt von Alassa - Roland Meister, Mit-Erstunterzeichner des Ellwangen-Appell - gibt dazu folgende Stellungnahme ab:

"Die Abschiebung eines Flüchtlings nach Dublin III in das EU-Land, in dem er angekommen war, erfordert die ausdrückliche schriftliche Rückkehrzustimmung der entsprechenden Regierung dieses Landes. Im Fall von Alassa ist das die italienische Regierung. Eine solche lag konkret nicht vor. Seitens der deutschen Behörden wurde dies durch eine „Zustimmungsfiktion“ ersetzt. Natürlich war auch der Initiative für die Rückholung von Alassa Art. 22 Absatz 7 der Dublin III – Verordnung bekannt, wonach die notwendige Zustimmung einer Regierung im Falle des Schweigens durch eine sogenannte „Zustimmungsfiktion“ ersetzt werden kann. Die neue italienische Regierung hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt eindeutig und mehrfach öffentlich bezogen auf die Dublin III – Verordnung erklärt, dass „Italien keinen anderen EU-Staaten aushelfen und Migranten zurücknehmen werde.“ Eine „Zustimmungsfiktion“ kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn kein entgegenstehender Wille bekannt ist, was vorliegend eindeutig der Fall ist. Es ist von daher ein unlauteres Vorgehen der deutschen Behörden unter Federführung des Bundesinnenministeriums von Seehofer, wenn in Kenntnis und im direkten Gegensatz zur Weigerung der italienischen Behörden die deutschen Behörden eine fiktive Zustimmung unterstellen.
Mit der Formulierung im Aufruf sollte vor allem auf die Problematik hingewiesen werden, dass die mit Polizeigewalt durchgeführte Abschiebung nach Italien nach der Dublin III  - Verordnung nicht zulässig war, da – wie auch durch verschiedene Verwaltungsgerichte und dem Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs angenommen wird – in Italien „systemische Schwachstellen“ im Asylverfahren im Sinne des Art. 3 Dublin III – VO existieren und dort die „Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtscharta“ besteht. Die Abschiebung von ihm verstieß daher nach unserer Ansicht gegen Artikel 3 der Dublin III – Verordnung und die EU-Grundrechtscharta und war auch deshalb unzulässig. Noch in diesem Jahr wird zu dieser Frage eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erwartet.
Ich schlage deshalb insgesamt vor, auf diese Formulierung zukünftig zu verzichten, aber weiterhin diese Auseinandersetzung deutlich zu machen und auszutragen.
Mit solidarischen Grüßen
Roland Meister, Rechtsanwalt"

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