Petition updateKastrationspflicht nach §13 b TierSchG gegen Katzenelend in bayerischen Gemeinden§ 13 b TierSchG Kastrations- u. Kennzeichnungspflicht für ausgesetzte Hauskatzen in Bayern

Margit MayrAugsburg, Germany

Jan 30, 2018
Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,
wann übernimmt die Politik in Bayern endlich Verantwortung für das Katzenelend und die Not der Tierheime?
§ 13 b TierSchG ist nur eine weitere Hinhaltetaktik und kein Schutz für unsere Katzen vor verantwortungslosen Tierhaltung. Doch lesen sie selber:
§ 13 b Tierschutzgesetz Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für ausgesetzte Hauskatzen in Bayern (derzeitiger Stand)
§ 13 b Tierschutzgesetz
(Anlage § 13 b TierSchG in Bayern delegiert seit 01.04.2015 und Anlage Katzenelend Bayern Voraussetzung f. d. Erlass des § 13 b Rückseite)
a) in Bayern können ausschließlich Veterinärämter eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht erlassen, weil diese in den Kreisverwaltungen für den Tierschutz zuständig sind.
b) Voraussetzung für eine Kastrationspflicht, ist der Nachweis, dass die Schmerzen, Leiden oder Schäden der Katzen a u s s c h l i e ß l i c h auf eine zu hohe Populationsdichte zurückzuführen sind.
c) andere Maßnahmen (s. Anlage § 13 b Antwort Bayer. Staatsministerium), z. B. Kastrationsaktionen nicht ausreichen
d) das Veterinäramt dann eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht nur für dieses regional begrenzte Gebiet ausspricht und nicht für die ganze Gemeinde.
Praxis Katzenelend und § 13 b Tierschutzgesetz
(Anlage Artikel ATTiS Heft Mai 2017 und Anlage Bayer. Gemeinde Gachenbach darf keine Kastrationspflicht erlassen, weil das in Bayern nur Veterinärämter dürfen)
a) Wie in § 13 b TierSchG verlangt, hat ATTiS in Gachenbach in 3 Jahren dort 147 Katzen tierärztlich versorgt und kastriert, um damit das Katzenelend zu verringern.
b) Das Veterinäramt wurde dringend um Abhilfe gegen das Katzenelend gebeten. Tierarzt-Atteste, Foto etc. wurden vorgelegt.
c) Die Gemeinde wurde ebenfalls durch Tierarzt-Atteste, Foto etc. von dem Katzenelend informiert.
d) Die Gemeinde Gachenbach hat deshalb in seiner Sitzung am 06.09.2016 eine Kastrationspflicht für die ganze Gemeinde beschlossen.
e) Die Gemeinde musste dann feststellen, dass für Gemeinden in Bayern die Ermächtigungs-Verordnung für die Kastrationspflicht im Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetz fehlt.
f) Daher wurde beim Landratsamt –Veterinäramt- eine Kastrationspflicht beantragt.
g) Das Landratsamt- Veterinäramt - hat die Kastrationspflicht als nicht zielführend abgelehnt.
Ohne eine landesweite Kastrations- und Kennzeichnungspflicht in Bayern nimmt das Katzenelend weiter zu.
Vor Erlass des § 13 b TierSchG konnte man bei Tierschutzverstößen (s. Anlage Tierschutzwidrige Katzenhaltung) auch den Amtstierarzt einschalten.
Herzliche Grüße
Margit Mayr
ATTiS e.V.
Über margitmayr@gmx.de können die nachfolgenden Anlagen zum Auslegen und Weitergeben angefordert werden. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
1. § 13 b Tierschutzgesetz Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für ausgesetzte Hauskatzen in Bayern (derzeitiger Stand)
2. § 13 b TierSchG in Bayern delegiert seit 01.04.2015
3. § 13 b TierSchG Antwort Bayer. Staatsministerium vom 13.09.2013
4. Katzenelend Bayern Voraussetzung f. d. Erlass des § 13 b Rückseite / Vorderseite
5. Katzenelend Bayern ATTiS Heft Mai 2017
6. Bayer. Gemeinde Gachenbach darf keine Kastrationspflicht erlassen, weil das in Bayern nur Veterinärämter dürfen
7. Muster tierschutzwidrige Katzenhaltung
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