

Liebe Freunde,
zur Erinnerung: Die "Notstandsgesetze" wurden am 30. Mai 1968, in der Zeit der ersten Großen Koalition, vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dies wurde von massiven Protesten der so genannten außerparlament-arischen Opposition („APO“) begleitet. Die Notstandsgesetze änderten das Grundgesetz zum 17. Mal und fügten eine Notstandsverfassung ein, welche die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen [Naturkatastrophe *), Aufstand, Krieg] sichern soll.
Mir scheint es muss soweit kommen, dass die Regierungen erst dann richtig und spürbar aktiv gegen den anthropogenen Klimawandel werden,wenn es zu spät ist und stattdessen die "Klimanotstands-gesetze" ausgerufen werden müssen (Wasserationen, allgemeine Fahrverbote, nur stundenweise Strom (Internet!!), horrende [Horror] Preise für Energie, Staubmaskenpflicht, Sperrstunden, Einsatz der Bundeswehr usw.)
Soweit will ich persönlich es nicht kommen lassen, weswegen ich heute die Bildung der APÖ (Außerparlamentarische Ökologen) ausrufe und gründe. Ich hoffe, viele von euch und noch viele andere schließen sich zur APÖ Deutschlands zusammen. Informationen dazu folgen durch eine weitere Petition .mit entsprechenden Forderungen an die Regierungen und Parlamente.
Denn die in den deutschen Parlamenten ( vom Bund bis zu den Kommunen) vertretenen Parteien - und damt meine ich auch die GRÜNEN und die kleine ÖDP (Bayern, EU) tun viel zu wenig, viel zu zögerlich, oder gar nichts, um den tatsächlichen KLIMANO²TSTAND zu verhindern. Die Vermischung von Politik und Wirtschaft (Wirtschaftslobbyismus) ist dafür viel zu groß.
Mit umweltfreundlichen und demokratischen Grüßen,
Stefan Weinert, 14. Juli 2019 (Unabhängigkeitstag Frankreich)
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*) Bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen können nach Art. 35 GG **) neben der Polizei auch die Bundespolizei und die Bundeswehr eingesetzt werden. Bei länderübergreifenden Katastrophen kann die Bundesregierung den Ländern Weisungen erteilen.
**) Absatz 3: Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.