Petition updateSolidarität mit Katalonien - für das Recht auf friedliche Selbstbestimmung!Strafrechtliche Legalität und der Unabhängigkeitsprozeß – Kritik spanischer Rechtsprofessoren
Prof. Dr. Axel SchönbergerGermany
Nov 12, 2017
«Die Unterzeichner, sämtlich Professoren für Strafrecht an spanischen Universitäten, sehen sich angesichts der schwersten politischen Krise, die unser Land seit dem Staatsstreich von 1981 durchgemacht hat, in der Pflicht, ihre Expertise bezüglich einer ganzen Reihe rechtlicher Maßnahmen öffentlich zum Ausdruck zu bringen, die von der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorsitzenden Richterin des Zentralen Untersuchungsgerichtshofs Nr. 3 des Nationalen Gerichtshofs («Audiencia Nacional») durchgeführt wurden und in den Kreisen der spanischen Juristen zu einer allgemeinen Ablehnung und ernsthafter Sorge geführt haben. Aus dem bekannten Verhalten verschiedener Mitgliedern des katalanischen Parlaments und der katalanischen Regierung kann mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, daß mehrere Strattatbestände verwirklicht worden sein könnten, die untersucht und, soweit erforderlich, ensprechend den Vorgaben unseres Strafrechts bestraft werden müssen. Es muss jedoch gesagt werden, daß die erforderliche Klärung strafrechtlich relevanter Verantwortlichkeiten für das Vorgefallene unter strikter Beachtung unserer Strafgesetze und Strafprozeßordnung erfolgen muß, wobei es zwingend erforderlich ist, daß der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewahrt wird, der auf diesem Gebiet unbedingt angewandt werden muß. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß es unserer Meinung zufolge in schwerwiegender Weise verfehlt ist, die Vorfälle als Verwirklichung des Delikts der «Rebellion» gemäß Artikel 474 des Strafgesetzbuchs einzustufen, und dies wegen des äußerst gewichtigen Grundes, daß es einer für diesen Verstoß unabdingbaren Voraussetzung, nämlich der Gewalt, ermangelt. Dies ist ein Bestandteil, den man nach einer lebhaften Diskussion im spanischen Senat in den Straftatbestand aufzunehmen beschloß, eben um dessen Anwendung ausschließlich auf Tatbestände größter Schwere zu begrenzen, die in diesem Fall nicht vorliegen. Nur wenn man das Prinzip der strafrechtlichen Legalität in sehr schwerwiegender Weise verletzt, kann man dazu kommen, die Meinung zu vertreten, daß die Beschuldigten – angesichts der Taten, die ihnen vorgeworfen werden – dieses Delikt oder das der Verschwörung zu einem Aufstand, das eine gemeinschaftliche Übereinkunft voraussetzt, es mit derselben Gewalt durchzuführen, hätten begehen können. Wir sind auch nicht der Auffassung, daß in diesem Fall der Straftatbestand des Aufstands («sedición») des Artikels 544 des Strafgesetzbuchs zum Tragen komme, da zu keinem Zeitpunkt irgendein Indiz geltend gemacht wurde, daß die Beschuldigten irgendeine gewaltsame Erhebung veranlaßt, hervorgerufen oder angeführt hätten, so wie es das Gesetz erfordert, und man kann ihnen nicht Vorfälle anlasten, die zu einem früheren Zeitpunkt stattfanden oder die von anderen Personen verwirklicht wurden, da im Strafrecht der Grundsatz der persönlichen Verantwortung herrscht und man jemanden ausschließlich wegen dessen eigener Taten verurteilen darf. Auf gleiche Weise muß klipp und klar gesagt werden, daß die Audiencia Nacional nicht für die Beurteilung der Straftatbestände der Rebellion oder des Aufstands zuständig ist und daß eine solche Zuständigkeit der Audiencia Provincial von Barcelona zukommt. Tatsächlich bezieht sich die «Ley Orgánica» über die rechtliche Gewalt in ihrem Artikel 65 Abs. 1 auf die abgeschafften «Straftaten gegen die Form der Regierung» als Gegenstand der Zuständigkeit der Audiencia Nacional, und zu keinem Augenblick nimmt sie auf die Straftatbestände der Rebellion oder des Aufstands bezug. In diesem Sinne stellt die von der Vorsitzenden Richterin des Zentralen Untersuchungsgerichtshofs des Nationalen Gerichtshofes («Audiencia Nacional») angeführte Begründung, um die Zuständigkeit an sich zu ziehen, eine Manipulation dar, wie man sie in Gerichtskreisen selten gesehen hat. Wir berücksichtigen zusätzlich, daß in der Entscheidung vom 2. Dezember 2008 des Plenums der Strafkammer der «Audiencia Nacional» eben dieses Organ der Rechtsprechung unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß die «Audiencia Nacional» niemals für die Untersuchung des Straftatbestandes der Rebellion zuständig war; und dasselbe kann man, ergänzen wir, bezüglich des Straftatbestandes des Aufstands ausführen. In Vertiefung dieser Ausführungen muß man sich daran erinnern, daß die Staatsanwaltschaft selbst, im selben Prozeß, auf den wir uns gerade bezogen, bestätigte, daß der Straftatbestand der Rebellion «niemals Teil der Straftatbestände gegen die Form der Regierung war ... deswegen ist es vollständig ungerechtfertigt zu schlußfolgern ... daß die «Audiencia Nacional» eine Zuständigkeit für die Ermittlung und den Prozeß habe.» Andererseits ist es erforderlich, auf die Unangemessenheit der Entscheidung der Vorsitzenden Richterin des Zentralen Untersuchungsgerichtshofs Nr. 3 des Nationalen Gerichtshofs («Audiencia Nacional») sowohl in der Festsetzung der Anhörungstermine (vor allem, wenn wir die diesbezügliche Entscheidung des Untersuchungsrichters des Tribunal Supremo berücksichtigen) als auch in der Anordnung präventiver Schutzhaft hinzuweisen, die zweifelsohne in schwerwiegender Weise unangemessen waren und – jenseits abstrakter Darlegungen – einer ausreichenden rechtlichen Begründung entbehrten. Schlußfolgerung: Wir fordern aus einer rein rechtlichen Perspektive die zuständigen Stellen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte auf, sich an Recht und Gesetz zu halten. Sie sollen ermitteln und, sofern erforderlich, all das strafen, was der Rechtsstaat zuläßt und vorschreibt, aber ausschließlich dies, weil es nur innerhalb dieser Grenzen Zweckmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit geben kann. Francisco Javier Álvarez García und María Luisa Maqueda Abreu Ordentliche Professoren für Strafrecht der Universitäten Carlos III und Granada» Weitere Unterzeichnerinnen und Unterzeichner: https://www.peticiones24.com/signatures/legalidad_penal_y_proceso_independentista/start/0 [Übersetzung aus dem Kastilischen ins Deutsche: Axel Schönberger] Anmerkung des Übersetzers: Die Verfasser dieses Textes argumentieren immanent im Rahmen des spanischen Strafrechts, dessen alleinige Gültigkeit dabei vorausgesetzt wird. Sie berücksichtigen dabei nicht, daß sowohl das spanische Strafrecht als auch die spanische Verfassung nur im Lichte der Menschenrechte ausgelegt werden dürfen. Nach Artikel 10, Abs. 2 und Art. 96 der spanischen Verfassung sind internationale Verträge für Spanien konstitutiv und müssen sowohl die Grundrechte als auch die Menschenrechte entsprechend den internationalen Verträgen ausgelegt werden. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem sich Spanien (ebenso wie Deutschland) unterworfen hat, ist auch in Spanien zwingendes Recht (ius cogens), das über der spanischen Verfassung und auch über dem spanischen Strafrecht steht und dieses gegebenenfalls bricht. Nach den bislang bekanntgewordenen Tatsachen scheinen die katalanische Regierung und das katalanische Parlament in allen Punkten gemäß den Rechten der Katalanen und Kataloniens, die sich aus vorgenanntem Pakt der Vereinten Nationen ergeben, gehandelt und somit auch die katalanische Republik am 27. Oktober 2017 rechtsgültig proklamiert zu haben. Demgegenüber ist zu konstatieren, daß Spanien in massiver, schwerwiegender, wiederholter und vorsätzlicher Weise insbesondere gegen die Artikel 1, 19, 25 und 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verstieß und verstößt und eine durch demokratische Wahlen legimitierte Regierung ohne Rechtsgrundlage entmachtete, so daß siebeneinhalb Millionen Menschen, die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sind, rechts- und menschenrechtswidrig ihrer demokratisch gewählten Regierung beraubt wurden und werden, was für jede rechtstreue Europäerin und jeden rechtstreuen Europäer ein unerträglicher Zustand ist. Es ist zu fragen, weswegen die spanische Staatsanwaltschaft diesbezüglich noch nicht tätig geworden und noch kein Ermittlungsverfahren gegen Mariano Rajoy, Soraya Sáenz de Santamaría und alle weiteren Tatbeteiligten eingeleitet hat. Ebenso ist hierzulande bislang zumindest noch nicht bekannt geworden, daß die spanische Staatsanwaltschaft Verfahren gegen diejenigen Mitglieder der Guardia Civil und der Policía Nacional eingeleitet hätte, die am 1. Oktober 2017 mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Menschen vorgingen und diese teilweise schwer verletzten, die lediglich friedlich von ihrem Menschenrecht auf Selbstbestimmung Gebrauch machen und ein Referendum durchführen wollten. Vermutlich wird der «tiefe Staat» Spaniens, der in diesen Tagen erstmals seit dem Ende des Franquismus wieder im kollusiven Zusammenwirken von Zentralregierung, Senat, Justiz und Polizei sichtbar wird, auch weiterhin die Oberhand behalten. Es ist aber zumindest ein gutes Zeichen, daß es nun bereits über einhundert spanische Rechtsprofessoren trotz möglicherweise gegen sie selbst zu erwartenden Repressalien wagten, die bisherige Vorgehensweise der Audiencia Nacional gegen den katalanischen Vizepräsidenten und sieben Minister der katalanischen Regierung sowie den Tatvorwurf der «Rebellion» gegen den 130. Präsidenten der Generalitat de Catalunya und vier seiner Minister, auf dem hauptsächlich und in rechtsbeugender Weise die Ausstellung eines europäischen Haftbefehls gegen die fünf katalanischen Regierungsvertreter beruht, nicht nur scharf zu kritisieren, sondern als das zu bezeichnen, was sie sind: eine selten gesehene Manipulation der Gesetze, mit der sich Gericht und Staatsanwaltschaft außerhalb der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gestellt haben. Derzeit ist Spanien weder eine Demokratie noch ein Rechtsstaat, das Prinzip der Gewaltenteilung ist erkennbar nicht mehr in Kraft. Sofern die Europäische Union den derzeitigen Entdemokratisierungsprozeß Spaniens weiterhin unterstützen und befördern sollte, indem sie die rechtswidrigen und vor allem grob menschenrechtswidrigen Maßnahmen der Regierung Rayoj billigt und wegsieht, wird sie sowohl nach innen als auch nach außen jegliche moralische Autorität in Menschenrechtsfragen verlieren und der Europäischen Union einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen, an dem die Gemeinschaft eines Tages zerbrechen könnte. Wer öffentlich die Meinung vertritt, daß in Spanien eben «harte Gesetze» bestünden, und dabei geflissentlich «übersieht», daß die legalistischen Tricks der spanischen Regierung massiv gegen die Menschenrechte von Millionen von Katalanen verstoßen, disqualifiziert sich dauerhaft zur Ausübung eines jeden politischen Amtes sowohl in der Europäischen Union als auch in ihren Mitgliedsstaaten, insbesondere aber in der Bundesrepublik Deutschland, wo der Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte geltendes, im Bundesgesetzblatt veröffentlichtes Recht und daher von allen deutschen Amtsträgern ohne wenn und aber zu beachten ist. Spanien verstößt derzeit massiv gegen nationales Recht, gegen die Menschenrechte und gegen Artikel 2 des Vertrags der Europäischen Union! Und Europa schweigt und schaut zu ...
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