Änderung des Flächennutzungsplans Windräder auf den Gatower Rieselfeldern

Das Problem

Liebe Anwohnende im südlichen Spandau,

wir wenden uns heute an Sie, da wir über die Bürgerbeteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zur Änderung des Flächennutzungsplans „Windenergie in Berlin“ auf den Rieselfeldern und der Gatower Feldflur informieren möchten und auf einer breiten Beteiligung der Menschen im südlichen Spandau unsere Forderungen an das Land Berlin adressieren wollen.

Nach längerer Phase von Gerüchten um geplante Windräder im südlichen Spandau wurde für die wohl meisten von uns erst seit Kurzem Konkretes zur Karolinenhöhe auf den Rieselfeldern öffentlich bekannt. Insbesondere äußerte sich laut Berichten des Tagesspiegel der im Bezirksamt Spandau für das Baurecht zuständige Stadtrat Schatz dazu mit der Bemerkung eines „No go“ und damit einer allgemeinen Ablehnung von Windrädern in Spandau.

Viele Fragen wurden, wie den meisten von uns erst jetzt bekannt wurde, bereits in einer Senatsmitteilung im Januar 2024 zur Änderung des Flächennutzungsplanes beantwortet. Auch überraschend war, dass nicht nur die ehemaligen Rieselfelder (Karolinenhöhe), sondern auch ein großer Teil der Gatower Feldflur südlich der Rieselfelder bis hin zum Habichtswald als Potentialfläche ausgewiesen ist.

Unser Ziel ist nicht die Verhinderung von Windrädern generell, die bundesweit für unverzichtbar anzusehen sind. Allerdings erscheint die Sinnhaftigkeit dieser Potentialfläche mit bereits vom Land Berlin festgestelltem hohen Konfliktrisikowert als Landschaftsschutzgebiet, als Naherholungsgebiet und in direkter Nähe zu größeren Wohngebieten im südlichen Staaken, der Wilhelmstadt, Gatow und zu den nördlichen Bereichen von Kladow fragwürdig.

Eine Beteiligung aller Bürger ist bis zum 11. Juli 2025 möglich und zwar unter der Nummer (030) 90173-5879 oder mittels E-Mail: windenergie.fnp@senstadt.berlin.de.

Es ist auch möglich, dass sich eine Vielzahl von Betroffenen gemeinsam mit einem Schreiben an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen richten. Wir haben dieses Vorgehen mit der Senatsverwaltung abgestimmt. Diese Möglichkeit wollen wir mit unserer Online-Petition nutzen, um dem Land Berlin darzulegen, „wie, wo und von wie vielen“ grundsätzliche Einwände bestehen. Soweit Sie weitere Bedenken gegenüber der Verwaltung vorbringen möchten, können Sie diese individuell äußern und hierbei auch unsere Argumente ebenfalls aufgreifen.

Die aktuelle Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen können Sie über den folgenden Zugang einsehen: https://www.berlin.de/sen/stadtentwicklung/planung/flaechennutzungsplanung/oeffentlichkeitsbeteiligung/windenergie-in-berlin-01-24-1566188.php

 

Unsere Forderungen an den Senat werden wir aus den in der Anlage dargestellten Gründen als Stellungnahme der Unterzeichnenden der Online-Petition übermitteln:

Wir sprechen uns aus den folgenden Gründen entschieden gegen die Ausweisung Gatower Windenergieflächen aus:

1.       Das Landschaftsschutzgebiet Rieselfelder auf der Karolinenhöhe und der Gatower Feldflur hat nach Erkenntnissen der Potentialflächenanalyse für Berlin nicht nur wie mehrere andere sehr hohe Konfliktrisikowerte. Es ist ein sehr hohes Gut als wichtiges und viel genutztes Naherholungsgebiet für Menschen in direkter Nähe von größeren Wohngebieten im südlichen Staaken, der Wilhelmstadt, Gatow und zu den nördlichen Bereichen von Kladow, aber auch weit darüber hinaus.

2.       In § 7 Absatz 4 des im WaLG (in Kraft gesetzt zum 1.1.2023) integrierten Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) wurde die Möglichkeit geschaffen, bis zum 31.5.2024 Flächen eines anderen Bundeslandes, das den eigenen Flächenbeitragswert übererfüllt hat, anteilig durch einen Staatsvertrag zu übertragen. Stadtstaaten konnten ihr festgesetztes Flächenziel so um bis zu 75 % kompensieren. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dies gesetzlich ausgeschlossen.

Berlin hat dies trotz des großzügigen Zeitrahmens versäumt! Dies ist ein ungeheurer Vorgang. Nun ist der Berliner Senat gezwungen, die Windenergieflächen vollständig auszuweisen und hat der Öffentlichkeit keine Erklärung über sein Versäumnis geliefert, sie nicht einmal offen hierüber informiert.

3.       Wir fordern, dass Berlin versucht, sein Versäumnis nachzuholen. Berlin muss gegenüber dem Bund nachdrücklich den Versuch unternehmen, eine Verlängerung der Frist in § 7 Absatz 4 WindBG bis zum 31.12.2027 auszuhandeln (gesetzliche Frist der ersten niedrigeren Ausweisungspflicht von 0,25%). Zu begründen ist dies auch damit, dass auf Seiten der Flächenländer der Prozess der Aufstellung von Flächenkulissen zum Teil noch nicht abgeschlossen ist und damit zu einer entsprechenden Kompensation zu Gunsten des Landes Berlin (noch) nicht befähigt sind. Beispielhaft ist hierfür das sechsmonatige Windenergie-Moratorium in Nordrhein-Westfalen bis Mitte 2025, durch das Genehmigungsanträge ausgesetzt wurden, um eine stärkere planerische Steuerung durch den Ausweis von Windenergiegebieten im Rahmen der Regionalplanung sicher zu stellen.

Für jene Flächenländer, die über Flächen mit geringem Konfliktrisikowert verfügen, könnten die damit verbundenen Einnahmen verlockend sein.

4.       Die Aufhebung der verstrichenen Frist des WaLG zur Flächenkompensation in anderen Bundesländern muss durch geeignete (Gesetzes-)Initiativen des Landes Berlin gegenüber dem Bund als Gesetzgeber erreicht werden. Hierdurch würde im Übrigen vermutlich auch die Möglichkeit eröffnet, Flächen des Berliner Landesbetriebes „Berliner Stadtgüter“, die in Brandenburg liegen, für die Kompensation heran zu ziehen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die „Berliner Stadtgüter“ als Landesbetrieb des Landes Berlin in Groß-Glienicke direkt an der Landesgrenze Windräder errichten wollen, die nicht dem Berliner Flächenziel zugerechnet werden.

5.       Auch die im WindBG geforderten 0,25 % Mindest-Flächenausweis im Land Berlin sollten im Rahmen einer Gesetzes-Initiative kompensiert werden können in Gebiete ohne Konfliktrisiko in anderen Bundeländern.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Lohrer
Reinhard Große Sudhoff
Dieter Müller-Späth

 

Anlage: Rechtliche Grundlagen zu Windenergieanlegen (WEA)

Aktuelle Gesetzesgrundlage (Stand 20.6.2025):  

Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz WaLG) vom 20. Juli 2022 

(1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022) 

Artikel 1 Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG). 

Auszuweisen ist Flächenbeitragswert Bln. bis Ende 27: 0,25, bis Ende 32 0,5% (891,12 km²).  

(Berlin hat es versäumt, bis zur gesetzlich festgelegten Frist Juni 2024 Kompensationsmöglichkeiten mit Flächenländern auszuhandeln. Nun ist es gezwungen, Windenergieflächen auszuweisen und tut dies in Kürze mit der Zielgröße für 2032 von 0,5%. Dabei ist der Fachwelt klar, dass sich Berlin als Stadtstaat mit der Realisierung schwertun dürfte.) 

Artikel 2 Änderung des Baugesetzbuchs 

Artikel 3 Änderung des Raumordnungsgesetzes 

Artikel 4 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 

Artikel 5 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2023 in Kraft 

Dazu gibt es eine für die Umsetzung in der Praxis relevante Arbeitshilfe: 

Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz) (Arbeitshilfe Wind-an-Land), beschlossen durch die Fachkommission Städtebau und den Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung am 3. Juli 2023 

 

Fakten zu Abstandsregelungen:  

Die oft im Baurecht genannten „Abstandsflächen“ zwischen WEA und Wohngebäude spielen im Kontext mit WEA keine Rolle.  

Abstandsregelungen in m sind abhängig von der Höhe der Windenergieanlagen (WEA). Als Höhe H wird die Gesamthöhe herangezogen (Nabenhöhe plus Rotorlänge). Der Abstand zwischen Windrädern wird hauptsächlich durch den Rotordurchmesser und die örtlichen Windverhältnisse bestimmt, gängige Faustregel: Abstand zwischen 5 bis 10 Rotordurchmessern.  

In Berlin werden relativ effiziente Höhen von 230m angestrebt, moderne WEA haben im Flächenland bereits Höhen von 250-270m. (Offshore-Anlagen gehen oft bis zu 300-350m Höhe).  

Bundesweite Mindest-Abstände zwischen WEA und Wohngebäude in festen Meterangaben gibt es nicht, in manchen Bundesländern (nicht in Berlin) wurden einheitliche Abstände vorgeschrieben, die jedoch mit dem o.g. Gesetz für geplante Anlagen ausgehebelt sind. 

Bisherige und bestehende Landesgesetzliche Mindestabstandsregeln (z.B. in Bayern bis 10H) sind seit dem Inkrafttreten der WaLG (1. Februar 2023gemäß § 249 Abs. 9 BauGB) nur noch so lange wirksam, solange ein Land seine Pflichten nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz erfüllt.   

Neue landesrechtliche Mindestabstände können nur noch mit der Maßgabe eingeführt werden, dass die Mindestabstände auf Flächen in Windenergiegebieten nicht anzuwenden sind. Erst mit Erreichen der Flächenbeitragswerte gemäß WindBG mit dem zugehörigen Stichtag (31. Dezember 2032) werden diese Gebiete nicht mehr als Windenergiegebiete angesehen.  

Mindest-Abstände sind im Genehmigungsverfahren festzulegen und hier kommt das BImSchG zum Tragen. Mit der TA-Lärm werden bundesweit Anforderungen an Geräuschemissionen (Schall, kein Infraschall) durch Gebäude (Windräder fallen auch hierunter) festgelegt, die im allgemeinen Baurecht hinsichtlich von Abstandsvorschriften oftmals bestimmend (strenger) sind. Ferner ist z.B. der Schattenwurf zu berücksichtigen. 

Dies führt i.d.R. zu notwendigen Mindestabständen von 750m. Weitere hier weniger relevante Kriterien sind im Baurecht die optisch bedrängende Wirkung (i.d.R. zweifache Höhe). 

Zukünftige Entwicklung der WEA: Durch die heute üblichen WEA-Höhen an Land von ca. 250-270m werden deutlich mehr Generatorleistungen erzielt als bei den bereits installierten kleinen EAR. Durch den nach und nach notwendigen Rückbau dieser kleinen Anlagen und Ersatz durch größere (Repowering) ist ein Anstieg des Bedarfes, also der Zahl zusätzlicher WEA, nicht so groß wie von vielen befürchtet. 

Ablauf der Planung und des Baues neuer WEA: Auf Basis der von den Ländern ausgewiesenen Windenergieflächen begeben sich Unternehmen i.d.R. ohne Zutun staatlicher Stellen in die Planung. In Berlin wird die Ausweisung nach mündlichen Informationen bereits mit dem Ziel 2032 0,5% (891,12 km²) vorgenommen. Schließlich verkaufen sie dies an Betriebe oder Stadtwerke. Durch ggf. anfallende Pachtgebühren und Beteiligungen (Förderungen nach § 6 EEG) können Kommunen sehr viel Geld einnehmen. 

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Das Problem

Liebe Anwohnende im südlichen Spandau,

wir wenden uns heute an Sie, da wir über die Bürgerbeteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zur Änderung des Flächennutzungsplans „Windenergie in Berlin“ auf den Rieselfeldern und der Gatower Feldflur informieren möchten und auf einer breiten Beteiligung der Menschen im südlichen Spandau unsere Forderungen an das Land Berlin adressieren wollen.

Nach längerer Phase von Gerüchten um geplante Windräder im südlichen Spandau wurde für die wohl meisten von uns erst seit Kurzem Konkretes zur Karolinenhöhe auf den Rieselfeldern öffentlich bekannt. Insbesondere äußerte sich laut Berichten des Tagesspiegel der im Bezirksamt Spandau für das Baurecht zuständige Stadtrat Schatz dazu mit der Bemerkung eines „No go“ und damit einer allgemeinen Ablehnung von Windrädern in Spandau.

Viele Fragen wurden, wie den meisten von uns erst jetzt bekannt wurde, bereits in einer Senatsmitteilung im Januar 2024 zur Änderung des Flächennutzungsplanes beantwortet. Auch überraschend war, dass nicht nur die ehemaligen Rieselfelder (Karolinenhöhe), sondern auch ein großer Teil der Gatower Feldflur südlich der Rieselfelder bis hin zum Habichtswald als Potentialfläche ausgewiesen ist.

Unser Ziel ist nicht die Verhinderung von Windrädern generell, die bundesweit für unverzichtbar anzusehen sind. Allerdings erscheint die Sinnhaftigkeit dieser Potentialfläche mit bereits vom Land Berlin festgestelltem hohen Konfliktrisikowert als Landschaftsschutzgebiet, als Naherholungsgebiet und in direkter Nähe zu größeren Wohngebieten im südlichen Staaken, der Wilhelmstadt, Gatow und zu den nördlichen Bereichen von Kladow fragwürdig.

Eine Beteiligung aller Bürger ist bis zum 11. Juli 2025 möglich und zwar unter der Nummer (030) 90173-5879 oder mittels E-Mail: windenergie.fnp@senstadt.berlin.de.

Es ist auch möglich, dass sich eine Vielzahl von Betroffenen gemeinsam mit einem Schreiben an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen richten. Wir haben dieses Vorgehen mit der Senatsverwaltung abgestimmt. Diese Möglichkeit wollen wir mit unserer Online-Petition nutzen, um dem Land Berlin darzulegen, „wie, wo und von wie vielen“ grundsätzliche Einwände bestehen. Soweit Sie weitere Bedenken gegenüber der Verwaltung vorbringen möchten, können Sie diese individuell äußern und hierbei auch unsere Argumente ebenfalls aufgreifen.

Die aktuelle Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen können Sie über den folgenden Zugang einsehen: https://www.berlin.de/sen/stadtentwicklung/planung/flaechennutzungsplanung/oeffentlichkeitsbeteiligung/windenergie-in-berlin-01-24-1566188.php

 

Unsere Forderungen an den Senat werden wir aus den in der Anlage dargestellten Gründen als Stellungnahme der Unterzeichnenden der Online-Petition übermitteln:

Wir sprechen uns aus den folgenden Gründen entschieden gegen die Ausweisung Gatower Windenergieflächen aus:

1.       Das Landschaftsschutzgebiet Rieselfelder auf der Karolinenhöhe und der Gatower Feldflur hat nach Erkenntnissen der Potentialflächenanalyse für Berlin nicht nur wie mehrere andere sehr hohe Konfliktrisikowerte. Es ist ein sehr hohes Gut als wichtiges und viel genutztes Naherholungsgebiet für Menschen in direkter Nähe von größeren Wohngebieten im südlichen Staaken, der Wilhelmstadt, Gatow und zu den nördlichen Bereichen von Kladow, aber auch weit darüber hinaus.

2.       In § 7 Absatz 4 des im WaLG (in Kraft gesetzt zum 1.1.2023) integrierten Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) wurde die Möglichkeit geschaffen, bis zum 31.5.2024 Flächen eines anderen Bundeslandes, das den eigenen Flächenbeitragswert übererfüllt hat, anteilig durch einen Staatsvertrag zu übertragen. Stadtstaaten konnten ihr festgesetztes Flächenziel so um bis zu 75 % kompensieren. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dies gesetzlich ausgeschlossen.

Berlin hat dies trotz des großzügigen Zeitrahmens versäumt! Dies ist ein ungeheurer Vorgang. Nun ist der Berliner Senat gezwungen, die Windenergieflächen vollständig auszuweisen und hat der Öffentlichkeit keine Erklärung über sein Versäumnis geliefert, sie nicht einmal offen hierüber informiert.

3.       Wir fordern, dass Berlin versucht, sein Versäumnis nachzuholen. Berlin muss gegenüber dem Bund nachdrücklich den Versuch unternehmen, eine Verlängerung der Frist in § 7 Absatz 4 WindBG bis zum 31.12.2027 auszuhandeln (gesetzliche Frist der ersten niedrigeren Ausweisungspflicht von 0,25%). Zu begründen ist dies auch damit, dass auf Seiten der Flächenländer der Prozess der Aufstellung von Flächenkulissen zum Teil noch nicht abgeschlossen ist und damit zu einer entsprechenden Kompensation zu Gunsten des Landes Berlin (noch) nicht befähigt sind. Beispielhaft ist hierfür das sechsmonatige Windenergie-Moratorium in Nordrhein-Westfalen bis Mitte 2025, durch das Genehmigungsanträge ausgesetzt wurden, um eine stärkere planerische Steuerung durch den Ausweis von Windenergiegebieten im Rahmen der Regionalplanung sicher zu stellen.

Für jene Flächenländer, die über Flächen mit geringem Konfliktrisikowert verfügen, könnten die damit verbundenen Einnahmen verlockend sein.

4.       Die Aufhebung der verstrichenen Frist des WaLG zur Flächenkompensation in anderen Bundesländern muss durch geeignete (Gesetzes-)Initiativen des Landes Berlin gegenüber dem Bund als Gesetzgeber erreicht werden. Hierdurch würde im Übrigen vermutlich auch die Möglichkeit eröffnet, Flächen des Berliner Landesbetriebes „Berliner Stadtgüter“, die in Brandenburg liegen, für die Kompensation heran zu ziehen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die „Berliner Stadtgüter“ als Landesbetrieb des Landes Berlin in Groß-Glienicke direkt an der Landesgrenze Windräder errichten wollen, die nicht dem Berliner Flächenziel zugerechnet werden.

5.       Auch die im WindBG geforderten 0,25 % Mindest-Flächenausweis im Land Berlin sollten im Rahmen einer Gesetzes-Initiative kompensiert werden können in Gebiete ohne Konfliktrisiko in anderen Bundeländern.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Lohrer
Reinhard Große Sudhoff
Dieter Müller-Späth

 

Anlage: Rechtliche Grundlagen zu Windenergieanlegen (WEA)

Aktuelle Gesetzesgrundlage (Stand 20.6.2025):  

Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz WaLG) vom 20. Juli 2022 

(1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022) 

Artikel 1 Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG). 

Auszuweisen ist Flächenbeitragswert Bln. bis Ende 27: 0,25, bis Ende 32 0,5% (891,12 km²).  

(Berlin hat es versäumt, bis zur gesetzlich festgelegten Frist Juni 2024 Kompensationsmöglichkeiten mit Flächenländern auszuhandeln. Nun ist es gezwungen, Windenergieflächen auszuweisen und tut dies in Kürze mit der Zielgröße für 2032 von 0,5%. Dabei ist der Fachwelt klar, dass sich Berlin als Stadtstaat mit der Realisierung schwertun dürfte.) 

Artikel 2 Änderung des Baugesetzbuchs 

Artikel 3 Änderung des Raumordnungsgesetzes 

Artikel 4 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 

Artikel 5 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2023 in Kraft 

Dazu gibt es eine für die Umsetzung in der Praxis relevante Arbeitshilfe: 

Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz) (Arbeitshilfe Wind-an-Land), beschlossen durch die Fachkommission Städtebau und den Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung am 3. Juli 2023 

 

Fakten zu Abstandsregelungen:  

Die oft im Baurecht genannten „Abstandsflächen“ zwischen WEA und Wohngebäude spielen im Kontext mit WEA keine Rolle.  

Abstandsregelungen in m sind abhängig von der Höhe der Windenergieanlagen (WEA). Als Höhe H wird die Gesamthöhe herangezogen (Nabenhöhe plus Rotorlänge). Der Abstand zwischen Windrädern wird hauptsächlich durch den Rotordurchmesser und die örtlichen Windverhältnisse bestimmt, gängige Faustregel: Abstand zwischen 5 bis 10 Rotordurchmessern.  

In Berlin werden relativ effiziente Höhen von 230m angestrebt, moderne WEA haben im Flächenland bereits Höhen von 250-270m. (Offshore-Anlagen gehen oft bis zu 300-350m Höhe).  

Bundesweite Mindest-Abstände zwischen WEA und Wohngebäude in festen Meterangaben gibt es nicht, in manchen Bundesländern (nicht in Berlin) wurden einheitliche Abstände vorgeschrieben, die jedoch mit dem o.g. Gesetz für geplante Anlagen ausgehebelt sind. 

Bisherige und bestehende Landesgesetzliche Mindestabstandsregeln (z.B. in Bayern bis 10H) sind seit dem Inkrafttreten der WaLG (1. Februar 2023gemäß § 249 Abs. 9 BauGB) nur noch so lange wirksam, solange ein Land seine Pflichten nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz erfüllt.   

Neue landesrechtliche Mindestabstände können nur noch mit der Maßgabe eingeführt werden, dass die Mindestabstände auf Flächen in Windenergiegebieten nicht anzuwenden sind. Erst mit Erreichen der Flächenbeitragswerte gemäß WindBG mit dem zugehörigen Stichtag (31. Dezember 2032) werden diese Gebiete nicht mehr als Windenergiegebiete angesehen.  

Mindest-Abstände sind im Genehmigungsverfahren festzulegen und hier kommt das BImSchG zum Tragen. Mit der TA-Lärm werden bundesweit Anforderungen an Geräuschemissionen (Schall, kein Infraschall) durch Gebäude (Windräder fallen auch hierunter) festgelegt, die im allgemeinen Baurecht hinsichtlich von Abstandsvorschriften oftmals bestimmend (strenger) sind. Ferner ist z.B. der Schattenwurf zu berücksichtigen. 

Dies führt i.d.R. zu notwendigen Mindestabständen von 750m. Weitere hier weniger relevante Kriterien sind im Baurecht die optisch bedrängende Wirkung (i.d.R. zweifache Höhe). 

Zukünftige Entwicklung der WEA: Durch die heute üblichen WEA-Höhen an Land von ca. 250-270m werden deutlich mehr Generatorleistungen erzielt als bei den bereits installierten kleinen EAR. Durch den nach und nach notwendigen Rückbau dieser kleinen Anlagen und Ersatz durch größere (Repowering) ist ein Anstieg des Bedarfes, also der Zahl zusätzlicher WEA, nicht so groß wie von vielen befürchtet. 

Ablauf der Planung und des Baues neuer WEA: Auf Basis der von den Ländern ausgewiesenen Windenergieflächen begeben sich Unternehmen i.d.R. ohne Zutun staatlicher Stellen in die Planung. In Berlin wird die Ausweisung nach mündlichen Informationen bereits mit dem Ziel 2032 0,5% (891,12 km²) vorgenommen. Schließlich verkaufen sie dies an Betriebe oder Stadtwerke. Durch ggf. anfallende Pachtgebühren und Beteiligungen (Förderungen nach § 6 EEG) können Kommunen sehr viel Geld einnehmen. 

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