

Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Problem
Ich bin Besitzer eines älteren, liebevoll gepflegten Fahrzeugs, das in seinem Fahrzeugbrief in Feld F.1 über 3.500 kg, in Feld F.2 jedoch mit maximal 3.500 kg eingetragen ist. Diese feine Diskrepanz führt zu einer ungerechten und erheblichen finanziellen Belastung bei der Nutzung der Bundesfernstraßen. Liebhaberfahrzeuge, klassische Oldtimer und andere privat genutzte Autos, deren zulässiges Gesamtgewicht das Fahrvergnügen nicht beeinträchtigt, sollten von dieser Maut befreit werden.
Das Bundesfernstraßenmautgesetz trifft gerade die Personen hart, die aus reiner Freude und Leidenschaft ein solches Fahrzeug pflegen und bewegen. Die Fahrzeuge werden in der Regel nicht als tägliches Pendlerfahrzeug eingesetzt und leisten somit keinen erheblichen Beitrag zur Verkehrsbelastung. Darüber hinaus tragen diese Fahrzeuge zur Vielfalt und Kultur im Straßenbild bei.
RECHTLICHE BEWERTUNG – KEINE MAUTPFLICHTIGKEIT NACH § 1 BFSTRMG
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) unterliegen der Mautpflicht nur Kraftfahrzeuge
oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr nach § 1 Abs. 1 GüKG bestimmt sind oder dafür
verwendet werden und deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 t beträgt. Fahrzeuge, die
ausschließlich für private Zwecke genutzt werden, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes.
Mein Fahrzeug ist zwar in F.1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 3901 kg eingetragen, erfüllt
damit aber nicht das zweite Tatbestandsmerkmal der Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr. Es liegt
kein Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vor.
Das Fahrzeug war zu jedem Kontrollzeitpunkt im Zulassungsmitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland im
Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) in Feld F.2 rechtsverbindlich auf eine im Staat zulässige
Gesamtmasse von 3.500 kg begrenzt. Daraus ergibt sich zwingend die rechtliche und tatsächliche
Unzulässigkeit einer mautpflichtigen Nutzung:
• Rechtliche Unmöglichkeit des schweren Güterkraftverkehrs: Ein Fahrzeug, das im Inland rechtlich
absolut bindend auf maximal 3.500 kg begrenzt ist, darf im deutschen Straßenverkehr zu keinem Zeitpunkt
mit einer Masse von über 3,5 Tonnen betrieben werden. Dem Fahrzeug fehlt damit im Anwendungsbereich
des Gesetzes jede rechtliche Zweckbestimmung, am schweren Güterkraftverkehr teilzunehmen.
• Widersprüchlichkeit der staatlichen Erfassung: Eine Beladung oder ein Betrieb des Fahrzeugs mit der
in Feld F.1 eingetragenen theoretischen Masse von 3.901 kg hätte bei jeder polizeilichen Überwachung (z.
B. durch Achslastwaagen) zu einer sofortigen Stilllegung des Fahrzeugs sowie zu einem empfindlichen
Bußgeldverfahren wegen massiver Überladung (über 11 %) geführt.
Es ist rechtswidrig und widersprüchlich, wenn eine Behörde des Bundes (Toll Collect / BALM) für ein Fahrzeug
eine Mautgebühr für den „schweren Güterverkehr über 3,5 Tonnen“ einfordert, während die Nutzung dieses
Gewichts auf deutschen Straßen durch die zuständige Zulassungsbehörde desselben Staates unter Strafe
verboten und rechtlich unmöglich gemacht wurde. Damit besteht keine Mautpflicht nach § 1 BFStrMG.
VERFASSUNGSRECHTLICHE BEWERTUNG (ART. 3 ABS. 1 GG)
Ergänzend weise ich darauf hin, dass eine schematische Heranziehung von Privatpersonen zur Lkw-Maut bei
reinen Privatsphäre-Fahrten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (Gleichheitssatz nach Art.
3 Abs. 1 GG). Die Lkw-Maut ist als Anlastung von Infrastrukturkosten für den gewerblichen Güterkraftverkehr
konzipiert, der diese Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend machen und auf den Endverbraucher
umlegen kann.
Eine Auslegung, die rein private Fahrten mit gewerblichen Güterkraftverkehren gleichstellt, behandelt
wesentlich Ungleiches systemwidrig gleich und führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten doppelten
Belastung von Privatpersonen, die bereits die reguläre Kraftfahrzeugsteuer entrichten.

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Das Problem
Ich bin Besitzer eines älteren, liebevoll gepflegten Fahrzeugs, das in seinem Fahrzeugbrief in Feld F.1 über 3.500 kg, in Feld F.2 jedoch mit maximal 3.500 kg eingetragen ist. Diese feine Diskrepanz führt zu einer ungerechten und erheblichen finanziellen Belastung bei der Nutzung der Bundesfernstraßen. Liebhaberfahrzeuge, klassische Oldtimer und andere privat genutzte Autos, deren zulässiges Gesamtgewicht das Fahrvergnügen nicht beeinträchtigt, sollten von dieser Maut befreit werden.
Das Bundesfernstraßenmautgesetz trifft gerade die Personen hart, die aus reiner Freude und Leidenschaft ein solches Fahrzeug pflegen und bewegen. Die Fahrzeuge werden in der Regel nicht als tägliches Pendlerfahrzeug eingesetzt und leisten somit keinen erheblichen Beitrag zur Verkehrsbelastung. Darüber hinaus tragen diese Fahrzeuge zur Vielfalt und Kultur im Straßenbild bei.
RECHTLICHE BEWERTUNG – KEINE MAUTPFLICHTIGKEIT NACH § 1 BFSTRMG
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) unterliegen der Mautpflicht nur Kraftfahrzeuge
oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr nach § 1 Abs. 1 GüKG bestimmt sind oder dafür
verwendet werden und deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 t beträgt. Fahrzeuge, die
ausschließlich für private Zwecke genutzt werden, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes.
Mein Fahrzeug ist zwar in F.1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 3901 kg eingetragen, erfüllt
damit aber nicht das zweite Tatbestandsmerkmal der Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr. Es liegt
kein Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vor.
Das Fahrzeug war zu jedem Kontrollzeitpunkt im Zulassungsmitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland im
Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) in Feld F.2 rechtsverbindlich auf eine im Staat zulässige
Gesamtmasse von 3.500 kg begrenzt. Daraus ergibt sich zwingend die rechtliche und tatsächliche
Unzulässigkeit einer mautpflichtigen Nutzung:
• Rechtliche Unmöglichkeit des schweren Güterkraftverkehrs: Ein Fahrzeug, das im Inland rechtlich
absolut bindend auf maximal 3.500 kg begrenzt ist, darf im deutschen Straßenverkehr zu keinem Zeitpunkt
mit einer Masse von über 3,5 Tonnen betrieben werden. Dem Fahrzeug fehlt damit im Anwendungsbereich
des Gesetzes jede rechtliche Zweckbestimmung, am schweren Güterkraftverkehr teilzunehmen.
• Widersprüchlichkeit der staatlichen Erfassung: Eine Beladung oder ein Betrieb des Fahrzeugs mit der
in Feld F.1 eingetragenen theoretischen Masse von 3.901 kg hätte bei jeder polizeilichen Überwachung (z.
B. durch Achslastwaagen) zu einer sofortigen Stilllegung des Fahrzeugs sowie zu einem empfindlichen
Bußgeldverfahren wegen massiver Überladung (über 11 %) geführt.
Es ist rechtswidrig und widersprüchlich, wenn eine Behörde des Bundes (Toll Collect / BALM) für ein Fahrzeug
eine Mautgebühr für den „schweren Güterverkehr über 3,5 Tonnen“ einfordert, während die Nutzung dieses
Gewichts auf deutschen Straßen durch die zuständige Zulassungsbehörde desselben Staates unter Strafe
verboten und rechtlich unmöglich gemacht wurde. Damit besteht keine Mautpflicht nach § 1 BFStrMG.
VERFASSUNGSRECHTLICHE BEWERTUNG (ART. 3 ABS. 1 GG)
Ergänzend weise ich darauf hin, dass eine schematische Heranziehung von Privatpersonen zur Lkw-Maut bei
reinen Privatsphäre-Fahrten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (Gleichheitssatz nach Art.
3 Abs. 1 GG). Die Lkw-Maut ist als Anlastung von Infrastrukturkosten für den gewerblichen Güterkraftverkehr
konzipiert, der diese Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend machen und auf den Endverbraucher
umlegen kann.
Eine Auslegung, die rein private Fahrten mit gewerblichen Güterkraftverkehren gleichstellt, behandelt
wesentlich Ungleiches systemwidrig gleich und führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten doppelten
Belastung von Privatpersonen, die bereits die reguläre Kraftfahrzeugsteuer entrichten.

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Petition am 15. August 2026 erstellt