Wahrung der digitalen Selbstbestimmung europäischer Verbraucher


Wahrung der digitalen Selbstbestimmung europäischer Verbraucher
Das Problem
PETITION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Wahrung der digitalen Selbstbestimmung europäischer Verbraucher
Gegen die unverhältnismäßige Blockade ökosysteminterner Funktionen durch den Digital Markets Act
An: Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments (PETI) | Betreff: iPhone Mirroring – DMA Art. 6, 7 | Datum: April 2026
I. Gegenstand der Petition
Der Unterzeichner dieser Petition ist Staatsbürger der Europäischen Union und Nutzer von Apple-Produkten. Er richtet sich an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments mit der Bitte, die Auswirkungen des Digital Markets Act (DMA, Verordnung (EU) 2022/1925) auf die Verfügbarkeit ökosysteminterner Softwarefunktionen für EU-Bürger zu überprüfen – konkret am Beispiel der Funktion iPhone Mirroring (iPhone-Synchronisierung), die von Apple seit September 2024 weltweit angeboten wird, in der gesamten Europäischen Union jedoch bis heute gesperrt ist.
Diese Petition stützt sich auf das in Artikel 227 AEUV verankerte Petitionsrecht aller Unionsbürger sowie auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte, insbesondere Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 38 (Verbraucherschutz, verstanden als Schutz für den Verbraucher, nicht gegen seine selbstbestimmten Entscheidungen).
II. Sachverhalt
Was ist iPhone Mirroring?
iPhone Mirroring ist eine Funktion, die es ermöglicht, ein iPhone direkt auf einem Mac-Computer darzustellen und mit Maus sowie Tastatur zu bedienen. Die Funktion setzt ausschließlich Apple-Hardware voraus (iPhone + Mac), kommuniziert lokal über proprietäre Apple-Continuity-Protokolle und überträgt keine Daten an externe Server. Sie wurde mit iOS 18 und macOS Sequoia im September 2024 eingeführt und ist in allen Märkten außerhalb der EU verfügbar – darunter USA, Großbritannien, Kanada, Australien, Japan und die Schweiz.
Warum ist die Funktion in der EU gesperrt?
Apple begründet die Nichtverfügbarkeit mit 'regulatorischen Unsicherheiten' im Zusammenhang mit dem Digital Markets Act. Konkret befürchtet das Unternehmen, dass die Europäische Kommission die Funktion als Brücke zwischen iOS (bereits als Core Platform Service eingestuft) und macOS werten könnte – mit der Konsequenz, dass:
• macOS ebenfalls als Gatekeeper-Plattform eingestuft werden könnte,
• Apple gezwungen werden könnte, die zugrundeliegenden Continuity-Protokolle für Drittanbieter (z.B. Android-Hersteller) zu öffnen,
• die Funktion faktisch nicht mehr als exklusives Apple-Ökosystem-Feature existieren könnte.
Stand April 2026 ist iPhone Mirroring in der EU weiterhin nicht verfügbar. Apple hat bestätigt, dass die Funktion auch mit iOS 26 und macOS 26 nicht für EU-Nutzer freigeschaltet wird. Ein konkreter Zeitplan für eine Freischaltung existiert nicht.
III. Rechtliche und grundrechtliche Argumentation
1. Fehlende Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 EUV)
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein tragendes Prinzip des EU-Rechts. Maßnahmen der Union dürfen inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Der DMA verfolgt das legitime Ziel, Wettbewerb im digitalen Binnenmarkt zu sichern. Die de-facto-Sperrung ökosysteminterner Funktionen ist jedoch kein geeignetes, notwendiges oder angemessenes Mittel – aus folgenden Gründen:
• Kein Drittanbietermarkt betroffen: iPhone Mirroring ist eine Funktion, die ausschließlich im geschlossenen Zusammenspiel eigener Hardware funktioniert. Es existiert kein Markt für 'iPhone-Mirroring-Dienste', den Apple monopolisieren könnte.
• Kein Wettbewerbsnachteil für Konkurrenten: Samsung-Nutzer haben mit 'Link to Windows' eine vergleichbare Funktion – die vom DMA nicht berührt wird.
• Milderes Mittel vorhanden: Die Kommission könnte klarstellen, dass rein interne Ökosystem-Integrationen ohne Drittmarkt-Bezug nicht unter die Interoperabilitätspflichten des DMA fallen.
2. Verletzung des Rechts auf Selbstbestimmung der Verbraucher
Der Bürger hat sich bewusst und informiert für das Apple-Ökosystem entschieden. Der DMA in seiner derzeitigen Auslegung führt dazu, dass EU-Bürger für gleiche Geräte einen funktionalen Minderwert gegenüber Nutzern in Nicht-EU-Ländern erhalten – obwohl kein Schutzinteresse erkennbar ist, das diesen Eingriff rechtfertigt.
Verbraucherschutz bedeutet, Verbraucher vor Täuschung und Gefährdung zu schützen – nicht, informierte Entscheidungen mündiger Bürger rückgängig zu machen. Die aktuelle Situation stellt eine Bevormundung dar, die dem europäischen Menschenbild des selbstbestimmten Bürgers widerspricht.
3. Rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot
Apple selbst beschreibt die Lage als 'regulatorische Unsicherheit'. Das bedeutet: die derzeitige Sperrung ist nicht Folge einer klaren Rechtspflicht, sondern eines normativen Graubereichs. Es ist rechtsstaatlich bedenklich, wenn eine Verordnung durch ihre Unbestimmtheit faktische Wirkungen erzeugt, die der Gesetzgeber nie beabsichtigt hat und die zu Lasten der Verbraucher gehen.
IV. Vergleich mit anderen Märkten
Der folgende Vergleich verdeutlicht die Ungleichbehandlung europäischer Verbraucher:

EU-Bürger zahlen identische oder höhere Preise für dieselbe Hardware – und erhalten weniger Funktionen als Nutzer in der Schweiz, UK oder den USA. Dies ist ein direkter, messbarer Wettbewerbsnachteil für europäische Verbraucher.
V. Konkrete Forderungen
Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments wird gebeten, folgende Punkte zu prüfen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten:
1. Verbindliche Klarstellung durch die Kommission: Rein ökosysteminterne Funktionen ohne Drittanbietermarkt-Bezug sollen nicht den Interoperabilitätspflichten des DMA gemäß Artikel 6 und 7 unterliegen.
2. Parlamentarische Anfrage: Das Europäische Parlament soll die Kommission schriftlich befragen, welche konkreten Schritte zur Beseitigung der regulatorischen Unsicherheit unternommen werden.
3. Berücksichtigung im DMA-Review 2026: Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung bis 3. Mai 2026 soll explizit untersucht werden, ob die Verordnung unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Produktverfügbarkeit für EU-Verbraucher hat.
4. Einbeziehung von Verbraucherperspektiven: Bei der Weiterentwicklung des DMA sollen die Interessen bestehender Ökosystem-Nutzer gleichwertig berücksichtigt werden.
VI. Schlussbemerkung
Der Digital Markets Act ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen im digitalen Binnenmarkt. Sein Ziel ist legitim und unterstützenswert. Die derzeitige Auslegung führt jedoch in Einzelbereichen zu einem paradoxen Ergebnis: Europäische Bürger haben weniger Zugang zu Technologie als Bürger in Ländern ohne vergleichbare Regulierung.
Eine Regulierung, die im Namen des Verbraucherschutzes den Verbrauchern konkrete Produktfunktionen vorenthält, verfehlt ihr eigenes Ziel. Der Unterzeichner bittet das Europäische Parlament, diesen Widerspruch ernst zu nehmen und auf eine verhältnismäßige, verbraucherfreundliche Auslegung des DMA hinzuwirken.
Petition online mitzeichnen:
change.org | europarl.europa.eu/petitions
Rechtsgrundlagen: Art. 227 AEUV · Verordnung (EU) 2022/1925 (DMA) · Art. 5 Abs. 4 EUV · Charta der Grundrechte Art. 7, 38
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Das Problem
PETITION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Wahrung der digitalen Selbstbestimmung europäischer Verbraucher
Gegen die unverhältnismäßige Blockade ökosysteminterner Funktionen durch den Digital Markets Act
An: Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments (PETI) | Betreff: iPhone Mirroring – DMA Art. 6, 7 | Datum: April 2026
I. Gegenstand der Petition
Der Unterzeichner dieser Petition ist Staatsbürger der Europäischen Union und Nutzer von Apple-Produkten. Er richtet sich an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments mit der Bitte, die Auswirkungen des Digital Markets Act (DMA, Verordnung (EU) 2022/1925) auf die Verfügbarkeit ökosysteminterner Softwarefunktionen für EU-Bürger zu überprüfen – konkret am Beispiel der Funktion iPhone Mirroring (iPhone-Synchronisierung), die von Apple seit September 2024 weltweit angeboten wird, in der gesamten Europäischen Union jedoch bis heute gesperrt ist.
Diese Petition stützt sich auf das in Artikel 227 AEUV verankerte Petitionsrecht aller Unionsbürger sowie auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte, insbesondere Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 38 (Verbraucherschutz, verstanden als Schutz für den Verbraucher, nicht gegen seine selbstbestimmten Entscheidungen).
II. Sachverhalt
Was ist iPhone Mirroring?
iPhone Mirroring ist eine Funktion, die es ermöglicht, ein iPhone direkt auf einem Mac-Computer darzustellen und mit Maus sowie Tastatur zu bedienen. Die Funktion setzt ausschließlich Apple-Hardware voraus (iPhone + Mac), kommuniziert lokal über proprietäre Apple-Continuity-Protokolle und überträgt keine Daten an externe Server. Sie wurde mit iOS 18 und macOS Sequoia im September 2024 eingeführt und ist in allen Märkten außerhalb der EU verfügbar – darunter USA, Großbritannien, Kanada, Australien, Japan und die Schweiz.
Warum ist die Funktion in der EU gesperrt?
Apple begründet die Nichtverfügbarkeit mit 'regulatorischen Unsicherheiten' im Zusammenhang mit dem Digital Markets Act. Konkret befürchtet das Unternehmen, dass die Europäische Kommission die Funktion als Brücke zwischen iOS (bereits als Core Platform Service eingestuft) und macOS werten könnte – mit der Konsequenz, dass:
• macOS ebenfalls als Gatekeeper-Plattform eingestuft werden könnte,
• Apple gezwungen werden könnte, die zugrundeliegenden Continuity-Protokolle für Drittanbieter (z.B. Android-Hersteller) zu öffnen,
• die Funktion faktisch nicht mehr als exklusives Apple-Ökosystem-Feature existieren könnte.
Stand April 2026 ist iPhone Mirroring in der EU weiterhin nicht verfügbar. Apple hat bestätigt, dass die Funktion auch mit iOS 26 und macOS 26 nicht für EU-Nutzer freigeschaltet wird. Ein konkreter Zeitplan für eine Freischaltung existiert nicht.
III. Rechtliche und grundrechtliche Argumentation
1. Fehlende Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 EUV)
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein tragendes Prinzip des EU-Rechts. Maßnahmen der Union dürfen inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Der DMA verfolgt das legitime Ziel, Wettbewerb im digitalen Binnenmarkt zu sichern. Die de-facto-Sperrung ökosysteminterner Funktionen ist jedoch kein geeignetes, notwendiges oder angemessenes Mittel – aus folgenden Gründen:
• Kein Drittanbietermarkt betroffen: iPhone Mirroring ist eine Funktion, die ausschließlich im geschlossenen Zusammenspiel eigener Hardware funktioniert. Es existiert kein Markt für 'iPhone-Mirroring-Dienste', den Apple monopolisieren könnte.
• Kein Wettbewerbsnachteil für Konkurrenten: Samsung-Nutzer haben mit 'Link to Windows' eine vergleichbare Funktion – die vom DMA nicht berührt wird.
• Milderes Mittel vorhanden: Die Kommission könnte klarstellen, dass rein interne Ökosystem-Integrationen ohne Drittmarkt-Bezug nicht unter die Interoperabilitätspflichten des DMA fallen.
2. Verletzung des Rechts auf Selbstbestimmung der Verbraucher
Der Bürger hat sich bewusst und informiert für das Apple-Ökosystem entschieden. Der DMA in seiner derzeitigen Auslegung führt dazu, dass EU-Bürger für gleiche Geräte einen funktionalen Minderwert gegenüber Nutzern in Nicht-EU-Ländern erhalten – obwohl kein Schutzinteresse erkennbar ist, das diesen Eingriff rechtfertigt.
Verbraucherschutz bedeutet, Verbraucher vor Täuschung und Gefährdung zu schützen – nicht, informierte Entscheidungen mündiger Bürger rückgängig zu machen. Die aktuelle Situation stellt eine Bevormundung dar, die dem europäischen Menschenbild des selbstbestimmten Bürgers widerspricht.
3. Rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot
Apple selbst beschreibt die Lage als 'regulatorische Unsicherheit'. Das bedeutet: die derzeitige Sperrung ist nicht Folge einer klaren Rechtspflicht, sondern eines normativen Graubereichs. Es ist rechtsstaatlich bedenklich, wenn eine Verordnung durch ihre Unbestimmtheit faktische Wirkungen erzeugt, die der Gesetzgeber nie beabsichtigt hat und die zu Lasten der Verbraucher gehen.
IV. Vergleich mit anderen Märkten
Der folgende Vergleich verdeutlicht die Ungleichbehandlung europäischer Verbraucher:

EU-Bürger zahlen identische oder höhere Preise für dieselbe Hardware – und erhalten weniger Funktionen als Nutzer in der Schweiz, UK oder den USA. Dies ist ein direkter, messbarer Wettbewerbsnachteil für europäische Verbraucher.
V. Konkrete Forderungen
Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments wird gebeten, folgende Punkte zu prüfen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten:
1. Verbindliche Klarstellung durch die Kommission: Rein ökosysteminterne Funktionen ohne Drittanbietermarkt-Bezug sollen nicht den Interoperabilitätspflichten des DMA gemäß Artikel 6 und 7 unterliegen.
2. Parlamentarische Anfrage: Das Europäische Parlament soll die Kommission schriftlich befragen, welche konkreten Schritte zur Beseitigung der regulatorischen Unsicherheit unternommen werden.
3. Berücksichtigung im DMA-Review 2026: Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung bis 3. Mai 2026 soll explizit untersucht werden, ob die Verordnung unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Produktverfügbarkeit für EU-Verbraucher hat.
4. Einbeziehung von Verbraucherperspektiven: Bei der Weiterentwicklung des DMA sollen die Interessen bestehender Ökosystem-Nutzer gleichwertig berücksichtigt werden.
VI. Schlussbemerkung
Der Digital Markets Act ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen im digitalen Binnenmarkt. Sein Ziel ist legitim und unterstützenswert. Die derzeitige Auslegung führt jedoch in Einzelbereichen zu einem paradoxen Ergebnis: Europäische Bürger haben weniger Zugang zu Technologie als Bürger in Ländern ohne vergleichbare Regulierung.
Eine Regulierung, die im Namen des Verbraucherschutzes den Verbrauchern konkrete Produktfunktionen vorenthält, verfehlt ihr eigenes Ziel. Der Unterzeichner bittet das Europäische Parlament, diesen Widerspruch ernst zu nehmen und auf eine verhältnismäßige, verbraucherfreundliche Auslegung des DMA hinzuwirken.
Petition online mitzeichnen:
change.org | europarl.europa.eu/petitions
Rechtsgrundlagen: Art. 227 AEUV · Verordnung (EU) 2022/1925 (DMA) · Art. 5 Abs. 4 EUV · Charta der Grundrechte Art. 7, 38
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Petition am 29. März 2026 erstellt