Verurteilung des Landes Berlin Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin


Verurteilung des Landes Berlin Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin
Das Problem
Mitteilung der Rechtsanwälte Vardar in Bürogemeinschaft:
URL: https://lawyers-vardar.eu/
Siehe auch:
https://www.youtube.com/watch?v=4snDb-kQJro&t=19s
Die 5. Kammer des Landgericht Berlins hat nach der öffentlichen Verhandlung am 14. Mai 2024 (Tegeler Weg 17-21) nun am 4. Juni 2024 in der Rechtssache 5 O 3/21 das Land Berlin / Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin verurteilt und die Verantwortlichkeit der Ärzte für das Leiden und den (vorzeitigen) Tod des im KMV Berlin untergebrachten Patienten festgestellt.
Mit der auch durch die Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Hans Jörg Stürenburg nahe Hannover (Webseite: https://www.gutachter-neurologie.de/ gestützten Feststellung des Gerichts, dass Ärzte im Maßregelvollzug Berlin durch das Unterlassen zwingend erforderlicher ärztlicher Maßnahmen den (vorzeitigen) Tod des Patienten verursacht haben, dürfte nunmehr - soweit ersichtlich - erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland der durch Ärzte im Maßregelvollzug (KMV) herbeigeführte Tod eines Patienten durch Gerichtsurteil bestätigt worden sein.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Stürenburg hatte in der öffentlichen Verhandlung - wie zuvor in seinen zwei schriftlichen Gerichtsgutachten - bestätigt, dass durch das Unterlassen und Vorenthalten zwingend notwendiger Untersuchungen der im KMV untergebrachte Patient nicht nur eine Lebenszeitverkürzung bis 2 Jahren erlitten hat, sondern dass - wenn dies auch bei dem später diagnostizierten Hirntumor die Ausnahme darstellen würde - der Patient insgesamt hätte überleben können, falls die Behandler bei den dokumentierten rechtsseitigen Lähmungserscheinungen in der gesamten rechten Körperhälfte und am Hinterkopf entsprechend dem anerkannten Facharztstandard eine Einweisung in die Akutneurologie veranlasst hätten. Dies war unterblieben. Infolge dessen konnte weder eine Hirntumordiagnostik erfolgen, noch dem sich anschließend eine weiterhin mögliche Operation, Bestrahlung , Chemotherapie noch eine etwaige künftig notwendig werdende palliative Behandlung erfolgen.
Damit ist nunmehr auch durch Urteil des Landgerichts Berlin auf eindrückliche Art bestätigt worden, dass der Patient eine Lebenszeiteinbuße erlitten hat. Der Sachverständige Dr. H.J. Stürenburg hat auch in der Verhandlung anschaulich die Auswirkungen und das neurologische wie auch psychologische mehrmonatige Leiden, die durch das Unterlassen der Maßnahmen durch ärztliche Behandler (Ärzte) im KMV Berlin verursacht wurden, geschildert.
Hingegen ist es dem Gericht leider nicht gelungen, jenseits von bestehenden Zwängen eine umfassende Klärung des Behandlungsgeschehens, wie es das Arzthaftungsrecht zwingend erfordert, herbeizuführen. Der Gerichtsgutachter Dr. Stürenburg , ein Neurologe, hatte in der Verhandlung gleich zweifach unmissverständlich klargestellt, dass ein weiteres Gutachten zur Begutachtung der pharmakologischen Behandlungsvorwürfe erforderlich sei, hier in Bezug auf die leitlinienwidrige und gesundheitsschädigende langjährige Gabe des Benzodiazepins Lorazepam (Handelsname Tavor) als Dauerbehandlung an den später verstorbenen Patienten im Zeitraum 2008 bis 2017 mit der klägerseitig dargetanen Folge der Benzodiazepinabhängigkeit und von sogenannten Reboundphänomen nach Entzug aus dem Körper des Patienten (der Patient musste infolge dessen im Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 10 mal und häufig auch für mehrere Tage wegen "Verhaltensauffälligkeiten" in der Isolationszelle des KMV Berlin isoliert werden, was selbst für die Verhältnisse des Patienten ungewöhnlich war, war doch die vor dem Benzodiazepinentzug erfolgte kurzfristige Isolation im März 2016 für 2 Tage und vorher im Dezember 2015 für nur 1 Tag ), sodann in Bezug auf die Gabe der antikonvulsiv wirkenden Valproinsäure ohne ordnungsgemäße Aufklärung (Handelsname Orfiril) und sodann in Bezug auf das in einer 9 cm Haarprobe des Verstorbenen detektierte Opioid Fentanyl, welches üblicherweise bei starken Schmerzen wie Tumorschmerzen eingesetzt wird.
Zudem hatte auch der vorsitzende Richter Dirk Buck bei der 5. Zivilkammer des LG Berlin in der Verhandlung am 14. Mai 2024 - in Übereinstimmung mit dem Gerichtsgutachter Dr. Hans Jörg Stürenburg - mitgeteilt, eine Begutachtung der pharmakologischen Aspekte durch einen Sachverständigen aus einem geeigneten Fachgebiet zu erwägen.
Nichtsdestotrotz und bei erkennbar ausgebliebener Sachaufklärung und fehlender Beweisaufnahme hat die vorbenannte Kammer entgegen der in der Verhandlung erörterten Notwendigkeit einer ergänzenden Begutachtung keinen weiteren Beweisbeschluss erlassen, was mit dem Wesen des Arzthaftungsrechts und -prozesses schlechterdings unvereinbar ist, verkennt dies doch die Pflicht des Gerichts zur Einholung weiterer Gutachten bei ungenügender Begutachtung. Dass das allein gerichtlicherseits eingeholte neurologische Sachverständigengutachten nicht die medikamentöse bzw. pharmakologische/toxikologische Dimension beantwortet hat, steht außer Frage, hat doch selbst der in der Verhandlung anwesende Neurologe Dr. Stürenburg die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens wie auch der vorsitzende Richter Dirk Buck bei der 5. Zivilkammer des LG Berlin thematisiert.
Zwecks umfassender Aufklärung und Bestätigung der Medikamentenmissbrauchs durch Ärzte im KMV und den hierdurch konkret resultierenden nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen auf den später verstorbenen Patienten wurde Berufung vor dem Kammergericht Berlin eingelegt.
Die Öffentlichkeit wird über den weiteren Verlauf zu gegebenem Zeitpunkt zeitnah erneut informiert.
Zum im Verfahren durch den Gutachter Dr. H.J. Stürenburg,
festgestellten Sachverhalt:
Der gerichtlich bestellte Neurologe Dr. H.J. Stürenburg stellte in Bezug auf den neurologischen Behandlungsfehler betreffend die unterbliebene Hirntumordiagnostik in seinem Ergänzungsgutachten an das LG zusammenfassend Folgendes fest:
Zusammenfassung der Seiten 34 – 69 des ergänzenden Sachverständigengutachtens Dr. Stürenburg:
"
Im Juni/Juli 2017 klagte der Patient über wiederholte Taubheitsgefühle in der rechten
Körperhälfte. Dies war ein deutlicher Hinweis auf ein neurologisches Problem in der linken
Gehirnhälfte, möglicherweise ein Schlaganfall. Es war wichtig, diese Möglichkeit in Betracht zu
ziehen und nicht einen Bandscheibenvorfall, da rechtsseitig Arm, Bein, Gesicht und der
gesamte Hinterkopf von Taubheit und Schmerzen betroffen waren. Eine sofortige Überweisung
in die neurologische Abteilung eines Krankenhauses zur weiteren Untersuchung und
Behandlung war notwendig. In den vorliegenden Unterlagen fehlt eine gründliche
neurologische Untersuchung. Die Untersuchung der Haut ergab keinen pathologischen
Befund, sodass eine neurologische Abklärung im Hinblick auf eine Halbseiten-
Sensibilitätsstörung angezeigt war.
Die Behandlungsunterlagen beschreiben einen Fall, bei dem sich ein Patent mit Symptomen
von Beeinträchtigungen an Gesicht, Bein und Arm auf der rechten Seite des Körpers vorstellte.
Obwohl es eindeutige Hinweise auf ein neurologisches Problem gab, wurde der Patient nicht
sofort zur weiteren Untersuchung in eine neurologische Abteilung überwiesen. Der Gutachter
betont, wie wichtig es ist, in solchen Fällen sofort zu handeln, um einen Schlaganfall oder eine
transitorische ischämische Attacke (TIA) auszuschließen. Dass in diesem Fall nicht sofort
gehandelt wurde, wird kritisiert, da die Symptome des Patienten nicht vage oder schwankend
waren, sondern spezifisch und auf einen möglichen Schlaganfall hindeuteten.
Die Symptome des Patenten wiesen eindeutig auf eine Störung der linken Gehirnhälfte,
und eine Überweisung an einen Akutneurologen hätte letztlich zur sofortigen Erkennung und
Behandlung des zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Hirntumors geführt, die Ursache
der halbseitigen Lähmung/Sensibilitätsstörung war. Der Patient wurde nicht nach anerkannten
medizinischen Standards lege artis behandelt, da aus ex ante-Sicht zu diesem Zeitpunkt
notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen wurden, um einen Schlaganfall auszuschließen, als
Symptome wie Taubheit und Schwäche in der rechten Körperhälfte von dem Patienten
berichtet wurden. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen neurologischen Untersuchung und
Dokumentation ist laut Sachverständigem offensichtlich, und es war aus ex ante-Sicht
offensichtlich, dass eine ernsthafte Störung der linken Gehirnhälfte, zumindest eine TIA,
ausgeschlossen werden musste und hierzu eine Einweisung in die Notaufnahme mit einer
neurologischen Klinik und Stroke-Unit per Notalltransport hätte erfolgen müssen. Der Patient
wäre dann schon innerhalb des nächsten oder übernächsten Tages operiert worden. Es ist sehr
wahrscheinlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Hirntumor vorlag, der die beobachteten
neurologischen Defizite verursachte, und dessen Entdeckung am 27. Juni 2017 beim
Ausschluss eines Schlaganfalls möglich gewesen wäre.
Das Versäumnis, einen Hirntumor richtig zu diagnostizieren und zu behandeln, führte dazu,
dass der Patient ein ungehindertes Tumorwachstum, Schmerzen und ein Gefühl von Krankheit
erlebte. Es ist zwar wahrscheinlich, dass der Patient trotzdem an dem aggressiven Tumor
gestorben wäre, aber ein früheres Eingreifen durch Operation, Bestrahlung und
Chemotherapie hätte nach gutachterlicher Feststellung die Prognose verbessern und das
Leben des Patienten verlängern können. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Chancen auf
ein langfristiges Überleben für einen Glioblastom-Patienten sehr gering waren. Die
medizinische Prognose hätte dennoch durch eine frühe Operation, Bestrahlung und
Chemotherapie deutlich verbessert werden können.
Die Behandler hatten unzutreffend die Klopfschmerhaftgkeit der Wirbelsäule untersucht – ein
Fehler, der laut Gutachter nicht einmal einem medizinischen Laien unterlaufen darf, weil die
beschriebene Sensibilitätsstörung nicht mit einer Rückenmarksstörung in Verbindung stehen
kann. Der Arzt hätte zwingend den Patienten sofort zur weiteren Untersuchung an eine
neurologische Klinik überweisen müssen zum Ausschluss eines Schlaganfalls oder einer TIA.
In einem Schreiben des Beklagten heißt es, dass der verstorbene Patient seit 27 Jahren in der
Obhut des Beklagten war und 2017 entlassen wurde. Nachdem der Patient am 18. Oktober
2017 nach einem Kollaps in einer provisorischen Unterkunft ins Krankenhaus gebracht worden
war, erlitt er am 1. November 2017 einen Herzstillstand und starb am 5. November 2017.
Das Fehlen einer gründlichen neurologischen Untersuchung und die wiederholten
Beschwerden über Taubheitsgefühle auf der rechten Körperseite - im gesamten rechten Bein,
rechten Arm und im Gesicht rechts - deuteten eindeutig auf eine Störung des Gehirns hin,
möglicherweise einen Schlaganfall oder TIA, selbst wenn man nicht gleich an einen Hirntumor
denken musste. Der Patient hätte sofort zur weiteren Untersuchung und Behandlung
überwiesen werden müsste. Die Tatsache, dass der nachträglich erfolgte Eintrag eines Arztes
am nächsten Tag (28.06.2017) "keine sensorischen Beeinträchtigungen" feststellte – was von
dem Sachverständigen als eigentümliche Dokumentation bewertet wird -, ändert nichts daran,
dass bei Verdacht auf Schlaganfall dringend gehandelt werden musste. Denn eine plötzlich und
wiederholt auftretende Hemisensibilitätsstörung kann auch ohne motorischen
Einschränkungen ein Schlaganfall sein, ein Bandscheibenvorfall kommt nicht mehr in Betracht.
Das Vorhandensein einer Hemihypästhesie, die das Gesicht, den Arm und das Bein betrifft, ist
ein spezifischer Befund, der nicht als unspezifisch abgetan werden sollte. Laut Gutachter ist es
wichtig, dass Ärzte in solchen Fällen die Möglichkeit einer transitorischen ischämischen
Attacke (TIA) oder eines Schlaganfalls in Betracht ziehen. Die unzureichende Dokumentation
der Untersuchung gibt Anlass zur Sorge über die Gründlichkeit der Untersuchung. Die
Untersuchung der unteren Extremitäten und die Einzelheiten, wie die Empfindungsstörungen
beurteilt wurden, werden nicht beschrieben.
Die Symptome des Patienten hätten weiter untersucht werden müssen, um Krankheiten wie
einen Schlaganfall oder eine TIA auszuschließen. Der Sachverständige verweist auf das
Handlungsimperativ „Time is brain“, womit ein sofortiges Einschreiten zur Vermeidung einer
weiteren gesundheitlichen Verschlechterung gemeint ist. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen
Untersuchung und Dokumentation ist bedenklich. Insbesondere ist nicht dokumentiert, ob
Sensibilitätsstörungen überhaupt untersucht wurden, ebensowenig die unteren Extremitäten.
Auch ist keine fingerperimetrische Untersuchung dokumentiert, die eine Gesichtsfeldstörung
hätte aufzeigen können, ferner fand keine Untersuchung der Hirnnerven statt und auch keine
Untersuchung auf eine latente Parese wie z.B. der Armhalteversuch. Die Untersuchung auf
Muskeldehnungsreflexe fand ebensowenig stat.
Alle diese erforderlichen Untersuchungsverfahren, die jeder Medizinstudent heutzutage
beherrscht, wurden nach gutachterlicher Feststellung nicht durchgeführt.
Die Behandler im Massregelvollzug hätten die Symptome des Patienten ernst nehmen müssen
und sie nicht aufgrund früherer Beschwerden ohne objektive Befunde abtun dürfen. Die
gegenteilige Auffassung des Landes Berlin tituliert der Sachverständige als „falsches
medizinisches Denken“. Eine ordnungsgemäße medizinische Versorgung erfordert eine
gründliche Untersuchung und die Berücksichtigung der spezifischen Symptome.
Die neurologische Untersuchung des Patienten war unzureichend und umfasste keine
wesentlichen Untersuchungen. Die aus der Untersuchung der Behandler gezogenen
Schlussfolgerungen waren falsch.
Nur ein kleiner Prozentsatz der Glioblastome ist anfangs multilokulär. Der Gutachter geht von
einem Hirntumor aus, der ursprünglich – d.h. zu dem Zeitpunkt im Juni 2017, als der Patient
laut Dokumentation erstmalig eine Hemihypästhesie in der rechten Körperhälfte an zwei
aufeinderfolgenden Tagen gegenüber den Behandlern im Massregevollzug berichtet hatte –
operabel war und auch mit Bestrahlung und Chemotherapie behandelt werden konnte.
Auszugehen ist laut dem Sachverständigen von einem aggressiven Wachstum des Hirntumors,
das bei rechtzeitiger Behandlung hätten verhindert werden können. Der Gutachter
unterstreicht, dass die durchschnittliche Lebenserwartung nach einer Glioblastom-Diagnose
bei richtiger Behandlung bis zu zwei Jahren beträgt. Die genetische Komponente des Tumors,
die so genannte MGMT-Methylierung, kann sich ebenfalls auf die Lebenserwartung auswirken,
die im Durchschnitt ein bis zwei Jahre beträgt.
Die Lebenserwartung von Menschen, bei denen ein Glioblastom diagnostiziert wird, ist ohne
Behandlung sehr gering, in der Regel etwa zwei Monate. Das aggressive Wachstum des Tumors
führt zu einer Anhäufung von Tumorgewebe im Gehirn, wodurch der Druck im Schädel steigt
und lebenswichtige Bereiche im Hirnstamm zusammengedrückt (komprimiert) werden. Ohne
eine umfassende Behandlung mit Operation, Chemo- und Strahlentherapie ist die Prognose
schlecht. In diesem speziellen Fall verzögerten sich Diagnose und Behandlung, was zu einer
erheblichen Verschlechterung des Zustands des Patienten führte. Es ist eindeutig, dass eine
frühzeitige Behandlung die Prognose hätte verbessern können. Ohne Behandlung beträgt die
durchschnittliche Lebenserwartung bei einem Glioblastom in der Regel zwei Monate, aber in
diesem Fall lebte der Patient– gerechnet ab Juni 2017, zu dem laut Gutachter der Befund eines
Hirntumors hätte erhoben werden müssen– bis zum Tod im November 2017 etwas länger. Es
ist wichtig, bei den ersten Anzeichen des Tumors die Diagnose zu erheben Diagnostik und die
Behandlung durchzuführen, um die Aussichten zu verbessern.
Dem Vorhalt des beklagten Landes Berlin, dass man bei dem Befund eines Hirntumors im Juni
2017 hätte nichts machen können, insbesondere keine OP hätte durchführen können,
erwiderte der Sachverständige wie folgt:
„Es wäre doch genau gerade zu erwarten gewesen, dass bei Nichtbehandlung des Tumors sich
die Situation derart rasch und rapide und aggressiv verschlechtert, dass der Patientin der Regel
nach zwei Monaten verstorben wäre.“
Der Sachverständige zieht die Schlussfolgerung, dass erhebliche Interventionsmöglichkeiten
durch die Behandler im Massregelvollzug versäumt worden sind.
Taubheitsgefühle und Lähmungen im rechten Arm oder Bein deuten auf eine Störung der
linken Gehirnhälfte hin, z. B. auf einen Schlaganfall. Der Sachverständige argumentiert, dass
eine sofortige neurologische Untersuchung und der Ausschluss eines Schlaganfalls hätten
durchgeführt werden müssen. Er weist auch auf die Notwendigkeit einer gründlichen
Untersuchung und Diagnose hin und auch darauf, dass eine Gesichtsfeldstörung nach rechts –
die hier durch die Behandler im Massregelvollzug mangels neurologischer Untersuchungen
nicht befundet wurde – auf eine linksseitige Hirnstörung hindeutet, und stellt fest, dass ein
eindeutiger Diagnosefehler vorlag.
Der Mitte August 2017 aus dem Massregelvollzug entlassene Patient wurde im einem sog.
Krisenhaus in Berlin untergebracht. Bereits in der ersten Woche nach der Aufnahme kauerte
er sich wiederholt an der Wand sitzend zusammen, wiegte den Oberkörper hin und zurück.
Er hatte deutliche Anzeichen von Hospitalismus, konnte in Gesprächen nur kurz zuhören. Lief
ziellos in der Gegend herum, bemerkte nicht, wenn er in laufende Gespräche platzte und
störte, und musste bei sämtlichen Angelegenheiten wie Nahrungszubereitung, Körperwäsche
usw. durch die Mitarbeiter der Einrichtung unterstützt werden. Auch traute er sich nicht allein
aus dem Haus und musste zu Terminen begleitet werden. Der Bedarf an Hilfe überstieg
aufgrund der fast 1:1-Betreuung die Kapazitäten des Krisenhauses. Nach Einschätzung des
Krisenhauses bewegte er sich am Rande zum Pflegefall, er ernährte sich hauptsächlich von
Kaffee und Zigaretten. Er klagte häufig über Kopfschmerzen, Übelkeit, Schmerzen am Körper,
Taubheitsgefühle im Bein, Schmerzen im Oberarm und Nacken sowie eine Verschiebung des
Gesichtsfelds. Der Sachverständige nimmt zudem Bezug auf den weiteren Bericht des
Krisenhauses, wonach es bei dem Patienten beinahe täglich zu kleineren
Kreislaufzusammenbrüchen gekommen war. Im Gesamtzeitraum seiner achtwöchigen
Unterbringung bis zur Einlieferung in einem Krankenhaus war er sehr nervös, geistesabwesend
und orientierungslos gewesen. Auch Wochen nach der Entlassung aus dem Massregelvollzug
hatte der Patient über Schmerzen geklagt und sich zusammengekauert.
Im Nachhinein ist für den Sachverständigen klar, dass der Hirntumor weiter wuchs, was zu
einer weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung führte mit typischen
Anzeichen eines gestiegenen Hirndrucks wie Übelkeit, Kopfschmerzen, Taubheitsgefühle im
Bein und vermutlich eine Gesichtsfeldstörung nach rechts. Das unbehandelte Glioblastom
schritt schnell voran und verursachte einen neurologischen und psychiatrischen Verfall. Der
Patient wurde am 18.10.2017 ins Krankenhaus gebracht, nachdem er in seinem Zimmer
zusammengebrochen war, und später wurde ein Hirntumor bei ihm diagnostiziert. Der
Sachverständige stellte nach Durchsicht sämtlicher vorgelegter Unterlagen fest, dass der
Patient bereits zuvor während seiner Unterbringung im Massregelvollzug über
herdneurologische Symptome und linkshirnige Symptome mit rechtskörperseitiger Störung
geklagt hate. Laut Berichten des Krisenhauses hate der Patient anscheinend schon im
Massregelvollzug über eine Verschiebung seines Gesichtsfelds, schwarze Flecken vor den
Augen, Schwindel, Taubheit und Lähmungen im rechten Arm und Bein geklagt. In der Woche
vor seinem Zusammenbruch litt der Patient außerdem unter Gleichgewichtsstörungen und
hate in mehreren Nächten erbrochen. Am 1. November 2017 erlitt er einen Herzstillstand,
musste wiederbelebt werden und wurde sodann auf die Intensivstation eines Krankenhauses
verlegt, wo er am 5.11.2017 verstarb.
Laut Sachverständigem ist bekannt, dass starkes Rauchen das Schlaganfallrisiko erhöht,
insbesondere bei schizophrenen Patienten, die dazu neigen, stark zu rauchen. In diesem Fall
deutete die Beschreibung der Symptome des Patienten gegenüber den Behandlern im
Massregelvollzug auf die Notwendigkeit weiterer diagnostischer Untersuchungen hin, die
jedoch – wie oben beschrieben - nicht durchgeführt wurden. Dies unterbliebene Behandlung
eines bestehenden Hirntumors führte im weiteren Verlauf zu einer Verschlimmerung der
neurologischen und psychiatrischen Symptome. Die zur Begutachtung beigezogenen
Dokumente des Krisenhauses untermauern nach Meinung des Sachverständigen, dass ein
Diagnosefehler vorlag, und widerlegen die Argumente des beklagten Landes Berlin.
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Das Problem
Mitteilung der Rechtsanwälte Vardar in Bürogemeinschaft:
URL: https://lawyers-vardar.eu/
Siehe auch:
https://www.youtube.com/watch?v=4snDb-kQJro&t=19s
Die 5. Kammer des Landgericht Berlins hat nach der öffentlichen Verhandlung am 14. Mai 2024 (Tegeler Weg 17-21) nun am 4. Juni 2024 in der Rechtssache 5 O 3/21 das Land Berlin / Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin verurteilt und die Verantwortlichkeit der Ärzte für das Leiden und den (vorzeitigen) Tod des im KMV Berlin untergebrachten Patienten festgestellt.
Mit der auch durch die Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Hans Jörg Stürenburg nahe Hannover (Webseite: https://www.gutachter-neurologie.de/ gestützten Feststellung des Gerichts, dass Ärzte im Maßregelvollzug Berlin durch das Unterlassen zwingend erforderlicher ärztlicher Maßnahmen den (vorzeitigen) Tod des Patienten verursacht haben, dürfte nunmehr - soweit ersichtlich - erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland der durch Ärzte im Maßregelvollzug (KMV) herbeigeführte Tod eines Patienten durch Gerichtsurteil bestätigt worden sein.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Stürenburg hatte in der öffentlichen Verhandlung - wie zuvor in seinen zwei schriftlichen Gerichtsgutachten - bestätigt, dass durch das Unterlassen und Vorenthalten zwingend notwendiger Untersuchungen der im KMV untergebrachte Patient nicht nur eine Lebenszeitverkürzung bis 2 Jahren erlitten hat, sondern dass - wenn dies auch bei dem später diagnostizierten Hirntumor die Ausnahme darstellen würde - der Patient insgesamt hätte überleben können, falls die Behandler bei den dokumentierten rechtsseitigen Lähmungserscheinungen in der gesamten rechten Körperhälfte und am Hinterkopf entsprechend dem anerkannten Facharztstandard eine Einweisung in die Akutneurologie veranlasst hätten. Dies war unterblieben. Infolge dessen konnte weder eine Hirntumordiagnostik erfolgen, noch dem sich anschließend eine weiterhin mögliche Operation, Bestrahlung , Chemotherapie noch eine etwaige künftig notwendig werdende palliative Behandlung erfolgen.
Damit ist nunmehr auch durch Urteil des Landgerichts Berlin auf eindrückliche Art bestätigt worden, dass der Patient eine Lebenszeiteinbuße erlitten hat. Der Sachverständige Dr. H.J. Stürenburg hat auch in der Verhandlung anschaulich die Auswirkungen und das neurologische wie auch psychologische mehrmonatige Leiden, die durch das Unterlassen der Maßnahmen durch ärztliche Behandler (Ärzte) im KMV Berlin verursacht wurden, geschildert.
Hingegen ist es dem Gericht leider nicht gelungen, jenseits von bestehenden Zwängen eine umfassende Klärung des Behandlungsgeschehens, wie es das Arzthaftungsrecht zwingend erfordert, herbeizuführen. Der Gerichtsgutachter Dr. Stürenburg , ein Neurologe, hatte in der Verhandlung gleich zweifach unmissverständlich klargestellt, dass ein weiteres Gutachten zur Begutachtung der pharmakologischen Behandlungsvorwürfe erforderlich sei, hier in Bezug auf die leitlinienwidrige und gesundheitsschädigende langjährige Gabe des Benzodiazepins Lorazepam (Handelsname Tavor) als Dauerbehandlung an den später verstorbenen Patienten im Zeitraum 2008 bis 2017 mit der klägerseitig dargetanen Folge der Benzodiazepinabhängigkeit und von sogenannten Reboundphänomen nach Entzug aus dem Körper des Patienten (der Patient musste infolge dessen im Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 10 mal und häufig auch für mehrere Tage wegen "Verhaltensauffälligkeiten" in der Isolationszelle des KMV Berlin isoliert werden, was selbst für die Verhältnisse des Patienten ungewöhnlich war, war doch die vor dem Benzodiazepinentzug erfolgte kurzfristige Isolation im März 2016 für 2 Tage und vorher im Dezember 2015 für nur 1 Tag ), sodann in Bezug auf die Gabe der antikonvulsiv wirkenden Valproinsäure ohne ordnungsgemäße Aufklärung (Handelsname Orfiril) und sodann in Bezug auf das in einer 9 cm Haarprobe des Verstorbenen detektierte Opioid Fentanyl, welches üblicherweise bei starken Schmerzen wie Tumorschmerzen eingesetzt wird.
Zudem hatte auch der vorsitzende Richter Dirk Buck bei der 5. Zivilkammer des LG Berlin in der Verhandlung am 14. Mai 2024 - in Übereinstimmung mit dem Gerichtsgutachter Dr. Hans Jörg Stürenburg - mitgeteilt, eine Begutachtung der pharmakologischen Aspekte durch einen Sachverständigen aus einem geeigneten Fachgebiet zu erwägen.
Nichtsdestotrotz und bei erkennbar ausgebliebener Sachaufklärung und fehlender Beweisaufnahme hat die vorbenannte Kammer entgegen der in der Verhandlung erörterten Notwendigkeit einer ergänzenden Begutachtung keinen weiteren Beweisbeschluss erlassen, was mit dem Wesen des Arzthaftungsrechts und -prozesses schlechterdings unvereinbar ist, verkennt dies doch die Pflicht des Gerichts zur Einholung weiterer Gutachten bei ungenügender Begutachtung. Dass das allein gerichtlicherseits eingeholte neurologische Sachverständigengutachten nicht die medikamentöse bzw. pharmakologische/toxikologische Dimension beantwortet hat, steht außer Frage, hat doch selbst der in der Verhandlung anwesende Neurologe Dr. Stürenburg die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens wie auch der vorsitzende Richter Dirk Buck bei der 5. Zivilkammer des LG Berlin thematisiert.
Zwecks umfassender Aufklärung und Bestätigung der Medikamentenmissbrauchs durch Ärzte im KMV und den hierdurch konkret resultierenden nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen auf den später verstorbenen Patienten wurde Berufung vor dem Kammergericht Berlin eingelegt.
Die Öffentlichkeit wird über den weiteren Verlauf zu gegebenem Zeitpunkt zeitnah erneut informiert.
Zum im Verfahren durch den Gutachter Dr. H.J. Stürenburg,
festgestellten Sachverhalt:
Der gerichtlich bestellte Neurologe Dr. H.J. Stürenburg stellte in Bezug auf den neurologischen Behandlungsfehler betreffend die unterbliebene Hirntumordiagnostik in seinem Ergänzungsgutachten an das LG zusammenfassend Folgendes fest:
Zusammenfassung der Seiten 34 – 69 des ergänzenden Sachverständigengutachtens Dr. Stürenburg:
"
Im Juni/Juli 2017 klagte der Patient über wiederholte Taubheitsgefühle in der rechten
Körperhälfte. Dies war ein deutlicher Hinweis auf ein neurologisches Problem in der linken
Gehirnhälfte, möglicherweise ein Schlaganfall. Es war wichtig, diese Möglichkeit in Betracht zu
ziehen und nicht einen Bandscheibenvorfall, da rechtsseitig Arm, Bein, Gesicht und der
gesamte Hinterkopf von Taubheit und Schmerzen betroffen waren. Eine sofortige Überweisung
in die neurologische Abteilung eines Krankenhauses zur weiteren Untersuchung und
Behandlung war notwendig. In den vorliegenden Unterlagen fehlt eine gründliche
neurologische Untersuchung. Die Untersuchung der Haut ergab keinen pathologischen
Befund, sodass eine neurologische Abklärung im Hinblick auf eine Halbseiten-
Sensibilitätsstörung angezeigt war.
Die Behandlungsunterlagen beschreiben einen Fall, bei dem sich ein Patent mit Symptomen
von Beeinträchtigungen an Gesicht, Bein und Arm auf der rechten Seite des Körpers vorstellte.
Obwohl es eindeutige Hinweise auf ein neurologisches Problem gab, wurde der Patient nicht
sofort zur weiteren Untersuchung in eine neurologische Abteilung überwiesen. Der Gutachter
betont, wie wichtig es ist, in solchen Fällen sofort zu handeln, um einen Schlaganfall oder eine
transitorische ischämische Attacke (TIA) auszuschließen. Dass in diesem Fall nicht sofort
gehandelt wurde, wird kritisiert, da die Symptome des Patienten nicht vage oder schwankend
waren, sondern spezifisch und auf einen möglichen Schlaganfall hindeuteten.
Die Symptome des Patenten wiesen eindeutig auf eine Störung der linken Gehirnhälfte,
und eine Überweisung an einen Akutneurologen hätte letztlich zur sofortigen Erkennung und
Behandlung des zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Hirntumors geführt, die Ursache
der halbseitigen Lähmung/Sensibilitätsstörung war. Der Patient wurde nicht nach anerkannten
medizinischen Standards lege artis behandelt, da aus ex ante-Sicht zu diesem Zeitpunkt
notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen wurden, um einen Schlaganfall auszuschließen, als
Symptome wie Taubheit und Schwäche in der rechten Körperhälfte von dem Patienten
berichtet wurden. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen neurologischen Untersuchung und
Dokumentation ist laut Sachverständigem offensichtlich, und es war aus ex ante-Sicht
offensichtlich, dass eine ernsthafte Störung der linken Gehirnhälfte, zumindest eine TIA,
ausgeschlossen werden musste und hierzu eine Einweisung in die Notaufnahme mit einer
neurologischen Klinik und Stroke-Unit per Notalltransport hätte erfolgen müssen. Der Patient
wäre dann schon innerhalb des nächsten oder übernächsten Tages operiert worden. Es ist sehr
wahrscheinlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Hirntumor vorlag, der die beobachteten
neurologischen Defizite verursachte, und dessen Entdeckung am 27. Juni 2017 beim
Ausschluss eines Schlaganfalls möglich gewesen wäre.
Das Versäumnis, einen Hirntumor richtig zu diagnostizieren und zu behandeln, führte dazu,
dass der Patient ein ungehindertes Tumorwachstum, Schmerzen und ein Gefühl von Krankheit
erlebte. Es ist zwar wahrscheinlich, dass der Patient trotzdem an dem aggressiven Tumor
gestorben wäre, aber ein früheres Eingreifen durch Operation, Bestrahlung und
Chemotherapie hätte nach gutachterlicher Feststellung die Prognose verbessern und das
Leben des Patienten verlängern können. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Chancen auf
ein langfristiges Überleben für einen Glioblastom-Patienten sehr gering waren. Die
medizinische Prognose hätte dennoch durch eine frühe Operation, Bestrahlung und
Chemotherapie deutlich verbessert werden können.
Die Behandler hatten unzutreffend die Klopfschmerhaftgkeit der Wirbelsäule untersucht – ein
Fehler, der laut Gutachter nicht einmal einem medizinischen Laien unterlaufen darf, weil die
beschriebene Sensibilitätsstörung nicht mit einer Rückenmarksstörung in Verbindung stehen
kann. Der Arzt hätte zwingend den Patienten sofort zur weiteren Untersuchung an eine
neurologische Klinik überweisen müssen zum Ausschluss eines Schlaganfalls oder einer TIA.
In einem Schreiben des Beklagten heißt es, dass der verstorbene Patient seit 27 Jahren in der
Obhut des Beklagten war und 2017 entlassen wurde. Nachdem der Patient am 18. Oktober
2017 nach einem Kollaps in einer provisorischen Unterkunft ins Krankenhaus gebracht worden
war, erlitt er am 1. November 2017 einen Herzstillstand und starb am 5. November 2017.
Das Fehlen einer gründlichen neurologischen Untersuchung und die wiederholten
Beschwerden über Taubheitsgefühle auf der rechten Körperseite - im gesamten rechten Bein,
rechten Arm und im Gesicht rechts - deuteten eindeutig auf eine Störung des Gehirns hin,
möglicherweise einen Schlaganfall oder TIA, selbst wenn man nicht gleich an einen Hirntumor
denken musste. Der Patient hätte sofort zur weiteren Untersuchung und Behandlung
überwiesen werden müsste. Die Tatsache, dass der nachträglich erfolgte Eintrag eines Arztes
am nächsten Tag (28.06.2017) "keine sensorischen Beeinträchtigungen" feststellte – was von
dem Sachverständigen als eigentümliche Dokumentation bewertet wird -, ändert nichts daran,
dass bei Verdacht auf Schlaganfall dringend gehandelt werden musste. Denn eine plötzlich und
wiederholt auftretende Hemisensibilitätsstörung kann auch ohne motorischen
Einschränkungen ein Schlaganfall sein, ein Bandscheibenvorfall kommt nicht mehr in Betracht.
Das Vorhandensein einer Hemihypästhesie, die das Gesicht, den Arm und das Bein betrifft, ist
ein spezifischer Befund, der nicht als unspezifisch abgetan werden sollte. Laut Gutachter ist es
wichtig, dass Ärzte in solchen Fällen die Möglichkeit einer transitorischen ischämischen
Attacke (TIA) oder eines Schlaganfalls in Betracht ziehen. Die unzureichende Dokumentation
der Untersuchung gibt Anlass zur Sorge über die Gründlichkeit der Untersuchung. Die
Untersuchung der unteren Extremitäten und die Einzelheiten, wie die Empfindungsstörungen
beurteilt wurden, werden nicht beschrieben.
Die Symptome des Patienten hätten weiter untersucht werden müssen, um Krankheiten wie
einen Schlaganfall oder eine TIA auszuschließen. Der Sachverständige verweist auf das
Handlungsimperativ „Time is brain“, womit ein sofortiges Einschreiten zur Vermeidung einer
weiteren gesundheitlichen Verschlechterung gemeint ist. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen
Untersuchung und Dokumentation ist bedenklich. Insbesondere ist nicht dokumentiert, ob
Sensibilitätsstörungen überhaupt untersucht wurden, ebensowenig die unteren Extremitäten.
Auch ist keine fingerperimetrische Untersuchung dokumentiert, die eine Gesichtsfeldstörung
hätte aufzeigen können, ferner fand keine Untersuchung der Hirnnerven statt und auch keine
Untersuchung auf eine latente Parese wie z.B. der Armhalteversuch. Die Untersuchung auf
Muskeldehnungsreflexe fand ebensowenig stat.
Alle diese erforderlichen Untersuchungsverfahren, die jeder Medizinstudent heutzutage
beherrscht, wurden nach gutachterlicher Feststellung nicht durchgeführt.
Die Behandler im Massregelvollzug hätten die Symptome des Patienten ernst nehmen müssen
und sie nicht aufgrund früherer Beschwerden ohne objektive Befunde abtun dürfen. Die
gegenteilige Auffassung des Landes Berlin tituliert der Sachverständige als „falsches
medizinisches Denken“. Eine ordnungsgemäße medizinische Versorgung erfordert eine
gründliche Untersuchung und die Berücksichtigung der spezifischen Symptome.
Die neurologische Untersuchung des Patienten war unzureichend und umfasste keine
wesentlichen Untersuchungen. Die aus der Untersuchung der Behandler gezogenen
Schlussfolgerungen waren falsch.
Nur ein kleiner Prozentsatz der Glioblastome ist anfangs multilokulär. Der Gutachter geht von
einem Hirntumor aus, der ursprünglich – d.h. zu dem Zeitpunkt im Juni 2017, als der Patient
laut Dokumentation erstmalig eine Hemihypästhesie in der rechten Körperhälfte an zwei
aufeinderfolgenden Tagen gegenüber den Behandlern im Massregevollzug berichtet hatte –
operabel war und auch mit Bestrahlung und Chemotherapie behandelt werden konnte.
Auszugehen ist laut dem Sachverständigen von einem aggressiven Wachstum des Hirntumors,
das bei rechtzeitiger Behandlung hätten verhindert werden können. Der Gutachter
unterstreicht, dass die durchschnittliche Lebenserwartung nach einer Glioblastom-Diagnose
bei richtiger Behandlung bis zu zwei Jahren beträgt. Die genetische Komponente des Tumors,
die so genannte MGMT-Methylierung, kann sich ebenfalls auf die Lebenserwartung auswirken,
die im Durchschnitt ein bis zwei Jahre beträgt.
Die Lebenserwartung von Menschen, bei denen ein Glioblastom diagnostiziert wird, ist ohne
Behandlung sehr gering, in der Regel etwa zwei Monate. Das aggressive Wachstum des Tumors
führt zu einer Anhäufung von Tumorgewebe im Gehirn, wodurch der Druck im Schädel steigt
und lebenswichtige Bereiche im Hirnstamm zusammengedrückt (komprimiert) werden. Ohne
eine umfassende Behandlung mit Operation, Chemo- und Strahlentherapie ist die Prognose
schlecht. In diesem speziellen Fall verzögerten sich Diagnose und Behandlung, was zu einer
erheblichen Verschlechterung des Zustands des Patienten führte. Es ist eindeutig, dass eine
frühzeitige Behandlung die Prognose hätte verbessern können. Ohne Behandlung beträgt die
durchschnittliche Lebenserwartung bei einem Glioblastom in der Regel zwei Monate, aber in
diesem Fall lebte der Patient– gerechnet ab Juni 2017, zu dem laut Gutachter der Befund eines
Hirntumors hätte erhoben werden müssen– bis zum Tod im November 2017 etwas länger. Es
ist wichtig, bei den ersten Anzeichen des Tumors die Diagnose zu erheben Diagnostik und die
Behandlung durchzuführen, um die Aussichten zu verbessern.
Dem Vorhalt des beklagten Landes Berlin, dass man bei dem Befund eines Hirntumors im Juni
2017 hätte nichts machen können, insbesondere keine OP hätte durchführen können,
erwiderte der Sachverständige wie folgt:
„Es wäre doch genau gerade zu erwarten gewesen, dass bei Nichtbehandlung des Tumors sich
die Situation derart rasch und rapide und aggressiv verschlechtert, dass der Patientin der Regel
nach zwei Monaten verstorben wäre.“
Der Sachverständige zieht die Schlussfolgerung, dass erhebliche Interventionsmöglichkeiten
durch die Behandler im Massregelvollzug versäumt worden sind.
Taubheitsgefühle und Lähmungen im rechten Arm oder Bein deuten auf eine Störung der
linken Gehirnhälfte hin, z. B. auf einen Schlaganfall. Der Sachverständige argumentiert, dass
eine sofortige neurologische Untersuchung und der Ausschluss eines Schlaganfalls hätten
durchgeführt werden müssen. Er weist auch auf die Notwendigkeit einer gründlichen
Untersuchung und Diagnose hin und auch darauf, dass eine Gesichtsfeldstörung nach rechts –
die hier durch die Behandler im Massregelvollzug mangels neurologischer Untersuchungen
nicht befundet wurde – auf eine linksseitige Hirnstörung hindeutet, und stellt fest, dass ein
eindeutiger Diagnosefehler vorlag.
Der Mitte August 2017 aus dem Massregelvollzug entlassene Patient wurde im einem sog.
Krisenhaus in Berlin untergebracht. Bereits in der ersten Woche nach der Aufnahme kauerte
er sich wiederholt an der Wand sitzend zusammen, wiegte den Oberkörper hin und zurück.
Er hatte deutliche Anzeichen von Hospitalismus, konnte in Gesprächen nur kurz zuhören. Lief
ziellos in der Gegend herum, bemerkte nicht, wenn er in laufende Gespräche platzte und
störte, und musste bei sämtlichen Angelegenheiten wie Nahrungszubereitung, Körperwäsche
usw. durch die Mitarbeiter der Einrichtung unterstützt werden. Auch traute er sich nicht allein
aus dem Haus und musste zu Terminen begleitet werden. Der Bedarf an Hilfe überstieg
aufgrund der fast 1:1-Betreuung die Kapazitäten des Krisenhauses. Nach Einschätzung des
Krisenhauses bewegte er sich am Rande zum Pflegefall, er ernährte sich hauptsächlich von
Kaffee und Zigaretten. Er klagte häufig über Kopfschmerzen, Übelkeit, Schmerzen am Körper,
Taubheitsgefühle im Bein, Schmerzen im Oberarm und Nacken sowie eine Verschiebung des
Gesichtsfelds. Der Sachverständige nimmt zudem Bezug auf den weiteren Bericht des
Krisenhauses, wonach es bei dem Patienten beinahe täglich zu kleineren
Kreislaufzusammenbrüchen gekommen war. Im Gesamtzeitraum seiner achtwöchigen
Unterbringung bis zur Einlieferung in einem Krankenhaus war er sehr nervös, geistesabwesend
und orientierungslos gewesen. Auch Wochen nach der Entlassung aus dem Massregelvollzug
hatte der Patient über Schmerzen geklagt und sich zusammengekauert.
Im Nachhinein ist für den Sachverständigen klar, dass der Hirntumor weiter wuchs, was zu
einer weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung führte mit typischen
Anzeichen eines gestiegenen Hirndrucks wie Übelkeit, Kopfschmerzen, Taubheitsgefühle im
Bein und vermutlich eine Gesichtsfeldstörung nach rechts. Das unbehandelte Glioblastom
schritt schnell voran und verursachte einen neurologischen und psychiatrischen Verfall. Der
Patient wurde am 18.10.2017 ins Krankenhaus gebracht, nachdem er in seinem Zimmer
zusammengebrochen war, und später wurde ein Hirntumor bei ihm diagnostiziert. Der
Sachverständige stellte nach Durchsicht sämtlicher vorgelegter Unterlagen fest, dass der
Patient bereits zuvor während seiner Unterbringung im Massregelvollzug über
herdneurologische Symptome und linkshirnige Symptome mit rechtskörperseitiger Störung
geklagt hate. Laut Berichten des Krisenhauses hate der Patient anscheinend schon im
Massregelvollzug über eine Verschiebung seines Gesichtsfelds, schwarze Flecken vor den
Augen, Schwindel, Taubheit und Lähmungen im rechten Arm und Bein geklagt. In der Woche
vor seinem Zusammenbruch litt der Patient außerdem unter Gleichgewichtsstörungen und
hate in mehreren Nächten erbrochen. Am 1. November 2017 erlitt er einen Herzstillstand,
musste wiederbelebt werden und wurde sodann auf die Intensivstation eines Krankenhauses
verlegt, wo er am 5.11.2017 verstarb.
Laut Sachverständigem ist bekannt, dass starkes Rauchen das Schlaganfallrisiko erhöht,
insbesondere bei schizophrenen Patienten, die dazu neigen, stark zu rauchen. In diesem Fall
deutete die Beschreibung der Symptome des Patienten gegenüber den Behandlern im
Massregelvollzug auf die Notwendigkeit weiterer diagnostischer Untersuchungen hin, die
jedoch – wie oben beschrieben - nicht durchgeführt wurden. Dies unterbliebene Behandlung
eines bestehenden Hirntumors führte im weiteren Verlauf zu einer Verschlimmerung der
neurologischen und psychiatrischen Symptome. Die zur Begutachtung beigezogenen
Dokumente des Krisenhauses untermauern nach Meinung des Sachverständigen, dass ein
Diagnosefehler vorlag, und widerlegen die Argumente des beklagten Landes Berlin.
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Petition am 11. Juni 2024 erstellt