Bei der Bezahlung von Lehrkräften in den Sommerferien muss zwischen verschiedenen Lehrkräftegruppen differenziert werden. Die mit Abstand größte Gruppe stellen verbeamtete Lehrkräfte und unbefristet eingestellte tarifbeschäftigte Lehrkräfte dar. Diese werden das ganze Jahr über beschäftigt und bezahlt, unabhängig von Ferienzeiten. Diese Gruppe besteht aus grundständig ausgebildeten Lehrkräften und zu einem sehr geringen Anteil aus Lehrkräften im Quereinstieg.
Daneben gibt es befristete Verträge mit oder ohne Sachgrund. Befristete Verträge ohne Sachgrund werden für bis zu zwei Jahren geschlossen und beziehen sich in der Regel auf ein Sonderprogramm oder besondere Maßnahmen. Wenn sich bei dieser Vertragsart Ferienzeiten in der Vertragslaufzeit befinden, werden diese selbstverständlich vergütet.
Anders sieht dies bei befristeten Verträgen mit Sachgrund aus. Diese Verträge werden geschlossen, wenn der Bedarf an der Arbeitsleistung (Unterrichtserteilung) nur vorübergehend besteht und der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Lehrkraft) beschäftigt wird, insbesondere bei Erkrankungen, Mutterschutzzeiten, etc. Nimmt die zu vertretende Lehrkraft den Dienst wieder auf, so entfällt der Befristungsgrund und der Arbeitsvertrag ist zu beenden.
Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass es sich bei Ihrem Vertrag um einen befristeten Vertrag mit Sachgrund handelt, da sie eine erkrankte Stamm-Lehrkraft vertreten.
In dem Erlass „Einsatz von Vertretungslehrkräften an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen“ ist u.a. geregelt, dass ein Vertrag maximal vom ersten Schultag eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres bis zum letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien laufen kann. In den Ferien wird kein Unterricht erteilt, also wird während der Ferien auch keine Vertretungskraft benötigt. Außerdem können die Vertretungsverträge maximal für die Dauer der tatsächlichen Abwesenheit der Stammlehrkraft erfolgen. Falls die Stammlehrkraft über den Schul- bzw. Halbjahreswechsel hinaus abwesend ist, muss von der Schule erneut geprüft werden, ob der Unterrichtsausfall mithilfe des verpflichtenden Vertretungskonzeptes von anderen Lehrkräften der Schule aufgefangen werden kann oder weitere Maßnahmen wie Abordnungen von anderen Schulen ergriffen werden müssen.
Außerdem sind die jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Vertretungsverträge sehr begrenzt und vor dem Hintergrund einer allgemein angespannten Unterrichtsversorgung sehr begehrt. Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) haben die Aufgabe, die vorhandenen Haushaltsmittel vorausschauend und sparsam zu bewirtschaften. Somit werden vorliegende Anträge auf Zuweisung von Vertretungsmitteln nach Dringlichkeit beurteilt und daraufhin zugewiesen. Die sparsame Handhabung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Schulen mit dem aktuell höchsten Bedarf auch entsprechend versorgt werden. Somit wird deutlich, dass nicht jedem Wunsch nach einem zusätzlichen Vertrag für lehrendes Personal (seitens der Schulen) oder nach einer befristeten Beschäftigung (seitens der Bewerberinnen und Bewerber) nachgekommen werden kann.
Ziel ist es, mit dieser Vertretungsregelung kurzfristige und unplanbare Ausfälle auszugleichen und langfristige Lösungen mit unbefristeten Stellen zu schaffen. Nur in Ausnahmefällen, wenn schon bei Vertragsschluss bekannt ist, dass die Lehrkraft über die Schulferien hinaus abwesend sein wird und auch das Vertretungskonzept diesen Ausfall nach den Ferien nicht auffangen können wird, ist eine Beschäftigung über die Ferien hinaus möglich.