Verjährungsfrist Sozialbetrug

Aktuelle Unterzeichner*innen:
Sven Kude und 15 andere Personen haben kürzlich unterschrieben.

Das Problem

Prüfung der Rückforderungs- und Verjährungsregelungen bei Sozial- und Rentenleistungen zur Vermeidung offensichtlicher Ungleichbehandlung

 

Kurzbeschreibung:

Aus Medienberichten und Gerichtsentscheidungen ergibt sich, dass in vergleichbaren Fällen unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten: Bei unbewussten Mitwirkungspflichtverletzungen werden über Jahrzehnte Rückforderungen (z. B. ~60.000 €) möglich, während bei vorsätzlichem Sozialbetrug wegen Verjährung oft nur Teilbeträge verfolgt werden. Ich bitte um Prüfung einer rechtlichen Angleichung der Regelungen. �0�

 

Text / Begründung (ausführlich):

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich bitte den Deutschen Bundestag um Prüfung und ggf. gesetzgeberische Nachbesserung hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Rückforderungen von Sozial- und Rentenleistungen einerseits und der straf- sowie erstattungsrechtlichen Behandlung vorsätzlichen Sozialbetrugs andererseits.

 

Sachverhalt — zwei exemplarische Fälle:

1) Witwenrente / Rückforderung:

- Im Fall einer Rentnerin aus Hessen stellte das Hessische Landessozialgericht fest, dass für den Zeitraum 1. Juni 1999 bis 31. Januar 2020 eine Überzahlung in Höhe von rund 60.177,15 € vorlag; das Urteil führt das Aktenzeichen **L 5 R 293/21**. Die Rentenversicherung konnte die Nachforderung durchsetzen. �1�

- Rechtsgrundlagen, die Rückforderungen und Aufhebungen regeln, sind u. a. § 48 SGB X (Aufhebung von Verwaltungsakten bei Änderung der Verhältnisse) und § 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen). Diese Normen ermöglichen den Behörden, über lange Zeiträume Zahlungen zu korrigieren oder zurückzufordern. �2�

 

2) Vorsätzlicher Sozialbetrug (Beispiel Moderator / Freiburg / Stuttgart-Region):

- Medien berichten über einen Fall (öffentlich bekannt unter dem Namen Adil P. in Berichten), in dem ein Moderator jahrelang Sozialleistungen bezog, während er gleichzeitig in der Türkei gut bezahlte Moderationstätigkeiten ausübte. Behörden konnten laut Berichten nur noch einen Betrag von rund **80.703,35 €** verfolgen; viele Tatzeiträume waren verjährt. Der Fall wurde in regionalen und überregionalen Medien dokumentiert. �3�

 

Problem:

- Die rechtliche Konstruktion führt in der Praxis zu dem Ergebnis, dass unbewusste oder fahrlässige Fehler von Leistungsbeziehenden (oder auch Behördenschlamperei bei Datenabgleich) zu jahrzehntelangen Rückforderungen führen können, während vorsätzliches und systematisches Ausnutzen des Sozialstaats wegen straf- und verfolgungsrechtlicher Verjährungsfristen nur teilweise geahndet wird. Das erzeugt den Eindruck rechtlicher Ungleichbehandlung und schadet dem Vertrauen in den Sozialstaat.

 

Rechtsrahmen (Kurzüberblick):

- Rückforderungen: §§ 45, 48, 50 SGB X regeln Rücknahme/Aufhebung von Verwaltungsakten sowie Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. �4�  

- Strafverfolgungsverjährung: § 78 StGB legt die Verjährungsfristen im Strafrecht fest (z. B. fünf bzw. zehn Jahre abhängig von der Strafandrohung), was Einfluss auf die Möglichkeiten hat, vorsätzliche Betrugsfälle noch straf- und erstattungsrechtlich zu verfolgen. �5�

 

Forderung:

1. Prüfung durch den Bundestag, ob die derzeitige Gesetzeslage (SGB-Rückforderungsrecht versus strafrechtliche Verjährung) zu systemischer Ungleichbehandlung führt.  

2. Prüfung möglicher gesetzlicher Korrekturen, z. B.:

   - Anpassung der zivil-/verwaltungsmäßigen Rückforderungsfristen oder Schaffung von besonderen Regelungen für systematischen, langjährigen Missbrauch, oder

   - Rechtsklarstellung, dass bei erwiesenem, systematischem und über Jahre betriebenem Betrug andere Rückgriffs- und Verjährungsregeln gelten sollen, um Verlagerungen von Rechtsfolgen zu vermeiden.  

3. Prüfung, ob bessere organisatorische Maßnahmen (bessere Datenabgleiche, schnellere Kontrollen) Fehlzahlungen verhindern können, statt Betroffene Jahrzehnte später in finanzielle Not zu bringen.

 

Belege / Quellen (Auszug):

- LSG Hessen, Urteil v. 20.03.2023, Az. L 5 R 293/21 (Witwenrente / Rückforderung). �6�  

- Berichterstattung zum Fall Witwenrente (z. B. Frankfurter Rundschau). �7�  

- Bericht zur Moderatoren-Affäre (Teilverfolgung: ~80.703,35 €) — Stuttgarter Zeitung; ergänzende Berichterstattung in Focus u. a. (Medienberichte). �8�  

- Gesetzestexte: § 48 SGB X / § 50 SGB X (Aufhebung, Erstattung). �9�  

- Strafgesetzbuch: § 78 StGB (Verjährungsfristen). �10�

 

Mit freundlichen Grüßen  

[Dein Name]

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Andre HerrmannPetitionsstarter*in

35

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Das Problem

Prüfung der Rückforderungs- und Verjährungsregelungen bei Sozial- und Rentenleistungen zur Vermeidung offensichtlicher Ungleichbehandlung

 

Kurzbeschreibung:

Aus Medienberichten und Gerichtsentscheidungen ergibt sich, dass in vergleichbaren Fällen unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten: Bei unbewussten Mitwirkungspflichtverletzungen werden über Jahrzehnte Rückforderungen (z. B. ~60.000 €) möglich, während bei vorsätzlichem Sozialbetrug wegen Verjährung oft nur Teilbeträge verfolgt werden. Ich bitte um Prüfung einer rechtlichen Angleichung der Regelungen. �0�

 

Text / Begründung (ausführlich):

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich bitte den Deutschen Bundestag um Prüfung und ggf. gesetzgeberische Nachbesserung hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Rückforderungen von Sozial- und Rentenleistungen einerseits und der straf- sowie erstattungsrechtlichen Behandlung vorsätzlichen Sozialbetrugs andererseits.

 

Sachverhalt — zwei exemplarische Fälle:

1) Witwenrente / Rückforderung:

- Im Fall einer Rentnerin aus Hessen stellte das Hessische Landessozialgericht fest, dass für den Zeitraum 1. Juni 1999 bis 31. Januar 2020 eine Überzahlung in Höhe von rund 60.177,15 € vorlag; das Urteil führt das Aktenzeichen **L 5 R 293/21**. Die Rentenversicherung konnte die Nachforderung durchsetzen. �1�

- Rechtsgrundlagen, die Rückforderungen und Aufhebungen regeln, sind u. a. § 48 SGB X (Aufhebung von Verwaltungsakten bei Änderung der Verhältnisse) und § 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen). Diese Normen ermöglichen den Behörden, über lange Zeiträume Zahlungen zu korrigieren oder zurückzufordern. �2�

 

2) Vorsätzlicher Sozialbetrug (Beispiel Moderator / Freiburg / Stuttgart-Region):

- Medien berichten über einen Fall (öffentlich bekannt unter dem Namen Adil P. in Berichten), in dem ein Moderator jahrelang Sozialleistungen bezog, während er gleichzeitig in der Türkei gut bezahlte Moderationstätigkeiten ausübte. Behörden konnten laut Berichten nur noch einen Betrag von rund **80.703,35 €** verfolgen; viele Tatzeiträume waren verjährt. Der Fall wurde in regionalen und überregionalen Medien dokumentiert. �3�

 

Problem:

- Die rechtliche Konstruktion führt in der Praxis zu dem Ergebnis, dass unbewusste oder fahrlässige Fehler von Leistungsbeziehenden (oder auch Behördenschlamperei bei Datenabgleich) zu jahrzehntelangen Rückforderungen führen können, während vorsätzliches und systematisches Ausnutzen des Sozialstaats wegen straf- und verfolgungsrechtlicher Verjährungsfristen nur teilweise geahndet wird. Das erzeugt den Eindruck rechtlicher Ungleichbehandlung und schadet dem Vertrauen in den Sozialstaat.

 

Rechtsrahmen (Kurzüberblick):

- Rückforderungen: §§ 45, 48, 50 SGB X regeln Rücknahme/Aufhebung von Verwaltungsakten sowie Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. �4�  

- Strafverfolgungsverjährung: § 78 StGB legt die Verjährungsfristen im Strafrecht fest (z. B. fünf bzw. zehn Jahre abhängig von der Strafandrohung), was Einfluss auf die Möglichkeiten hat, vorsätzliche Betrugsfälle noch straf- und erstattungsrechtlich zu verfolgen. �5�

 

Forderung:

1. Prüfung durch den Bundestag, ob die derzeitige Gesetzeslage (SGB-Rückforderungsrecht versus strafrechtliche Verjährung) zu systemischer Ungleichbehandlung führt.  

2. Prüfung möglicher gesetzlicher Korrekturen, z. B.:

   - Anpassung der zivil-/verwaltungsmäßigen Rückforderungsfristen oder Schaffung von besonderen Regelungen für systematischen, langjährigen Missbrauch, oder

   - Rechtsklarstellung, dass bei erwiesenem, systematischem und über Jahre betriebenem Betrug andere Rückgriffs- und Verjährungsregeln gelten sollen, um Verlagerungen von Rechtsfolgen zu vermeiden.  

3. Prüfung, ob bessere organisatorische Maßnahmen (bessere Datenabgleiche, schnellere Kontrollen) Fehlzahlungen verhindern können, statt Betroffene Jahrzehnte später in finanzielle Not zu bringen.

 

Belege / Quellen (Auszug):

- LSG Hessen, Urteil v. 20.03.2023, Az. L 5 R 293/21 (Witwenrente / Rückforderung). �6�  

- Berichterstattung zum Fall Witwenrente (z. B. Frankfurter Rundschau). �7�  

- Bericht zur Moderatoren-Affäre (Teilverfolgung: ~80.703,35 €) — Stuttgarter Zeitung; ergänzende Berichterstattung in Focus u. a. (Medienberichte). �8�  

- Gesetzestexte: § 48 SGB X / § 50 SGB X (Aufhebung, Erstattung). �9�  

- Strafgesetzbuch: § 78 StGB (Verjährungsfristen). �10�

 

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Andre HerrmannPetitionsstarter*in

Die Entscheidungsträger*innen

Bundesrat
Petitionsstelle
Bärbel Bas
Stellv. Fraktionsvorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion

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Petition am 6. November 2025 erstellt