Petition updateVergewaltigungsmythen: Wir fordern eine Richtigstellung von FOCUS-Online!FOCUS Online - Beschwerde beim Presserat
Jorinde Wiese, Bianca Gröbner, Nina Fuchs
23 Sept 2021

FOCUS Online ignoriert unseren Aufruf keine Vergewaltigungsmythen und Fehlinformationen zu verbreiten

Am 2. September erhielten wir eine E-Mail von einer Werkstudentin vom FOCUS Magazin, in der sie ihre Solidarität aussprach und mehrmals betonte, dass sie selbst schockiert sei und den Text ändern oder neu machen möchte. 

Sie bot uns ein Interview an, indem wir zu allem Stellung beziehen können. Da wir begrenzte Ressourcen haben und es kostenlose Bildungsarbeit ist, stimmten wir einer Beantwortung per Mail zu und legten fest, dass wir keiner Überarbeitung, sondern einer Richtigstellung zustimmen. 

Wir erhielten keine Rückmeldung mehr und empfinden das als ein sehr respektloses Verhalten, zudem fühlen wir uns nicht ernst genommen. Bereits am Tag nach der Interviewanfrage wurde die Überschrift des Artikels geändert, sowie ein Absatz hinzugefügt, welcher als Quelle für Stevens Behauptungen eine Studie der Uni Tübingen angibt. Interessanterweise ist das exakt die „Studie“ der Bayerischen Polizei, die wir bereits in unserem Brief als nicht repräsentativ dargestellt hatten, da es nur die persönliche Meinung von 70 Leuten mit einbezieht.

Da FOCUS online weiterhin unseren Aufruf ignoriert, keine Vergewaltigungsmythen und Fehlinformationen zu verbreiten und offensichtlich nicht bereit ist, eine Richtigstellung des Artikels zu veröffentlichen, haben wir - die Initiative seidLAUT (Bianca Gröbner und Jorinde Wiese) und KO e.V. (Nina Fuchs) - jetzt gemeinsam mit den Anwältinnen von der Kanzlei DUNKEL RICHTER Beschwerde beim Deutschen Presserat eingereicht.

(Wohl) am Donnerstag, den 26. August um

17:43 Uhr veröffentlichte FOCUS Online einen Artikel

mit dem Titel „Schwierige Gesetzeslage: Sogar ein Zungenkuss kann eine Vergewaltigung sein“.

Der*die Autor*in des Artikels ist unbekannt.

Aufhänger des Artikels ist der Sachverhalt um Luke Mockridge, den wir hier nicht noch einmal ausführen möchten.

Der Artikel berichtet nach der Einleitung über den Fall Luke Mockridge über die angebliche aktuelle Gesetzeslage hinsichtlich sexualisierter Gewalt. Zu diesem Thema befragt wurden die Strafverteidiger Otto Binder und Alexander Stevens. 

NACH OFFENEM BRIEF UND PETITION

JETZT: BESCHWERDE AN DEN PRESSERAT

Nachdem Nina Fuchs vom Verein KO e.V. einen offenen Brief an den FOCUS verfasst hat, startete sie in Zusammenarbeit mit der Initiative seidLAUT eine Petition gegen den Artikel. Aus dieser Zusammenarbeit heraus entstand nunmehr die vorliegende ausführliche Beschwerde an den Presserat, da der Artikel mehrfach gegen den Pressekodex verstößt.

Die Anwältinnen von DUNKEL RICHTER  wurden beauftragt, diese Beschwerde zu verfassen. Über das Ergebnis der Beschwerde halten wir euch auf dem Laufenden.

Bitte teilt die Petition weiter!

Der Inhalt der Beschwerde kann wie folgt zusammengefasst werden:

1. VERSION DES ARTIKELS      

STAND: 26. AUGUST 2021

Ausschnitt A: „Kollege Stevens geht davon aus, dass schätzungsweise die Hälfte der Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt werden. „Einschränkend muss man sagen, dass ein Großteil der Falschaussagen nicht bewusst erfolgen, sondern durch Suggestion oder aufgrund psychischer Krankheiten.“

Ausschnitt B: „Früher hat man gesagt, dass es für eine Vergewaltigung einer erheblichen sexuellen Handlung bedarf. Mittlerweile haben wir Fälle, bei denen Gerichte sagen, dass ein aufgezwungener Zungenkuss eine Vergewaltigung darstellt. Und zwar als besonders schwerer Fall im Sinne des Eindringens in den Körper. Das hat man früher als noch nicht erheblich genug angesehen.“ Das Gesetz biete viel Spielraum, weil es zu unbestimmt formuliert sei. „Da steht drin: Wer gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen sexuelle Handlungen vornimmt. Was ist denn ein erkennbar entgegenstehender Wille? Was ist eine sexuelle Handlung? Wann ist sie erheblich? Das ist eine Definitionssache der Gesellschaft und der Moral“, so der Jurist. Er halte den Paragrafen für „völlig misslungen“.

2. VERSION DES ARTIKELS      

STAND: VERMUTLICH 2. SEPTEMBER 2021

Änderung der Überschrift:

„Schwierige Gesetzeslage: Kaum Fälle sind so schwer zu entscheiden wie sexueller Missbrauch“

Änderung Ausschnitt A: „Kollege Stevens geht davon aus, dass schätzungsweise die Hälfte der Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt werden. Er stützt sich dabei auf seine eigene Erfahrung, gestützt durch Statistiken der Opferambulanzen, Aussagen von Kriminalbeamten sowie der Zahl der Verfahrenseinstellungen. Eine Studie der Uni Tübingen ergab, dass Teilnehmer polizeiinterner Seminare zu Sexualdelikten auf eine Höhe von fünf bis 80 Prozent von Vortäuschungen und falschen Verdächtigungen kommen. Drei Viertel der Befragten kamen auf Werte bis 40 Prozent.“

Am Ende des ergänzten Artikels heißt es nunmehr:

„Disclaimer: Dieser Artikel wurde am 2. September 2021 mit der Studie der Uni Tübingen ergänzt.“

RECHTLICHE BEWERTUNG:      

AUSSCHNITT A

Die Aussage, schätzungsweise die Hälfte der Aussagen von Opfern sexualisierter Gewalt seien Falschaussagen, verstößt gegen Ziffer 2 des Pressekodexes. Nach den Sorgfaltspflichten der journalistischen Berichterstattung hätte  der*die Autor*in die Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen müssen.

In der ursprünglichen Version des Artikels finden sich keinerlei Belege für diese vage Annahme.

Auch der aktualisierte Artikel genügt dem nicht: Die dort angegebenen Erfahrungen, Studien und Umfragen sind zum einen teilweise falsch zitiert und zum anderen nicht repräsentativ und völlig veraltet. Belege fehlen damit!

Der als „Aussagen von Kriminalbeamten“ zitierte Beleg, auf den sich Stevens beruft, soll von der Uni Tübingen stammen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine kriminologische Forschung zu Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Bayern aus dem Jahr 2005, die wissenschaftlich nichts mit der Uni Tübingen zu tun hat.

RECHTLICHE BEWERTUNG:      

AUSSCHNITT B

Überdies verstößt der Artikel wegen der Aussage, Zungenküssen könnten bereits eine Vergewaltigung darstellen, gegen die Sorgfaltspflichten, die Journalist*innen bei der Recherche an den Tag legen müssen (Ziffer 2 d. Pressekodex).

Stevens behauptet, Gerichte würden Zungenküsse "mittlerweile" als Vergewaltigung einstufen. Bereits 2011 wurde dem entgegen höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Zungenkuss in der Regel nicht als beischlafähnliche Handlung und damit nicht als Vergewaltigung angesehen wird.

Bestätigt wird dies auch in der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

(Belege für die Rechtsprechung s. Ende des Textes)

RECHTLICHE BEWERTUNG:      

AKTUALISIERUNG

Durch die nicht hinreichend gekennzeichnete Aktualisierung des Artikels liegt ein weiterer Verstoß gegen den Pressekodex vor.

Richtlinie 3.1 – Anforderungen

[...] (2) Bei Online-Veröffentlichungen wird eine Richtigstellung mit dem ursprünglichen Beitrag verbunden. Erfolgt sie in dem Beitrag selbst, so wird dies kenntlich gemacht.

Eine solche Kennzeichnung ist nicht vorgenommen worden. An der jeweiligen Stelle im Artikel fehlen jegliche Hinweise auf eine Änderung des Inhalts. Einzig am Ende des Artikels nach Platzierung von fremden Inhalten erscheint ein "Disclaimer" mit dem Hinweis darauf, dass eine „Studie“ der Universität Tübingen ergänzt wurde.

Dazu, dass der Titel des Artikels, der eine falsche Behauptung beinhaltet, geändert wurde, fehlt jeglicher Hinweis.

LINKS UND BELEGE:     

https://publikationen.uni-tuebingen.de/xmlui/handle/10900/81379

https://www.focus.de/kultur/gesellschaft/sexuelle-gewalt-erklaert-schwierige-gesetzeslage-sogar-ein-zungenkuss-kann-eine-vergewaltigung-sein_id_20892225.html

Rechtsprechung zu aufgezwungenen Zungenküssen:

BGH, Beschl. v. 14.04.2011 – 2 StR 65/11,, Rn. 7

BGH, Beschl. v. 28.06.2016 ‒ 3 StR 154/16, Rn. 2

BGH, Beschl. v. 17.11.2020 – 4 StR 223/20, Rn. 6

Copy link
WhatsApp
Facebook
Nextdoor
Email
X