
Bereits im Oktober 2021 enthüllte ein Gutachten im Auftrag der Landestierschutzbeauftragten, Dr. Kathrin Herrmann, eine neue Sichtweise auf die kommunalen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Stadttauben.
Gemäß diesem Gutachten, erstellt von Dr. iur. Christian Arleth, dem juristischer Referent der Landestierschutzbeauftragten, in Zusammenarbeit mit Tierarzt Dr. med. vet. Jens Hübel, handelt es sich bei den Stadttauben stets um Haustiere, die genetisch und verhaltensbiologisch ihre angezüchteten Merkmale beibehalten, auch wenn sie von der Felsentaube abstammen.
Diese Tauben sind nicht für das Leben in freier Wildbahn geeignet, und die tierschutzrechtlichen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, sind menschengemacht.
Aus juristischer Sicht leitet der Gutachter Dr. iur. Christian Arleth aus verschiedenen rechtlichen Grundlagen die Verpflichtung des Staates ab, sich als Kommune angemessen um diese Tauben zu kümmern, einschließlich der Bereitstellung von (betreuten) Taubenhäusern und Futter, sowie dem Austausch ihrer Gelege gegen Ei-Attrappen.
Ein weiterer rechtlicher Standpunkt in diesem Gutachten besagt, dass Stadttauben in Ulm als "Fundsachen" gelten und somit nach § 966 Abs. 1 BGB vom Finder "verwahrt" werden müssen. Dies legt den Kommunen gegenüber den Stadttauben "Halterpflichten" nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (insbesondere in Bezug auf Fütterung, Pflege und tierärztliche Versorgung) auf.
Das Verbot und die Bestrafung des Fütterns von Tauben, wie in Ulm hält der Gutachter für rechtswidrig, solange die Stadt keine angemessene alternative Versorgung sicherstellt.
„Soweit in deutschen Kommunen noch Taubenfütterungsverbote existieren, sind diese rechtswidrig, da sie gegen das höherrangige Bundestierschutzgesetz und das Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz verstoßen. Deutsche Kommunen stehen sowohl tierschutzrechtlich als auch nach dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Pflicht.“ (Dr. Christian Arleth, juristischer Referent der Landestierschutzbeauftragten)
Ulm ist hier also in der Pflicht, ihren gesetzlichen Vorgaben nachzukommen und Taubenhäuser zu errichten.
So kann nicht nur das Fütterungsverbot rechtmäßig durchgesetzt, sondern auch die Population und Anwesenheit der Schwärme beeinflusst werden.
https://www.tierrechte.de/wp-content/uploads/2021/09/2021-HB-Stadttaubenmanagement_web.pdf