Stoppt den staatlich geschulten Verfassungsbruch!

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Das Problem

Wer Gesetze in Deutschland entwirft – ob im Bundesministerium der Justiz (BMJ) oder im Deutschen Bundestag – muss sich zwingend an das amtliche „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“ (3. Auflage, BMJ) halten. Doch eine forensische Analyse der Randnummern 429 und 430 offenbart einen verfassungsrechtlichen Skandal: 

Die Ministerialbürokratie weist Gesetzgebungsbeamte im eigenen Handbuch ausdrücklich an, das verfassungsmäßige Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) bei zentralen Grundrechten systematisch zu ignorieren!

1. In Randnummer 429 weist das BMJ Beamte an, bei Gesetzen zum Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG), Eigentum (Art. 14 GG) und Rechtsschutz auf das vorgeschriebene Gesetzeszitat zu verzichten.
2. In Randnummer 430 wird vorgegeben, bei Strafgesetzen (Freiheit der Person, Art. 2 GG) das Zitiergebot wegzulassen, weil dem Gesetzgeber die Freiheitseinschränkung ja "ohnehin bewusst" sei.

Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit verkehrt den Sinn der Verfassung ins Gegenteil. Wenn der Staat Gesetze erlässt, die Grundrechte ohne das verfassungsrechtlich erforderliche Zitat einschränken, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 BvR 668/04) zur unheilbaren absoluten Nichtigkeit dieser Eingriffsakte!

Wir fordern das Bundesministerium der Justiz und den Deutschen Bundestag auf:
1. Die verfassungswidrigen Randnummern 429 und 430 im Handbuch der Rechtsförmlichkeit unverzüglich zu streichen und richtigzustellen!
2. Alle Gesetzgebungsbeamten zur strikten Beachtung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu verpflichten.

Eine ausführliche verfassungsrechtliche Analyse des Sachverhalts finden Sie hier:
https://menschenrechtverteidiger.com/grundgesetz/fuer-welche-grundrechte-gilt-das-zitiergebot/

Unterzeichnen Sie diese Petition für Rechtsstaatlichkeit, den Schutz der Familien und den Vorrang des Grundgesetzes!

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N APetitionsstarter*inDipl.-Ing. (Univ.) Alexander Emil Schröpfer | Oberstleutnant d.R. | Unabhängiger Menschenrechtsverteidiger (UN-Res. 53/144) für das Bündnis für Menschenrechtsschutz. Website: <a href="https://menschenrechtverteidiger.com/" rel="nofollow">https://menschenrechtverteidiger.com/</a>

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