Actualización de la peticiónStoppen Sie den Bau einer Wasserstofftankstelle und eines Elektrolyseurs am WohngebietUnsere Petition hatte leider keinen Erfolg
Uwe SchellscheidtKrefeld, Alemania
30 nov 2025

Hallo an alle,

gestern erreichte mich der Brief des Präsidenten des Landtags NRW, in dem der Petitionsausschuss keine Möglichkeit sieht, tätig zu werden. Diesen gebe ich nachstehend vollständig (mit Ausnahme persönlicher Daten) wieder.

Wir bedanken uns bei allen Mitstreitern für ihre Unterstützung und müssen nun auf die Bezirksregierung hoffen. Vielleicht greifen wir diese Petition später noch einmal auf, denn WIR GEBEN NICHT AUF !!!

Hier nun der abweisende Brief:

Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landtag Nordrhein-Westfalen * Postfach 10 1143 - 40002 Düsseldorf

Auskunft erteilt: 

Ihre Eingabe vom 14.04.2025, eingegangen am 14.04.2025

Sehr geehrter Herr S.,

der Petitionsausschuss hat Ihr Vorbringen in seiner Sitzung vom 18.11.2025 beraten. Ich gebe Ihnen hiermit aus dem Sitzungsprotokoll den gefassten Beschluss zur Kenntnis:

Die Petition richtet sich gegen die Errichtung eines Elektrolyseurs durch die Stadtwerke. Der Petitionsausschuss hat die Sach- und Rechtslage, die der Petition zugrunde liegt, geprüft.

Planungs- und baurechtlich wurde festgestellt, dass die ausschließliche Nutzung des
produzierten Wasserstoffs für den eigenen Verbrauch durch die Stadtwerke nicht der
Festsetzung „Gemeinbedarfsfläche - Stadtwerke“ im Flächennutzungsplan widerspricht.

Das geplante Vorhaben „Errichtung einer Wasserstoff-Produktionsanlage“ soll auf dem
Gelände des Betriebshofs der Stadtwerke errichtet werden. Der Betriebshof liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Baugesetzbuch.

Auf dem Betriebshofgelände der Stadtwerke befinden sich nach Angaben der Stadt
genehmigte Nutzungen, die die Energieversorgung und die öffentliche Mobilität der Stadt sicherstellen. Hierzu gehört auch ein Heizkraftwerk mit einer Gesamtleistung von 12,9 MW. Da sich die geplante Erzeugung von Wasserstoff auf den eigenen Verbrauch der Stadtwerke beschränken wird, ist kein Konflikt zur Darstellung im Flächennutzungsplan als "Gemeinbedarfsfläche - Stadtwerke" erkennbar. Das geplante Vorhaben fügt sich in die vorhandene Bebauung bzw. Nutzung ein und ist bauplanungsrechtlich zulässig.

In  verkehrsrechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung der Stadtwerke für die
Brennstoffzellentechnologie für den kommunalen ÖPNV nicht zu beanstanden. Insbesondere wird die Brennstoffzellentechnologie nach eingehender Prüfung durch die Stadtwerke den Anforderungen vor Ort aktuell am ehesten gerecht. Im Übrigen ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, auf die Entscheidung der Stadtwerke Einfluss zu nehmen.

Darüber hinaus besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sofern alle Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllt sind. Die Geeignetheit der Wasserstofftechnologie im ÖPNV ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Die Bezirksregierung beabsichtigt, den Antrag weiter nach den geltenden Vorschriften zu bearbeiten, zu prüfen und zu bescheiden.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, weiter im Sinne der Petition tätig zu werden.

Sollte die Bearbeitung Ihrer Petition länger gedauert haben, bitte ich um Verständnis. Bei der großen Zahl von Bitten und Beschwerden ließ sich die Verzögerung leider nicht vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

V.

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