§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten - Versicherungsvertragsgesetz VVG

Liebe Unterzeichner,
bitte lesen Sie Absatz 3 genau durch. Die Vermietung gehört nicht zur übernommenen Gefahr. Somit erhält der Geschädigte nicht die volle Höhe als Schadensersatz.
Anbei das Gesetzestext:
§ 117
Leistungspflicht gegenüber Dritten
(1)
Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2)
1 Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. 2 Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. 3 Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. 4 Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. 5 Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3)
1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. 2 Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
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https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__117.html
Beispiel zu Absatz 3:
Das Auto vom Vermieter fährt bei einem Auto auf, das an einer roten Ampel warte und dieses ist Vollkasko versichert. Da der Unfallgegner Ersatz von seiner Vollkasko-Versicherung erhält, muss die Kfz-Versicherung des Vermieters nicht mehr bezahlen.
Mit besten Grüßen
Nicolai Wellenstein