
Liebe Unterzeichner,
anbei mögliche Definitionen von
Mietfahrzeug für Selbstfahrer:
Als „Mietfahrzeug für Selbstfahrer” werden Fahrzeuge bezeichnet, die „ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind” (§ 15 Abs. 3 FZV).
Die Verwendung als Mietfahrzeug für Selbstfahrer muss der zuständigen Zulassungsbehörde angezeigt werden. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs ist gemäß § 13 Abs. 2 S. 3 FZV die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen. Eine Mietzahlung im klassischen Sinne ist dabei nicht zwingend erforderlich. Es genügt bereits, wenn der Vermieter lediglich mittelbare wirtschaftliche Vorteile erlangt.
https://kanzlei-voigt.de/stichworte/versicherungsrecht/selbstfahrervermietfahrzeug/
Gewerblich genutzte Fahrzeuge können Sie bei der HUK-COBURG nicht versichern.
Wir versichern keine gewerblich genutzten Fahrzeuge.
Ein Fahrzeug wird gewerblich genutzt, wenn aus seiner Verwendung Einnahmen erzielt werden und diese steuerlich als Gewinn aus einem Gewerbebetrieb anzugeben sind - d. h. Personen oder Güter werden gegen Entgelt befördert.
Folgende Fahrzeuge versichern wir nicht:
Fahrzeuge, die zur gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden, z. B. Taxi, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge einschließlich Sharing-Fahrzeuge
https://www.huk.de/fahrzeuge/kfz-versicherung/autoversicherung.html
Mit besten Grüßen
Nicolai Wellenstein