Zusammenfassung: Bescheid des Lahn-Dill-Kreises und meine Antwort

Was der Kreis in seiner Stellungnahme mitteilt
Der Kreis des Lahn-Dill-Kreises hat auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 9. April 2026 geantwortet. Der Vorwurf der Dienstpflichtverletzung gegenüber der zuständigen Fachabteilung wird darin zurückgewiesen.
Zur Begründung führt der Kreis an, dass die Sperrung des Stippbachweges nicht aktiv aufgehoben wurde, sondern schlicht zum vereinbarten Datum am 1. April 2026 auslief. Die zuständige Fachabteilung habe erst am 2. April Kenntnis von der fortdauernden Amphibienwanderung erhalten. Durch das anschließende Osterwochenende sei eine Befahrung des Weges für vier Tage ohnehin untersagt gewesen. Am 7. April wurde der Fachabteilung bekannt, dass Tiere zu Tode gekommen sind. Die Wiederherstellung der Sperrung erfolgte zum 14. April 2026.
Als positives Ergebnis hält der Kreis fest, dass die zuständige Fachabteilung künftig vor jeder Einleitung und Aufhebung einer Sperrung eingebunden werden muss. Zudem laufen Gespräche über ergänzende Schutzmaßnahmen.
Der Kreis schließt mit den Worten, man bedaure den Tod geschützter Tiere und sichere weiterhin eine „sachliche und konstruktive Kommunikation" zu.
Auf meine Anfrage, ob der Bescheid im Wortlaut veröffentlicht werden darf, hat der Kreis widersprochen und sich dabei auf das Urheberrecht berufen. Ich finde es bemerkenswert, dass eine Behörde, die im Namen der Öffentlichkeit handelt, die Öffentlichkeit über ihr Handeln nicht informiert sehen möchte.
Meine Antwort an den Kreis:
Meine Antwort richtet sich an den zuständigen Landrat sowie die verantwortliche Mitarbeiterin für die Dienstaufsichtsbeschwerde.
Ich habe den Bescheid sorgfältig geprüft und widerspreche der inhaltlichen Bewertung in mehreren zentralen Punkten.
Technische Schutzbehauptung statt inhaltlicher Verantwortung
Die Unterscheidung zwischen „aktiver Aufhebung" und „Auslaufen" der Sperrung ist aus meiner Sicht eine rein technische Schutzbehauptung, die an der eigentlichen Frage vorbeigeht. Die gesetzliche Schutzpflicht nach §44 Abs. 1 BNatSchG endet nicht mit dem Ablauf einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Wer weiß, dass eine Wandersaison andauert, und dennoch nicht handelt, trägt Verantwortung, unabhängig davon, ob eine Anordnung aktiv aufgehoben wurde oder schlicht ausgelaufen ist. Das Unterlassen einer gebotenen Schutzmaßnahme ist dem pflichtwidrigen Handeln gleichzustellen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Und diese bestand.
13 Tage Schutzlücke: zu lange angesichts bekannter Gefährdung
Zwischen dem 1. und dem 14. April lagen 13 Tage, in denen der Stippbachweg für den regulären Fahrzeugverkehr uneingeschränkt zugänglich war. Dieser Zeitraum fiel mitten in die Hauptwanderzeit von Feuersalamandern und Kröten. Bereits am 2. April, einen Tag nach Ablauf der Sperrung, war der zuständigen Fachabteilung die andauernde Wanderung bekannt. Dennoch vergingen weitere zwölf Tage bis zur erneuten Sperrung.
Auch der Verweis auf das Osterwochenende ist aus meiner Sicht eine Schutzbehauptung: Der Bescheid bestätigt selbst, dass am 7. April tote Tiere gemeldet wurden, also innerhalb dieser Lücke und trotz der Feiertagsregelung. Die Feiertagsregelung hat den Schaden weder verhindert noch nennenswert begrenzt.
Angesichts der akuten Gefährdung besonders geschützter Tierarten, deren Schutz nach §44 Abs. 1 BNatSchG als zwingendes gesetzliches Verbot gilt, hätte die Wiederherstellung der Sperrung unverzüglich erfolgen müssen. Das Naturschutzrecht verpflichtet Behörden in solchen Fällen, interne Verwaltungsprozesse zu verkürzen und den Schutz der betroffenen Arten vorrangig zu behandeln. Zwölf Tage Wartezeit bei bekannter und andauernder Gefährdung sind damit nicht vereinbar. Hier offenbart sich ein strukturelles Problem: Es fehlt an einem Mechanismus für schnelle Reaktionen bei bekannten, wiederkehrenden Naturschutzereignissen.
Zweite Sperrungsaufhebung Ende April: kein Versehen mehr
Die zweite Sperrung wurde Ende April erneut aufgehoben. Bereits ab dem 4. Mai 2026 sind nachweislich Feuersalamander und Kröten auf dem Stippbachweg ums Leben gekommen, ausgelöst durch einsetzenden Regen, der die Amphibienwanderung aktivierte. Dieser Verlauf war absehbar. Regenperioden im Frühjahr sind der bekannte biologische Auslöser für Wanderbewegungen dieser Arten. Eine Prüfung der Wetterlage vor Aufhebung der Sperrung wäre fachlich geboten gewesen.
Nach der Vorgeschichte, die erste Sperrung lief am 1. April aus und kostete geschützte Tiere das Leben, ist die erneute verfrühte Aufhebung für mich kein Versehen mehr. Sie offenbart eine strukturelle Fehleinschätzung bei der Bewertung des notwendigen Schutzzeitraums, die dringend behoben werden muss.
Ich fordere daher die sofortige Wiederherstellung der Sperrung bis mindestens 31. Mai 2026, die verbindliche Festlegung des Sperrzeitraums ab 2027 auf den Zeitraum 15. Februar bis 31. Mai sowie die Einbeziehung der aktuellen Wetterlage als Pflichtkriterium vor jeder Aufhebungsentscheidung.
Kontrolle: Verantwortung ohne Zuständigen
Der Bescheid stellt fest, dass die Zuständigkeit für Kontrollen des Fahrverbots nicht bei der Kreisverwaltung liegt, benennt aber keine zuständige Stelle. Ein Fahrverbot ohne Vollzug ist faktisch wirkungslos. Ich fordere die schriftliche Benennung der verantwortlichen Behörde und die Sicherstellung ihrer Tätigkeit.
Ergänzende Schutzmaßnahmen
Die laufenden Gespräche zur Errichtung ergänzender Schutzmaßnahmen begrüße ich ausdrücklich. Ich habe den Kreis gefragt, bis wann mit einer konkreten Entscheidung zu rechnen ist und wann deren Umsetzung geplant ist. Dauerhafte Amphibienzäune und Umleitungsanlagen müssen dabei ausdrücklich geprüft werden.
Strafanzeige und europarechtliche Prüfung
Angesichts der wiederholten Todesfälle besonders geschützter Tierarten, dokumentiert am 7. April 2026 sowie ab dem 4. Mai 2026, beabsichtige ich die Erstattung einer Strafanzeige nach §44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §71 BNatSchG. Darüber hinaus behalte ich mir eine europarechtliche Prüfung vor. Feuersalamander und Kröten sind nach §7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i.V.m. der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt. Wiederholte behördliche Versäumnisse beim Schutz dieser Arten können im Kontext der europäischen Naturschutzrichtlinien relevant sein und eine Prüfung durch übergeordnete Stellen begründen.
Ich habe den Kreis um Stellungnahme bis zum 4. Juni 2026 gebeten.
Alle weiteren Entwicklungen werde ich hier transparent veröffentlichen. 🐸🦎