Stärkt die Inklusion und das Recht der Eltern an Schulen in Nds. um Missbrauch zu stoppen!

Stärkt die Inklusion und das Recht der Eltern an Schulen in Nds. um Missbrauch zu stoppen!

Das Problem

Der sonderpädagogische Förderbedarf wurde in Niedersachsen im Jahre 2013 grundlegend neu geregelt und in sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf umbenannt.  Niedersachsen hat in den Neuregelungen ein Recht auf Inklusion geregelt.

Auffällig ist im Vergleich zu anderen Bundesländern, dass Niedersachsen seit dem ein vergleichsweise robuster Umgang mit Inklusionsschülern vorherrscht, insbesondere Kinder mit sozial-emotionalem Förderbedarf werden massiv unter Druck gesetzt und es werden teils drakonische Ordnungsmaßnahmen erlassen, was leider rechtlich unzulässig und ein Bankrott für das Recht auf Inklusion ist.   Meist werden die Eltern dazu gedrängt die Schule freiwillig zu verlassen oder umzuziehen.

-Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in Niedersachsen-

Wie in allen anderen Bundesländern auch, ist die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs in Niedersachsen dann kein Problem, wenn dies einvernehmlich mit den Eltern geschieht und alle derselben Meinung sind.

Auch Niedersachsen hat die bisherige Verfahrensweise, dass das Verwaltungsverfahren über die Niedersächsische Landesschulbehörde geführt wurde, abgeschafft und es den Schulen ermöglicht, dass diese direkt eine Förderkommission einberufen. In § 3 Abs, 1 & 2 Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischen Unterstützung heißt es:

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt eine Förderkommission ein, die aus
1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr
oder ihm beauftragten Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied,
2. den Lehrkräften, die das Fördergutachten erstellt haben (aus einer Förderschule),
und
3. den Erziehungsberechtigten
besteht. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. Die Erziehungsberechtigten können sich vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Persönliche Angelegenheiten der Erziehungsberechtigten und des Kindes sind vertraulich zu behandeln.
(2) Die Förderkommission empfiehlt der Landesschulbehörde, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte. 


Kurz gesagt: Die Schule leitet alles selbständig ein, der Sonderpädagoge (Lehrer einer Förderschule) erstellt ein Fördergutachten und die Landesschulbehörde entscheidet schließlich nur, wobei sie sich erfahrungsgemäß an das hält, was (die Mehrheit) der Förderkommission (bestehend aus Schule und Sonderpädagoge) will.

Praktisch und auch rechtlich relevanter sind die Konstellationen, bei denen Schulen versuchen, Kinder, die nicht nach Schema F laufen, kurzerhand in den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zu drängen, um an Personal zu gelangen. Vor allem verhaltensauffällige oder lernschwache Kindern geraten immer wieder schnell in den Fokus, selbst wenn sie nur ADHS oder eine Teilleistungsstörung aufweisen (Legasthenie, Dyskalkulie). 

Schulen können in diesem Fall auch gegen den Willen der Eltern ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs einleiten und ein Fördergutachten in Auftrag geben. In § 2 der Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischen Unterstützung heißt es:

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Schülerin oder einem Schüler oder bei einem Kind, das zum Schulbesuch angemeldet ist, ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht oder dass sich ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geändert hat, so veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer an einer öffentlichen Schule ein Fördergutachten erstellen.  Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der schulischen Entwicklung, aus vorschulischen und außerschulischen Berichten und aus Angaben der Erziehungsberechtigten ergeben...

Aus dem Wortlaut wird ersichtlich, dass Niedersachsen beim sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf sehr ruppig vorgeht und bereits auf Basis vorschulischer und außerschulischer Erkenntnisse solch ein Fördergutachten in Auftrag gibt. D.h. Niedersachsen gehört zu den Bundesländern, wo man bereits bei der Einschulung schnell in den Fokus sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gerät und gerade bei Zurückstellungsanträgen aufpassen muss, weil sehr häufig als Retourkutsche ein Fördergutachten in Auftrag gegeben wird.

Ungewollter sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf führt meist zu Nachteilen: Kinder mit sozial-emotionalem Förderbedarf werden regelmäßig noch mehr stigmatisiert als dies bereits zuvor der Fall war.

Gerade in Niedersachsen sind aus Erzählungen von Eltern gravierende Ordnungsmaßnahmen trotz inklusiver Beschulung an der Tagesordnung! Und wer Förderbedarf Lernen erhält, der wird regelmäßig binnendifferenziert beschult, bekommt also leichtere Lernmaterialien und entfernt sich meist immer weiter vom Lernstoff der Klasse.

..und wenn man erst einmal sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hat, wird man diesen fast nie wieder los. Von sich aus, wird der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf nie ernsthaft in Frage gestellt und selbst wenn man selbst einen Antrag auf Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellt, ist es schwer bis unmöglich, diesen wieder aufzuheben...somit ist oft noch nicht mal das Erreichen des Hauptabschlusses für diese Kinder möglich, da diesen nur 20% der Kinder mit "sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf" erreichen.

-Recht auf Inklusion in Niedersachsen-

Niedersachsen hat ein tief verankertes Recht auf Inklusion an öffentlichen Schulen. In § 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) heißt es:

(1) Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. 2Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1).
(2)  In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.

So hoch der Anspruch bei Inklusion in Niedersachsen ist, so tief ist der Fall, denn in kaum einem Bundesland hört man mehr Horrorgeschichten über fehlgeschlagene Inklusion wie in Niedersachsen:

Besonders gravierend ist dies bei Kinder mit sozial-emotionalem Unterstützungsbedarf, die zwar in allen Bundesländern tendenziell als Inklusionsschüler unerwünscht sind, die Schulen allerdings deutlich höhere Beißhemmungen bei repressiven Ahndungen haben, als dies in Niedersachsen der Fall ist: Gedacht ist es ja eigentlich so, dass durch die sonderpädagogische Unterstützung präventiv gearbeitet wird. Stattdessen wird in Niedersachsen sehr häufig mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, teils mit sehr langen Unterrichtsausschlüssen, was nicht nur pädagogischer Bankrott, sondern auch rechtlich unzulässig ist!

Und Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Lernen haben das Recht, über die Inklusion möglichst an Ihre Klasse herangeführt zu werden, tatsächlich entfernen sie sich aber meist immer weiter von ihren Mitschülern. 

Aus meiner Erfahrung als Elternvertreterin im Schulvorstand ist das Thema oft schambehaftet und viele Familien fühlen sich alleine und hilflos.

Durch das fehlende Mitspracherecht der Eltern und die fehlende Überwachung durch die Landesbehörde kommt es zu massiven Missbräuchen dieses Rechts in vielen Schulen in Niedersachsen.

Ich fordere nicht nur das Mitspracherecht der Eltern, eine Überwachung durch die Landesschulbehörde, sondern auch die Unterstützung durch die Schulen durch Nachteilsausgleich, Verstärkerplan ohne den Antrag auf sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf stellen zu müssen und die Unterstützung der Kinder durch Einbindung von Sozialarbeitern, pädagogischen Fachkräften und Schulpsychologen. 

In Niedersachsen bestehen für staatliche Grundschulen festgelegte Einzugsgebiete, so dass Familien sich in so einem Fall nicht wehren können, und oft in die Privatschulen wechseln, was mit Wartelisten und den finanziellen Möglichkeiten verbunden ist. Der Weg in eine andere staatliche Grundschule bleibt oft aus, da diese keine freien Kapazitäten haben.

Aus meiner Erfahrung als Elternvertreterin im Schulvorstand ist das Thema oft schambehaftet und viele Familien fühlen sich hilflos ausgeliefert.

Bitte schreibt in den Kommentaren, wenn ihr Ähnliche Erfahrungen gemacht habt.

Unterschreiben Sie bitte die Petition um die Rechte der Eltern beim Thema Inklusion in Niedersachsen zu stärken und dieses Verwaltungsverfahren über die Niedersächsische Landesschulbehörde laufen zu lassen, damit dieser Missbrauch zukünftig verhindert werden kann. 

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Anuschka B.Petitionsstarter*in

708

Steigern wir das auf 1000 Unterschriften!
Petitionen mit mehr als 1000 Unterstützer*innen verbessern ihre Erfolgswahrscheinlichkeit um den Faktor 5!

Das Problem

Der sonderpädagogische Förderbedarf wurde in Niedersachsen im Jahre 2013 grundlegend neu geregelt und in sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf umbenannt.  Niedersachsen hat in den Neuregelungen ein Recht auf Inklusion geregelt.

Auffällig ist im Vergleich zu anderen Bundesländern, dass Niedersachsen seit dem ein vergleichsweise robuster Umgang mit Inklusionsschülern vorherrscht, insbesondere Kinder mit sozial-emotionalem Förderbedarf werden massiv unter Druck gesetzt und es werden teils drakonische Ordnungsmaßnahmen erlassen, was leider rechtlich unzulässig und ein Bankrott für das Recht auf Inklusion ist.   Meist werden die Eltern dazu gedrängt die Schule freiwillig zu verlassen oder umzuziehen.

-Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in Niedersachsen-

Wie in allen anderen Bundesländern auch, ist die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs in Niedersachsen dann kein Problem, wenn dies einvernehmlich mit den Eltern geschieht und alle derselben Meinung sind.

Auch Niedersachsen hat die bisherige Verfahrensweise, dass das Verwaltungsverfahren über die Niedersächsische Landesschulbehörde geführt wurde, abgeschafft und es den Schulen ermöglicht, dass diese direkt eine Förderkommission einberufen. In § 3 Abs, 1 & 2 Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischen Unterstützung heißt es:

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt eine Förderkommission ein, die aus
1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr
oder ihm beauftragten Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied,
2. den Lehrkräften, die das Fördergutachten erstellt haben (aus einer Förderschule),
und
3. den Erziehungsberechtigten
besteht. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. Die Erziehungsberechtigten können sich vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Persönliche Angelegenheiten der Erziehungsberechtigten und des Kindes sind vertraulich zu behandeln.
(2) Die Förderkommission empfiehlt der Landesschulbehörde, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte. 


Kurz gesagt: Die Schule leitet alles selbständig ein, der Sonderpädagoge (Lehrer einer Förderschule) erstellt ein Fördergutachten und die Landesschulbehörde entscheidet schließlich nur, wobei sie sich erfahrungsgemäß an das hält, was (die Mehrheit) der Förderkommission (bestehend aus Schule und Sonderpädagoge) will.

Praktisch und auch rechtlich relevanter sind die Konstellationen, bei denen Schulen versuchen, Kinder, die nicht nach Schema F laufen, kurzerhand in den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zu drängen, um an Personal zu gelangen. Vor allem verhaltensauffällige oder lernschwache Kindern geraten immer wieder schnell in den Fokus, selbst wenn sie nur ADHS oder eine Teilleistungsstörung aufweisen (Legasthenie, Dyskalkulie). 

Schulen können in diesem Fall auch gegen den Willen der Eltern ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs einleiten und ein Fördergutachten in Auftrag geben. In § 2 der Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischen Unterstützung heißt es:

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Schülerin oder einem Schüler oder bei einem Kind, das zum Schulbesuch angemeldet ist, ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht oder dass sich ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geändert hat, so veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer an einer öffentlichen Schule ein Fördergutachten erstellen.  Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der schulischen Entwicklung, aus vorschulischen und außerschulischen Berichten und aus Angaben der Erziehungsberechtigten ergeben...

Aus dem Wortlaut wird ersichtlich, dass Niedersachsen beim sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf sehr ruppig vorgeht und bereits auf Basis vorschulischer und außerschulischer Erkenntnisse solch ein Fördergutachten in Auftrag gibt. D.h. Niedersachsen gehört zu den Bundesländern, wo man bereits bei der Einschulung schnell in den Fokus sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gerät und gerade bei Zurückstellungsanträgen aufpassen muss, weil sehr häufig als Retourkutsche ein Fördergutachten in Auftrag gegeben wird.

Ungewollter sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf führt meist zu Nachteilen: Kinder mit sozial-emotionalem Förderbedarf werden regelmäßig noch mehr stigmatisiert als dies bereits zuvor der Fall war.

Gerade in Niedersachsen sind aus Erzählungen von Eltern gravierende Ordnungsmaßnahmen trotz inklusiver Beschulung an der Tagesordnung! Und wer Förderbedarf Lernen erhält, der wird regelmäßig binnendifferenziert beschult, bekommt also leichtere Lernmaterialien und entfernt sich meist immer weiter vom Lernstoff der Klasse.

..und wenn man erst einmal sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hat, wird man diesen fast nie wieder los. Von sich aus, wird der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf nie ernsthaft in Frage gestellt und selbst wenn man selbst einen Antrag auf Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellt, ist es schwer bis unmöglich, diesen wieder aufzuheben...somit ist oft noch nicht mal das Erreichen des Hauptabschlusses für diese Kinder möglich, da diesen nur 20% der Kinder mit "sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf" erreichen.

-Recht auf Inklusion in Niedersachsen-

Niedersachsen hat ein tief verankertes Recht auf Inklusion an öffentlichen Schulen. In § 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) heißt es:

(1) Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. 2Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1).
(2)  In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.

So hoch der Anspruch bei Inklusion in Niedersachsen ist, so tief ist der Fall, denn in kaum einem Bundesland hört man mehr Horrorgeschichten über fehlgeschlagene Inklusion wie in Niedersachsen:

Besonders gravierend ist dies bei Kinder mit sozial-emotionalem Unterstützungsbedarf, die zwar in allen Bundesländern tendenziell als Inklusionsschüler unerwünscht sind, die Schulen allerdings deutlich höhere Beißhemmungen bei repressiven Ahndungen haben, als dies in Niedersachsen der Fall ist: Gedacht ist es ja eigentlich so, dass durch die sonderpädagogische Unterstützung präventiv gearbeitet wird. Stattdessen wird in Niedersachsen sehr häufig mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, teils mit sehr langen Unterrichtsausschlüssen, was nicht nur pädagogischer Bankrott, sondern auch rechtlich unzulässig ist!

Und Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Lernen haben das Recht, über die Inklusion möglichst an Ihre Klasse herangeführt zu werden, tatsächlich entfernen sie sich aber meist immer weiter von ihren Mitschülern. 

Aus meiner Erfahrung als Elternvertreterin im Schulvorstand ist das Thema oft schambehaftet und viele Familien fühlen sich alleine und hilflos.

Durch das fehlende Mitspracherecht der Eltern und die fehlende Überwachung durch die Landesbehörde kommt es zu massiven Missbräuchen dieses Rechts in vielen Schulen in Niedersachsen.

Ich fordere nicht nur das Mitspracherecht der Eltern, eine Überwachung durch die Landesschulbehörde, sondern auch die Unterstützung durch die Schulen durch Nachteilsausgleich, Verstärkerplan ohne den Antrag auf sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf stellen zu müssen und die Unterstützung der Kinder durch Einbindung von Sozialarbeitern, pädagogischen Fachkräften und Schulpsychologen. 

In Niedersachsen bestehen für staatliche Grundschulen festgelegte Einzugsgebiete, so dass Familien sich in so einem Fall nicht wehren können, und oft in die Privatschulen wechseln, was mit Wartelisten und den finanziellen Möglichkeiten verbunden ist. Der Weg in eine andere staatliche Grundschule bleibt oft aus, da diese keine freien Kapazitäten haben.

Aus meiner Erfahrung als Elternvertreterin im Schulvorstand ist das Thema oft schambehaftet und viele Familien fühlen sich hilflos ausgeliefert.

Bitte schreibt in den Kommentaren, wenn ihr Ähnliche Erfahrungen gemacht habt.

Unterschreiben Sie bitte die Petition um die Rechte der Eltern beim Thema Inklusion in Niedersachsen zu stärken und dieses Verwaltungsverfahren über die Niedersächsische Landesschulbehörde laufen zu lassen, damit dieser Missbrauch zukünftig verhindert werden kann. 

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Anuschka B.Petitionsstarter*in

Die Entscheidungsträger*innen

Niedersächsisches Kultusministerium
Niedersächsisches Kultusministerium
Landessregierung Niedersachen
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Stephan Weil
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