署名活動についてのお知らせSolidarität mit Katalonien - für das Recht auf friedliche Selbstbestimmung!Menschenrechtsrat — Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen: Stellungnahme 12/2019 (1)
Prof. Dr. Axel Schönbergerドイツ
2019/07/05

A/HRC/WGAD/2019
Erweiterte unbearbeitete Version

Distr. general
18. Juni 2019

Original: Spanisch


Menschenrechtsrat
Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen

Von der Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen in ihrer 84. Sitzungsperiode (24. April bis 3. Mai 2019) angenommene Stellungnahmen

Stellungnahme Nr. 12/2019 zu Joaquim Forn i Chiariello, Josep Rull i Andreu, Raül Romeva i Rueda und Dolors Bassa i Coll (Spanien)

1. Die Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierung wurde gemäß der Resolution 1991/42 der Menschenrechtskommission eingesetzt. In ihrer Resolution 1997/50 hat die Kommission das Mandat der Arbeitsgruppe erweitert und präzisiert. Gemäß der Resolution 60/251 der Generalversammlung und dem Beschluß 1/102 des Menschenrechtsrates hat der Rat das Mandat der Kommission übernommen. Das letzte Mal, daß der Rat das Mandat der Arbeitsgruppe um drei Jahre verlängert hat, war in seiner Entschließung 33/30.

2. Gemäß ihren Arbeitsmethoden (A/HRC/36/38) hat die Arbeitsgruppe der spanischen Regierung am 21. September 2018 eine Anfrage zukommen lassen, welche die Herren Joaquim Forn i Chiariello, Josep Rull i Andreu, Raül Romeva i Rueda und Frau Dolors Bassa i Coll betrifft. Die Regierung beantwortete die Anfrage am 21. November 2018. Der [spanische] Staat ist Vertragspartei des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.

3. Die Arbeitsgruppe hält den Freiheitsentzug in den folgenden Fällen für willkürlich:

a) wenn es offensichtlich unmöglich ist, sich auf eine Rechtsgrundlage zu berufen, die dies rechtfertigt (z. B. die weitere Inhaftierung einer Person nach Vollendung ihrer Strafe oder trotz eines auf sie anwendbaren Amnestiegesetzes) (Kategorie I);

b) wenn der Freiheitsentzug aus der Ausübung der Rechte oder Freiheiten resultiert, die durch die Artikel 7, 13, 14, 18, 19, 19, 20 und 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und, in Bezug auf die Vertragsstaaten, durch die Artikel 12, 18, 19, 21, 22, 25, 26 und 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte gewährleistet sind (Kategorie II) ;

c) wenn die vollständige oder teilweise Nichteinhaltung der internationalen Normen für das Recht auf ein faires Verfahren, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den einschlägigen, von den betreffenden Staaten akzeptierten internationalen Übereinkünften festgelegt sind, von solcher Schwere ist, daß sie dem Freiheitsentzug einen willkürlichen Charakter verleiht (Kategorie III);

d) wenn Asylbewerber, Einwanderer oder Flüchtlinge einer längeren Verwaltungshaft ohne die Möglichkeit einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung oder Berufung ausgesetzt sind (Kategorie IV);

e) wenn der Freiheitsentzug eine Verletzung des Völkerrechts aufgrund von Diskriminierung wegen der Geburt, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der Sprache, der Religion, des wirtschaftlichen Status, der politischen oder sonstigen Anschauung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder eines anderen Status darstellt, der zur Mißachtung des Grundsatzes der Gleichheit der Menschen führt oder führen kann (Kategorie V).

Erhaltene Informationen

Mitteilungen der Quelle

4. Joaquim Forn war seit dem 14. Juli 2017 Innenminister der katalanischen Regierung (Generalitat de Catalunya), Stadtrat von Barcelona von 1999 bis 2017, und von 2011 bis 2015 war er der erste stellvertretende Bürgermeister Barcelonas. Er leitete das Büro des Präsidenten der Stadt, das Innenministerium und das Ministerium für Sicherheit und Mobilität. Er ist Präsident der Transportes Metropolitanos von Barcelona. Ende 2017 wurde er zum Mitglied des Parlaments von Katalonien gewählt.

5. Josep Rull war von 2003 bis 2004 Minister für territoriale Fragen und Nachhaltigkeit der Generalitat de Catalunya und der Stadt Terrassa sowie bis 2016 Generalkoordinator der Partei Convergència Democràtica Kataloniens.

6. Raül Romeva war Minister für auswärtige Angelegenheiten, institutionelle Beziehungen und Transparenz, Mitglied des Parlaments von Katalonien seit 2015 und Mitglied des Europäischen Parlaments zwischen 2004 und 2014.

7. Dolors Bassa war Ministerin für Arbeit, Soziales und Familie und von 2007 bis 2015 Stadträtin der Gemeinde Torroella de Montgrí. Seit 2015 ist sie Mitglied des katalanischen Parlaments.

8. Am 6. September 2017 stimmte das Parlament Kataloniens für die Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums. Am 7. September 2017 erklärte das [spanische] Verfassungsgericht das Referendum für verfassungswidrig. Im Anschluß daran fanden am 20. und 21. September 2017 in Barcelona Demonstrationen für die Unabhängigkeit statt. Das Referendum wurde am 1. Oktober 2017 durchgeführt.

9. Am 22. September 2017 reichte die Staatsanwaltschaft eine Klage gegen die Personen ein, die man für die Demonstrationen verantwortlich hielt. Am 16. Oktober 2017 wurden zwei politische Führer, die sich für die Bewegung einsetzen, verhaftet.

10. Am 27. Oktober 2017 stimmte das Parlament von Katalonien ab und billigte eine einseitige Unabhängigkeitserklärung. Am selben Tag berief sich die spanische Regierung auf Artikel 155 der [spanischen] Verfassung, enthob die Landesregierung des Amtes und setzte Neuwahlen an.

11. Am 30. Oktober 2017 reichte die Staatsanwaltschaft eine Klage wegen Rebellion, Aufruhr und Mißbrauch öffentlicher Gelder gegen Mitglieder der Landesregierung, darunter Herrn Forn, Herrn Rull und Frau Bassa, ein.

12. Am 31. Oktober 2017 hielt sich die Audiencia Nacional in Madrid für zuständig, den Prozeß zu beginnen, und forderte die Beschuldigten auf, zwei Tage später zu erscheinen, um ihre erste Stellungnahme abzugeben.

13. Am 2. November 2017 vernahm die Audiencia Nacional Herrn Forn, Herrn Rull, Herrn Romeva und Frau Bassa und ordnete ihre Verhaftung zusammen mit dem Vizepräsidenten und anderen Ministern Kataloniens an. Das Gericht habe die den Angeklagten individuell zurechenbaren Tatbestände nicht präzisiert.

14. Am 22. November 2017 übermittelte die Ermittlungskammer der Audiencia Nacional die Akten zur Prüfung an den Obersten Gerichtshof.

15. Am 24. November 2017 ordnete der Oberste Gerichtshof, der ein weiteres, am 30. Oktober 2017 eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des katalanischen Parlaments durchführte, die Zusammenlegung dieses Ermittlungsverfahrens mit dem von der Audiencia Nacional eingeleiteten an.

16. Am 4. Dezember 2017 gewährte der Oberste Gerichtshof Herrn Rull, Herrn Romeva und Frau Bassa eine bedingte Entlassung auf Kaution und verfügte die weitere Inhaftierung des Herrn Forn.

17. Am 21. Dezember 2017 fanden in Katalonien Neuwahlen statt. Herr Forn, Herr Rull, Herr Romeva und Frau Bassa wurden in das Parlament gewählt. Am 5. Januar 2018 weigerte sich die Berufungskammer, Herrn Forn die Freilassung zu gewähren.

18. Am 24. Januar 2018, nach der Ablehnung seiner Anträge auf Teilnahme an der Eröffnungssitzung des Parlaments, legte Herr Forn seinen Parlamentssitz nieder und verpflichtete sich, nicht an politischen Aktivitäten teilzunehmen und keinesfalls Mitglied des Parlaments oder der katalanischen Regierung zu werden. Diese Maßnahmen wurden mit dem ausdrücklichen Ziel ergriffen, seine Freilassung zu gewährleisten. Es wird darauf hingewiesen, daß vor dem Richter festgestellt wurde, dass damit das Risiko einer mutmaßlichen kriminellen Aktivität und damit die Rechtfertigung für die Inhaftierung nicht mehr gegeben wäre. Herr Forn wurde nicht aus der Haft entlassen.

19. Der Quelle zufolge waren nach den Wahlen in der Autonomen Gemeinschaft die Versuche zur Bildung einer neuen Regierung in Katalonien von Gerichtsverfahren und Freiheitsentzug betroffen.

20. Am 22. März 2015 gab Frau Bassa angesichts ihrer Pflicht, am nächsten Tag vor dem Obersten Gerichtshof zu erscheinen, ihre Bescheinigung, daß sie gewählt sei, zurück, gab ihre Mitgliedschaft im Parlament auf und kündigte ihre Absicht an, bei zukünftigen Wahlen nicht mehr kandidieren zu wollen. Sie beantragte die Wiedereingliederung in die Schule, in der sie arbeitete, bevor sie Politikerin ward.

21. Am 23. März 2018 erschienen Herr Rull, Herr Romeva und Frau Bassa vor dem Obersten Gerichtshof. Der Untersuchungsrichter ordnete an, sie alle mit der Begründung zu inhaftieren, daß ein angebliches Risiko der Flucht und der wiederholten Ausführung von Straftaten bestehe, obwohl sie die für ihre Freilassung festgelegten Bedingungen akzeptiert hatten. Diese Entscheidung würde sich auf Ereignisse des Jahres 2012 beziehen, ohne sie einzeln auf die Angeklagten zu beziehen.

22. Am 9. Juli 2018 bestätigte die Berufungskammer des Obersten Gerichtshofs die Suspendierung der Mitglieder des Parlaments.

23. Am 12. Juli 2018 lehnte ein Oberlandesgericht Deutschlands mit seiner Entscheidung über einen europäischen Haftbefehl gegen einen Mitangeklagten dessen Auslieferung an Spanien ab. Der Oberste Gerichtshof in Spanien zog unmittelbar nach dieser Entscheidung als Zeichen mangelnden Vertrauens des Untersuchungsrichters in die Bewertung der Vorfälle, die als Grundlage für die Inhaftierung dienen, alle europäischen Haftbefehle (in der Schweiz, in Schottland und in Belgien) gegen sechs der Mitangeklagten, die sich im Ausland aufhielten, zurück.

24. Die Quelle trägt vor, daß die Inhaftierung das Ergebnis der Ausübung der in den Artikeln 19 bis 21 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und den Artikeln 19, 21, 22 und 25 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte garantierten Rechte und Freiheiten ist.

25. Die Anklage gegen Herrn Forn, Herrn Rull, Herrn Romeva und Frau Bassa solle auf ihrer Rolle bei den friedlichen Demonstrationen Ende 2017 beruhen. Der Oberste Gerichtshof geht jedoch davon aus, daß die Demonstrationen nur ein Schritt in einem größeren Plan gewesen seien.

26. Es wird darauf hingewiesen, dass die Demonstrationen nicht nur von den Inhaftierten, sondern auch von Gewerkschaften, Universitäten, politischen Parteien und Berufsverbänden einberufen wurden, ohne daß ihre Mitglieder strafrechtlich verfolgt und noch weniger ihrer Freiheit beraubt wurden. Die Demonstrationen traten gewaltfrei für das Recht auf Selbstbestimmung durch ein Referendum ein.

27. Der Gerichtsbeschluß erwähnt, das Vorgehen der Angeklagten darauf abzielte, bei den Bürgern ein Gefühl der Ablehnung der Institutionen und Gewalten des Staates zu schaffen, um den Ungehorsam gegenüber den von ihnen erteilten Anordnungen zu fördern und zu rechtfertigen, um eine soziale Mobilisierung zu ermöglichen und die Ziele der Unabhängigkeitsbewegung zu unterstützen. Für die Quelle handelte es sich um die legitime Ausübung einer politischen Tätigkeit, die keine Inhaftierung rechtfertigen kann. Der Beschluß erwähnt als Teil des Strafprozesses andere Handlungen, die nicht strafbar sind und durch den Pakt [über bürgerliche und politische Rechte] geschützt sind, wie die Organisation massiver, friedlicher, gezielter, agil und spektakulärer Mobilisierungen, den Aufruf zum Streik und zu Demonstrationen.

28. Die Quelle weist darauf hin, daß die Berufungskammer in einer Entscheidung, in der die Freilassung des Herrn Forn verweigert wurde, feststellte, daß zukünftige Mobilisierungen weitgehend von ihm abhängen und er deswegen nicht auf freien Fuß gesetzt werden sollte. Es wird ausgeführt, daß rechtmäßige Demonstrationen als kriminelle Handlungen eingestuft werden.

29. Im Falle des Herrn Forn wurde seine Mitgliedschaft in den Verbänden Òmnium und ANC im Haftbefehl als Hinweis auf sein Fehlverhalten hervorgehoben, unabhängig davon, ob diese Verbände legal waren und ob die Mitgliedschaft in ihnen Teil des Rechts auf freie Vereinigung und freie Meinungsäußerung war.

30. Es wird darauf hingewiesen, daß die einzigen Vorwürfe in Bezug auf eine strafrechtliche Verantwortung der Herren Rull und Romeva ihre Zugehörigkeit zur Regierung Kataloniens sind. Der Grad der Beteiligung des Herrn Rull beruhe darauf, daß er «seit 2015 am Unabhängigkeitsproze mitgewirkt» und an zahlreichen Treffen teilgenommen habe. Was Herrn Romeva betrifft, so wird er in nur sechs Zeilen einer siebzigseitigen Entscheidung erwähnt, wo von einem Projekt die Rede ist, Abstimmungen — mit Zugangsmöglichkeit aus dem Ausland — über das Internet vorzunehmen, ohne Bezug zu irgendeiner Form von Gewalt.

31. Der Quelle zufolge zeige der Umstand, daß die Begründung der Inhaftierung auf diese Faktoren gestützt werde, daß sie willkürlich sei, da sie mit der Ausübung des Rechts auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit begründet werde.

32. Die Quelle merkt an, daß der Aufruf zu einem Referendum in Spanien nach der Reform des Organgesetzes 2/2005 entkriminalisiert wurde, da es sich um eine legitime Ausübung der Meinungsfreiheit handelt.

33. Es wird ausgeführt, daß Herr Forn, Herr Rull, Herr Romeva und Frau Bassa ihre politischen Ansichten friedlich zum Ausdruck brachten. Nichts deutet darauf hin, daß ihre Handlungen gewalttätig gewesen wären, daß sie zur Gewalt aufgerufen oder Gewalt verursacht hätten. In der Berufungsentscheidung vom 4. Dezember 2017 erkannte der Oberste Gerichtshof an, da es keine Gewalt gegeben hatte.

34. Was Herrn Forn betrifft, so war sein Glaube an die Unabhängigkeit einer der ausdrücklichen Gründe, ihm mit Beschluß vom 2. Februar 2018 seine Freiheit zu verweigern, ebenso wie seine angebliche Entschlossenheit, Akte politischer Instabilität zu begehen.

35. Der Quelle zufolge heißt es in der Anordnung vom 2. Februar 2018, daß die Angeklagten «dasselbe Bestreben, das das untersuchte Verhalten angetrieben hat, d.h. den Willen, daß das Gebiet der Autonomen Gemeinschaft, in dem sie wohnen, die territoriale Grundlage einer neuen Republik bildet», beibehalten.

35. Der Quelle zufolge heißt es in der Anordnung vom 2. Februar 2018, daß die Angeklagten «dasselbe Bestreben, das das untersuchte Verhalten angetrieben hat, d.h. den Willen, daß das Gebiet der Autonomen Gemeinschaft, in dem sie wohnen, die territoriale Grundlage einer neuen Republik bildet», beibehalten.

36. Bezüglich Frau Bassa wird vorgetragen, daß es ihre politischen Überzeugungen seien, die zu ihrer Inhaftierung führen, da sie in dem Beschluß vom 21. März 2018 nicht einmal erwähnt wird. Im Falle des Herrn Romeva bestanden seine Straftaten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs darin, «die Schaffung staatlicher Strukturen voranzutreiben und zu versuchen, die Anerkennung der Katalanischen Republik im Ausland zu fördern». Was Herrn Rull betrifft, so bestanden seine Straftaten darin, seit 2015 an Sitzungen teilgenommen, ein Abkommen mit der Zivilgesellschaft zur Förderung der Unabhängigkeit unterzeichnet zu haben und die Durchführung des Referendums zu unterstützen.

37. Es wird darauf hingewiesen, daß die Herren Forn, Rull, Romeva und Frau Bassa gewählte Volksvertreter sind, die öffentliche Aufgaben im katalanischen Parlament oder in der katalanischen Regierung wahrgenommen haben. Ihre Inhaftierung hatte das Ziel und die Wirkung, ihre Fähigkeit zur Teilnahme an Wahlen und zur Vertretung der Wähler einzuschränken und es ihnen unmöglich zu machen, am politischen Leben und an der politischen Organisation mitzuwirken.

38. Trotz der Rechtmäßigkeit ihrer politischen Tätigkeit entschieden die Richter, daß mit der öffentlichen politischen Tätigkeit der Inhaftierten ein Risiko kriminellen Verhaltens ausdrücklich verbunden sei. Es wird darauf hingewiesen, daß die Inhaftierung dazu dienen soll, die Inhaftierten daran zu hindern, sich an öffentlichen Angelegenheiten zu beteiligen.

39. Herr Forn wurde Ende 2017 an der Teilnahme am Wahlkampf gehindert und dennoch als Volksvertreter gewählt. Die Inhaftierten wurden daran gehindert, ihre Funktionen als Parlamentarier wahrzunehmen. Frau Bassa legte ihren Sitz im Parlament nieder und erklärte sich bereit, sich bei zukünftigen Wahlen nicht mehr zur Wahl zu stellen. Herr Forn verzichtete auf seine politische Rolle, seine Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit und sein Recht, sich an öffentlichen Angelegenheiten zu beteiligen, um seine Haft zu beenden zu versuchen.

40. In Bekräftigung der Anklage wegen Rebellion vom 26. Juni 2018 hat der Oberste Gerichtshof Artikel 384 der Strafprozeßordnung angewandt und, obwohl Rechtsmittel anhängig waren, verhindert, daß die Inhaftierten an Parlamentssitzungen teilnahmen, ohne daß ein rechtskräftiges Urteil vorlag, wobei er bekräftigte, daß es sich bei den Inhaftierten um Rebellen handele, ohne daß es Gewalt oder den Einsatz von Waffen gegeben hatte und ohne daß eine solche Aussetzung [ihrer parlamentarischen Rechte] vom Parlament Kataloniens genehmigt worden war, wie in Artikel 25 seiner Geschäftsordnung als Erfordernis vorgesehen ist.

41. Es wird vorgetragen, daß die Erklärungen der damaligen Vizepräsidentin der Regierung, in denen sie den ehemaligen Präsidenten dazu beglückwünschte, daß es ihm gelungen
sei, die für die Unabhängigkeit eintretenden Parteien zu enthaupten und zu liquidieren, die Absichten der Regierung zeigen. Die Quelle verweist auch auf angebliche Äußerungen des Innenministers, in denen er gedroht habe, zwei weitere Politiker wegen der Erstellung von Wahllisten verfolgen und verhaften zu lassen.

42. Die Quelle führt aus, daß die Inhaftierung gegen die Standards der Zuständigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, das Recht auf Kenntnis der zur Last gelegten Tatsachen, die Unschuldsvermutung und die Möglichkeit, über genügend Zeit und angemessene Mittel zur Vorbereitung der Verteidigung zu verfügen, verstoßen habe.

43. Nach Ansicht der Quelle ist der Oberste Gerichtshof von Katalonien zuständig, weil die mutmaßlichen Straftaten in diesem Gebiet begangen wurden. Die Quelle weist darauf hin, daß die Audiencia Nacional der Ansicht war, daß der Aufruhr, sofern er darauf abzielt, die territoriale Gliederung des Staates zu ändern und die Unabhängigkeit eines Teils seines Territoriums zu erklären, als Verstoß gegen die Regierungsform anzusehen ist. Es wird vorgetragen, daß es sich hierbei um eine Abweichung vom Recht handelt, um der Audiencia Nacional gemäß Artikel 65 Absatz 1 des organischen Gesetzes über die Judikative die Zuständigkeit zu übertragen.

44. Es wird vorgetragen, daß die Audiencia Nacional diesen Straftatbestand nur im Zusammenhang mit einem Angriff auf die Parlamentarische Monarchie betrachtet hat. Er sei nicht auf eine Änderung und Reorganisation in der Regionalstruktur anzuwenden. Es sei völlig neu und entbehre jeglicher Rechtfertigung, daß der Straftatbestand ausgedehnt werde, um die Inhaftierung zurechtfertigen.

45. In ihrem Beschluß vom 2. Dezember 2008 stellte die Audiencia Nacional fest, daß die Rebellion nie unter ihre Zuständigkeit fiel. Es wird darauf hingewiesen, daß hundert Professoren für Strafrecht vor dem Mangel an Zuständigkeit der Audiencia Nacional warnten. [Anmerkung 1: Eldiario.es, Legalidad penal y proceso independentista, 9. November 2017].

46. Weiter wird ausgeführt, daß die Verweisung des Falls an den Obersten Gerichtshof die früheren Unregelmäßigkeiten nicht heilt, weil es die Audiencia Nacional war, die den Haftbefehl erließ, und weil der Oberste Gerichtshof keinesfalls eine größere Zuständigkeit aufweist.

47. Für die Quelle zeigt dies, daß die Gerichte in diesem Fall nicht zuständig, nicht unabhängig und nicht unparteiisch sind. Es wird vorgetragen, daß die Erklärung der Vizepräsidentin der Regierung zur Enthauptung der für die Unabhängigkeit eintretenden Parteien die mangelnde Unabhängigkeit des Gerichtsprozesses beweist, indem sie die Inhaftierung als eine politische Leistung des Regierungspräsidenten bezeichnet.

48. Die Quelle verweist darauf, daß die mangelnde Zuständigkeit der Gerichte sowie ihre mangelnde Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihre Entscheidungen, einschließlich der Anordnung der Inhaftierung, unter Verletzung der Artikel 9 und 10 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und der Artikel 9 und 14 des Pakts [ über bürgerliche und politische Rechte] beeinflußt haben.

49. Was den Vorwurf des Mißbrauchs öffentlicher Mittel betrifft, so wird ausgeführt, daß es fünf Berichte des Finanzministeriums gibt, in denen bestritten wird, daß öffentliche Mittel für das Referendum vom 1. Oktober 2017 umgeleitet worden seien, so daß die Anklage wegen Veruntreuung keine Grundlage für die Inhaftierung sein kann.

50. Soweit es den «Aufruhr» anbelangt, wird vorgetragen, daß Artikel 544 des Strafgesetzbuches einen öffentlichen und tumultartigen, gewalttätigen und kollektiven Aufstand zur Aufhebung der Gesetze erfordert, wovon nichts bei der Unabhängigkeitserklärung, dem Referendum oder den vorangegangenen Demonstrationen vorkam. Ein friedlicher Protest kann den Tatbestand des Aufruhrs nicht verwirklichen noch kann es ein Aufruhr sein, ein Referendum einzuberufen oder daran teilzunehmen, da dieser Straftatbestand im Jahr 2005 aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wurde. Darüber hinaus wird ausgeführt, daß das Eintreten für die Selbstbestimmung Kataloniens kein Verbrechen darstellt, sondern die Ausübung der Grundrechte, der weltanschaulichen Freiheit und der Vereinigungsfreiheit, welche durch die Artikel 16 bis 22 der Verfassung geschützt sind.

[...]

[Die Übersetzung der folgenden Paragraphen folgt demnächst.]

Quelle:

United Nations
Human Rights:
Office of the High Commissioner:
Opinion adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its 84th session:
Opinion 12/2019 (Spain):


https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Detention/Opinions/Session84/A_HRC_WGAD_2019_12%20ADVANCE%20EDITED%20VERSION.pdf (Advance Edited Version)

Übersetzung aus dem Kastilischen ins Deutsche: Prof. Dr. Axel Schönberger

[Zu Teil II des Textes: Bitte unter der «Diskussion» auf den Pfeil nach rechts klicken!]

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