Schutz vor Deepfake-Pornographie – Strafbarkeit, klare Regeln und wirksamer Opferschutz
Schutz vor Deepfake-Pornographie – Strafbarkeit, klare Regeln und wirksamer Opferschutz
Das Problem
1. Worum geht es?
Durch moderne KI-Programme ist es heute möglich, aus normalen Fotos oder Videos von realen Menschen täuschend echte pornographische Bilder und vor allen jetzt Pornofilme zu erzeugen – obwohl diese Personen niemals an solchen Aufnahmen mitgewirkt haben.
Das bedeutet konkret:
Ein harmloses Profilbild reicht aus, um realistisch wirkende Pornofilme zu erzeugen.
- Gesichter können in bestehende pornographische Videos eingefügt werden.
- Diese Inhalte können weltweit verbreitet werden – innerhalb von Minuten.
Betroffen sind:
- vor allem Frauen aber auch Männer,
- Jugendliche,
- in besonders schweren Fällen auch Kinder.
Für die Betroffenen bedeutet das häufig:
- massive Rufschädigung,
- berufliche Nachteile,
- Mobbing,
- psychische Belastungen und langfristige psychologische Schäden bis hin zu Selbstmord,
- Kontrollverlust über die eigene Identität.
Diese Form digitaler sexualisierter Gewalt kann das Leben eines Menschen dauerhaft verändern und bedrohen.
2. Warum reicht das bestehende Recht nicht aus?
Es gibt bereits Gesetze zum Schutz von Persönlichkeitsrechten. Allerdings greifen sie bei Deepfake-Pornographie nur teilweise.
Strafrecht (StGB)
- Das Gesetz schützt vor echten heimlichen Bildaufnahmen (§ 201a StGB).
- Kinderpornographie ist bereits strafbar (§§ 184b, 184c StGB).
- Beleidigungstatbestände existieren.
Problem:
Wenn ein pornographisches Bild komplett künstlich erzeugt wurde und keine echte Aufnahme zugrunde liegt, ist die Strafbarkeit bei volljährigen Opfern nicht eindeutig geregelt.
EU-Recht (DSA und AI Act)
- Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet Plattformen, illegale Inhalte nach Hinweis zu entfernen.
- Der AI Act verpflichtet Anbieter, künstlich erzeugte Inhalte zu kennzeichnen.
Aber:
Es gibt kein ausdrückliches Verbot, pornographische Deepfakes ohne Einwilligung zu erstellen.
Es gibt auch keine klare strafrechtliche Regelung, die speziell diese Form des Missbrauchs adressiert.
Damit besteht eine Schutzlücke.
3. Unsere Forderungen
Klare Strafbarkeit im Strafgesetzbuch
Es soll ein eigener Straftatbestand geschaffen werden, der ausdrücklich unter Strafe stellt:
- die Herstellung pornographischer Inhalte unter Verwendung der Identität einer real existierenden Person ohne deren ausdrückliche Einwilligung,
- die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Inhalte,
- gewerbsmäßiges Handeln,
- besonders schwere Fälle bei Taten gegen Minderjährige und Kinder.
Dabei muss klar geregelt werden:
- Die Veröffentlichung eines Fotos oder Pronovideos im Internet ist keine Einwilligung zur pornographischen Weiterverarbeitung.
- Eine Einwilligung muss ausdrücklich, eindeutig und jederzeit widerrufbar sein
Klare Pflichten für Plattformen (im Rahmen des EU-Rechts)
Im Einklang mit dem Digital Services Act fordern wir:
schnelle und verpflichtende Entfernung solcher Inhalte nach Meldung,
- klare Meldewege für Betroffene,
- Weiterleitung offensichtlicher Straftaten an Strafverfolgungsbehörden,
- wirksame Bußgelder bei systematischem Versagen.
Wir fordern keine allgemeine Überwachungspflicht für Plattformen, sondern effektive Reaktion bei Kenntnis.
Verantwortung von KI-Anbietern
Unternehmen, deren Programme gezielt zur Erstellung pornographischer Deepfakes genutzt oder beworben werden, sollen verpflichtet werden:
- technische Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch einzubauen,
- Missbrauch zu dokumentieren,
- bei strafbaren Inhalten mit Behörden zu kooperieren.
Besserer Schutz für Betroffene
Betroffene sollen:
- ein schnelles gerichtliches Eilverfahren nutzen können,
- einen klar geregelten Anspruch auf Löschung und Unterlassung erhalten,
- Anspruch auf angemessenen Schadensersatz bei immateriellen Schäden haben,
- Zugang zu spezialisierten Beratungsstellen erhalten.
4. Warum ist das verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
Die vorgeschlagenen Maßnahmen dienen dem Schutz:
- der Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz),
- des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Grundgesetz),
- der sexuellen Selbstbestimmung,
- des Kindeswohls (Art. 6 Grundgesetz).
Die Meinungs- oder Kunstfreiheit wird nicht unzulässig eingeschränkt, da es ausschließlich um nicht einwilligungsbasierte pornographische Darstellungen realer Personen geht.
5. Ziel dieser Petition
Wir wollen:
- klare Strafbarkeit,
- eindeutige rechtliche Regeln,
- schnelle Entfernung illegaler Inhalte,
- wirksame Sanktionen,
- realen Schutz für Opfer.
Die technische Entwicklung darf nicht dazu führen, dass Menschen schutzlos sexualisiert, entwürdigt und öffentlich bloßgestellt werden.
Wir bitten den Deutschen Bundestag, diese Schutzlücke zu schließen und entsprechende gesetzliche Regelungen zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Wiklund
Dr.-Ing. Lutz Kleinholz
#Deepfake #KIPornographie #Opferschutz #Menschenwürde #Rechtspolitik #DigitalServicesAct #AIAct #SexualisierteGewalt #Cybercrime #Gesetzgebung

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Das Problem
1. Worum geht es?
Durch moderne KI-Programme ist es heute möglich, aus normalen Fotos oder Videos von realen Menschen täuschend echte pornographische Bilder und vor allen jetzt Pornofilme zu erzeugen – obwohl diese Personen niemals an solchen Aufnahmen mitgewirkt haben.
Das bedeutet konkret:
Ein harmloses Profilbild reicht aus, um realistisch wirkende Pornofilme zu erzeugen.
- Gesichter können in bestehende pornographische Videos eingefügt werden.
- Diese Inhalte können weltweit verbreitet werden – innerhalb von Minuten.
Betroffen sind:
- vor allem Frauen aber auch Männer,
- Jugendliche,
- in besonders schweren Fällen auch Kinder.
Für die Betroffenen bedeutet das häufig:
- massive Rufschädigung,
- berufliche Nachteile,
- Mobbing,
- psychische Belastungen und langfristige psychologische Schäden bis hin zu Selbstmord,
- Kontrollverlust über die eigene Identität.
Diese Form digitaler sexualisierter Gewalt kann das Leben eines Menschen dauerhaft verändern und bedrohen.
2. Warum reicht das bestehende Recht nicht aus?
Es gibt bereits Gesetze zum Schutz von Persönlichkeitsrechten. Allerdings greifen sie bei Deepfake-Pornographie nur teilweise.
Strafrecht (StGB)
- Das Gesetz schützt vor echten heimlichen Bildaufnahmen (§ 201a StGB).
- Kinderpornographie ist bereits strafbar (§§ 184b, 184c StGB).
- Beleidigungstatbestände existieren.
Problem:
Wenn ein pornographisches Bild komplett künstlich erzeugt wurde und keine echte Aufnahme zugrunde liegt, ist die Strafbarkeit bei volljährigen Opfern nicht eindeutig geregelt.
EU-Recht (DSA und AI Act)
- Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet Plattformen, illegale Inhalte nach Hinweis zu entfernen.
- Der AI Act verpflichtet Anbieter, künstlich erzeugte Inhalte zu kennzeichnen.
Aber:
Es gibt kein ausdrückliches Verbot, pornographische Deepfakes ohne Einwilligung zu erstellen.
Es gibt auch keine klare strafrechtliche Regelung, die speziell diese Form des Missbrauchs adressiert.
Damit besteht eine Schutzlücke.
3. Unsere Forderungen
Klare Strafbarkeit im Strafgesetzbuch
Es soll ein eigener Straftatbestand geschaffen werden, der ausdrücklich unter Strafe stellt:
- die Herstellung pornographischer Inhalte unter Verwendung der Identität einer real existierenden Person ohne deren ausdrückliche Einwilligung,
- die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Inhalte,
- gewerbsmäßiges Handeln,
- besonders schwere Fälle bei Taten gegen Minderjährige und Kinder.
Dabei muss klar geregelt werden:
- Die Veröffentlichung eines Fotos oder Pronovideos im Internet ist keine Einwilligung zur pornographischen Weiterverarbeitung.
- Eine Einwilligung muss ausdrücklich, eindeutig und jederzeit widerrufbar sein
Klare Pflichten für Plattformen (im Rahmen des EU-Rechts)
Im Einklang mit dem Digital Services Act fordern wir:
schnelle und verpflichtende Entfernung solcher Inhalte nach Meldung,
- klare Meldewege für Betroffene,
- Weiterleitung offensichtlicher Straftaten an Strafverfolgungsbehörden,
- wirksame Bußgelder bei systematischem Versagen.
Wir fordern keine allgemeine Überwachungspflicht für Plattformen, sondern effektive Reaktion bei Kenntnis.
Verantwortung von KI-Anbietern
Unternehmen, deren Programme gezielt zur Erstellung pornographischer Deepfakes genutzt oder beworben werden, sollen verpflichtet werden:
- technische Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch einzubauen,
- Missbrauch zu dokumentieren,
- bei strafbaren Inhalten mit Behörden zu kooperieren.
Besserer Schutz für Betroffene
Betroffene sollen:
- ein schnelles gerichtliches Eilverfahren nutzen können,
- einen klar geregelten Anspruch auf Löschung und Unterlassung erhalten,
- Anspruch auf angemessenen Schadensersatz bei immateriellen Schäden haben,
- Zugang zu spezialisierten Beratungsstellen erhalten.
4. Warum ist das verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
Die vorgeschlagenen Maßnahmen dienen dem Schutz:
- der Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz),
- des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Grundgesetz),
- der sexuellen Selbstbestimmung,
- des Kindeswohls (Art. 6 Grundgesetz).
Die Meinungs- oder Kunstfreiheit wird nicht unzulässig eingeschränkt, da es ausschließlich um nicht einwilligungsbasierte pornographische Darstellungen realer Personen geht.
5. Ziel dieser Petition
Wir wollen:
- klare Strafbarkeit,
- eindeutige rechtliche Regeln,
- schnelle Entfernung illegaler Inhalte,
- wirksame Sanktionen,
- realen Schutz für Opfer.
Die technische Entwicklung darf nicht dazu führen, dass Menschen schutzlos sexualisiert, entwürdigt und öffentlich bloßgestellt werden.
Wir bitten den Deutschen Bundestag, diese Schutzlücke zu schließen und entsprechende gesetzliche Regelungen zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Wiklund
Dr.-Ing. Lutz Kleinholz
#Deepfake #KIPornographie #Opferschutz #Menschenwürde #Rechtspolitik #DigitalServicesAct #AIAct #SexualisierteGewalt #Cybercrime #Gesetzgebung

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Petition am 19. Februar 2026 erstellt