Schankerlaubnissteuer im Landkreis Südliche Weinstraße


Schankerlaubnissteuer im Landkreis Südliche Weinstraße
Das Problem
Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrte Damen und Herren des Kreistages,
wir, die unterzeichnenden Unternehmerinnen und Unternehmer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Bürgerinnen und Bürger, wenden uns mit dieser Petition gegen die seit 2003 erhobene Alkoholausschanklizenzsteuer im Landkreis Südliche Weinstraße.
Diese Abgabe in Höhe von 2 % des Bruttoumsatzes stellt eine unverhältnismäßige Belastung für Gastronomie, Hotellerie und Weinwirtschaft dar und ist in ihrer jetzigen Form nicht länger hinnehmbar.
Unsere Argumente
1. Steuerlich unsauber
Die Steuer wird auf den Bruttoumsatz erhoben – und damit auch auf die Umsatzsteuer, die lediglich ein durchlaufender Posten ist. Faktisch handelt es sich um eine Steuer auf Steuern.
2. Wirtschaftlich schädlich
Das Gastgewerbe in Rheinland-Pfalz hat seit 2020 über 13 % Umsatz verloren.
2024: weitere −5,3 %, im ersten Halbjahr 2025 nochmals −2,4 %.
Gleichzeitig hat die Inflation seit 2003 Energie, Lebensmittel und Löhne massiv verteuert.
Die Ausschanklizenzsteuer verschärft diese Krise und gefährdet Arbeitsplätze sowie Investitionen.
3. Wettbewerbsverzerrend
In Landau Stadt, Germersheim und Neustadt an der Weinstraße gibt es diese Steuer nicht.
Der Landkreis Südliche Weinstraße benachteiligt seine eigenen Betriebe – Gäste und Gründer weichen in die Nachbarregionen aus.
4. Politisch widersprüchlich
2018 haben Sie, Herr Landrat, sich für diese Steuer ausgesprochen.
Gleichzeitig finden sich auf Ihrer Website Wahlsprüche zum Schutz des Weinbaus, zur Stärkung des Tourismus und zur Bedeutung regionaler Identität.
Wie passt das zusammen? Worte und Handeln klaffen hier auseinander.
5. Ein alter Hut unter neuem Namen
Die klassische Schanksteuer wurde 1974 abgeschafft, weil sie unzulässig war.
Die heutige Ausschanklizenzsteuer unterscheidet sich im Kern kaum – nur der Name ist neu.
Was damals falsch war, ist heute nicht richtiger.
6. Zweifel an der Europarechtskonformität
Nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sind Umsatzsteuer-ähnliche Abgaben unzulässig. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten keine Steuern, Abgaben oder Gebühren einführen oder beibehalten dürfen, die den Charakter einer Umsatzsteuer haben.
Die Ausschanklizenzsteuer erfüllt mehrere Kriterien, die typisch für eine Umsatzsteuer sind:
Bemessungsgrundlage: Sie wird auf den Bruttoumsatz erhoben, nicht auf Gewinn oder Einkommen.
Mehrfachbelastung: Sie umfasst sogar die Umsatzsteuer selbst, die eigentlich ein durchlaufender Posten ist.
Neutralität: Wie die Umsatzsteuer belastet sie jede Umsatzerzielung unabhängig von der Rentabilität des Betriebs.
Allgemeiner Anwendungsbereich: Sie betrifft alle Gastronomiebetriebe, die Alkohol ausschenken, und knüpft direkt an den Verbrauch an – vergleichbar mit einer Verbrauchsteuer.
Damit weist sie eine so enge strukturelle und funktionale Nähe zur Umsatzsteuer auf, dass sie als verbotene Parallelabgabe im Sinne der Richtlinie anzusehen ist.
Hinzu kommt:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen Mitgliedstaaten keine Abgaben einführen, die die Wirkungen der harmonisierten Mehrwertsteuer verfälschen oder verdoppeln.
Genau dies geschieht hier: Auf einen Umsatz, der bereits der Umsatzsteuer unterliegt, wird eine weitere Abgabe erhoben, die sich an denselben Zahlen orientiert.
Damit ist nicht nur die wirtschaftliche Belastung, sondern auch die rechtliche Grundlage der Ausschanklizenzsteuer höchst zweifelhaft.
Eine gerichtliche Prüfung vor den Verwaltungsgerichten und ggf. vor dem Europäischen Gerichtshof wäre unausweichlich.
7. Bedrohung für Tourismus und Region
Seit Jahren wehren sich Gastronomen im Landkreis gegen diese Steuer – bislang ohne Gehör.
Gleichzeitig erleben wir ein akutes Tourismus-Sterben: Betriebe geben auf, weil sich Gastronomie unter diesen Bedingungen nicht mehr trägt.
Das trifft die gesamte Region, deren Wirtschaftskraft maßgeblich auf Wein, Gastronomie und Gästezufriedenheit beruht.
Man kann es so zuspitzen: Diese Steuer ist nichts anderes als ein Korkgeld für die gesamte Region – bezahlt von den Gastronomen, aber zulasten des Tourismus und der Wirtschaft.
8. Missverständnis zwischen Weinbau und Gastronomie
Viele Winzer, die seit Jahrzehnten erfolgreich ihre Weingüter betreiben, wissen nicht, welche zusätzliche Last die Ausschanklizenzsteuer für die Gastronomie bedeutet.
Denn 2 % Bruttoumsatz sagen nichts über Rentabilität oder Gewinn aus – sie ignorieren Kosten, Inflation, Investitionen und Risiken.
Für Gastronomen kann diese Abgabe den Unterschied zwischen Fortbestehen und Schließung bedeuten.
9. Belastung über den Alkoholausschank hinaus
Entgegen der weit verbreiteten Annahme bezieht sich die Ausschanklizenzsteuer nicht ausschließlich auf alkoholische Getränke.
Tatsächlich wird sie auf den gesamten Bruttoumsatz des Betriebs angewendet – also auf:
Speisen aller Art,
alkoholfreie Getränke wie Wasser, Limonaden, Säfte, Kaffee oder Tee,
und selbstverständlich auch auf alkoholische Getränke.
Das bedeutet: Selbst wenn ein Gast ein Glas Wasser oder eine Tasse Kaffee bestellt, wird dieser Umsatz mit in die Steuer einbezogen.
Die Steuer ist damit nicht – wie der Name vermuten lässt – auf den reinen Alkoholausschank beschränkt, sondern betrifft die gesamte gastronomische Leistung.
Dies führt zu einer Überdehnung der Rechtsgrundlage und macht die Bezeichnung „Ausschanklizenzsteuer“ irreführend.
Kurz gesagt: Eine Steuer, die angeblich den Alkoholausschank betrifft, belastet in Wahrheit die gesamte Gastronomie – bis hin zum Mineralwasser.
Unsere Fragen an Sie:
Wollen Sie wirklich junge Gründerinnen und Gründer mit einer Sondersteuer abschrecken?
Wollen Sie Betriebe dazu bringen, Gäste abzuweisen, nur um Kosten zu sparen?
Wollen Sie riskieren, dass die Südpfalz – eine der schönsten Weinregionen Deutschlands – zur Tourismuswüstewird?
Unsere Forderungen
Wir fordern den Kreistag Südliche Weinstraße auf, die Ausschanklizenzsteuer unverzüglich abzuschaffen rückwirkend bis März 2020 ( Beginn der Pandemie )
Abschaffung jetzt – zur Entlastung von Gastronomie, Hotellerie und Weinwirtschaft.
Gleichbehandlung mit den Nachbarregionen – keine Sonderlast nur im Landkreis Südliche Weinstraße.
Stärkung statt Schwächung der Betriebe, die Arbeitsplätze sichern, Weintradition pflegen und den Tourismus tragen.
Die Ausschanklizenzsteuer ist steuerlich unsauber, wirtschaftlich schädlich, wettbewerbsverzerrend, politisch widersprüchlich, ein alter Hut unter neuem Namen – möglicherweise europarechtswidrig – und sie beschleunigt das Tourismussterben in unserer Region.
Sie belastet Gastronomen unverhältnismäßig, während viele Winzer gar nicht erkennen, welche Folgen diese Abgabe für das Zusammenspiel von Wein, Gastronomie und Tourismus hat.
Wir fordern daher: Handeln Sie jetzt im Sinne der Region.
Für eine starke Gastronomie, für den Erhalt unserer Weinkultur, für Arbeitsplätze und für die Zukunft des Tourismus im Landkreis Südliche Weinstraße.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Schocke
Unternehmerin Schockes Laurentiushof und Schockes Küche
Mutter und Gastgeberin von Herzen
Das Problem
Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrte Damen und Herren des Kreistages,
wir, die unterzeichnenden Unternehmerinnen und Unternehmer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Bürgerinnen und Bürger, wenden uns mit dieser Petition gegen die seit 2003 erhobene Alkoholausschanklizenzsteuer im Landkreis Südliche Weinstraße.
Diese Abgabe in Höhe von 2 % des Bruttoumsatzes stellt eine unverhältnismäßige Belastung für Gastronomie, Hotellerie und Weinwirtschaft dar und ist in ihrer jetzigen Form nicht länger hinnehmbar.
Unsere Argumente
1. Steuerlich unsauber
Die Steuer wird auf den Bruttoumsatz erhoben – und damit auch auf die Umsatzsteuer, die lediglich ein durchlaufender Posten ist. Faktisch handelt es sich um eine Steuer auf Steuern.
2. Wirtschaftlich schädlich
Das Gastgewerbe in Rheinland-Pfalz hat seit 2020 über 13 % Umsatz verloren.
2024: weitere −5,3 %, im ersten Halbjahr 2025 nochmals −2,4 %.
Gleichzeitig hat die Inflation seit 2003 Energie, Lebensmittel und Löhne massiv verteuert.
Die Ausschanklizenzsteuer verschärft diese Krise und gefährdet Arbeitsplätze sowie Investitionen.
3. Wettbewerbsverzerrend
In Landau Stadt, Germersheim und Neustadt an der Weinstraße gibt es diese Steuer nicht.
Der Landkreis Südliche Weinstraße benachteiligt seine eigenen Betriebe – Gäste und Gründer weichen in die Nachbarregionen aus.
4. Politisch widersprüchlich
2018 haben Sie, Herr Landrat, sich für diese Steuer ausgesprochen.
Gleichzeitig finden sich auf Ihrer Website Wahlsprüche zum Schutz des Weinbaus, zur Stärkung des Tourismus und zur Bedeutung regionaler Identität.
Wie passt das zusammen? Worte und Handeln klaffen hier auseinander.
5. Ein alter Hut unter neuem Namen
Die klassische Schanksteuer wurde 1974 abgeschafft, weil sie unzulässig war.
Die heutige Ausschanklizenzsteuer unterscheidet sich im Kern kaum – nur der Name ist neu.
Was damals falsch war, ist heute nicht richtiger.
6. Zweifel an der Europarechtskonformität
Nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sind Umsatzsteuer-ähnliche Abgaben unzulässig. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten keine Steuern, Abgaben oder Gebühren einführen oder beibehalten dürfen, die den Charakter einer Umsatzsteuer haben.
Die Ausschanklizenzsteuer erfüllt mehrere Kriterien, die typisch für eine Umsatzsteuer sind:
Bemessungsgrundlage: Sie wird auf den Bruttoumsatz erhoben, nicht auf Gewinn oder Einkommen.
Mehrfachbelastung: Sie umfasst sogar die Umsatzsteuer selbst, die eigentlich ein durchlaufender Posten ist.
Neutralität: Wie die Umsatzsteuer belastet sie jede Umsatzerzielung unabhängig von der Rentabilität des Betriebs.
Allgemeiner Anwendungsbereich: Sie betrifft alle Gastronomiebetriebe, die Alkohol ausschenken, und knüpft direkt an den Verbrauch an – vergleichbar mit einer Verbrauchsteuer.
Damit weist sie eine so enge strukturelle und funktionale Nähe zur Umsatzsteuer auf, dass sie als verbotene Parallelabgabe im Sinne der Richtlinie anzusehen ist.
Hinzu kommt:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen Mitgliedstaaten keine Abgaben einführen, die die Wirkungen der harmonisierten Mehrwertsteuer verfälschen oder verdoppeln.
Genau dies geschieht hier: Auf einen Umsatz, der bereits der Umsatzsteuer unterliegt, wird eine weitere Abgabe erhoben, die sich an denselben Zahlen orientiert.
Damit ist nicht nur die wirtschaftliche Belastung, sondern auch die rechtliche Grundlage der Ausschanklizenzsteuer höchst zweifelhaft.
Eine gerichtliche Prüfung vor den Verwaltungsgerichten und ggf. vor dem Europäischen Gerichtshof wäre unausweichlich.
7. Bedrohung für Tourismus und Region
Seit Jahren wehren sich Gastronomen im Landkreis gegen diese Steuer – bislang ohne Gehör.
Gleichzeitig erleben wir ein akutes Tourismus-Sterben: Betriebe geben auf, weil sich Gastronomie unter diesen Bedingungen nicht mehr trägt.
Das trifft die gesamte Region, deren Wirtschaftskraft maßgeblich auf Wein, Gastronomie und Gästezufriedenheit beruht.
Man kann es so zuspitzen: Diese Steuer ist nichts anderes als ein Korkgeld für die gesamte Region – bezahlt von den Gastronomen, aber zulasten des Tourismus und der Wirtschaft.
8. Missverständnis zwischen Weinbau und Gastronomie
Viele Winzer, die seit Jahrzehnten erfolgreich ihre Weingüter betreiben, wissen nicht, welche zusätzliche Last die Ausschanklizenzsteuer für die Gastronomie bedeutet.
Denn 2 % Bruttoumsatz sagen nichts über Rentabilität oder Gewinn aus – sie ignorieren Kosten, Inflation, Investitionen und Risiken.
Für Gastronomen kann diese Abgabe den Unterschied zwischen Fortbestehen und Schließung bedeuten.
9. Belastung über den Alkoholausschank hinaus
Entgegen der weit verbreiteten Annahme bezieht sich die Ausschanklizenzsteuer nicht ausschließlich auf alkoholische Getränke.
Tatsächlich wird sie auf den gesamten Bruttoumsatz des Betriebs angewendet – also auf:
Speisen aller Art,
alkoholfreie Getränke wie Wasser, Limonaden, Säfte, Kaffee oder Tee,
und selbstverständlich auch auf alkoholische Getränke.
Das bedeutet: Selbst wenn ein Gast ein Glas Wasser oder eine Tasse Kaffee bestellt, wird dieser Umsatz mit in die Steuer einbezogen.
Die Steuer ist damit nicht – wie der Name vermuten lässt – auf den reinen Alkoholausschank beschränkt, sondern betrifft die gesamte gastronomische Leistung.
Dies führt zu einer Überdehnung der Rechtsgrundlage und macht die Bezeichnung „Ausschanklizenzsteuer“ irreführend.
Kurz gesagt: Eine Steuer, die angeblich den Alkoholausschank betrifft, belastet in Wahrheit die gesamte Gastronomie – bis hin zum Mineralwasser.
Unsere Fragen an Sie:
Wollen Sie wirklich junge Gründerinnen und Gründer mit einer Sondersteuer abschrecken?
Wollen Sie Betriebe dazu bringen, Gäste abzuweisen, nur um Kosten zu sparen?
Wollen Sie riskieren, dass die Südpfalz – eine der schönsten Weinregionen Deutschlands – zur Tourismuswüstewird?
Unsere Forderungen
Wir fordern den Kreistag Südliche Weinstraße auf, die Ausschanklizenzsteuer unverzüglich abzuschaffen rückwirkend bis März 2020 ( Beginn der Pandemie )
Abschaffung jetzt – zur Entlastung von Gastronomie, Hotellerie und Weinwirtschaft.
Gleichbehandlung mit den Nachbarregionen – keine Sonderlast nur im Landkreis Südliche Weinstraße.
Stärkung statt Schwächung der Betriebe, die Arbeitsplätze sichern, Weintradition pflegen und den Tourismus tragen.
Die Ausschanklizenzsteuer ist steuerlich unsauber, wirtschaftlich schädlich, wettbewerbsverzerrend, politisch widersprüchlich, ein alter Hut unter neuem Namen – möglicherweise europarechtswidrig – und sie beschleunigt das Tourismussterben in unserer Region.
Sie belastet Gastronomen unverhältnismäßig, während viele Winzer gar nicht erkennen, welche Folgen diese Abgabe für das Zusammenspiel von Wein, Gastronomie und Tourismus hat.
Wir fordern daher: Handeln Sie jetzt im Sinne der Region.
Für eine starke Gastronomie, für den Erhalt unserer Weinkultur, für Arbeitsplätze und für die Zukunft des Tourismus im Landkreis Südliche Weinstraße.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Schocke
Unternehmerin Schockes Laurentiushof und Schockes Küche
Mutter und Gastgeberin von Herzen
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Petition am 29. September 2025 erstellt