Rücknahme der Kündigung des LRA, Autismuszentrum Vogtland e.V. muss bleiben


Rücknahme der Kündigung des LRA, Autismuszentrum Vogtland e.V. muss bleiben
Das Problem
Wer sind wir:
Der Verein „Autismuszentrum Vogtland e.V.“ entstand im Jahr 2005 aus einer Selbsthilfegruppe von betroffenen Eltern
Aus dem wachsenden Unterstützungsbedarf heraus nahm der Verein im Jahr 2011 die Geschäftstätigkeit im Bereich der Schulbegleitung auf. Seit dem wird das Leistungsspektrum kontinuierlich erweitert. So bietet der Verein nunmehr in Hinblick auf Beratung, Einzel- und Gruppenkompetenztraining, Familienunterstützender Dienst, Schulbegleitung, Verhinderungspflege und Ferienbetreuung professionelle Leistungen an und steht beim Elternstammtisch den Betroffenen im Austausch zur Seite.
Im Jahr 2017 wurde der Betrieb einer Tagesstrukturierenden Förder- und Betreuungseinrichtung für 15 Menschen im Autismus Spektrum aufgenommen. Zusätzlich wurde 2022 eine Wohngruppe für fünf Bewohner*innen eröffnet.
Der Verein ist Mitglied im Bundesverband autismus Deutschland e.V., dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Ziele
Der Verein sieht es als seine Aufgabe, Menschen mit ASS und ihren Angehörigen in allen Fragen zur Seite zu stehen und sie umfassend zu unterstützen und zu beraten. Es geht in erster Linie darum, dass Menschen mit ASS eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht wird und dass ihre Persönlichkeitsentfaltung unterstützt wird.
Warum nun eine Petition:
Mit Schreiben vom 13.05.2025 hat das Landratsamt Vogtland die Leistungsvereinbarungen und somit die Zusammenarbeit in den Bereichen Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die Assistenzleistungen in Form von familienunterstützendem Dienst, begleitender Elternschaft und Sozialkompetenztraining zum 31.12.2025 ohne Angabe von Gründen gekündigt.
Im vorliegenden Fall hatte das Landratsamt ordentliche Kündigungen der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen ausgesprochen. Die Kündigung stützt sich offenbar auf die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende, da keine konkreten Kündigungsgründe benannt wurden.
Die zwischen dem Autismuszentrum und dem Landratsamt geschlossene Vereinbarung enthält zwar eine ordentliche Kündigungsklausel, die grundsätzlich eine Kündigung auch ohne Angabe von Gründen ermöglicht. Diese Vertragsfreiheit ist jedoch im öffentlichen Recht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie durch die besondere Schutzpflicht des Leistungsträgers gegenüber den Leistungsberechtigten eingeschränkt. Darüber hinaus wird die Vertragsfreiheit durch die Berücksichtigung der sozialen und fachlichen Rahmenbedingungen begrenzt.
Öffentlich-rechtliche Verträge dürfen nicht ohne sachlichen Grund und ohne angemessene Berücksichtigung der Folgen für die Beteiligten gekündigt werden. Die Kündigung darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss verhältnismäßig sein und darf zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartei oder der Leistungsberechtigten führen. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit hat das Autismuszentrum berechtigte und schutzwürdige Erwartungen hinsichtlich der Fortführung sowie Anpassung der Vereinbarung aufgebaut und genießt einen entsprechenden Vertrauensschutz.
Die durch das Autismuszentrum betreuten Personen haben einen Anspruch auf eine kontinuierliche und verlässliche Versorgung. Die ausgesprochene ordentliche Kündigung gefährdet die Versorgungssicherheit der Leistungsberechtigten in erheblichem Maße. Das Landratsamt als öffentlicher Leistungsträger ist aufgrund seiner besonderen Fürsorgepflicht verpflichtet, die Interessen und das Wohl der Leistungsberechtigten zu schützen sowie eine Unterbrechung oder Einschränkung der Leistungen zu verhindern.
Vor Ausspruch der Kündigung ist nämlich eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind insbesondere die Folgen für die betroffenen Leistungsberechtigten, die regionale Versorgungsstruktur, der öffentliche Auftrag sowie die existenzielle Lage angemessen zu berücksichtigen. Aus der Kündigung des Landratsamtes wird allerdings nicht ersichtlich, dass eine solche Abwägung durchgeführt wurde. Zudem sind Alternativen zur Kündigung, wie etwa Anpassungen der Vereinbarung oder Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, eingehend zu prüfen und auszuschöpfen. Ein laufendes Schlichtungsverfahren hätte hierfür den geeigneten Rahmen dargestellt.
Das anhängige Schlichtungsverfahren ist als ernsthafte und verbindliche Konfliktregelung mit einer gewissen Bindungswirkung zu verstehen. Eine Kündigung, die parallel zu diesem Verfahren ausgesprochen wurde, unterläuft dessen Zweck, ist als verfrüht zu bewerten und gefährdet den Erfolg der Vermittlung. Es ist daher geboten, das Landratsamt aufzufordern, dass die Kündigung bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens ausgesetzt oder zurückgenommen wird, um eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen.
Die Kündigung stellt eine existenzielle Bedrohung für das Autismuszentrum dar, da erhebliche Investitionen in Personal, Infrastruktur sowie in die Betreuung der Leistungsberechtigten getätigt wurden und noch getätigt werden. Der Verlust der Vereinbarung gefährdet sowohl Arbeitsplätze als auch die Leistungsfähigkeit. Diese sozialen Härten sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von dem Landratsamt besonders zu berücksichtigen und entsprechend zu gewichten.
Die Kündigungen sind in der derzeitigen Form nach der Auffassung des Autismuszentrum rechtswidrig, da sie ohne sachlichen Grund erfolgte, unverhältnismäßig ist und die Interessen der Leistungsberechtigten sowie des Vereins nicht ausreichend berücksichtigt hat. Eine Kündigung ohne umfassende Berücksichtigung der Folgen und ohne transparente Kommunikation verstößt gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und den Vertrauensschutz. Das Landratsamt ist deshalb gehalten, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Im Interesse der Versorgungssicherheit muss die Kündigung zurückgenommen werden.
Das Autismuszentrum sieht die Kündigung angesichts der zentralen Bedeutung der Einrichtung für das Versorgungssystem und der damit verbundenen erheblichen Folgen für die betreuten Personen mit größter Sorge. Entsprechend fordern wir das Landratsamt auf, die Kündigung unverzüglich zurückzunehmen.

Das Problem
Wer sind wir:
Der Verein „Autismuszentrum Vogtland e.V.“ entstand im Jahr 2005 aus einer Selbsthilfegruppe von betroffenen Eltern
Aus dem wachsenden Unterstützungsbedarf heraus nahm der Verein im Jahr 2011 die Geschäftstätigkeit im Bereich der Schulbegleitung auf. Seit dem wird das Leistungsspektrum kontinuierlich erweitert. So bietet der Verein nunmehr in Hinblick auf Beratung, Einzel- und Gruppenkompetenztraining, Familienunterstützender Dienst, Schulbegleitung, Verhinderungspflege und Ferienbetreuung professionelle Leistungen an und steht beim Elternstammtisch den Betroffenen im Austausch zur Seite.
Im Jahr 2017 wurde der Betrieb einer Tagesstrukturierenden Förder- und Betreuungseinrichtung für 15 Menschen im Autismus Spektrum aufgenommen. Zusätzlich wurde 2022 eine Wohngruppe für fünf Bewohner*innen eröffnet.
Der Verein ist Mitglied im Bundesverband autismus Deutschland e.V., dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Ziele
Der Verein sieht es als seine Aufgabe, Menschen mit ASS und ihren Angehörigen in allen Fragen zur Seite zu stehen und sie umfassend zu unterstützen und zu beraten. Es geht in erster Linie darum, dass Menschen mit ASS eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht wird und dass ihre Persönlichkeitsentfaltung unterstützt wird.
Warum nun eine Petition:
Mit Schreiben vom 13.05.2025 hat das Landratsamt Vogtland die Leistungsvereinbarungen und somit die Zusammenarbeit in den Bereichen Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die Assistenzleistungen in Form von familienunterstützendem Dienst, begleitender Elternschaft und Sozialkompetenztraining zum 31.12.2025 ohne Angabe von Gründen gekündigt.
Im vorliegenden Fall hatte das Landratsamt ordentliche Kündigungen der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen ausgesprochen. Die Kündigung stützt sich offenbar auf die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende, da keine konkreten Kündigungsgründe benannt wurden.
Die zwischen dem Autismuszentrum und dem Landratsamt geschlossene Vereinbarung enthält zwar eine ordentliche Kündigungsklausel, die grundsätzlich eine Kündigung auch ohne Angabe von Gründen ermöglicht. Diese Vertragsfreiheit ist jedoch im öffentlichen Recht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie durch die besondere Schutzpflicht des Leistungsträgers gegenüber den Leistungsberechtigten eingeschränkt. Darüber hinaus wird die Vertragsfreiheit durch die Berücksichtigung der sozialen und fachlichen Rahmenbedingungen begrenzt.
Öffentlich-rechtliche Verträge dürfen nicht ohne sachlichen Grund und ohne angemessene Berücksichtigung der Folgen für die Beteiligten gekündigt werden. Die Kündigung darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss verhältnismäßig sein und darf zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartei oder der Leistungsberechtigten führen. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit hat das Autismuszentrum berechtigte und schutzwürdige Erwartungen hinsichtlich der Fortführung sowie Anpassung der Vereinbarung aufgebaut und genießt einen entsprechenden Vertrauensschutz.
Die durch das Autismuszentrum betreuten Personen haben einen Anspruch auf eine kontinuierliche und verlässliche Versorgung. Die ausgesprochene ordentliche Kündigung gefährdet die Versorgungssicherheit der Leistungsberechtigten in erheblichem Maße. Das Landratsamt als öffentlicher Leistungsträger ist aufgrund seiner besonderen Fürsorgepflicht verpflichtet, die Interessen und das Wohl der Leistungsberechtigten zu schützen sowie eine Unterbrechung oder Einschränkung der Leistungen zu verhindern.
Vor Ausspruch der Kündigung ist nämlich eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind insbesondere die Folgen für die betroffenen Leistungsberechtigten, die regionale Versorgungsstruktur, der öffentliche Auftrag sowie die existenzielle Lage angemessen zu berücksichtigen. Aus der Kündigung des Landratsamtes wird allerdings nicht ersichtlich, dass eine solche Abwägung durchgeführt wurde. Zudem sind Alternativen zur Kündigung, wie etwa Anpassungen der Vereinbarung oder Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, eingehend zu prüfen und auszuschöpfen. Ein laufendes Schlichtungsverfahren hätte hierfür den geeigneten Rahmen dargestellt.
Das anhängige Schlichtungsverfahren ist als ernsthafte und verbindliche Konfliktregelung mit einer gewissen Bindungswirkung zu verstehen. Eine Kündigung, die parallel zu diesem Verfahren ausgesprochen wurde, unterläuft dessen Zweck, ist als verfrüht zu bewerten und gefährdet den Erfolg der Vermittlung. Es ist daher geboten, das Landratsamt aufzufordern, dass die Kündigung bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens ausgesetzt oder zurückgenommen wird, um eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen.
Die Kündigung stellt eine existenzielle Bedrohung für das Autismuszentrum dar, da erhebliche Investitionen in Personal, Infrastruktur sowie in die Betreuung der Leistungsberechtigten getätigt wurden und noch getätigt werden. Der Verlust der Vereinbarung gefährdet sowohl Arbeitsplätze als auch die Leistungsfähigkeit. Diese sozialen Härten sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von dem Landratsamt besonders zu berücksichtigen und entsprechend zu gewichten.
Die Kündigungen sind in der derzeitigen Form nach der Auffassung des Autismuszentrum rechtswidrig, da sie ohne sachlichen Grund erfolgte, unverhältnismäßig ist und die Interessen der Leistungsberechtigten sowie des Vereins nicht ausreichend berücksichtigt hat. Eine Kündigung ohne umfassende Berücksichtigung der Folgen und ohne transparente Kommunikation verstößt gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und den Vertrauensschutz. Das Landratsamt ist deshalb gehalten, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Im Interesse der Versorgungssicherheit muss die Kündigung zurückgenommen werden.
Das Autismuszentrum sieht die Kündigung angesichts der zentralen Bedeutung der Einrichtung für das Versorgungssystem und der damit verbundenen erheblichen Folgen für die betreuten Personen mit größter Sorge. Entsprechend fordern wir das Landratsamt auf, die Kündigung unverzüglich zurückzunehmen.

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Petition am 8. September 2025 erstellt