Petition updateRückerlangung der Duldung von Sachspendenverteilungen am Hamburger Hauptbahnhof⭐ Lichtblick Bahnhofsmission Südseite Hbf. ⭐
Max BryanHamburg, Germany
Nov 17, 2023

... auch dort wäre Platz und wir lassen uns nicht vertreiben! https://www.facebook.com/groups/HamburgerObdachlose/posts/2066951210322389/

Hintergrund: Am 25.9. stellten wir einen Sondernutzungs-Antrag für 4 alternative Flächen am Hamburger Hauptbahnhof. Dieser wurde nun abgelehnt, unter erneut fadenscheiniger Begründung, die streckenweise derart abstrus wirkt, dass man sich ernsthaft fragen muss, wem die Entscheider eigentlich verpflichtet sind - dem Volk oder sich selbst? Selbstverständlich legen wir Rechtsmittel ein. Im folgenden unser Widerspruch im Detail als offener Brief an die Hamburger Wegebehörde und das Bezirksamt Mitte:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erheben wir Widerspruch gegen die Ablehnung unseres Antrags vom 25.9.2023 und beantragen Überprüfung unserer Widerspruchsbegründung sowie Ausstellung einer Sondernutzungserlaubnis gem. §19 HWG für die beantragten Fläche 3 (zwischen den Bäumen vor dem Bieberhaus) oder alternativ für die Fläche 4 (hinter den Pollern der Ladestationen für die E-Autos) gemäß Foto-Lageplan im Antrag vom 25.9.2023.

Begründung:

1.) Sie schreiben - Zitat: "Eine Sondernutzungserlaubnis gem. §19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) kann erteilt werden - wenn:

- die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird,

- der Gemeingebrauch entweder nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder nicht für unverhältnismäßige Dauer ausgeschlossen wird 

- und insbesondere Wegebestandteile, Maßnahmen der Wegebaulast, die Umgebung oder die Umwelt, städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von öffentlichen Einnahmen auf Grund der Wegenutzung und die öffentlichen oder privaten Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden" - Zitat Ende.

Alle 3 Merkmale treffen zu. Durch die beantragten 3 bis 6 Tische zur Verteilung von Sachspenden wird der Verkehr nicht beeinträchtigt, der Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt sowie städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Wir bitten daher unseren Antrag vom 25.9.2023 stattzugeben. Grund: Die Wegebehörde hat keinen Beweis vorgelegt, dass auch nur irgendeine Beeinträchtigung stattfindet. Im Gegenzug sind wir bereit eine Auflage im Sinne von "maximal 4 Tische" zu akzeptieren.

2.) Sie schreiben - Zitat: "Die beantragte Nutzung erfüllt nicht die Vorraussetzungen des § 19 Abs. 1 HWG, da durch die Nutzung

a) die Sicherheit des Verkehrs eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs unverhältnismäßig beeinträchtigt
und b) städtebauliche, sonstige öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden" - Zitat Ende.

Wir bestreiten, dass die Sicherheit des Verkehrs eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs unverhältnismäßig beeinträchtigt
oder städtebauliche, sonstige öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

Die Wegebehörde hat keinen Beweis vorgelegt, dass eine Beinträchtigung stattfindet oder stattfand.

Auf den beantragten Flächen findet kein Autoverkehr statt. Es handelt sich um einen Fussgängerbereich bzw. allgemeiner öffentlicher Platz wie der hinter den Ladestationen der E-Autos (siehe Antrag vom 25.9. - "Fläche 4").

Insbesondere auf der beantragten "Fläche 3" (zwischen den Bäumen vor dem Bieberhaus) wie auch auf "Fläche 4" (hinter den Ladestationen der E-Autos findet kaum bis kein Fussgängerverkehr statt, weil diejenigen Personen, die zur Wandelhalle oder zum Hauptbahnhof im Allgemeinen wollen, schräg über den Platz laufen und somit die "Fläche 4" gar nicht tangiert, respektive betreten wird. Selbes gilt für "Fläche 3" - weil diejenigen Passanten, die zum Ohnsorg-Theater wollen, nutzen den Fussweg - kaum bis nicht zwischen den Bäumen, was auch logisch ist, da die Bäume ja ein Hindernis darstellen und Niemand gegen einen Baum laufen will.

Beantragte Fläche 3 und 4, die kaum bis gar nicht betreten werden, können daher auch nicht "hoch frequentiert" sein. 

Wir bitten daher unseren Antrag vom 25.9.2023 stattzugeben.

Im Fall einer erneuten Ablehnung bestehen wir auf die Vorlage eines Beweises, beispielsweise in Gestalt eines Sachverständigen-Gutachtens, welches die Flächennutzung insbesondere der "Fläche 3" und "Fläche 4" dahingehend und unabhängig untersucht, wie oft oder wie stark speziell diese Flächen von Fussgängern benutzt werden oder eben nicht benutzt werden.

3.) Sie schreiben: Die beantragte Fläche vor dem Bieberhaus sei ein "stark frequentierter Fussgängerbereich mit erheblichen Gedränge zu Stoßzeiten" und dies gälte "im Übrigen auch für die übrigen Flächen des Heidi Kabel Platzes".

Wir bestreiten, dass insbesondere die beantrage Fläche 3 und 4 von "erheblichem Gedränge zu Stoßzeiten" betroffen ist. Diese Behauptung ist unwahr und offenbar auch aus der Luft gegriffen. Die Wegebehörde hat keinen Beweis vorgelegt, dass ein "erhebliches Gedränge zu Stoßzeiten" speziell dort stattfindet. Somit ist diese Begründung auch nicht haltbar.

Zudem können wir aus der Erfahrung von über 100 Veranstaltungen vor Ort berichten, die im Zeitraum Juli 2019 bis Sept. 2023 im Bereich des Heidi Kabel Platzes (gegenüber vom Gabenzaun) stattfanden und diese Erfahrung hat gezeigt, dass ein "erhebliches Gedränge zu Stoßzeiten" auf den beantragten Flächen 3 und 4 zu keinem Zeitpunkt eines Sonntags stattfand. Wir versichern diese gemachte Erfahrung hiermit an Eidesstatt!

Darüber hinaus wurde der sogenannte "Hamburger Gabenzaun" ebenfalls am Heidi Kabel Platz von der Stadt genehmigt. Hätte es die von der Wegebehörde im Ablehnungsbescheid vorgetragenen Hinderungsgründe gegeben, wäre der Gabenzaun in der Folge daraus nie genehmigt worden. Der Gabenzaun wurde aber genehmigt und war auch in Betrieb jahrelang und schon deshalb sind die vorgetragenen Gründe der Wegebehörde im Ablehnungsbescheid weder zutreffend noch haltbar.

Wir bitten daher unseren Antrag vom 25.9.2023 für eine der beantragten Flächen 3 oder 4 stattzugeben.

4.) Sie schreiben weiterhin - dass Zitat: "im Antrag explizit darauf hingewiesen wird, dass ein Standort mit ausreichend Publikumsverkehr für die beabsichtigte Nutzung zwingend erforderlich ist, da der massgebliche Zweck der beantragten Aktion darin liegt, eine Interaktion mit den Passanten herzustellen, die entweder stehen bleiben und mit den vor Ort Anwesenden ins Gespräch kommen oder mitgebrachte Spenden zur weiteren Verteilung abgeben. Neben der Akquirierung von Spenden werden im Rahmen der beantragen Aktion Sachspenden an bedürftige Personen verteilt. Dieser Personenkreis erweitert den Umfang der in Anspruch genommenen öffentlichen Wegefläche" - Zitat Ende.

Wir bestreiten, dass "dieser Personenkreis" den Umfang der in Anspruch genommenen Fläche "erweitert" und dass der "massgebliche Zweck" der beantragten Aktion darin läge, eine Interaktion mit den Passanten herzustellen. Das ist falsch!

Grund: Der maßgebliche Zweck der Veranstaltung ist das Verteilen von Sachspenden, die wir aus unserem Lager bereits mitbringen und nicht die Verteilung von Sachspenden, die wir am selben Tag erst bekommen. Die Interaktion mit den Passanten ist lediglich "Beiwerk" - eine Art "Programmpunkt" - der darin besteht, für den jeweils nächsten Termin Sachspenden einzuwerben. Dies geschieht dadurch, dass Passanten aus der Ferne die Aktion sehen, sie die Aktion für interessant erachten und deshalb an einen der Tische herantreten, um uns Sachspenden für den jeweils nächsten Termin anzubieten, die wir vor dem jeweils nächsten Termin dann beim Spender abholen oder die in unser Lager fern des Hauptbahnhofs zwecks Zwischenlagerung bis zur nächsten Verteilung verbracht werden.

Wir versichern hiermit an Eidesstatt - dass die Zahl der Passanten - die unsere Tische aus der Entfernung sehen - und die an unsere Tische herantreten und ihr Sachspendenangebot dort unterbreiten - pro Termin nur zwischen 0 und 2 liegt. An manchen Tagen spricht uns auch gar Niemand an. Das Meiste kaufen wir zu oder stammt aus mitgebrachten Spenden unserer Mitglieder - die vor Ort auch hinter den Tischen stehen. Von einer "erheblichen Behinderung" durch Passanten, die an unsere Tische herantreten, kann daher nicht die Rede sein. Wir halten dieses Argument der Wegebehörde daher für eher konstruiert um die Ablehnung zu rechtfertigen. Besagtes Argument der Wegebehörde trifft aber nicht zu und ist somit auch nicht haltbar.

5.) Sie schreiben weiterhin - Zitat: "Diese Inanspruchnahme von öffentlicher Wegefläche beeinträchtigt die Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs unverhältnismäßig."

Wir bestreiten, dass "diese Inanspruchnahme" die Leichtigkeit des Fussgängerverlehrs unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Beweis: Eidesstattliche Versicherung betreffend der Anzahl Personen, die an unsere Tische herantreten. Die Anzahl beträgt zwischen 0 bis 2 Personen. Eine unverhältnismäßge Beeinträchtigung findet daher nicht statt.

6.) Sie schreiben weiterhin - Zitat: "Auch kann die Sicherheit des Verkehrs eingeschränkt sein, wenn die Restgehwegbreite nicht ausreicht, um die Menge der Passanten aufzunehmen und diese auf die Fahrbahn ausweichen müssen".

Wir bestreiten, dass Passanten aufgrund unserer Tische - respektive aufgrund der beantragen Flächen 3 und 4 aufgrund fehlender Restbreite auf irgendeine Fahrbahn ausweichen müssten. Diese Annahme ist falsch, weil nicht zutreffend.

In dem Bereich der beantragen Fläche 4 zum Beispiel gibt es gar keine Fahrbahn. Fussgänger, die unsere Tische auf Fläche 4 entdecken würden und aus Interesse an Selbige herantreten, müssten auf keine Fahrbahn ausweichen, da es hinter den Pollern der E-Auto-Ladestationen (siehe Foto Fläche 4 im Antrag vom 25.9.2023) gar keine Fahrbahn gibt. Dort ist vielmehr ein breiter, öffentlicher Platz vorhanden und noch nie haben wir dort irgendein "Gedränge" wahrgenommen. Nicht in 100 Veranstaltungen, aus deren Erfahrungsschatz wir berichten und versichern.

Auch dieses von der Wegebehörde vorgetragene Argument ist damit hinfällig, weil nicht haltbar.

7.) Sie schreiben weiterhin - Zitat: "Weiterhin ist anzunehmen, dass der Verkehrsfluss vermehrt ins Stocken gerät und dadurch zusätzlich die Verkehrsleichtigkeit störend oder gar sicherheitsgefährdende Situationen (Stolpergefahr, in die Hacken treten) provoziert werden.

Wir bestreiten, dass der Verkehrsfluss durch den Aufbau unserer Tische auf einer der beantragen Flächen 3 oder 4 ins Stocken geraten könnte und/oder sicherheitsgefährdende Situationen entstehen könnten. Diese "Annahme" ist absurd!

Grund: Die Wegebehörde genehmigt regelmäßig - auf einer nur unweit der beantragten Fläche 4 gelegenen Fläche Veranstaltungen diverser Kreuzfahrtschiff-Betreiber, wo sich regelmäßig lange Wartenschlangen von Personden bilden und hierbei hat die Wegebehörde offenbar keine Bedenken, dass irgendwer sich "auf die Hacken tritt". Die Abwegigkeit der Begründung spricht dafür, dass die Wegebehörde nicht einen guten Grund hat die begehrte Sondernutzungserlaubnis zu verwehren und/oder die seit Jahren stattfindende Duldung, der dort seit Jahren problemlos stattfindenden Sachspendenverteilungen zu entziehen und greift deshalb offenbar auf selbst absurdeste Begründungen zurück. Jedenfalls sind die bis hierhin vorgetragenen Gründe weder redlich noch haltbar.

8.) Sie schreiben weiterhin - Zitat: "Darüber hinaus ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung städtebaulicher und sonstiger öffentlicher Belange anzunehmen".

Wir bestreiten, dass diese Annahme zutrifft. Es handelt sich um eine Zitat: "Annahme" - und nicht um Wissen oder bewiesene Tatsachen. Die Wegebehörde hat bis hier hin auch nicht einen einzigen Beweis für ihre "Annahmen" vorgelegt und sämtliche "Annahmen" wurden zudem bis hier hin auch widerlegt.

Darüber hinaus sprechen wir hier von beantragten 2 Stunden (13 bis 15 Uhr) an einem Sonntag 1x im Monat. Wir kommen hin, bauen auf, verteilen unsere Sachspenden und bauen wieder ab. Zu behaupten, hierdurch würde "städtebaulich unverhältnismäßig" irgend etwas beeinträchtigt, ist grotesk!

9.) Sie schreiben weiterhin - Zitat: "Eine Ausweitung der Nutzung öffentlicher Wegeflächen durch das Aufstellen von mehreren Tischen zum Sammeln und Verteilen von Sachspenden würde zu einer städtebaulich ungeordneten und für diesen Bereich der Hamburger Innenstadt nicht gewünschten Situation führen".

Wir bestreiten, dass eine solche Situation zutreffend ist. Die Wegebehörde hat die "Situation", die angeblich "nicht gewünscht" ist, auch nicht näher begründet und/oder beschrieben.

Wir fordern daher die Wegebehörde auf zu begründen, worin im Einzelnen die "nicht gewünschte Situation" bestehen soll, wie die sich deren Meinung nach gestaltet und was im Einzelnen nicht gewünscht ist.

Frage in diesem Zusammenhang wäre somit auch: Trifft es zu, dass die wahren Gründe der Untersagung darin ufern, dass die  Innen-und oder Wegebehörde den Hauptbahnhof "säubern" möchte und Randständige - deren Ansinnen nach - da nicht ins Bild passen, weil sie das Image eines "sauberen Bahnhofs" trüben könnten? Weil sie aus dem Sichtfeld der Passanten und Touristen entfernt werden sollen? Weil es nicht schick ist, Elend und Armut den Touristen vor Augen zu führen? Trifft etwas davon zu? 

Die in Armut lebenden Menschen sind Teil und Opfer der Gesellschaft und die Vertreibung der Helfergruppen vom Heidi Kabel Platz an andere Orte löst keine Probleme, sondern verschärft sie. Wie neulich schon die Vertreibung einer der bislang am Hauptbahnhof tätigen Vereine zum stark bewohnten Hansaplatz, wo das Beschwerdepotential viel höher ist als am Hauptbahnhof - das aber nur am Rande.

Fakt ist - die Wegebehörde hat weder begründet noch ausgeführt, was im Einzelnen zu "einer städtebaulich ungeordneten und für diesen Bereich der Hamburger Innenstadt nicht gewünschten Situation führen" soll. Wir bitten darum dies nachzuholen.

10.) Sie schreiben weiterhin - Zitat: "Selbst wenn die Voraussetzung nach §19 Abs. 1 HWG erfüllt wären, würde ein ggf. doch eröffnetes Ermessen nicht zu Gunsten des Antragstellers ausgeübt werden".

Wir fordern die Wegebehörde auf, explizit zu begründen, weshalb im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen nach §19 Abs. 1 HWG der Antrag dennoch wegen "eröffnetem Ermessen" abgelehnt werden darf.

Wir verweisen hiermit nochmal auf die Tatsache, dass diverse Tierschutzverbände, Kreuzfahrtschiff-Betreiber wie auch eine dauerhaft feststehende Pommesbude im Bereich des Hachmannplatzes / Heidi Kabel Platz regelmäßig bis dauerhaft eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis seitens der Wegebehörde offenbar erhält und wir bitten daher auch explizit zu begründen, warum eine Solche für gemeinnützige Vereine und/oder Initiativen untersagt oder verwehrt bleiben soll. 

Wir verweisen auf §2 und §19 AGG - "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz". Wenn Kreuzfahrtschiff-Betreiber am Heidi Kabel Platz und oder auf öffentlicher Wegefläche eine Sondernutzungserlaubnis erhalten, wollen wir das auch. Auch, weil es keinen Grund für eine Ungleichbehandlung gibt und/oder Gründe der Ungleichbehandlung gegen besagte Bestimmungen des AGG verstoßen.

Im Gesetz steht - Zitat: "Die weiteren Diskriminierungsverbote des § 1 AGG, nämlich die Verbote der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, gelten für Vermieter nur, wenn ein Massengeschäft i. S. d. § 19 Abs.1 Nr.1 Alt.1 AGG vorliegt. Dieses Massengeschäft wird von § 19 Abs.1 Nr.1 Alt.1 AGG definiert als ein Schuldverhältnis, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt".

Quelle: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/mieter-gleich-behandeln/

Die Stadt unterhält durchaus ein "Massengeschäft" am Heidi Kabel Platz, wie auch unterm Dach der DB, für Kreuzfahrtschiffe und Pommesbuden, demzufolge müssten selbe Rechte doch auch für Andere gelten. Insbesondere in Mietsachen und die Anmietung einer Fläche auf dem Heidi Kabel Platz zwecks dort Sachspenden zu verteilen ist (im Grunde) auch eine Mietsache, denn man mietet ja die Fläche der Stadt für besagte Zwecke.

Wenn also die Stadt dort Flächen an die Kreuzfahrtschiffe vermietet, an Würstchenbuden-Stände (ebenfalls auch unterm Dach der DB Ausgang Kirchenallee) dann müsste doch zumindest explizit begründet werden, warum dies im Fall der Helfergruppen, im Fall der dort gemeinnützig tätigen Organisationen, die dort Sachspenden verteilen wollen, nicht erlaubt sein soll, das muss und sollte die Stadt dann bitte detailiert begründen und Leute vom Fach sollten sich diese Begründung dann auch anschauen, inwieweit diese Begründung denn nicht gegen irgendein Gesetz verstößt.

Unter §19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz heißt es - Zitat: "(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die (...) typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (...)."

Quelle: https://dejure.org/gesetze/AGG/19.html

Zu den Gästen der jeweiligen Gruppen zählen regelmäßig auch Rollstuhlfahrer, Leute mit Behinderungen verschiedenster Art kommen dorthin und holen sich ihre Sachspenden ab - was bereits einem gewissen Gewohnheitsrecht entspricht und wenn das nun plötzlich nicht mehr geduldet wird und es hierfür auch keine Genehmigung gibt - für Andere aber schon (die Kreuzfahrtschiffe), dann muss doch zumindest begründet werden, warum das so ist inklusive Rechtsbehelfsbelehrung, wie und wo man gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen kann. Nichts dergleichen ist bislang geschehen, aber genau das gilt es zu ergründen.

In Paragraph 2 AGG Ziffer 8 heißt es zudem auch:
"(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: (...) 8.     den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum".
https://dejure.org/gesetze/AGG/2.html

Und auch wenn es im Fall der Helfergruppen nicht um Wohnraum geht, geht es doch sehr wohl um eine Art "Wohnzimmer im Freien", so wie viele unserer Gäste das auch empfinden - im übertragenen Sinne - "und Fakt ist auch - die Einen dürfen (die Kreuzfahrer dürfen dort am Heidi Kabel Platz mit langen Schlangen von Leuten anstehen) und Obdachlose und Bedürftige dürfen das nicht. FRAGE: Warum nicht? Und muss - Kraft AGG nicht jeder Mensch gleich behandelt werden?" 

Wir fordern die Wegebehörde hiermit auf zu überprüfen, inwieweit die Antragsablehnung für beantragte Flächen 3 und 4 gegen geltende Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstößt.

Unseres Erachtens verstößt der Ablehnungsbescheid vom 28.9.2023 AUCH gegen besagtes "AGG".

11.) Sie schreiben weiterhin - Zitat: "Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem privaten Interesse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse den Belangen des Antragstellers".

Wir bestreiten, dass dies zutrifft. 

Grund: In 10 Punkten der Begründung zum Ablehnungsbescheid wurden die von der Wegebehörde vorgetragenen Gründe bislang nachweislich widerlegt.

Es gibt daher keinen Grund, die Sondernutzungserlaubnis zu verwehren.

12.) Sie schreiben weiterhin - Zitat: "Es gibt ausreichend Angebote für bedürftige Personen seitens der FHH sowie die Möglichkeit, private Flächen oder Räumlichkeiten für die Sammlung und Verteilung von Sachspenden zu nutzen, daher werden für die beantragte Nutzung im Bezirksamt Hamburg Mitte grundsätzlich keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt".

Wir bestreiten, dass es an dem im Antrag genannten "Sonntag" ausreichend Angebote in näherer Umgebung zum Hbf. gibt, wo Bedürftige das erhalten, was sie von uns - dem Antragsteller erhalten. Dies sind u.a. Snacktüten, befüllt mit haltbaren Lebensmitteln sowie Kleiderspenden. Es gibt keine Einrichtung in der Nähe, die am Sonntag geöffnet ist und wo Bedürftige eine derartige Leistung erhalten.

Auch ist es falsch, zu behaupten, dass es keine Sondernutzungserlaubnis für Dritte im Bereich des Heidi Kabel Platzes gab oder gibt. Der Hamburger Gabenzaun zum Beispiel war jahrelang dort genehmigt und/oder geduldet und wurde sogar vom damaligen Bezirksamtsleiter Falko Drossmann (SPD) explizit für diesen Bereich am Heidi Kabel Platz auch vorgeschlagen.

Somit erweist sich auch diese Argumentation der Wegebehörde als untauglich.

13.) Sie schreiben weiterhin - Zitat: "Darüber hinaus besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs, an der Einhaltung überschaubarer Verhältnisse sowie an geordneten, städtebaulichen Verhältnissen".

Wir bestreiten, dass die vorgenannten Interessen der Wegebehörde durch das Aufstellen von Tischen 1x im Monat für 2 Stunden zum Zweck der Sachspendenverteilungen an Obdachlose und Bedürftige beeinträchtigt sind. Diese Annahme und/oder Unterstellung ist falsch, weil unzutreffend.

Grund: Die Sicherheit ist nicht gefährdet, weil wir mindestens einen Ordner haben, der aufpasst, dass alles in geordneten Verhältnissen verläuft und die Leichtigkeit des Fussgängerverkehrs ist weder auf beantragter Fläche 3 noch auf Fläche 4 beeinträchtigt, da an speziell diesen Stellen gar keine Fussgänger unmittelbar vorbeilaufen, siehe auch Begründung oben (Ziffer 2) u.a. "Niemand will gegen einen Baum laufen" und wird schon deshalb den beantragen Bereich nicht als Fussgängerweg benutzen.

Überschaubare Verhältnisse sind insoweit auch gegeben, da es sich lediglich um 2 beantragte Stunden von 13 bis 15 Uhr an einem Sonntag im Monat handelt und hierdurch eine "städtebauliche Beeinträchtigung" nicht stattfindet.

14.) Sie schreiben weiterhin - Zitat: "Im Hinblick auf die im Antrag genannten Flächen unterhalb des Vordaches des Hauptbahnhofs wird auf die fehlende Zuständigkeit des Bezirksamts Mitte hingewiesen".

Wir bestreiten, dass das Bezirksamt Mitte keinen Einfluss auf die Entscheidung der Deutschen Bahn nimmt, wenn es darum geht, eine Gestattung für das Aufstellen von Tischen unterm Dach der DB auszustellen.

Beweis: Ein Telefont mit Herrn Dominidiato - dem Leiter des DB Managements am Hamburger Hauptbahnhof - vom 29.9.2023. 

Darin teilt Herr Dominidiato sinngemäß mit, dass auch die Bahn die Fläche vor dem Bahnhofsgebäude (unterm Dach) von der Stadt gemietet hätte und er für "JEDES VORHABEN" - jeden Stand - wie unter anderem auch die Standgenehmigung für den Pommeswagen (silberner Röhrenwagen) die DB die Stadt erst fragen müsste, ob sie hiergegen Einwände hat. Somit kann die DB offenbar nicht allein entscheiden, was unter deren Dächern vor dem Bahnhofsgebäude stattfindet.

Zudem hatten wir im Vorfeld der Verteilung vom 1.10.2023 mit Herrn Dominidiato vom Bahnhofsmanagement telefoniert, der uns eindeutig signalisierte, dass wenn das Bezirksamt grünes Licht gibt, unsere Helfergruppe dann wenigstens ein letztes mal am 1.10. noch unters Dach dürfte, eben weil für Sonntag 1.10. Regen vorhergesagt war und er gerne Rücksprache mit dem Bezirksamt halten wird, ob die irgendwelche Einwände gegen das vorhaben hätten und die Absage wenig später kam prompt - eben weil das Bezirksamt nicht mitzog. 

Zeuge: Herr Dominidiato  - zu laden über das DB Management

Somit ist unzutreffend zu behaupten, das Bezirksamt würde auf die Entscheidung des DB Managements betreffend irgendwelcher Standgenehmigung unterm Dach der DB keinen Einfluss nehmen.

15.) Soweit die Widerlegung der von der Wegebehörde vorgetragenen Ablehnungsgründe in insgesamt 15 Punkten. 

Folgende weitere Gründe sprechen zudem ebenfalls für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Welche da wären ...

(Ziffer 1 bis 10) dieser Petition hier:
www.change.org/p/rückerlangung-der-duldung-von-sachspendenverteilungen-am-hamburger-hauptbahnhof

Fazit: Es gibt 10 gute Gründe dafür und nicht einen guten Grund gegen die beantragte Sondernutzungserlaubnis. Im Gegenteil: In 15 Punkten (Ziffer 1 bis 15 dieser Widerspruchsbegründung) wurde die Argumentation, die zur Ablehnung unseres Antrags vom 25.9.2023 führte, nachweislich widerlegt UND darüberhinaus sprechen 10 gute Gründe für den Erhalt der Sachspendenverteilungen am Hamburger Hauptbahnhof plus eine inzwischen sehr erfolgreiche Petition im Internet, die zudem deutlich macht, dass mehr als 1000 Unterzeichner sich für die Rückerlangung der Duldung von Sachspendenverteilungen am Hamburger Hauptbahnhof aussprechen und auch vor diesem Hintergrund bitten wir die Wegebehörde unseren Antrag erneut zu prüfen.

Mehr als 1000 Menschen sind der Auffassung, dass es ungerecht ist, wenn Sie einerseits die Kreuzfahrer dort gewähren lassen, die gemeinnützigen Vereine aber nicht. Mit welcher Begründung geschieht diese Ungleichbehandlung? 

In Armut lebende Menschen zu räumen, ihnen Platzverweise zu erteilen, nur weil sie nicht ins Bild eines "sauberen Bahnhofs" passen, weil es nicht "schick" ist, Elend und Armut den Touristen vor Augen zu führen - ist und bleibt ein Akt der Ungleichbehandlung. Weil auch diese Menschen sind Teil und Opfer der Gesellschaft und sowohl das Bezirksamt, als auch die Wegebehörde sollte stolz darauf sein, dass es überhaupt freiwillige Helfer gibt, die ihren Sonntag dafür hergeben, Menschen in Not beizustehen, Sie sollten das nicht bestrafen oder untersagen.

Bitte denken Sie auch an Ihre Wähler. Das schlechte Abschneiden der SPD von zuletzt bei gleich 2 Landtagswahlen kommt nicht von ungefähr und eine weitere Demo ist für 11. November auch schon angesetzt (es gab schon eine am 10.10.) und im Dezember würden auch wir mit einer 3. Demo dann nochmal nachlegen. Das bedeutet - der Name Ralf Neubauer - der maßgeblich verantwortlich ist für den Entzug sämtlicher Duldungen vor Ort - wäre nebst dem Namen seiner Partei, der er nunmal angehört - immer und immer wieder negativ in den Schlagzeilen und die Frage ist, ob sich dieser Umstand nicht irgendwie vermeiden lässt?

Dem Bezirksamt ging es doch grundlegend darum die Situation am Hauptbahnhof "zu entzerren" - das hat Herr Neubauer geschafft - von 7 Tagen runter auf nahezu Null. "Entzerren" heißt aber auch "verringern, vermindern, herunterfahren" - nicht gänzlich abschaffen - und wenn der Gabenzaun demnächst umzieht und die Kollegen am Samstag sich mit dem "LAB" am Hansaplatz dann fortgesetzt arrangieren, wäre dem ursprünglichen Ziel der Aktion doch weitestgehend gedient - die Situation am Hauptbahnhof zu "entzerren".

Unseres Erachtens täte es Niemande weh, wenn da 1x im Monat auf einen der Sonntage vor dem Bieberhaus oder vor den Ladestationen der E-Autos am Heidi Kabel Platz (beantragte Fläche 3 und 4 lt. Antrag vom 25.9.2023) genau das gemacht wird, was seit Jahren dort schon geduldet war. Wir finden, das ist man den "Botschaftern der guten Sache" auch schuldig, dass wenigstens etwas von dem erhalten bleibt, was früher und seit Jahren dort stattfand.

Bitte lassen Sie uns einen Kompromiss finden. Gerne würden wir auf versöhnliche Art und Weise berichten, dass wir uns im Sinne unseres Antrages haben einigen können. Allen wäre damit geholfen. Den Vertretern des Bezirksamts, die gesichtswahrend einen Abschluss der Angelegenheit dann finden könnten - wie auch den Bedürftigen, die künftig wenigstens 1x im Monat ihre Snacktüten am Hamburger Hauptbahnhof dann wieder abholen dürften - so wie dies seit 5 Jahren dort schon geschah. Die Entscheider würden damit ein Zeichen setzen für Menschsein und Diakonie. Das Wort bedeutet übrigens "Liebe zum Nächsten" und wir bitten darum.

Max Bryan für das
Aktionsbündnis Hamburger Obdachlose -
www.Hamburger-Obdachlose.de

post@hamburgerobdachlose.de

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