Das Netzwerk Psychotherapiegesetz-Neu begrüßt den vorliegenden Begutachtungsentwurf zum Psychotherapiegesetz.
Psychotherapeut:innen werden zukünftig, wie alle anderen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe, auf akademischem Niveau ausgebildet. Wir begrüßen insbesondere die dreiteilige Ausbildung der Psychotherapie mit Bachelor- und anschließendem Masterstudium an Universitäten, sowie den dritten postgradualen Ausbildungsteil über psychotherapeutische Fachgesellschaften.
Berufsumschreibung und Kompetenzbereiche
Mit der Präzisierung des Berufsbilds wird dem vor mehr als 30 Jahren begonnenen Weg der Etablierung und Legitimation der Psychotherapie, als wichtige Säule der Gesundheits-versorgung der österreichischen Bevölkerung, ein Meilenstein hinzugefügt. Tätigkeitsschutz und vorbehaltene Tätigkeitsbereiche sind darin klar beschrieben und verankert. All das, was Psychotherapeut:innen seit über 30 Jahren als gesetzlich geregelter Gesundheitsberuf tagtäglich in ihren niedergelassenen Praxen sowie in den Institutionen tun, wird einen klar definierten Niederschlag finden: von der Krankenbehandlung einschließlich psychotherapeutischer Diagnostik und Begutachtung, über die Prävention und Gesundheits-förderung bis hin zu Beratung, Betreuung und Begleitung von Menschen aller Altersstufen.
Zugangsvoraussetzung: Bachelor-Studium
Als Voraussetzung für den Einstieg in ein psychotherapie-spezifisches Masterstudium wird ein breites Bachelorstudium festgeschrieben. Darüber wird die sinnvolle Idee der unterschiedlichen Quellberufe aus dem Psychotherapiegesetz 1990 weiterverfolgt. Im Sinne der Erhaltung der Qualität schlagen wir vor, die inhaltlichen Festlegungen im Rahmencurriculum (a, b, c, d) einheitlich mit Mindest-ECTS- Punkten (je mindestens 25 ECTS) zu ergänzen. Weiters wäre zu überlegen, ob von den 500 Studienplätze eine geringe Zahl, etwa 50 Plätze, als Pilotplätze für das Bachelorstudium geschaffen bzw. öffentlich finanziert werden könnten.
Masterstudium
Wir begrüßen die vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten im zweiten Ausbildungs-abschnitt und die Etablierung von 500 Masterstudienplätzen an öffentlichen Universitäten.
Die gesetzlichen Vorgaben für das Masterstudium bieten einen differenzierten Rahmen. Der Entwurf würdigt Bewährtes, welches seit Jahrzehnten in hoher Qualität und großem Erfahrungsreichtum umgesetzt wird – etwa die zahlreichen bestehenden Universitätslehrgänge in Kooperation mit Fachgesellschaften – und schafft Möglichkeiten zur Weiterentwicklung und Integration. Alle Möglichkeiten einer universitären Ausbildung (ordentliche und außerordentliche Studien) können und sollen genützt werden, im Sinne der Aufrechterhaltung der Gesamtversorgung und Qualität. Der Mindestumfang der Selbsterfahrung sollte – in Übereinstimmung mit dem Psychotherapiegesetz 1990 – mindestens 200 Stunden (statt 150) im 3. Abschnitt betragen.
Postgraduelle Ausbildung
Wir begrüßen den methodenspezifischen Schwerpunkt, der spätestens im 3. Abschnitt im Rahmen einer Fachgesellschaft erfolgen soll. Psychotherapie-Ausbildung ist in den Fachgesellschaften konsequent theoriebasiert und praxeologisch-methodenspezifisch aufgebaut. Die ministeriell anerkannten Ausbildungsinstitutionen haben Lehr- und Lernverfahren entwickelt, beforscht und erprobt, die als jeweils eigenständiges Gesamtkonzept bestimmte Heilverfahren vermitteln. Wir verstehen den Gesetzestext so, dass der dritte Abschnitt methodenspezifisch im Sinne einer stringenten, wissenschaftlich überprüften und professionellen psychotherapeutischen Identität, bei der von den Kandidat:innen ausgewählten Fachgesellschaft erfolgt. Wir schätzen die detaillierten Vorschläge zur Ausgestaltung des postgradualen Abschnitts im Gesetzestext und in den Erläuterungen zum Gesetz und zur Ausbildungsverordnung.
Das Lehrpersonal der Fachspezifika hat anspruchsvolle, auf die Vermittlung von professioneller Praxis ausgerichtete Kriterien für ihre Lehrtätigkeit zu erfüllen. Diese Kriterien werden im Gesetz benannt. Damit wird die Vermittlung einer hochspezialisierten Haltung und Methodik, sowie das induktive Lehren sozialer Kompetenzen abgesichert. In diesem Sinn wäre es wichtig, die Mindestanforderungen für Lehrsupervisor:innen und Psychotherapeut:innen für Selbsterfahrung im dritten Abschnitt, entsprechend der bisherigen Regelung, den im Gesetz genannten Mindestanforderungen für methodenspezifische Lehrende anzugleichen. Das heißt, sie werden nach einer entsprechenden Ausbildung durch ein zuständiges Gremium der Fachgesellschaft bestellt.
Die Methoden der vier im Gesetzestext genannten Cluster entsprechen unterschiedlichen Präferenzen aufgrund von Persönlichkeitsstrukturen und Welt-Auffassungen von Seiten der (angehenden) Psychotherapeut:innen und der hilfesuchenden Patient:innen. Die damit gesetzlich verankerte Methodenvielfalt stellt im Sinne der Passung ein wichtiges Qualitätsmerkmal der österreichischen Therapielandschaft dar. Alle aktuell anerkannten Fachspezifika sollten in einem Verwaltungsakt in anerkannte Fachgesellschaften übergeführt werden. Wir finden es auch wichtig, dass bestimmte methodenspezifische Settings, wie Familien- und Paartherapie, Therapie mit Co-Therapeut:innen und einem Reflecting Team, sowie hochfrequente Psychoanalyse ergänzt werden.
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung der „Psychotherapeut:innen in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ im dritten Ausbildungsabschnitt wird engmaschig von qualifizierten Lehrpsychotherapeut:innen supervidiert, sodass die Behandlungsqualität systematisch abgesichert und gewährleistet ist. Wir möchten positiv hervorheben, dass zum Schutz der Patient:innen und im Sinne der Qualitätssicherung klare Richtlinien für den Eintritt in den Supervisionsstatus formuliert wurden.
Im dritten Ausbildungsabschnitt werden, analog der Facharztausbildung in der Medizin, die Studierenden bereits in der psychotherapeutischen Versorgung tätig sein. Sie tragen damit umfassend zu einem erweiterten Behandlungsangebot bei. Die Rolle der „Psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung“ (Psychotherapeutische Ambulanzen, Krankenanstalten, Primärversorgungseinheiten sowie sonstige Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens in klinikartigen Settings) für die Ausbildung wird gestärkt. Das Gesetz ermöglicht zusätzlich die Einrichtung von Lehrpraxen, wodurch eine gute Vorbereitung auf die verantwortungsvolle Krankenbehandlung im niedergelassenen Bereich gewährleistet ist. Damit wird zudem gesichert, dass ausreichend finanzierbare Ausbildungsplätze gegeben sind.
Approbationsprüfung
Die neue Approbationsprüfung dokumentiert die hohe Qualität der Ausbildung mit den notwendigen Kompetenzprofilen für die eigenständige Ausübung dieses Heilberufes. Wir möchten hervorheben, dass die Zulassung zur Approbationsprüfung – analog der Zulassung zum Supervisionsstatus – im Sinn der Qualitätssicherung nach Prüfung und Freigabe durch die Fachgesellschaften erfolgen soll. Weiters finden wir es wichtig, dass für die Vorsitzenden der Prüfungskommission passende methodenspezifische Lehrtherapeut:innen ausgewählt werden, beziehungsweise dass mindestens zwei Angehörige der entsprechenden Fachgesellschaft in das jeweilige Prüfungsgremium zu berufen sind. Es kann, analog den medizinischen Fachgebieten, eine valide Prüfung nur mit methodenspezifischen theoretischen und praktischen Kenntnissen und Kompetenzen erfolgen.
Online-Psychotherapie
Aufgrund der technischen Entwicklung und der bereits bestehenden aktuellen partiellen Studienlage findet sich im Gesetz eine deutliche Regelung der Online-Psychotherapie. Der Standpunkt des Netzwerks ist hierbei, dass Online-Psychotherapie maßvoll in einem gesamthaften psychotherapeutischen Behandlungsprozess integriert werden kann. Im Sinne von „so viel wie nötig und so wenig wie möglich“.
Fort- und Weiterbildungen
Die Festschreibung von Fort- und Weiterbildung, sowie die Präzisierung des Beschwerdemanagements, sorgen für Qualität und Behandlung auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft, Forschung und Praxis.
Psychotherapiebeirat und Gremium für Berufsangelegenheiten
Im Zentrum der Beratungen des neuen „Gremium für Berufsangelegenheiten“ wird die Auseinandersetzung mit der psychotherapeutischen Versorgung im niedergelassenen und institutionellen Bereich stehen. Wir hoffen, dass mit dem Gesetz die Voraussetzungen geschaffen werden, um endlich die Arbeitsbedingungen der Psychotherapeut:innen zu verbessern (Angleichung der Tarife in den Bundesländern, Erhöhung der Tarife auf ein angemessenes Niveau, Anstellungen von Psychotherapeut:innen in Institutionen etc.).
Würdigung
Die Akademisierung einer Psychotherapieausbildung, die ihrem Namen gerecht wird, war und ist ein langer und hürdenreicher Weg. Wenn es gelingt, ihn zu einem zufriedenstellenden Abschluss zu bringen, ist das der Dialog- und Kooperationsbereitschaft vieler zu verdanken. Ohne die zähen und engagierten Bemühungen des Bundesministeriums für Gesundheit (und des Wissenschaftsministeriums und der Universitäten sowie den Regierungsparteien), ohne die differenzierten und fundierten Stellungnahmen der beratenden Expert:innen, ohne die Vermittlungs- und Gesprächskompetenz der Berufsverbände, ohne die so zahlreiche Unterstützung der Netzwerkpartner:innen, wäre das Gesetz so nicht zustande gekommen.
Wir bedanken uns sehr für Ihre Unterstützung!
Für das Netzwerk Psychotherapiegesetz Neu
Doris Beneder, Helene Drexler, Sabine Klar, Ruth Krumböck, Ursula Narath, Susanne Pointner