Petition updateSofortiger Abschiebestopp nach AfghanistanAbschiebeflieger kommenden Dienstag!!!!
Jana Büttner-RoßbergOelsnitz/Erzgeb., Germany
Sep 7, 2017
Der Bayrische Flüchtlingsrat warnt: Die nächste Sammelabschiebung nach Afghanistan ist für den kommenden Dienstag, 12.9.2017 vom Flughafen Düsseldorf angesetzt. Es sind 15 Afghanen gemeldet worden. Es ist davon auszugehen, dass in Bayern nicht nur Straftäter drunter sind. In München gab es heute bereits eine versuchte Festnahme eines nicht-straffälligen Afghanen. - Vorsicht ist geboten! Es betrifft selbstverständlich nur abgelehnte Fälle und keine Frauen, Kinder oder Familien." Der Bayerische Flüchtlingsrat empfiehlt folgende Vorsichtsmaßnahmen für diese Personengruppe: "Von Abschiebung bedroht sind alleinstehende, junge Männer, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt ist (mit Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB), Identitätsbescheinigungen oder gar keinem Aufenthaltspapier, weil die Ausländerbehörde dies einbehält), außerdem Straftäter ohne Aufenthaltserlaubnis. Geduldete Afghanen, die sich in einer Ausbildung befinden, sollten eigentlich nicht gefährdet sein, aber hier ist trotzdem Vorsicht geboten..." "Was zu tun ist: Wir können die gefährdeten Personen unterstützen. Schlafplätze organisieren: Unterstützer*innen und Anwält*innen werden über den Termin informiert und gebeten, gefährdete Personen zu informieren und sie zu beraten. Da wir häufig erst recht kurzfristig von dem Termin erfahren, und nicht viel Zeit bleibt, Anwält*innen einzuschalten, muss erst mal für kurzfristige Sicherheit gesorgt werden. Es hat sich als erfolgreich erwiesen, wenn Personen max. 3 Nächte vor dem Termin nicht zu Hause übernachten. Damit das wirklich klappt, brauchen gefährdete Personen einen Schlafplatz für diese Nacht. Die Regierungen verordnen seit neuestem Stubenarrest und fordern in Schreiben dazu auf, dass sich die Personen zu bestimmten Uhrzeiten, zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens in der Unterkunft aufhalten müssen. Dies ist rechtswidrig, gegen solche Bescheide unbedingt klagen. Blau machen: auch in Berufsschulen und am Arbeitsplatz wird nach Betroffenen gesucht. Es hat sich als hilfreich erwiesen, ein paar Tage um den Termin herum vom Unterricht oder Arbeitsplatz fernzubleiben. Hier gibt es kreative Möglichkeiten, warum man mal nicht kommen kann. Kirchenasyl: Des Weiteren sind einige gefährdete Personen in ein Kirchenasyl genommen worden. Dies ist eine begrenzte Ressource, und die Kirchen sind sehr zurückhaltend geworden. Sprechen sie dennoch Kirchengemeinden an, die sie kennen, fragen sie rum. Im Einzelfall kann dies die einzige Lösung sein. Auf der Seite www.kirchenasyl.de finden Sie alle notwendigen Informationen. Asylfolgeantrag: Sie können diese gefährdeten Personen zum Anwalt/zur Anwältin begleiten und prüfen lassen, ob es Gründe für einen Asylfolgeantrag gibt. Dies sollte unbedingt rechtzeitig vor dem nächsten Abschiebeflug geschehen. Am Abschiebetag selbst ist das oft zu spät. Gründe für einen Folgeantrag sind Tatsachen, die bei der ersten Asylanhörung nicht zur Sprache gekommen sind oder sich inzwischen geändert haben: Krankheit, Familienstand (bei der letzten Abschiebung waren drei werdende Väter betroffen!), Wechsel der Religionszugehörigkeit, etc. Rechtzeitig handeln! Die meisten Asylrechtsanwält*innen sind gerade mit Fällen so überlastet, dass sie nicht von sich aus ihre Mandantenkarteien durchsehen, um mögliche Abschiebekandidaten zu identifizieren. Also brauchen die potentiell Betroffenen (und die Anwält*innen) hier Unterstützung. In mehreren Fällen konnte eine Abschiebung gestoppt werden, soweit die Afghanen anwaltlich gut vertreten waren und die Anwält*innen die entsprechenden Anträge noch rechtzeitig stellen konnten. Also jetzt vergewissern, nicht erst, wenn die Nachricht von der Verhaftung kommt. Was können wir tun? Wir können weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen. Bleiberechtsregelung für Jugendliche nach § 25a AufenthG: Alle Flüchtlinge, die bereits 4 Jahre in der Bundesrepublik leben und entweder 4 Jahre in die Schule gegangen sind oder bereits einen Schulabschluss erworben haben, können zwischen 14 und 21 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Heranwachsende beantragen. Minderjährige können darüber möglicherweise auch ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern einen Aufenthalt verschaffen. Für die Aufenthaltserlaubnis muss ein Pass vorgelegt werden, deshalb sollte vorher sicherheitshalber eine anwaltliche Beratung erfolgen. Bleiberechtsregelung für Erwachsene nach § 25b AufenthG: Alle Flüchtlinge, die bereits 8 Jahre (alleinstehende Pers.) oder 6 Jahre (Pers. mit minderjähr. Kind) in Deutschland leben und gut integriert sind, können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Sie müssen dazu einen Pass vorlegen, ihren Lebensunterhalt selbst beschreiten können und über Deutschkenntnisse (A2) verfügen. Auch hier empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung hinzuzuziehen. Ausbildungsduldung: Alle Flüchtlinge, die ein negatives Asylverfahren durchlaufen haben, sich aber bereits in einer beruflichen Ausbildung befinden, haben Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 4 Satz 2 AufenthG und können in dieser Zeit nicht abgeschoben werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung können sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Härtefallkommission: Afghanen, die schon mehr als fünf Jahre hier sind, arbeiten oder eine Ausbildung machen und gut integriert sind, können der Härtefallkommission vorgeschlagen werden. Hierfür können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Auch wenn ein Fall in die Härtefallkommission eingebracht wurde, ist das kein verlässlicher Schutz gegen Abschiebung. Hier muss im Einzelfall nachgefragt werden. Aslyantrag abgelehnt, weil letztes Jahr die Klagefrist versäumt wurde? Das BAMF hat ablehnenden Asylbescheiden teilweise falsche Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt. Die Widerspruchsfrist ist damit auf ein Jahr verlängert. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit folgendem Urteil (Urt. v. 18.04.2017, Az. Az. 9 S 333/17) entschieden. In den falschen Rechtsbehelfsbelehrungen, die jedem Bescheid hinten beigefügt sind, heißt es u.a., dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" müsse. Diese Formulierung sei geeignet, beim Betroffenen einen falschen Eindruck von den Erfordernissen an eine Klageeinreichung zu erwecken. Er könne annehmen, er müsse die Klage schriftlich einreichen und selbst für die Schriftform sorgen, so der VGH. Stellen Sie in dem Fall erneut einen Antrag beim VG auf Widereinsetzen des Verfahrens mit der Begründung des Urteils des VGH Baden- Württemberg. So kann es möglicherweise gelingen, doch wieder ins Klageverfahren zu kommen.
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