

Petition zur Einführung fälschungssicherer und digital validierbarer Privatrezepte
Das Problem
1. Der Appell
Wir fordern den Deutschen Bundestag auf, ein Gesetz zu verabschieden, das die Ausstellung von privatärztlichen Rezepten ausschließlich auf zertifizierten, fälschungssicheren Formularen erlaubt und gleichzeitig die Anbindung dieser Rezepte an ein zentrales, digitales Validierungssystem verbindlich vorschreibt. Ziel ist es, Missbrauch durch Rezeptfälschung zu verhindern, Patienten zu schützen und Apotheken sowie Krankenkassen vor wirtschaftlichen Schäden zu bewahren.
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2. Die Problemstellung
Aktuell besteht in Deutschland keine gesetzliche Vorgabe zur äußeren Form eines Privatrezepts. Während für Kassenrezepte, Betäubungsmittelrezepte (BtM) oder T-Rezepte streng regulierte Formularvorgaben bestehen, ist das Privatrezept in seiner äußeren Gestaltung nicht gesetzlich normiert. Das bedeutet: Ein formal gültiges Rezept kann theoretisch handschriftlich auf einem beliebigen Blatt Papier erfolgen – vorausgesetzt, es enthält die nach § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) geforderten Angaben:
- Name und Anschrift des Arztes
- Ausstellungsdatum
- Name und Geburtsdatum des Patienten
- Bezeichnung und Menge des verordneten Arzneimittels
- Dosierungsanweisung (sofern nicht durch den Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“)
- Eigenhändige Unterschrift des Arztes
Diese Formfreiheit macht Privatrezepte besonders anfällig für Fälschungen und Missbrauch. Kriminelle nutzen gezielt das Fehlen einheitlicher Sicherheitsmerkmale, um:
- komplett gefälschte Privatrezepte zu erstellen,
- bestehende Originalrezepte zu manipulieren,
- oder – besonders perfide – echte, von einem Arzt ausgestellte Privatrezepte zu kopieren und in mehreren Apotheken zur Einlösung vorzulegen.
Letzteres stellt ein besonders gravierendes Problem dar: Da es keine zentrale Rezeptprüfungspflicht gibt und kein digitaler Abgleich erfolgt, ist es in der Praxis problemlos möglich, ein Originalrezept einzuscannen, mehrfach auszudrucken und bei verschiedenen Apotheken einzureichen – insbesondere bei hochpreisigen oder missbrauchsanfälligen Medikamenten. Apotheken, die das Rezept nicht als bereits eingelöst erkennen, geben das Medikament legal ab – bleiben im Nachhinein jedoch auf dem Schaden sitzen, da keine Erstattung durch Kassen erfolgt.
Besonders betroffen sind approbierte Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenzulassung, die rechtlich befugt sind, Privatrezepte auszustellen, aber nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind. Zu dieser Gruppe zählen:
- Klinikärzte im stationären Bereich
- Ärztliche Gutachter im Medizinischen Dienst oder bei Versicherungen
- Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst, Justizvollzug oder in Behörden
- Lehrende und wissenschaftlich tätige Mediziner
- Nicht-praktizierende Ärzte, z. B. im Ruhestand
Diese Gruppen verfügen meist nicht über die für das E-Rezept erforderliche TI-Anbindung. Die Ausstattung mit Konnektor, SMC-B-Karte, Heilberufsausweis und Softwaremodulen ist teuer und bei geringem Verordnungsvolumen kaum wirtschaftlich. Daher wird auf freiformulierte Papierrezepte zurückgegriffen – ein legaler, aber sicherheitstechnisch hochriskanter Standard.
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3. Der Schaden
Die Zahl der gefälschten Rezepte nimmt rapide zu, mit gravierenden Folgen für Apotheken und das Gesundheitssystem:
- Die AOK Niedersachsen dokumentierte seit Anfang 2024 über 2.800 gefälschte Rezepte, insbesondere für GLP-1-Analoga wie Mounjaro, Ozempic und Trulicity, mit einem Schaden von über 880.000 Euro [1]
- Der GKV-Spitzenverband schätzt, dass 5–10 % der jährlichen Gesundheitsausgaben durch Betrug und Fälschung verloren gehen – ein Schaden im zweistelligen Milliardenbereich [2]
- Eine Apotheke im Raum Osnabrück verlor über 4.000 Euro durch ein gefälschtes Rezept für Genotropin® [3]
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4. Besonders betroffene Arzneimittel
Häufig gefälschte Privatrezepte betreffen vor allem:
- GLP-1-Rezeptoragonisten wie Ozempic®, Mounjaro®, Trulicity®
- Wachstumshormone wie Genotropin® (Somatropin)
- Opioide wie Tilidin/Naloxon – beliebt im urbanen Drogenmilieu
- Benzodiazepine wie Tavor® (Lorazepam) und Xanax® (Alprazolam)
Diese Arzneimittel sind teuer, unterliegen starker Nachfrage oder besitzen Missbrauchspotenzial – idealtypisch für Fälschungen.
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5. Gesetzliche Lösung
Wir fordern folgende gesetzliche Neuregelung zur verbindlichen Standardisierung und Validierung privatärztlicher Verordnungen:
"§ X – Sicherstellung der Echtheit und Nachvollziehbarkeit von Privatrezepten
(1) Privatärztliche Verschreibungen (Privatrezepte) von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dürfen künftig nur noch auf zugelassenen Sicherheitsformularen erfolgen, welche von autorisierten Stellen herausgegeben und mit mindestens folgenden Sicherheitsmerkmalen versehen sind:
- Seriennummer mit eindeutiger Rezept-ID
- Fälschungssichere Druckmerkmale (z. B. UV-Merkmale, Mikroschrift, thermoreaktive Elemente)
- Maschinenlesbarer Code (z. B. PDF417 oder QR-Code) mit verschlüsselter Rezeptinformation
- Sichtbare Kennzeichnung des verordnenden Arztes inkl. Praxisstempel und Datum
(2) Zusätzlich zur physischen Ausstellung ist das Rezept über ein zertifiziertes Validierungssystem zu registrieren, das vom Bundesministerium für Gesundheit zugelassen wird. Es muss folgende Funktionen gewährleisten:
- Online-Validierung durch Apotheken
- Nachverfolgbarkeit von Einlösung, Zeit und Ort
- Sperrmöglichkeit bei Missbrauch
- Abgleich mit dem ärztlichen Berufsausübungsregister
(3) Apotheken dürfen Rezepte nur beliefern, wenn die Validierung erfolgreich durchgeführt wurde. Mehrfacheinlösungen müssen systemisch ausgeschlossen sein.
(4) Sicherheitsformulare dürfen nur von lizenzierten Druckereien bezogen werden. Die Ärztekammern übernehmen die Dokumentation und Ausgabe.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur zur Sicherstellung der Rezeptgültigkeit und Missbrauchsprävention erfolgen. Datenschutzvorgaben der DSGVO sind einzuhalten.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Bestimmungen per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(7) Diese Regelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Nicht-validierte Rezeptformulare verlieren ihre Gültigkeit zum 30. Juni 2027."
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6. Begründung
Die aktuelle Gesetzeslage erlaubt es, Privatrezepte auf nahezu beliebigem Trägermaterial auszustellen – eine historische Regelung, die unter heutigen Missbrauchsbedingungen überholt ist. Die vorgeschlagene Regelung schafft:
- Sicherheit für Apotheken und Patienten
- Transparenz und Rückverfolgbarkeit
- Schutz vor Arzneimittelmissbrauch
- Wirtschaftliche Entlastung der Solidargemeinschaft
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7. Quellen
[1] NDR (2024): https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Abnehmhype-Rezeptfaelschungen-bei-Medikamenten-gegen-Diabetes
[2] RBB24 (2025): https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2025/03/krankenkassen-betrug-bericht-rezepte-falsche-abrechnungen.html
[3] Apotheke Adhoc (2024): https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/mounjaro-polizei-warnt-vor-rezeptfaelschungen
[4] Ärztezeitung (2024): https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/AOK-Nordost-meldet-Welle-gefaelschter-Rezepte
[5] Anwalt.de: https://www.anwalt.de/rechtstipps/rezept-gefaelscht-sie-machen-sich-strafbar

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Das Problem
1. Der Appell
Wir fordern den Deutschen Bundestag auf, ein Gesetz zu verabschieden, das die Ausstellung von privatärztlichen Rezepten ausschließlich auf zertifizierten, fälschungssicheren Formularen erlaubt und gleichzeitig die Anbindung dieser Rezepte an ein zentrales, digitales Validierungssystem verbindlich vorschreibt. Ziel ist es, Missbrauch durch Rezeptfälschung zu verhindern, Patienten zu schützen und Apotheken sowie Krankenkassen vor wirtschaftlichen Schäden zu bewahren.
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2. Die Problemstellung
Aktuell besteht in Deutschland keine gesetzliche Vorgabe zur äußeren Form eines Privatrezepts. Während für Kassenrezepte, Betäubungsmittelrezepte (BtM) oder T-Rezepte streng regulierte Formularvorgaben bestehen, ist das Privatrezept in seiner äußeren Gestaltung nicht gesetzlich normiert. Das bedeutet: Ein formal gültiges Rezept kann theoretisch handschriftlich auf einem beliebigen Blatt Papier erfolgen – vorausgesetzt, es enthält die nach § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) geforderten Angaben:
- Name und Anschrift des Arztes
- Ausstellungsdatum
- Name und Geburtsdatum des Patienten
- Bezeichnung und Menge des verordneten Arzneimittels
- Dosierungsanweisung (sofern nicht durch den Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“)
- Eigenhändige Unterschrift des Arztes
Diese Formfreiheit macht Privatrezepte besonders anfällig für Fälschungen und Missbrauch. Kriminelle nutzen gezielt das Fehlen einheitlicher Sicherheitsmerkmale, um:
- komplett gefälschte Privatrezepte zu erstellen,
- bestehende Originalrezepte zu manipulieren,
- oder – besonders perfide – echte, von einem Arzt ausgestellte Privatrezepte zu kopieren und in mehreren Apotheken zur Einlösung vorzulegen.
Letzteres stellt ein besonders gravierendes Problem dar: Da es keine zentrale Rezeptprüfungspflicht gibt und kein digitaler Abgleich erfolgt, ist es in der Praxis problemlos möglich, ein Originalrezept einzuscannen, mehrfach auszudrucken und bei verschiedenen Apotheken einzureichen – insbesondere bei hochpreisigen oder missbrauchsanfälligen Medikamenten. Apotheken, die das Rezept nicht als bereits eingelöst erkennen, geben das Medikament legal ab – bleiben im Nachhinein jedoch auf dem Schaden sitzen, da keine Erstattung durch Kassen erfolgt.
Besonders betroffen sind approbierte Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenzulassung, die rechtlich befugt sind, Privatrezepte auszustellen, aber nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind. Zu dieser Gruppe zählen:
- Klinikärzte im stationären Bereich
- Ärztliche Gutachter im Medizinischen Dienst oder bei Versicherungen
- Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst, Justizvollzug oder in Behörden
- Lehrende und wissenschaftlich tätige Mediziner
- Nicht-praktizierende Ärzte, z. B. im Ruhestand
Diese Gruppen verfügen meist nicht über die für das E-Rezept erforderliche TI-Anbindung. Die Ausstattung mit Konnektor, SMC-B-Karte, Heilberufsausweis und Softwaremodulen ist teuer und bei geringem Verordnungsvolumen kaum wirtschaftlich. Daher wird auf freiformulierte Papierrezepte zurückgegriffen – ein legaler, aber sicherheitstechnisch hochriskanter Standard.
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3. Der Schaden
Die Zahl der gefälschten Rezepte nimmt rapide zu, mit gravierenden Folgen für Apotheken und das Gesundheitssystem:
- Die AOK Niedersachsen dokumentierte seit Anfang 2024 über 2.800 gefälschte Rezepte, insbesondere für GLP-1-Analoga wie Mounjaro, Ozempic und Trulicity, mit einem Schaden von über 880.000 Euro [1]
- Der GKV-Spitzenverband schätzt, dass 5–10 % der jährlichen Gesundheitsausgaben durch Betrug und Fälschung verloren gehen – ein Schaden im zweistelligen Milliardenbereich [2]
- Eine Apotheke im Raum Osnabrück verlor über 4.000 Euro durch ein gefälschtes Rezept für Genotropin® [3]
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4. Besonders betroffene Arzneimittel
Häufig gefälschte Privatrezepte betreffen vor allem:
- GLP-1-Rezeptoragonisten wie Ozempic®, Mounjaro®, Trulicity®
- Wachstumshormone wie Genotropin® (Somatropin)
- Opioide wie Tilidin/Naloxon – beliebt im urbanen Drogenmilieu
- Benzodiazepine wie Tavor® (Lorazepam) und Xanax® (Alprazolam)
Diese Arzneimittel sind teuer, unterliegen starker Nachfrage oder besitzen Missbrauchspotenzial – idealtypisch für Fälschungen.
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5. Gesetzliche Lösung
Wir fordern folgende gesetzliche Neuregelung zur verbindlichen Standardisierung und Validierung privatärztlicher Verordnungen:
"§ X – Sicherstellung der Echtheit und Nachvollziehbarkeit von Privatrezepten
(1) Privatärztliche Verschreibungen (Privatrezepte) von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dürfen künftig nur noch auf zugelassenen Sicherheitsformularen erfolgen, welche von autorisierten Stellen herausgegeben und mit mindestens folgenden Sicherheitsmerkmalen versehen sind:
- Seriennummer mit eindeutiger Rezept-ID
- Fälschungssichere Druckmerkmale (z. B. UV-Merkmale, Mikroschrift, thermoreaktive Elemente)
- Maschinenlesbarer Code (z. B. PDF417 oder QR-Code) mit verschlüsselter Rezeptinformation
- Sichtbare Kennzeichnung des verordnenden Arztes inkl. Praxisstempel und Datum
(2) Zusätzlich zur physischen Ausstellung ist das Rezept über ein zertifiziertes Validierungssystem zu registrieren, das vom Bundesministerium für Gesundheit zugelassen wird. Es muss folgende Funktionen gewährleisten:
- Online-Validierung durch Apotheken
- Nachverfolgbarkeit von Einlösung, Zeit und Ort
- Sperrmöglichkeit bei Missbrauch
- Abgleich mit dem ärztlichen Berufsausübungsregister
(3) Apotheken dürfen Rezepte nur beliefern, wenn die Validierung erfolgreich durchgeführt wurde. Mehrfacheinlösungen müssen systemisch ausgeschlossen sein.
(4) Sicherheitsformulare dürfen nur von lizenzierten Druckereien bezogen werden. Die Ärztekammern übernehmen die Dokumentation und Ausgabe.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur zur Sicherstellung der Rezeptgültigkeit und Missbrauchsprävention erfolgen. Datenschutzvorgaben der DSGVO sind einzuhalten.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Bestimmungen per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(7) Diese Regelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Nicht-validierte Rezeptformulare verlieren ihre Gültigkeit zum 30. Juni 2027."
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6. Begründung
Die aktuelle Gesetzeslage erlaubt es, Privatrezepte auf nahezu beliebigem Trägermaterial auszustellen – eine historische Regelung, die unter heutigen Missbrauchsbedingungen überholt ist. Die vorgeschlagene Regelung schafft:
- Sicherheit für Apotheken und Patienten
- Transparenz und Rückverfolgbarkeit
- Schutz vor Arzneimittelmissbrauch
- Wirtschaftliche Entlastung der Solidargemeinschaft
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7. Quellen
[1] NDR (2024): https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Abnehmhype-Rezeptfaelschungen-bei-Medikamenten-gegen-Diabetes
[2] RBB24 (2025): https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2025/03/krankenkassen-betrug-bericht-rezepte-falsche-abrechnungen.html
[3] Apotheke Adhoc (2024): https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/mounjaro-polizei-warnt-vor-rezeptfaelschungen
[4] Ärztezeitung (2024): https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/AOK-Nordost-meldet-Welle-gefaelschter-Rezepte
[5] Anwalt.de: https://www.anwalt.de/rechtstipps/rezept-gefaelscht-sie-machen-sich-strafbar

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Petition am 10. Mai 2025 erstellt
