Persönliches Budget erhalten – Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung sichern

Aktuelle Unterzeichner*innen:
Lea Voitel und 19 andere Personen haben kürzlich unterschrieben.

Das Problem

An den Deutschen Bundestag, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Länder

Wir fordern die Bundesregierung und die Länder auf, den Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget nach § 29 SGB IX uneingeschränkt zu erhalten und nicht in eine Ermessensleistung umzuwandeln.

Das Persönliche Budget ist ein zentrales Instrument der Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung. Seit 2008 besteht ein verbindlicher Rechtsanspruch auf diese Leistungsform, wenn ein Anspruch auf Teilhabeleistungen besteht und Leistungsberechtigte diese Form wählen.

Dieser Anspruch ist eine wichtige Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und ein wesentlicher Bestandteil der Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz.

Aktuelle politische Diskussionen über eine erneute Reform der Eingliederungshilfe lassen jedoch befürchten, dass zentrale Errungenschaften dieser Reform wieder zurückgenommen werden könnten.

 
Hintergrund der aktuellen Reformdiskussion
Die Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sollte die Unterstützung für Menschen mit Behinderung von einem einrichtungszentrierten System zu einem personenzentrierten System weiterentwickeln. (sozialrecht-rosenow.de)

Gleichzeitig steigen die Ausgaben für Teilhabeleistungen deutlich. Deshalb haben kommunale Spitzenverbände sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) Reformforderungen formuliert. (DVSG)

Diese Forderungen beinhalten unter anderem:

  • stärkere Steuerungsmöglichkeiten der Leistungsträger
  • sogenannte „Bedarfsplanung“
  • mehr Einfluss der Träger auf Angebote und Einrichtungen

Kritiker warnen, dass solche Instrumente faktisch zu einer Einschränkung der Wahlfreiheit führen könnten. (IJOS GmbH)

Einige Analysen sehen sogar die Gefahr einer Rückkehr zu stärkeren institutionellen Versorgungsstrukturen, in denen Menschen mit Behinderung weniger Einfluss auf ihre Unterstützungsform haben. (Kobinet Nachrichten)

Auch in der politischen Diskussion wird diese Entwicklung kritisch gesehen. Vertreterinnen der Behindertenpolitik warnen, dass grundlegende Prinzipien moderner Behindertenpolitik wie Personenzentrierung und Selbstbestimmung durch kurzfristige Sparpolitik gefährdet werden könnten. (Kobinet Nachrichten)

Vor diesem Hintergrund wäre eine Abschwächung des Persönlichen Budgets ein schwerer Rückschritt zu einer Behindertenpolitik vor 25 Jahren.

 
Warum das Persönliche Budget unverzichtbar ist

Selbstbestimmung ermöglichen
Das Persönliche Budget gibt Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welche Unterstützung sie wann und wo benötigen und von wem sie diese erhalten.

Individuelle Lösungen ermöglichen
Viele innovative Unterstützungsformen sind nur durch das Persönliche Budget möglich, beispielsweise:

  • persönliche Assistenz im eigenen Zuhause
  • private Arbeitgebermodelle
  • individuelle Assistenz bei Arbeit, Bildung oder sozialer Teilhabe
  • flexible Unterstützungsarrangements für Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf

Wahlfreiheit sichern
Wenn Menschen selbst entscheiden können, von wem sie Leistungen beziehen, entsteht Wettbewerb um Qualität und Innovation.

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet Deutschland, Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben und freie Wahl der Unterstützung zu ermöglichen.

 
Gefahr einer Einschränkung der Teilhabe
Eine Reform der Eingliederungshilfe darf nicht dazu führen, dass:

  • Selbstbestimmungsrechte eingeschränkt werden
  • individuelle Assistenzmodelle erschwert werden
  • Behörden stärker über Lebensformen von Menschen mit Behinderung entscheiden

Teilhabe darf nicht aus Kostengründen eingeschränkt oder verhindert werden.

 
Unsere Forderungen

  1. Erhalt des Rechtsanspruchs auf das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX).
  2. Keine Umwandlung in eine Ermessensleistung der Leistungsträger.
  3. Erhalt der Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Unterstützungsformen.
  4. Keine „Bedarfsplanung“, die Angebote und Innovationen in der Eingliederungshilfe einschränkt und keine freien Dienstleister zulässt
  5. Eine auskömmliche und personenzentrierte Finanzierung von Teilhabeleistungen
  6. Keine Unterbringung in stationären Einrichtungen aus Kostengründen
  7. Kein Mehrkostenvorbehalt, zu Lasten individueller Bedarfe
  8. Keine Einschränkung der Freizügigkeit und der Teilhabe
  9. Transparenz im Reformprozess und Beteiligung von Betroffenenorganisationen auf Augenhöhe
  10. Konsequente Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.


Update 11.04.2026 Ausschnitt aus dem aktuellen Rosenow Newsletter

Eine weitere Reform der Eingliederungshilfe?

Die große Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz, die nun im siebten Jahr in Kraft ist, steht unter Druck. Die Leistungsträger, auf Bundesebene vertreten durch die kommunalen Spitzenverbände – die sich zuverlässig als besonders engagierte Feinde aller sozialen Rechte zeigen – und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS), fordern nicht nur eine weitgehende Rückabwicklung der Reform, sondern gehen sogar darüber hinaus. Sie verlangen einen Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe und das Recht, die Angebote der Leistungserbringer einseitig zu limitieren. Nicht weniger nämlich verbirgt sich hinter dem Begriff „Bedarfsplanung“. Der Begriff verschleiert, was er meint. Denn nicht Bedarfe kann man planen, sondern allein Angebote zur Deckung von Bedarfen.

Zurzeit befasst sich eine Arbeitsgruppe, in der neben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) allein die Träger der Eingliederungshilfe vertreten sind, mit dem Thema. Im Sommer soll diese AG ihre Ergebnisse präsentieren. Bislang ist der Prozess äußerst intransparent. Aus der Gerüchteküche war bislang zu vernehmen, dass

  • man in der AG darüber nachdenke, den Anspruch auf ein persönliches Budget für Leistungen zur Teilhabe (§ 29 SGB IX) wieder ins Ermessen („Kann“, § 39 SGB I) der Rehabilitationsträger zu stellen. Das würde bedeuten, dass der gebundene Anspruch („Muss“, § 38 SGB I), der seit dem 1.1.2008 besteht, wieder abgeschafft würde. Die Rechtslage entspräche dann derjenigen, die vom 1.7.2001 bis zum, 31.12.2007 galt (§ 17 SGB IX idF v. 19.6.2001; § 159 SGB IX idF v. 21.3.2005), und
  •  dass das BMAS bereit sei, im Herbst dieses Jahres eine Reform des Rechts der Eingliederungshilfe auf den Weg zu bringen.

All das verheißt nichts Gutes. Informationen zum Reformprozess finden Sie auf meiner  Website. Unter dem Titel Verteidigung der anstaltlichen Tradition. Zu den Forderungen der Kommunen und Länder nach einer Reform des Rechts der Eingliederungshilfe erscheint im nächsten Heft der Zeitschrift Soziale Sicherheit (SozSich) mein Aufsatz mit Überlegungen zu dem Reformprozess, den die Länder auf der Grundlage der Forderungen der Träger der Eingliederungshilfe angestoßen haben.

------------------------------------------------------
Ein Artikel über die behindertenpolitische Situation aus dem Jahr 1996
Menschen mit Behinderung bitten Schweden um Asyl
https://www.bizeps.or.at/asyl-in-schweden-beantragt/

Rückblick auf die Sozialhilfereform von 1996 zu ambulanten Hilfen in §3a BSHG

https://kobinet-nachrichten.org/2025/01/19/rueckblick-auf-die-sozialhilfereform-von-1996-zu-ambulanten-hilfen-in-%C2%A73a-bshg/

avatar of the starter
Uwe StegemannPetitionsstarter*inBehindertenaktivist , Peer-Counselor und ehrenamtlicher Berater für Persönliches Budget und Assistenz, Assistenz seit 1993, Tenten Preis 2018 (kurzer Lebenslauf von mir ist dort nachzulesen ) tenten-stiftung.de/2018-2

5.860

Aktuelle Unterzeichner*innen:
Lea Voitel und 19 andere Personen haben kürzlich unterschrieben.

Das Problem

An den Deutschen Bundestag, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Länder

Wir fordern die Bundesregierung und die Länder auf, den Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget nach § 29 SGB IX uneingeschränkt zu erhalten und nicht in eine Ermessensleistung umzuwandeln.

Das Persönliche Budget ist ein zentrales Instrument der Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung. Seit 2008 besteht ein verbindlicher Rechtsanspruch auf diese Leistungsform, wenn ein Anspruch auf Teilhabeleistungen besteht und Leistungsberechtigte diese Form wählen.

Dieser Anspruch ist eine wichtige Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und ein wesentlicher Bestandteil der Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz.

Aktuelle politische Diskussionen über eine erneute Reform der Eingliederungshilfe lassen jedoch befürchten, dass zentrale Errungenschaften dieser Reform wieder zurückgenommen werden könnten.

 
Hintergrund der aktuellen Reformdiskussion
Die Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sollte die Unterstützung für Menschen mit Behinderung von einem einrichtungszentrierten System zu einem personenzentrierten System weiterentwickeln. (sozialrecht-rosenow.de)

Gleichzeitig steigen die Ausgaben für Teilhabeleistungen deutlich. Deshalb haben kommunale Spitzenverbände sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) Reformforderungen formuliert. (DVSG)

Diese Forderungen beinhalten unter anderem:

  • stärkere Steuerungsmöglichkeiten der Leistungsträger
  • sogenannte „Bedarfsplanung“
  • mehr Einfluss der Träger auf Angebote und Einrichtungen

Kritiker warnen, dass solche Instrumente faktisch zu einer Einschränkung der Wahlfreiheit führen könnten. (IJOS GmbH)

Einige Analysen sehen sogar die Gefahr einer Rückkehr zu stärkeren institutionellen Versorgungsstrukturen, in denen Menschen mit Behinderung weniger Einfluss auf ihre Unterstützungsform haben. (Kobinet Nachrichten)

Auch in der politischen Diskussion wird diese Entwicklung kritisch gesehen. Vertreterinnen der Behindertenpolitik warnen, dass grundlegende Prinzipien moderner Behindertenpolitik wie Personenzentrierung und Selbstbestimmung durch kurzfristige Sparpolitik gefährdet werden könnten. (Kobinet Nachrichten)

Vor diesem Hintergrund wäre eine Abschwächung des Persönlichen Budgets ein schwerer Rückschritt zu einer Behindertenpolitik vor 25 Jahren.

 
Warum das Persönliche Budget unverzichtbar ist

Selbstbestimmung ermöglichen
Das Persönliche Budget gibt Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welche Unterstützung sie wann und wo benötigen und von wem sie diese erhalten.

Individuelle Lösungen ermöglichen
Viele innovative Unterstützungsformen sind nur durch das Persönliche Budget möglich, beispielsweise:

  • persönliche Assistenz im eigenen Zuhause
  • private Arbeitgebermodelle
  • individuelle Assistenz bei Arbeit, Bildung oder sozialer Teilhabe
  • flexible Unterstützungsarrangements für Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf

Wahlfreiheit sichern
Wenn Menschen selbst entscheiden können, von wem sie Leistungen beziehen, entsteht Wettbewerb um Qualität und Innovation.

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet Deutschland, Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben und freie Wahl der Unterstützung zu ermöglichen.

 
Gefahr einer Einschränkung der Teilhabe
Eine Reform der Eingliederungshilfe darf nicht dazu führen, dass:

  • Selbstbestimmungsrechte eingeschränkt werden
  • individuelle Assistenzmodelle erschwert werden
  • Behörden stärker über Lebensformen von Menschen mit Behinderung entscheiden

Teilhabe darf nicht aus Kostengründen eingeschränkt oder verhindert werden.

 
Unsere Forderungen

  1. Erhalt des Rechtsanspruchs auf das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX).
  2. Keine Umwandlung in eine Ermessensleistung der Leistungsträger.
  3. Erhalt der Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Unterstützungsformen.
  4. Keine „Bedarfsplanung“, die Angebote und Innovationen in der Eingliederungshilfe einschränkt und keine freien Dienstleister zulässt
  5. Eine auskömmliche und personenzentrierte Finanzierung von Teilhabeleistungen
  6. Keine Unterbringung in stationären Einrichtungen aus Kostengründen
  7. Kein Mehrkostenvorbehalt, zu Lasten individueller Bedarfe
  8. Keine Einschränkung der Freizügigkeit und der Teilhabe
  9. Transparenz im Reformprozess und Beteiligung von Betroffenenorganisationen auf Augenhöhe
  10. Konsequente Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.


Update 11.04.2026 Ausschnitt aus dem aktuellen Rosenow Newsletter

Eine weitere Reform der Eingliederungshilfe?

Die große Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz, die nun im siebten Jahr in Kraft ist, steht unter Druck. Die Leistungsträger, auf Bundesebene vertreten durch die kommunalen Spitzenverbände – die sich zuverlässig als besonders engagierte Feinde aller sozialen Rechte zeigen – und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS), fordern nicht nur eine weitgehende Rückabwicklung der Reform, sondern gehen sogar darüber hinaus. Sie verlangen einen Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe und das Recht, die Angebote der Leistungserbringer einseitig zu limitieren. Nicht weniger nämlich verbirgt sich hinter dem Begriff „Bedarfsplanung“. Der Begriff verschleiert, was er meint. Denn nicht Bedarfe kann man planen, sondern allein Angebote zur Deckung von Bedarfen.

Zurzeit befasst sich eine Arbeitsgruppe, in der neben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) allein die Träger der Eingliederungshilfe vertreten sind, mit dem Thema. Im Sommer soll diese AG ihre Ergebnisse präsentieren. Bislang ist der Prozess äußerst intransparent. Aus der Gerüchteküche war bislang zu vernehmen, dass

  • man in der AG darüber nachdenke, den Anspruch auf ein persönliches Budget für Leistungen zur Teilhabe (§ 29 SGB IX) wieder ins Ermessen („Kann“, § 39 SGB I) der Rehabilitationsträger zu stellen. Das würde bedeuten, dass der gebundene Anspruch („Muss“, § 38 SGB I), der seit dem 1.1.2008 besteht, wieder abgeschafft würde. Die Rechtslage entspräche dann derjenigen, die vom 1.7.2001 bis zum, 31.12.2007 galt (§ 17 SGB IX idF v. 19.6.2001; § 159 SGB IX idF v. 21.3.2005), und
  •  dass das BMAS bereit sei, im Herbst dieses Jahres eine Reform des Rechts der Eingliederungshilfe auf den Weg zu bringen.

All das verheißt nichts Gutes. Informationen zum Reformprozess finden Sie auf meiner  Website. Unter dem Titel Verteidigung der anstaltlichen Tradition. Zu den Forderungen der Kommunen und Länder nach einer Reform des Rechts der Eingliederungshilfe erscheint im nächsten Heft der Zeitschrift Soziale Sicherheit (SozSich) mein Aufsatz mit Überlegungen zu dem Reformprozess, den die Länder auf der Grundlage der Forderungen der Träger der Eingliederungshilfe angestoßen haben.

------------------------------------------------------
Ein Artikel über die behindertenpolitische Situation aus dem Jahr 1996
Menschen mit Behinderung bitten Schweden um Asyl
https://www.bizeps.or.at/asyl-in-schweden-beantragt/

Rückblick auf die Sozialhilfereform von 1996 zu ambulanten Hilfen in §3a BSHG

https://kobinet-nachrichten.org/2025/01/19/rueckblick-auf-die-sozialhilfereform-von-1996-zu-ambulanten-hilfen-in-%C2%A73a-bshg/

avatar of the starter
Uwe StegemannPetitionsstarter*inBehindertenaktivist , Peer-Counselor und ehrenamtlicher Berater für Persönliches Budget und Assistenz, Assistenz seit 1993, Tenten Preis 2018 (kurzer Lebenslauf von mir ist dort nachzulesen ) tenten-stiftung.de/2018-2

Kommentare von Unterstützer*innen

Neuigkeiten zur Petition