Kampagne für die revisionssischere Dokumentation ärztlicher Behandlung (§ 630 f BGB)

Das Problem

Datenschutz im Gesundheitswesen

 

Kampagne für die revisionssischere Dokumentation ärztlicher Behandlung

 

Mitmachen, es kann lebenswichtig sein !

 

Sachverhalt:

Vor gut 2 Jahren trat das sog. Patientenrechtegesetz in Kraft. Zielsetzung war vor allem die Rechte der Patienten zu stärken.

Mit dem Gesetz wurde das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um die §§ 630 a - h ergänzt.

Neben Aufklärungs- und Informationspflichten enthalten sie auch Regelungen zur Dokumentation der ärztlichen Behandlung. Sie ist der Dreh- und Angelpunkt wenn Behandlungsfehler auftreten und der Patient Ansprüche geltend machen will. Sie ist die Beweisurkunde, die der Arzt anfertigt. Beweispflichtig, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ist aber erst einmal der Patient. Im Interesse des Patienten ist, dass der Datenschutz im Gesundheitswesen gewährleistet ist. § 630 f BGB (1) S. 2 und 3, so vom Bundesrat gefordert, soll die Revisionssicherheit der Dokumentation sicherstellen. Sie ist besonders wichtig, wenn die Dokumentation elektronisch erstellt wird, da es Praxisverwaltungssysteme (PVS) gibt, wo „nachträgliche Veränderungen“ nicht feststellbar sind.

 

Die mögliche Fallkonstellation:

 

Der Arzt kann jederzeit an der Dokumentation Veränderungen vornehmen, ohne dass es jemand merkt.

 

Er kann, im Streitfall die Dokumentation so abändern, dass Ansprüche des Patienten nicht bewiesen werden können.

 

Diese Straftat (Urkundenfälschung) bemerkt niemand.

 

Mit § 630 f (1) S. 2, 3 BGB sollte damit Schluss sein. Bundestag und Bundesrat wollten das so, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht. Die Formulierung übernimmt den Wortlaut des § 239 Abs. 3 Satz 2 HGB und den des § 146 Abs.4 Satz 2 AO: „Bei elektronischen Dokumentationen muss eine Software verwendet werden, die nachträgliche Änderungen als solche automatisch kenntlich macht.“ Berichtigungen/Veränderungen müssen hiernach transparent und nachvollziehbar sein – egal ob es sich um ein Papierdokument oder um ein solches in elektronischer Form handelt. Qua Behandlungsvertrag soll der Arzt danach dem Patienten eine revisionssichere Dokumentation schulden bzw. dazu verpflichtet sein.

So sehen es die Datenschützer.

 

Nicht so sehen es einige Ärztekammern. Sie erlauben weiter den Einsatz nicht revisionssicherer elektronischer Dokumentationen. Erst wenn der Patient nachweist, dass die Dokumentation nachträglich verändert worden ist und Anhaltspunkte beweist, die an deren Richtigkeit und Vollständigkeit sowie an der medizinischen Plausibilität Zweifel begründen, ist das für sie ein berufsrechtlicher Verstoß. Diese Kriterien haben sich in der Zeit vor dem Patientenrechtegesetz in der Rechtsprechung entwickelt, führend 2005 in einem Urteil das OLG Hamm. Dass dieser Beweis nur schwer zu führen und vielfach unmöglich ist, wissen sie. Dass so Straftaten (Urkundenfälschung) möglich sind und nicht entdeckt werden können, nehmen sie zwangsläufig billigend in Kauf.

Kompetenzen für die Prüfung einer Datei, die eine elektronische Dokumentation enthält, auf manipulative Veränderungen, sind nicht vorhanden. Im Beschwerdeverfahren findet keine medizinische Plausibilitätsprüfung statt. Dennoch wird eine meist für den Arzt positive Bewertung abgegeben. Die ist zwar mit schweren Rechtsfehlern behaftet, doch in der Welt.

Patientenrechte werden dadurch massiv ausgehöhlt. Denn richtig wäre, die nicht revisionssischere elektronische Dokumentation zu verwerfen und den Arzt auf andere Weise beweisen zulassen, dass seine Behauptungen zutreffend sind. (Beweislastumkehr).

Ergänzung am 18.8.2015:

"Erschwerend kommt hinzu, dass es das Schlichtungsverfahren vor den ärztlichen Gutachterkommissionen nicht ohne die Zustimmung des Arztes, ggf. des Krankenhauses und deren Haftpflichtversicherung gibt (einzige Ausnahme, lt. offiziellen Statuten, die Ärztekammer Nordrhein). Der Gang vor Gericht, der Arzthaftungsprozess, ist mit einem erheblichen Kostenrisiko für Anwälte und Gutachter verbunden. Davor schrecken auch Rechtschutzver-sicherungen oft zurück" 

Was ist zu tun:

Die Bundesärztekammer gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung empfiehlt den Ärzten dringend, so schnell wie möglich  ein PVS einzusetzen, das über die o. a. beschriebenen Funktionalitäten verfügt. Von den Herstellern der Praxissoftware sollen sich die Ärzte schriftlich bestätigen lassen, dass die Software die Anforderungen von § 630 f BGB erfüllt. Diese Empfehlungen sind lt. deren Satzung, die sich Berufsordnungen (BO) nennen, in fast allen Ärztekammern der 16 Bundesländer zu beachten. Nicht zu beachten haben diese Empfehlungen  die Mitglieder der Ärztekammern in Baden-Württemberg, Bayern und NRW.

 

Patienten können selbst was tun:

Machen Sie sich bewusst, wie wichtig dieses Thema für Sie und Ihre Angehörigen ist.

Von einem Behandlungsfehler kann man schon morgen betroffen sein.

Vergewissern Sie sich, wie ihr Arzt dokumentiert. Fragen sie nach und bitten Sie im Falle elektronischer Dokumentation um die von der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung empfohlene schriftliche Erklärung des Softwareherstellers des PVS.

 

Beweissichernde Maßnahmen:

Kann eine solche Erklärung nicht vorgelegt werden, sollten Sie in wichtigen Fällen darauf bestehen, dass die vorgeschriebene Aufklärung und Information schriftlich erfolgt (sog. Aufklärungsbogen – von Ihnen zu unterschreiben, mit einem Exemplar für Sie). Alternativ können sie verlangen, dass die in Ihrem Beisein erstellte elektronische Dokumentation ausgedruckt wird und Arzt und Patient jeweils ein Exemplar (unterschrieben vom Anderen) erhalten.

 

Dieses Vorgehen ist einfach, effektiv und es ist viel damit gewonnen.

 

Ärzte können was tun:

Wenden Sie die Empfehlungen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung an. Lassen sie sich die empfohlene Erklärung vom Hersteller Ihrer Praxissoftware ausstellen und bringen Sie sie gut sichtbar in der Praxis an.

Es empfiehlt Sie als Arzt, dem man in diesem Punkt besonderes Vertrauen schenken kann.

Wenden Sie die o. a. beweissichernden Maßnahmen ggf. als Übergangsregelung an.

 

 

Was können die Aufsichtsbehörden der Ärztekammern (meist die Landesgesundheitsminister) tun?

Ärztekammern die weiter den Einsatz nicht revisionssischerer elektronischer Dokumentationen erlauben ist entgegen zu treten. Im Rahmen der Rechtsaufsicht ist Ihnen die korrekte Auslegung von § 630 f BGB vorzugeben.

Im Sinne der o. a. beweissichernden Maßnahmen:

Sie müssen verpflichtet werden Ärzten mit nicht revisionssischeren elektronischen Praxisverwaltungssystemen die Auflage zu erteilen, schriftlich aufzuklären (s. o) und dies den Patienten aktiv anzubieten. Elektronische Behandlungsdokumentationen ohne schriftliche vom Patienten unterzeichnete beweissichernde Nachweise, werden verworfen.

 

 

Was können Ärztekammern tun:

Den Pfad der Tugend einschlagen und § 630 f BGB so anwenden, dass nicht revisionssichere elektronische Dokumentationen nicht mehr als Beweis zugelassen werden.

Es sei denn, als Übergangsregelung, mit den o. a. beweissichernden Nachweisen, belegt durch Unterschrift der Patienten.

 

Und dann:

Patienten erhalten endlich Rechtssicherheit.

Dem Willen des Gesetzgebers wird Genüge getan,

 

Möglichen Straftätern (Urkundenfälscher) wurde das Werkzeug unbrauchbar gemacht.

Das Ansehen redlich arbeitender Ärztinnen und Ärzte wird gestärkt.

avatar of the starter
N APetitionsstarter*in
Diese Petition hat 24 Unterschriften erreicht

Das Problem

Datenschutz im Gesundheitswesen

 

Kampagne für die revisionssischere Dokumentation ärztlicher Behandlung

 

Mitmachen, es kann lebenswichtig sein !

 

Sachverhalt:

Vor gut 2 Jahren trat das sog. Patientenrechtegesetz in Kraft. Zielsetzung war vor allem die Rechte der Patienten zu stärken.

Mit dem Gesetz wurde das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um die §§ 630 a - h ergänzt.

Neben Aufklärungs- und Informationspflichten enthalten sie auch Regelungen zur Dokumentation der ärztlichen Behandlung. Sie ist der Dreh- und Angelpunkt wenn Behandlungsfehler auftreten und der Patient Ansprüche geltend machen will. Sie ist die Beweisurkunde, die der Arzt anfertigt. Beweispflichtig, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ist aber erst einmal der Patient. Im Interesse des Patienten ist, dass der Datenschutz im Gesundheitswesen gewährleistet ist. § 630 f BGB (1) S. 2 und 3, so vom Bundesrat gefordert, soll die Revisionssicherheit der Dokumentation sicherstellen. Sie ist besonders wichtig, wenn die Dokumentation elektronisch erstellt wird, da es Praxisverwaltungssysteme (PVS) gibt, wo „nachträgliche Veränderungen“ nicht feststellbar sind.

 

Die mögliche Fallkonstellation:

 

Der Arzt kann jederzeit an der Dokumentation Veränderungen vornehmen, ohne dass es jemand merkt.

 

Er kann, im Streitfall die Dokumentation so abändern, dass Ansprüche des Patienten nicht bewiesen werden können.

 

Diese Straftat (Urkundenfälschung) bemerkt niemand.

 

Mit § 630 f (1) S. 2, 3 BGB sollte damit Schluss sein. Bundestag und Bundesrat wollten das so, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht. Die Formulierung übernimmt den Wortlaut des § 239 Abs. 3 Satz 2 HGB und den des § 146 Abs.4 Satz 2 AO: „Bei elektronischen Dokumentationen muss eine Software verwendet werden, die nachträgliche Änderungen als solche automatisch kenntlich macht.“ Berichtigungen/Veränderungen müssen hiernach transparent und nachvollziehbar sein – egal ob es sich um ein Papierdokument oder um ein solches in elektronischer Form handelt. Qua Behandlungsvertrag soll der Arzt danach dem Patienten eine revisionssichere Dokumentation schulden bzw. dazu verpflichtet sein.

So sehen es die Datenschützer.

 

Nicht so sehen es einige Ärztekammern. Sie erlauben weiter den Einsatz nicht revisionssicherer elektronischer Dokumentationen. Erst wenn der Patient nachweist, dass die Dokumentation nachträglich verändert worden ist und Anhaltspunkte beweist, die an deren Richtigkeit und Vollständigkeit sowie an der medizinischen Plausibilität Zweifel begründen, ist das für sie ein berufsrechtlicher Verstoß. Diese Kriterien haben sich in der Zeit vor dem Patientenrechtegesetz in der Rechtsprechung entwickelt, führend 2005 in einem Urteil das OLG Hamm. Dass dieser Beweis nur schwer zu führen und vielfach unmöglich ist, wissen sie. Dass so Straftaten (Urkundenfälschung) möglich sind und nicht entdeckt werden können, nehmen sie zwangsläufig billigend in Kauf.

Kompetenzen für die Prüfung einer Datei, die eine elektronische Dokumentation enthält, auf manipulative Veränderungen, sind nicht vorhanden. Im Beschwerdeverfahren findet keine medizinische Plausibilitätsprüfung statt. Dennoch wird eine meist für den Arzt positive Bewertung abgegeben. Die ist zwar mit schweren Rechtsfehlern behaftet, doch in der Welt.

Patientenrechte werden dadurch massiv ausgehöhlt. Denn richtig wäre, die nicht revisionssischere elektronische Dokumentation zu verwerfen und den Arzt auf andere Weise beweisen zulassen, dass seine Behauptungen zutreffend sind. (Beweislastumkehr).

Ergänzung am 18.8.2015:

"Erschwerend kommt hinzu, dass es das Schlichtungsverfahren vor den ärztlichen Gutachterkommissionen nicht ohne die Zustimmung des Arztes, ggf. des Krankenhauses und deren Haftpflichtversicherung gibt (einzige Ausnahme, lt. offiziellen Statuten, die Ärztekammer Nordrhein). Der Gang vor Gericht, der Arzthaftungsprozess, ist mit einem erheblichen Kostenrisiko für Anwälte und Gutachter verbunden. Davor schrecken auch Rechtschutzver-sicherungen oft zurück" 

Was ist zu tun:

Die Bundesärztekammer gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung empfiehlt den Ärzten dringend, so schnell wie möglich  ein PVS einzusetzen, das über die o. a. beschriebenen Funktionalitäten verfügt. Von den Herstellern der Praxissoftware sollen sich die Ärzte schriftlich bestätigen lassen, dass die Software die Anforderungen von § 630 f BGB erfüllt. Diese Empfehlungen sind lt. deren Satzung, die sich Berufsordnungen (BO) nennen, in fast allen Ärztekammern der 16 Bundesländer zu beachten. Nicht zu beachten haben diese Empfehlungen  die Mitglieder der Ärztekammern in Baden-Württemberg, Bayern und NRW.

 

Patienten können selbst was tun:

Machen Sie sich bewusst, wie wichtig dieses Thema für Sie und Ihre Angehörigen ist.

Von einem Behandlungsfehler kann man schon morgen betroffen sein.

Vergewissern Sie sich, wie ihr Arzt dokumentiert. Fragen sie nach und bitten Sie im Falle elektronischer Dokumentation um die von der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung empfohlene schriftliche Erklärung des Softwareherstellers des PVS.

 

Beweissichernde Maßnahmen:

Kann eine solche Erklärung nicht vorgelegt werden, sollten Sie in wichtigen Fällen darauf bestehen, dass die vorgeschriebene Aufklärung und Information schriftlich erfolgt (sog. Aufklärungsbogen – von Ihnen zu unterschreiben, mit einem Exemplar für Sie). Alternativ können sie verlangen, dass die in Ihrem Beisein erstellte elektronische Dokumentation ausgedruckt wird und Arzt und Patient jeweils ein Exemplar (unterschrieben vom Anderen) erhalten.

 

Dieses Vorgehen ist einfach, effektiv und es ist viel damit gewonnen.

 

Ärzte können was tun:

Wenden Sie die Empfehlungen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung an. Lassen sie sich die empfohlene Erklärung vom Hersteller Ihrer Praxissoftware ausstellen und bringen Sie sie gut sichtbar in der Praxis an.

Es empfiehlt Sie als Arzt, dem man in diesem Punkt besonderes Vertrauen schenken kann.

Wenden Sie die o. a. beweissichernden Maßnahmen ggf. als Übergangsregelung an.

 

 

Was können die Aufsichtsbehörden der Ärztekammern (meist die Landesgesundheitsminister) tun?

Ärztekammern die weiter den Einsatz nicht revisionssischerer elektronischer Dokumentationen erlauben ist entgegen zu treten. Im Rahmen der Rechtsaufsicht ist Ihnen die korrekte Auslegung von § 630 f BGB vorzugeben.

Im Sinne der o. a. beweissichernden Maßnahmen:

Sie müssen verpflichtet werden Ärzten mit nicht revisionssischeren elektronischen Praxisverwaltungssystemen die Auflage zu erteilen, schriftlich aufzuklären (s. o) und dies den Patienten aktiv anzubieten. Elektronische Behandlungsdokumentationen ohne schriftliche vom Patienten unterzeichnete beweissichernde Nachweise, werden verworfen.

 

 

Was können Ärztekammern tun:

Den Pfad der Tugend einschlagen und § 630 f BGB so anwenden, dass nicht revisionssichere elektronische Dokumentationen nicht mehr als Beweis zugelassen werden.

Es sei denn, als Übergangsregelung, mit den o. a. beweissichernden Nachweisen, belegt durch Unterschrift der Patienten.

 

Und dann:

Patienten erhalten endlich Rechtssicherheit.

Dem Willen des Gesetzgebers wird Genüge getan,

 

Möglichen Straftätern (Urkundenfälscher) wurde das Werkzeug unbrauchbar gemacht.

Das Ansehen redlich arbeitender Ärztinnen und Ärzte wird gestärkt.

avatar of the starter
N APetitionsstarter*in

Die Entscheidungsträger*innen

Patienten, Ärzte, Ärztekammern, Gesundheitsminister der Bundesländer
Patienten, Ärzte, Ärztekammern, Gesundheitsminister der Bundesländer
Neuigkeiten zur Petition