

Liebe Freund*innen und liebe Mitstreiter*innen,
nein, eine bundesweite Notrufnummer 1811 für den "Strahlengefährdung" gibt es noch nicht. Aber es sind bis heute Mittag 1811 Unterschriften gegen die 5G-Mobilfunktechnik allein für diese Petition eingegangen.
Allerdings brachte mich diese Zahl auf die Idee, sich für eine solche bundesweite Notrufnummer "Strahlengefährdung" analog zur 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr) und anderen Notrufnummern - einzusetzen. Eigentlich hätte das schon längst geschehen müssen, da bereits gegenwärtig (noch vor Implementierung von 5G) viele Menschen in Deutschland E-Smog geschädigt sind und der Grad der Gefährdung wesentlich höher sind wird, sollten unsere Mandatsträger in Kommunen, Kreis, Land und Bund tatsächlich auf 5G beharren.
Ich werde noch heute ein entsprechendes schreiben an die Bundesnetzagentur aufsetzen.
Zuständig für die Notrufnummern ist die Bundesnetzagentur. Unter dem Link https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Notruf/notruf-node.html ist Folgendes zu lesen (Auszüge):
Notruf
Das Ziel des Notrufs ist, in Notlagen schnell kompetente Hilfe herbeirufen zu können. Im Notfall soll der oder die Hilfesuchende unentgeltlich die örtlich zuständige Notrufabfragestelle erreichen. Dazu wird im Rahmen des öffentlich zugänglichen Telefondienstes die Möglichkeit geschaffen, Notrufverbindungen unter Verwendung kurzer, bundesweit einheitlicher Notrufnummern herzustellen. Dabei wird der Abfragekraft die Rufnummer des Anrufers angezeigt, auch wenn die Unterdrückung der Rufnummernanzeige aktiviert ist. In zunehmendem Maße erhält die Abfragekraft auch automatisch eine Information über den Standort des Anrufers. Das Polizei- und Rettungswesen in der Bundesrepublik Deutschland fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bundesländer.
Aufgaben zum Notruf
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), legt in § 108 Absatz 3 fest, dass die technischen Einzelheiten zu den Grundsätzen der Beschreibung von Einzugsgebieten der Notrufabfragestellen, . . .
. . . Die Bundesnetzagentur teilt den Notrufanschlüssen der Notrufabfragestellen geschützte Nummern zu, hält geografische Daten zu den Grenzen von Ortsnetzen und Gemeinden vor, pflegt die Zuordnungstabelle der Ortsnetze und Gemeindegebiete zu den Notrufanschlüssen und stellt diese Daten den betroffenen Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern für die Notruflenkung zur Verfügung. . . .
Die Bundesnetzagentur verwaltet die Nummern der Notrufanschlüsse und die Beschreibung der zugehörigen geografischen Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen. Sie stellt diese Informationen zur Herstellung von Notrufverbindungen in einem Verzeichnis den betroffenen Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern in der Geschlossenen Benutzergruppe Notrufverkehrslenkung zur Verfügung.
Stand: 22.08.2018