RAUCHENDE SCHORNSTEINE IN RAVENSBURG NUR UNTER AKTUELLEN VORAUSSETZUNGEN

Das Problem

88212, 88213, 88214 RAVENSBURG, 23. März 2021

Wir, die Unterzeichner/innen dieser Petition, fordern hiermit die Ravenburger Stadtverwaltung dazu auf, initiativ und in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit dem stadteigenen Umweltamt, dem Rechtsamt, dem Bauamt, der Freiwilligen Feuerwehr, des Kreisbrandmeisters, der infrage kommenden Bürger/innen und der Ravensburger Schornsteinfeger, bis zu Beginn der nächsten Heizperiode (1. Oktober 2021), spätestens aber bis 30. Juni 2022 sämtliche Ravensburger Haushalte dahingehend zu prüfen und prüfen zu lassen, ob

a) ein offener und/oder geschlossener Kamin (Holz-Kohle-Ofen) mit positiv abgeschlossenem Genehmigungsverfahren in ihm betrieben wird, und wenn ja,

b) ob dies zu den aktuellen gesetzlichen Bedingungen geschieht und

c) ob überhaupt je eine offizielle Genehmigung zur Betreibung der Feuerungsanlage beantragt wurd.

Entsprechend der Ergebnisse der Prüfungen müssen entsprechende Maßnahmen (bis hin zu Stilllegung) ergriffen bzw. angeordnet werden, der Befolgung zu überprüfen ist.

Argumente wie "das ist nicht machbar", können wir unter den Prämissen, dass Ravensburg ein eigene Umweltamt betreibt, sich einer Klimakommission und verliehenen Umweltauszeichnungen rühmt, einen hoch dotierten Klimarat berufen hat, nicht gelten lassen. 

Diese Petition ist Online im Netz geschaltet und wird bei Erreichen einer bestimmten Unterschriftenzahl in Papierform adressiert an die Ravensburger Stadtspitze, den Ravensburger Gemeinderat und den baden-württembergischen Landtag, nachgereicht.

Da die Stadt Ravensburg als Oberschwabenmetropole Vorbildcharakter hat und Teil des Ökosystems Bodensee-Oberschwaben und Baden-Württemberg ist, sind nicht nur Unterschriften aus Ravensburg und dem näheren Umfeld erwünscht, sondern eben bis hinauf nach Mannheim und hinab bis Freiburg.

Im Namen der Mitzeicher/innen dieser Petition,

Stefan Weinert (Hauptpetent), Ravensburg am 23. März 2021 -             Theologe, Sozialberater, Konflikt- und Case Manager (FH)

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Genemigungsverfahren für Kamine (industriell und privat)

Quelle: www.co2online

Das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“ – auch Bundes-Immissionsschutzgesetz oder kurz: BImSchG – soll Menschen, Tiere, Pflanzen und Güter schützen. Und zwar, wie der Name schon sagt: vor Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen, Lärm und ähnlichem.

Das Gesetz ist in acht Teile untergliedert. Neben den einordnenden Abschnitten (Teil 1 und 8) und gemeinsamen Regelungen (Teil 7) werden verschiedene Teilbereiche definiert.

Teil 2 des BImSchG, auf den hier besonders eingegangen werden soll, unterscheidet:

genehmigungsbedürftige Anlagen und 
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Außerdem führt der zweite Teil des BImSchG aus, wie Emissionen und Immissionen für genehmigungsbedürftige Anlagen ermittelt werden und in welchen Fällen dies auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen erfolgt. Des Weiteren beschreibt der Abschnitt, wann sicherheitstechnische Prüfungen angeordnet werden und wie diese aussehen.

Was sind schädliche Umwelteinflüsse?
Schädliche Umwelteinwirkungen definiert das Gesetz als Immissionen, die „Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft" herbeiführen können.

Emissionen, die von Anlagen ausgehen können, sind:

Luftverunreinigungen
Geräusche
Erschütterungen
Licht
Wärme 
Strahlen
ähnliche Erscheinungen
Für Betreiber*innen von Kaminen und Heizkesseln ist dabei vor allem der Blick aufLuftverunreinigungen wichtig. Darunter versteht der Gesetzgeber „Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft“ durch: 

Rauch
Ruß
Staub und Feinstaub
Gase
Aerosole
Dämpfe
Geruchsstoffe
An wen richtet sich das BImschG?
Das BImSchG richtet sich an Betreiber*innen von Anlagen, die schädliche Emissionen wie Feinstaub oder Lärm verursachen und damit ihre direkte Umgebung beeinflussen können. Konkret betrifft das vorrangig gewerblich genutzte Großanlagen wie Betriebsstätten von Unternehmen, die Baumaterial wie Beton oder Glas herstellen, Lebensmittel anbauen oder produzieren, Forst- und Bergwirtschaft betreiben.

Allerdings bezieht sich das Gesetz auch auf Hausbesitzer*innen, die einen Holzofen (Kaminofen) in ihrem Wohnzimmer nutzen oder einen Rasenmäher anschaffen wollen.

Auf der Seite des Bundesumweltministeriums finden sich umfassende FAQs zu Fallbeispielen und Handlungsempfehlungen für Bürger*innen.

Die Umsetzung des BImSchG wird in den 44 Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz BImSchV, ausgeführt.

Hier finden Sie den Gesetzestext BImschG online und das BImSchG als PDFzum Herunterladen.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach BImSchG. Auch Heizkessel für Ein- und kleine Mehrfamilienhäuser sind nicht genehmigungspflichtig.

Im Wortlaut heißt es im Gesetz: „Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen.“

Der richtige Umgang mit genehmigungsfreien Anlagen
Trotzdem müssen Hausbesitzer*innen, die Kamine, Kaminöfen und Öfen betreiben wollen, sicherstellen, dass sie mit dessen Feinstaubemissionen die Umwelt und ihre Umgebung nicht beeinträchtigen. Einen Überblick zum richtigen Umgang mit Kleinfeuerungsanlagen hat das Bundesumweltministerium zusammengestellt.

Nach § 22, Absatz 1 des BImSchG sind solche Anlagen so zu errichten, dass:

schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Das Gesetz verlangt, dass Anlagen wie Holzöfen und Heizkessel, aber auch Rasenmäher und andere Geräte: 

vorgegebenen technischen Anforderungen entsprechen und 
Grenzwerte für Emissionen einhalten.
Die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen), kurz 1. BImSchV, legt fest,welche Grenzwerte nicht genehmigungspflichtige Anlagen wie Kamine einhalten müssen.
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG
Das BImSchG definiert genehmigungsbedürftige Anlagen als Anlagen, die ihre Umgebung durch Rauch, Lärm, Wärme, Licht oder Geruch beeinträchtigen oder sogar gefährden. Dabei geht es vor allem um industrielle Anlagen beispielsweise zur Baustofferzeugung oder -verarbeitung, landwirtschaftliche Anlagen oder Anlagen aus dem Bergbau. Welche Anlagen das genau betrifft, wird in Anhang 1 der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) festgelegt.

Ein Verfahren für alle Genehmigungen – Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG
Weil für genehmigungspflichtige Anlagen oft mehr als eine Genehmigung nach BImSchG notwendig wird, hat der Gesetzgeber in § 13 festgelegt, dass dieseGenehmigungen konzentriert behandelt werden. Das bedeutet, dass ein einheitliches BImSchG-Verfahren für alle nötigen Genehmigungen durchgeführt wird. Am Ende liegt den Anlagenbetreibenden eine Genehmigung vor, in der alle Zulassungen enthalten sind.
Wie stelle ich einen BImSchG-Antrag?
Die 4. BImSchV ordnet die Anlagetypen den entsprechenden Verfahrensarten „Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG“ oder „Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG“ zu.

Wollen Sie eine Anlage nach BImSchG errichten oder erweitern, ist der erste wichtigeAnsprechpartner die zuständige Genehmigungsbehörde in Ihrem Bundesland. Mit dieser besprechen Sie, welche Art der Anlage gemäß 4. BImSchV Sie planen. Die Behörde legt mit Ihnen fest, welches BImSchG-Verfahren dafür greift, ob Teilgenehmigungen oder die Zulassung eines vorzeitigen Betriebs beantragt werden können.

Ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG wird mit öffentlicher Beteiligung durchgeführt. Bei vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG entfällt die öffentliche Beteiligung.

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Nachweispflicht bezüglich Emissionen bei legal betriebenen Kaminöfen liegt beim Betreiber und dem Bezirksschornsteinfeger

Mit der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetz  (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) regelt die Bundesregierung die Emissionen von Kamin- und Kachelöfen. Hausbesitzer müssen demnach ihrem Bezirksschornsteinfeger nachweisen, ob ihr Kamin beziehungsweise Ofen die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhält. Die entsprechenden Angaben zu den Emissionswerten sind in den Geräteunterlagen enthalten, alternativ kann auch der Schornsteinfeger die Abgaswerte messen. Werden die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid vom Ofen überschritten, haben Hausbesitzer drei Möglichkeiten: Sie können ihren Kamin beziehungsweise Kachelofen mit einem neuen Filter nachrüsten, den Ofen erneuern oder aber stilllegen. >>> Energiefachberater  (Quelle)

Um der steigenden Luftverschmutzung durch unsachgemäß betriebene oder technisch veraltete Kamine und Kaminöfen (sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen) entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen und in der Überarbeitung der 1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1.⁠BImSchV⁠) festgeschrieben.

Für eine Verbrennung zulässig ist nur naturbelassenes Holz (Scheitholz, Holzspäne, -pellets oder -briketts), welches genügend lange abgelagert ist. Genauere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber "Heizen mit Holz".
In einem festgelegten Stufenplan sind veraltete Einzelraumfeuerungsanlagen auszutauschen. Infos dazu finden siehier.
Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden.
Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen müssen sich an diese Vorgaben halten. Der Schornsteinfeger überprüft deren Einhaltung.

Quelle: Umweltbundesamt

 

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Zur Ravensburger Situation lesen Sie hier

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In Deutschland dürfen Kaminöfen ohne Zulassung nicht betrieben werden. Es handelt sich ausnahmslos um genehmigungspflichtige Anlagen. Eine Feuerstätte muss also mehrere Anforderungen erfüllen, um zugelassen zu werden. Dabei handelt es sich nicht nur um bauseitige Prüfungen, sondern um den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Im folgenden Beitrag erhalten Sie nähere Information zu den Zulassungen gemäß CE, DIBt und BimschV.

Inhalt:
Welche Zulassungen gibt es?

Was sind BImSchG & BImschV?

1. BImSchV Stufe 1

1. BImSchV Stufe 2

Schweiz und Österreich 

hier weiterlesen !!

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Quelle: vpv

Viele ältere Kachel- und Kaminöfen müssen zum Ende des Jahres ausgetauscht, nachgerüstet oder alternativ stillgelegt werden, wenn sie bestimmte Grenzwerte nicht einhalten.

Laut einer Gesetzesvorgabe dürfen Kamin- und Kachelöfen, die bestimmte Grenzwerte nicht einhalten, je nach Baujahr ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr betrieben werden. Eine Frist bis 31. Dezember 2020 gilt beispielsweise für entsprechende Öfen mit den Baujahren 1985 bis einschließlich 1994.

Hierzulande gibt es nach Angaben des Bundesverbands des Schornsteinfeger-Handwerks über elf Millionen sogenannte Einzelraumfeuerungs-Anlagen. Dazu zählen beispielsweise Kamin-, Kachel- und sonstige Holz-, Pellet- oder Kohleöfen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes oder als Herd verwendet werden. Seit 2010 müssen diese gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes je nach Baujahr bestimmte Staub- und Kohlenmonoxidwerte einhalten.

So dürfen zum Beispiel Kamin- und Kachelöfen, die vor dem 22. März 2010 hergestellt und in Betrieb genommen wurden, nur weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 Gramm Staub und 4,00 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten. Für jüngere Öfen gelten noch strengere Grenzwerte. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann durch eine sogenannte Prüfstandsmess-Bescheinigung des Ofenherstellers oder eine entsprechende Messung eines Schornsteinfegers erfolgen.

Diese Öfen müssen bis Ende 2020 die Grenzwerte erfüllen
Erfüllt eine Einzelraumfeuerstätte für feste Brennstoffe wie ein Kachel- oder Kaminofen diese Werte nicht, muss der Besitzer diesen je nach Baujahr bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachrüsten, austauschen oder stilllegen. Konkret müssen solche Öfen, die von 1950 bis Ende 1974 errichtet wurden, seit 2015 die genannten Werte – 0,15 Gramm Staub und 4,00 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas – erfüllen. Für entsprechende Öfen, die ab 1975 bis Ende 1984 hergestellt wurden, galt eine Übergangsfrist bis Ende 2017.

Derzeit haben Besitzer von Kamin- und Kachelöfen sowie sonstige Einzelraumfeuerstätten, die ab 1985 bis Ende 1994 gebaut wurden, noch bis 31. Dezember 2020 Zeit, ihren Ofen entsprechend nachzurüsten, auszutauschen oder stillzulegen, sofern die genannten Grenzwerte nicht erfüllt werden. Für alle entsprechenden Öfen mit Baujahr ab 1995 bis zum 21. März 2010 gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024.

Ausgenommen von dieser Regelung sind offene Kamine, Grundöfen, die vor Ort handwerklich errichtet wurden, Kochherde mit weniger als 15 Kilowatt sowie Einzelraumfeuerungs-Anlagen, die nachweislich vor 1950 hergestellt und am aktuellen Standort eingebaut wurden. Auch wenn eine Wohnung ausschließlich mit Einzelraumfeuerungs-Anlagen mit Wärme versorgt wird, gelten für diese Heizanlagen die genannten Grenzwerte nicht.

Nicht immer ist ein Nachrüsten möglich oder sinnvoll
Das Baujahr kann in der Regel anhand des Typenschildes des Ofens ermittelt werden. Ist dies nicht möglich oder ist kein Typenschild vorhanden, kann die Herstellerbescheinigung weiterhelfen. Hinweise gibt auch eine online abrufbare Datenbank des HKI Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.

„Weist die Feuerstätte zu hohe Staubemissionen auf, kann der Einbau eines Partikelfilters den Ausstoß unter die verlangte Schwelle senken“, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau. Zukunft Altbau ist ein herstellerunabhängiges und neutrales Informationsprogramm zum Thema energetische Sanierungen, das durch dasUmweltministerium Baden-Württemberg gefördert wird.

Hettler betont weiter: „Ist der Ausstoß von Kohlenmonoxid zu hoch, hilft dagegen nur eine Stilllegung des alten Ofens.“ Denn Kohlenmonoxid ist ein giftiges unsichtbares Gas, das durch keinen Filter entfernt werden kann. Laut Experten der Zukunft Altbau kann es insbesondere bei über 25 Jahre alten Kamin- und Kachelöfen sinnvoller sein, den Ofen durch einen neuen zu ersetzen. Zum einen kann die Nachrüstung und Messung genauso viel kosten wie ein neuer Ofen, zum anderen benötigen zugelassene neue Öfen oft weniger Brennstoff bei besseren Emissionswerten.

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Stefan WeinertPetitionsstarter*in

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Das Problem

88212, 88213, 88214 RAVENSBURG, 23. März 2021

Wir, die Unterzeichner/innen dieser Petition, fordern hiermit die Ravenburger Stadtverwaltung dazu auf, initiativ und in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit dem stadteigenen Umweltamt, dem Rechtsamt, dem Bauamt, der Freiwilligen Feuerwehr, des Kreisbrandmeisters, der infrage kommenden Bürger/innen und der Ravensburger Schornsteinfeger, bis zu Beginn der nächsten Heizperiode (1. Oktober 2021), spätestens aber bis 30. Juni 2022 sämtliche Ravensburger Haushalte dahingehend zu prüfen und prüfen zu lassen, ob

a) ein offener und/oder geschlossener Kamin (Holz-Kohle-Ofen) mit positiv abgeschlossenem Genehmigungsverfahren in ihm betrieben wird, und wenn ja,

b) ob dies zu den aktuellen gesetzlichen Bedingungen geschieht und

c) ob überhaupt je eine offizielle Genehmigung zur Betreibung der Feuerungsanlage beantragt wurd.

Entsprechend der Ergebnisse der Prüfungen müssen entsprechende Maßnahmen (bis hin zu Stilllegung) ergriffen bzw. angeordnet werden, der Befolgung zu überprüfen ist.

Argumente wie "das ist nicht machbar", können wir unter den Prämissen, dass Ravensburg ein eigene Umweltamt betreibt, sich einer Klimakommission und verliehenen Umweltauszeichnungen rühmt, einen hoch dotierten Klimarat berufen hat, nicht gelten lassen. 

Diese Petition ist Online im Netz geschaltet und wird bei Erreichen einer bestimmten Unterschriftenzahl in Papierform adressiert an die Ravensburger Stadtspitze, den Ravensburger Gemeinderat und den baden-württembergischen Landtag, nachgereicht.

Da die Stadt Ravensburg als Oberschwabenmetropole Vorbildcharakter hat und Teil des Ökosystems Bodensee-Oberschwaben und Baden-Württemberg ist, sind nicht nur Unterschriften aus Ravensburg und dem näheren Umfeld erwünscht, sondern eben bis hinauf nach Mannheim und hinab bis Freiburg.

Im Namen der Mitzeicher/innen dieser Petition,

Stefan Weinert (Hauptpetent), Ravensburg am 23. März 2021 -             Theologe, Sozialberater, Konflikt- und Case Manager (FH)

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Genemigungsverfahren für Kamine (industriell und privat)

Quelle: www.co2online

Das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“ – auch Bundes-Immissionsschutzgesetz oder kurz: BImSchG – soll Menschen, Tiere, Pflanzen und Güter schützen. Und zwar, wie der Name schon sagt: vor Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen, Lärm und ähnlichem.

Das Gesetz ist in acht Teile untergliedert. Neben den einordnenden Abschnitten (Teil 1 und 8) und gemeinsamen Regelungen (Teil 7) werden verschiedene Teilbereiche definiert.

Teil 2 des BImSchG, auf den hier besonders eingegangen werden soll, unterscheidet:

genehmigungsbedürftige Anlagen und 
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Außerdem führt der zweite Teil des BImSchG aus, wie Emissionen und Immissionen für genehmigungsbedürftige Anlagen ermittelt werden und in welchen Fällen dies auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen erfolgt. Des Weiteren beschreibt der Abschnitt, wann sicherheitstechnische Prüfungen angeordnet werden und wie diese aussehen.

Was sind schädliche Umwelteinflüsse?
Schädliche Umwelteinwirkungen definiert das Gesetz als Immissionen, die „Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft" herbeiführen können.

Emissionen, die von Anlagen ausgehen können, sind:

Luftverunreinigungen
Geräusche
Erschütterungen
Licht
Wärme 
Strahlen
ähnliche Erscheinungen
Für Betreiber*innen von Kaminen und Heizkesseln ist dabei vor allem der Blick aufLuftverunreinigungen wichtig. Darunter versteht der Gesetzgeber „Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft“ durch: 

Rauch
Ruß
Staub und Feinstaub
Gase
Aerosole
Dämpfe
Geruchsstoffe
An wen richtet sich das BImschG?
Das BImSchG richtet sich an Betreiber*innen von Anlagen, die schädliche Emissionen wie Feinstaub oder Lärm verursachen und damit ihre direkte Umgebung beeinflussen können. Konkret betrifft das vorrangig gewerblich genutzte Großanlagen wie Betriebsstätten von Unternehmen, die Baumaterial wie Beton oder Glas herstellen, Lebensmittel anbauen oder produzieren, Forst- und Bergwirtschaft betreiben.

Allerdings bezieht sich das Gesetz auch auf Hausbesitzer*innen, die einen Holzofen (Kaminofen) in ihrem Wohnzimmer nutzen oder einen Rasenmäher anschaffen wollen.

Auf der Seite des Bundesumweltministeriums finden sich umfassende FAQs zu Fallbeispielen und Handlungsempfehlungen für Bürger*innen.

Die Umsetzung des BImSchG wird in den 44 Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz BImSchV, ausgeführt.

Hier finden Sie den Gesetzestext BImschG online und das BImSchG als PDFzum Herunterladen.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach BImSchG. Auch Heizkessel für Ein- und kleine Mehrfamilienhäuser sind nicht genehmigungspflichtig.

Im Wortlaut heißt es im Gesetz: „Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen.“

Der richtige Umgang mit genehmigungsfreien Anlagen
Trotzdem müssen Hausbesitzer*innen, die Kamine, Kaminöfen und Öfen betreiben wollen, sicherstellen, dass sie mit dessen Feinstaubemissionen die Umwelt und ihre Umgebung nicht beeinträchtigen. Einen Überblick zum richtigen Umgang mit Kleinfeuerungsanlagen hat das Bundesumweltministerium zusammengestellt.

Nach § 22, Absatz 1 des BImSchG sind solche Anlagen so zu errichten, dass:

schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Das Gesetz verlangt, dass Anlagen wie Holzöfen und Heizkessel, aber auch Rasenmäher und andere Geräte: 

vorgegebenen technischen Anforderungen entsprechen und 
Grenzwerte für Emissionen einhalten.
Die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen), kurz 1. BImSchV, legt fest,welche Grenzwerte nicht genehmigungspflichtige Anlagen wie Kamine einhalten müssen.
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG
Das BImSchG definiert genehmigungsbedürftige Anlagen als Anlagen, die ihre Umgebung durch Rauch, Lärm, Wärme, Licht oder Geruch beeinträchtigen oder sogar gefährden. Dabei geht es vor allem um industrielle Anlagen beispielsweise zur Baustofferzeugung oder -verarbeitung, landwirtschaftliche Anlagen oder Anlagen aus dem Bergbau. Welche Anlagen das genau betrifft, wird in Anhang 1 der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) festgelegt.

Ein Verfahren für alle Genehmigungen – Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG
Weil für genehmigungspflichtige Anlagen oft mehr als eine Genehmigung nach BImSchG notwendig wird, hat der Gesetzgeber in § 13 festgelegt, dass dieseGenehmigungen konzentriert behandelt werden. Das bedeutet, dass ein einheitliches BImSchG-Verfahren für alle nötigen Genehmigungen durchgeführt wird. Am Ende liegt den Anlagenbetreibenden eine Genehmigung vor, in der alle Zulassungen enthalten sind.
Wie stelle ich einen BImSchG-Antrag?
Die 4. BImSchV ordnet die Anlagetypen den entsprechenden Verfahrensarten „Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG“ oder „Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG“ zu.

Wollen Sie eine Anlage nach BImSchG errichten oder erweitern, ist der erste wichtigeAnsprechpartner die zuständige Genehmigungsbehörde in Ihrem Bundesland. Mit dieser besprechen Sie, welche Art der Anlage gemäß 4. BImSchV Sie planen. Die Behörde legt mit Ihnen fest, welches BImSchG-Verfahren dafür greift, ob Teilgenehmigungen oder die Zulassung eines vorzeitigen Betriebs beantragt werden können.

Ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG wird mit öffentlicher Beteiligung durchgeführt. Bei vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG entfällt die öffentliche Beteiligung.

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Nachweispflicht bezüglich Emissionen bei legal betriebenen Kaminöfen liegt beim Betreiber und dem Bezirksschornsteinfeger

Mit der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetz  (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) regelt die Bundesregierung die Emissionen von Kamin- und Kachelöfen. Hausbesitzer müssen demnach ihrem Bezirksschornsteinfeger nachweisen, ob ihr Kamin beziehungsweise Ofen die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhält. Die entsprechenden Angaben zu den Emissionswerten sind in den Geräteunterlagen enthalten, alternativ kann auch der Schornsteinfeger die Abgaswerte messen. Werden die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid vom Ofen überschritten, haben Hausbesitzer drei Möglichkeiten: Sie können ihren Kamin beziehungsweise Kachelofen mit einem neuen Filter nachrüsten, den Ofen erneuern oder aber stilllegen. >>> Energiefachberater  (Quelle)

Um der steigenden Luftverschmutzung durch unsachgemäß betriebene oder technisch veraltete Kamine und Kaminöfen (sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen) entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen und in der Überarbeitung der 1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1.⁠BImSchV⁠) festgeschrieben.

Für eine Verbrennung zulässig ist nur naturbelassenes Holz (Scheitholz, Holzspäne, -pellets oder -briketts), welches genügend lange abgelagert ist. Genauere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber "Heizen mit Holz".
In einem festgelegten Stufenplan sind veraltete Einzelraumfeuerungsanlagen auszutauschen. Infos dazu finden siehier.
Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden.
Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen müssen sich an diese Vorgaben halten. Der Schornsteinfeger überprüft deren Einhaltung.

Quelle: Umweltbundesamt

 

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Zur Ravensburger Situation lesen Sie hier

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In Deutschland dürfen Kaminöfen ohne Zulassung nicht betrieben werden. Es handelt sich ausnahmslos um genehmigungspflichtige Anlagen. Eine Feuerstätte muss also mehrere Anforderungen erfüllen, um zugelassen zu werden. Dabei handelt es sich nicht nur um bauseitige Prüfungen, sondern um den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Im folgenden Beitrag erhalten Sie nähere Information zu den Zulassungen gemäß CE, DIBt und BimschV.

Inhalt:
Welche Zulassungen gibt es?

Was sind BImSchG & BImschV?

1. BImSchV Stufe 1

1. BImSchV Stufe 2

Schweiz und Österreich 

hier weiterlesen !!

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Quelle: vpv

Viele ältere Kachel- und Kaminöfen müssen zum Ende des Jahres ausgetauscht, nachgerüstet oder alternativ stillgelegt werden, wenn sie bestimmte Grenzwerte nicht einhalten.

Laut einer Gesetzesvorgabe dürfen Kamin- und Kachelöfen, die bestimmte Grenzwerte nicht einhalten, je nach Baujahr ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr betrieben werden. Eine Frist bis 31. Dezember 2020 gilt beispielsweise für entsprechende Öfen mit den Baujahren 1985 bis einschließlich 1994.

Hierzulande gibt es nach Angaben des Bundesverbands des Schornsteinfeger-Handwerks über elf Millionen sogenannte Einzelraumfeuerungs-Anlagen. Dazu zählen beispielsweise Kamin-, Kachel- und sonstige Holz-, Pellet- oder Kohleöfen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes oder als Herd verwendet werden. Seit 2010 müssen diese gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes je nach Baujahr bestimmte Staub- und Kohlenmonoxidwerte einhalten.

So dürfen zum Beispiel Kamin- und Kachelöfen, die vor dem 22. März 2010 hergestellt und in Betrieb genommen wurden, nur weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 Gramm Staub und 4,00 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten. Für jüngere Öfen gelten noch strengere Grenzwerte. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann durch eine sogenannte Prüfstandsmess-Bescheinigung des Ofenherstellers oder eine entsprechende Messung eines Schornsteinfegers erfolgen.

Diese Öfen müssen bis Ende 2020 die Grenzwerte erfüllen
Erfüllt eine Einzelraumfeuerstätte für feste Brennstoffe wie ein Kachel- oder Kaminofen diese Werte nicht, muss der Besitzer diesen je nach Baujahr bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachrüsten, austauschen oder stilllegen. Konkret müssen solche Öfen, die von 1950 bis Ende 1974 errichtet wurden, seit 2015 die genannten Werte – 0,15 Gramm Staub und 4,00 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas – erfüllen. Für entsprechende Öfen, die ab 1975 bis Ende 1984 hergestellt wurden, galt eine Übergangsfrist bis Ende 2017.

Derzeit haben Besitzer von Kamin- und Kachelöfen sowie sonstige Einzelraumfeuerstätten, die ab 1985 bis Ende 1994 gebaut wurden, noch bis 31. Dezember 2020 Zeit, ihren Ofen entsprechend nachzurüsten, auszutauschen oder stillzulegen, sofern die genannten Grenzwerte nicht erfüllt werden. Für alle entsprechenden Öfen mit Baujahr ab 1995 bis zum 21. März 2010 gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024.

Ausgenommen von dieser Regelung sind offene Kamine, Grundöfen, die vor Ort handwerklich errichtet wurden, Kochherde mit weniger als 15 Kilowatt sowie Einzelraumfeuerungs-Anlagen, die nachweislich vor 1950 hergestellt und am aktuellen Standort eingebaut wurden. Auch wenn eine Wohnung ausschließlich mit Einzelraumfeuerungs-Anlagen mit Wärme versorgt wird, gelten für diese Heizanlagen die genannten Grenzwerte nicht.

Nicht immer ist ein Nachrüsten möglich oder sinnvoll
Das Baujahr kann in der Regel anhand des Typenschildes des Ofens ermittelt werden. Ist dies nicht möglich oder ist kein Typenschild vorhanden, kann die Herstellerbescheinigung weiterhelfen. Hinweise gibt auch eine online abrufbare Datenbank des HKI Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.

„Weist die Feuerstätte zu hohe Staubemissionen auf, kann der Einbau eines Partikelfilters den Ausstoß unter die verlangte Schwelle senken“, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau. Zukunft Altbau ist ein herstellerunabhängiges und neutrales Informationsprogramm zum Thema energetische Sanierungen, das durch dasUmweltministerium Baden-Württemberg gefördert wird.

Hettler betont weiter: „Ist der Ausstoß von Kohlenmonoxid zu hoch, hilft dagegen nur eine Stilllegung des alten Ofens.“ Denn Kohlenmonoxid ist ein giftiges unsichtbares Gas, das durch keinen Filter entfernt werden kann. Laut Experten der Zukunft Altbau kann es insbesondere bei über 25 Jahre alten Kamin- und Kachelöfen sinnvoller sein, den Ofen durch einen neuen zu ersetzen. Zum einen kann die Nachrüstung und Messung genauso viel kosten wie ein neuer Ofen, zum anderen benötigen zugelassene neue Öfen oft weniger Brennstoff bei besseren Emissionswerten.

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Stefan WeinertPetitionsstarter*in

Die Entscheidungsträger*innen

Oberbürgermeister Dr. Daniel Rapp
Oberbürgermeister Dr. Daniel Rapp
Oberbürgermeister
Gemeinderat Ravenburg
Gemeinderat Ravenburg
Bürgermeister Simon Blümcke
Bürgermeister Simon Blümcke
Bürgermeister
Bürgermeister Dirk Bastin
Bürgermeister Dirk Bastin
Bürgermeister
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