
AMV - Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.

Mar 22, 2018
60 % Jahresmietpreissteigerung in 6 Jahren trotz Mietpreisbremse
Berlin hat als erstes Bundesland die Mietpreisbremse mit Wirkung zum 1. Juni 2015 eingeführt. Doch viele Vermieter halten sich nicht daran.
In Berlin mussten Mieter bei Neuanmietung 2017 für eine 80 bis 100 Quadratmeter große Wohnung jährlich 5.640 Euro mehr zahlen als bei einem 2011 unterschriebenen Vertrag. Dies entspricht einer Steigerung in 6 Jahren von 59,38 % (Quelle: https://de.statista.com/infografik/11157/die-steigenden-mieten-in-deutschen-grossstaedten/).
31 % Verstöße gegen die Mietpreisbremse bis 31.03.2016
Eine Ende Mai 2016 vorgestellte Studie des Forschungsinstituts Regiokontext im Auftrag des Berliner Mietervereins hat ergeben, dass sich die Vermieter in Berlin bei 31 % der Neuvermietungen nicht an die Mietpreisbremse gehalten haben. Damit wurden knapp 20.000 Wohnungen in Berlin zwischen dem 1. Juni 2015 und dem 31. März 2016 zu teuer angeboten. Im Durchschnitt haben Vermieter die Wohnungen um 2,18 Euro pro Quadratmeter zu teuer angeboten.
71 % Verstöße gegen die Mietpreisbremse bis 30.04.2017
Die Zahlen, die das Portal wenigermiete.de* Ende April 2017 vorgelegt hat, sind noch erschreckender. Rund 4.000 Mieter haben über den Anbieter bisher ihre Miete in Berlin überprüft. In 71 Prozent der Fälle stellte wenigermiete.de einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Mietpreisbremse fest. Im Durchschnitt ging es dabei um 224 Euro im Monat, die die Vermieter zu Unrecht fordern.
Gebilligter Rechtsbruch
Auch wenn das erkennbarer Rechtsbruch ist: Es gibt keine Aufsichtsbehörde, an die sich Mieter wenden können. Das Instrument Mietpreisbremse funktioniert daher nur, wenn Mieter selbst darüber wachen und eine zu hohe Miete bei einer neu angemieteten Wohnung rügen. Von diesem Recht machen aber bislang nur sehr wenige Gebrauch. Dabei kann es sich lohnen: Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg hat einen Vermieter verurteilt, den überteuerten Anteil der Miete an den Mieter zurückzuzahlen. Das waren jeden Monat mehr als 30 Euro (Urteil vom 28. September 2016, Az. 2 C 202/16).
Zwischenfazit:
Bisher steht fest: Die Mietpreisbremse ist in Berlin gescheitert. Sie funktioniert nicht. Sie ist vom Bundesgesetzgeber völlig unzureichend und misslungen gestaltet worden. Die Wiedervermietungsmieten steigen ungebremst weiter. Das Wohnen zu bezahlbaren Mieten ist in Berlin bedroht. Die Mietpreisbremse bremst nicht. Die meisten Vermieter halten sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften. Mieter sind mit den komplizierten und intransparenten gesetzlichen Regelungen überfordert.
Was hat der Bundesgesetzgeber vor?
Union und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag 2018 - "Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land" - bezüglich der Mietpreisbremse darauf verständigt, diese frühzeitig bis Ende 2018 auf Geeignetheit und Wirksamkeit zu bewerten. Dabei sollen die praktische Bedeutung und die Erkenntnisse aus der Rechtsprechung berücksichtigt werden.
Mit einer gesetzlichen Auskunftspflicht des Vermieters bezüglich der Vormiete - wenn sich der Vermieter bei der Begründung des Mietverhältnisses auf diese beruft - soll mehr Transparenz erreicht werden.
Die Anforderungen an eine qualifizierte Rüge des Mieters bezüglich der Miethöhe sollen erleichtert werden. Künftig soll eine einfache Rüge der Miethöhe ausreichen.
Perspektive
Durch die nunmehrigen Absichtserklärungen im Koalitionsvertrag 2018 wird sich bei deren Umsetzung nichts großartig zugunsten der Mieterinnen und Mieter in Berlin ändern. Für eine effektive Verbesserung der Mietpreisbremse sind vielmehr weiterreichende Maßnahmen erforderlich.
Wir fordern:
1. Auskunftspflicht für Vermieter
Vermieter müssen in Zukunft gesetzlich verpflichtet sein, vor Beginn eines Mietverhältnisses Auskunft zu erteilen, wie hoch die Miete des Vormieters war.
2. Erweiterter Rückzahlungsanspruch für Mieter
Unter Verletzung der Mietpreisbremse verlangte Mieten müssen von Anbeginn des Mietverhältnisses an erstattet werden.
3. Abschaffung der Ausnahmen bei der Mietpreisbremse
Die Ausnahmetatbestände der gesetzeswidrigen Vormieten, der umfassenden Modernisierung, der möblierten Wohnungen sowie der Wiedervermietung von Neubauwohnungen müssen ersatzlos abgeschafft werden.
4. Einführung von Sanktionen
Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld sanktioniert werden.
5. Stärkung der Rechtssicherheit von Mietspiegeln
Die Bundesregierung muss von ihrer Ermächtigung in § 558c BGB Gebrauch machen und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln erlassen.
6. Erweiterung des Bezugszeitraums
Der Bezugszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB muss von vier auf zehn Jahre verlängert werden.
Nur eine abschreckende Mietpreisbremse motiviert zur Einhaltung und führt damit zu einem langsameren Mietenanstieg.
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